Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. XII ZB 74/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5696

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[X.][X.]/08
vom 14. Januar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, Abs. 3 Nr. 2 a) Bezieht ein Ehegatte im [X.]punkt der Entscheidung über den [X.] bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 25. April 2007 - [X.]/06 - [X.], 1084 und vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - [X.], 891). b) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen [X.]punkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rück-rechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend voll-dynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der [X.] (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (Fortführung des [X.]sbeschlusses vom 25. April 2007 - [X.]/06 - [X.], 1084). [X.], Beschluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 74/08 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 3. [X.]s für Familiensachen des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 aufge-hoben, soweit der Versorgungsausgleich zu Lasten der [X.] und der Länder durchgeführt worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerden der Parteien gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 20. Juni 2005 und auf die Beschwerde der Antragstellerin ge-gen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kö-nigstein im [X.] vom 13. April 2006 werden die genannten Entscheidungen unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert: a) Vom Rentenkonto des [X.]s bei der [X.] Bund werden auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der [X.] Bund im Wege des [X.] monatliche [X.] in Höhe von (956,48 [X.] 489,04 • und im Wege des erwei-terten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] weitere [X.] in Höhe von monatlich (67,20 [X.] 34,36 •, bezogen auf den 31. August 1991 und umzurech-nen in Entgeltpunkte, übertragen. - 3 - b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des [X.]s bei der [X.] und der Länder werden auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] Bund monatliche Renten-anwartschaften in Höhe von (220,83 [X.] 112,91 •, bezo-gen auf den 31. August 1991 und umzurechnen in [X.], begründet. c) Der [X.] hat an die Antragstellerin eine [X.] für die [X.] vom 15. März 2003 bis Februar 2008 in Höhe von insgesamt 1.098,44 • sowie für die [X.] ab März 2008 in Höhe von monatlich 13,58 •, rückständige Mo-natsbeträge sofort und künftige Beträge monatlich im [X.], zu zahlen. d) Der [X.] wird verpflichtet, für die [X.] ab Februar 2009 der Abtretung seiner Ansprüche auf Zahlung einer Be-triebsrente gegen die [X.] in Höhe der vorgenannten künftigen Ausgleichsrente zuzustimmen. 2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 3. [X.] des erst- und zweitinstanzlichen Verfah-rens tragen die Antragstellerin und der [X.] je zur Hälfte. [X.] des [X.] trägt die Antragstellerin. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien und die weiteren Beteiligten in allen Instanzen selbst. 4. [X.]: 2.000 •. - 4 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien streiten um eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen [X.]s und um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 2 Die am 30. März 1940 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 15. Juni 1937 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) hatten am 11. Juli 1959 die Ehe geschlossen. Auf den am 4. September 1991 zugestellten Scheidungsantrag hatte das Amtsgericht die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hatte im Wege des [X.] vom [X.] des Ehemannes auf das [X.] der Ehefrau, jeweils in der [X.], [X.] in Höhe von 980,73 [X.] und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der [X.] und der Länder (im Folgenden: [X.]) auf dem [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung weite-re [X.] in Höhe von monatlich 92,20 [X.] begründet. Der Ehemann bezieht seit Januar 2001 eine gesetzliche Rente, deren Ehezeitanteil 2.020,27 [X.] beträgt. Bei Ende der Ehezeit (31. August 1991) war der Ehemann außerdem bei der [X.] pflichtversichert und hatte eine unverfall-bare statische Anwartschaft auf eine Versicherungsrente erworben, deren [X.] 588,27 [X.] betrug. Ende 1994 ist der Arbeitgeber des Ehemannes, die [X.] (im Folgenden: [X.]), aus der Beteiligung bei der [X.] ausgetreten. Die [X.] hat sich als privatrechtlicher Arbeitgeber tarifvertrag-lich verpflichtet, alle in diesem [X.]punkt bei der [X.] pflichtversicherten Mitar-beiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der [X.] nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt. Aus der Zusatzversorgung der [X.] 3 - 5 - bezieht der Ehemann seit dem 1. Januar 2001 als werthöchstes Anrecht eine statische [X.] in Höhe der qualifizierten [X.] nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung. Diese [X.] in Höhe von 732,18 [X.] ist zum 1. Januar 2002 als Startgutschrift in die Betriebsrente übernommen worden, die nach § 39 [X.]-S seit dem 1. Juli 2002 um jährlich ein Prozent erhöht wird. Daneben bezieht der Ehemann eine Betriebsrente der [X.], durch die der Rentenbezug auf die [X.] aufgestockt wird, die ihm im Falle einer Fortführung der Versicherung bei der [X.] über den 31. Dezember 1994 hinaus zugestanden hätte. Bei [X.] war der Ehemann in [X.] tätig. Erst zum 1. November 1997 wurde er wegen einer deut-lich anspruchsvolleren Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der [X.] in die [X.] eingestuft. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der [X.] beläuft sich auf der Grundlage des versicherungspflichtigen Entgelts bei Ende der Ehezeit nach Vergütungsgruppe 15 seit Januar 2001 auf monatlich 207,61 [X.] (= monatlich 106,15 •). Wie die Betriebsrente der [X.] steigt auch diejenige der [X.] seit dem 1. Juli 2002 im [X.] um jährlich ein Prozent. 4 Die Ehefrau bezieht seit dem 1. April 2000 eine Rente aus der [X.], deren Ehezeitanteil sich auf monatlich 107,31 [X.] beläuft. 5 Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau auf Abänderung des öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Auf einen weiteren Antrag hat es den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1. Januar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 38,775 % seiner Brut-to-Betriebsrente bei der [X.] zu zahlen. Auf die Beschwerden der Parteien hat 6 - 6 - das [X.] die Verfahren miteinander verbunden und die Entschei-dungen des Amtsgerichts abgeändert. Es hat vom [X.] des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] in Höhe von monatlich 956,48 [X.] im Wege des [X.] und in Höhe von weite-ren 67,20 [X.] im Wege des erweiterten [X.] auf das [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der [X.] Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 272,50 [X.] begründet. Ferner hat es dem Ehemann aufgegeben, an die [X.] einen rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 1.098,44 • für die [X.] vom 15. März 2001 bis zum 29. Februar 2008 und in [X.] von monatlich 13,45 • für die [X.] ab März 2008 zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Rechtsbeschwerde der [X.]. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit sie auf eine abweichende Bewertung der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der [X.] zielt und sich somit allein gegen die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen [X.] richtet. 7 Gegen eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen [X.] sind neben den geschiedenen Ehegatten auch die Versorgungsträger beschwerdeberechtigt, in deren Rechtsposition durch die Entscheidung einge-griffen wird ([X.]/[X.]/Sedemund-Treiber, Eherecht 4. Aufl. § 621 e ZPO [X.]. 9; [X.], [X.]. [X.]. 281; [X.] - 7 - gungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 970). Durch den angefochtenen Beschluss ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der [X.] in der Weise öf-fentlich-rechtlich ausgeglichen worden, dass zu Lasten dieser Versorgungsan-rechte [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversiche-rung begründet wurden. Wegen des Ausgleichs zu Lasten der bei der [X.] be-stehenden Rentenanrechte im Wege des analogen Quasi-[X.] greift die Entscheidung zugleich in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein. 2. Nicht zulässig ist die Rechtsbeschwerde allerdings, soweit sie sich darüber hinaus allgemein gegen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der [X.] Altersversorgung des Ehemannes, also auch gegen die Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente bei der [X.], richtet. 9 Die Anrechte des Ehemannes auf eine Betriebsrente bei der privatrecht-lich organisierten [X.] sind teilweise im Wege des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausgeglichen worden. [X.] ist insoweit neben den Ehegatten lediglich der gesetzliche Rentenversicherungsträger, zu dessen Lasten die Entscheidung zum erweiterten Splitting geht, und nicht die [X.] als privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 369, 370 f.). Auch die [X.] ist insoweit nicht beschwerdeberechtigt, weil dieser Aus-gleich weder auf die bei ihr bestehenden Anrechte zurückgeht, noch in der Ausgleichsform zu Lasten der bei ihr bestehenden Anrechte erfolgt. 10 Soweit der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der [X.] im Übrigen schuldrechtlich ausgeglichen worden ist, greift die Entscheidung jedenfalls nicht in Rechtspositionen der [X.] als Beschwerdeführerin ein. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung der [X.] an die Ehefrau als auch für die Abtretung von Ansprüchen auf die 11 - 8 - Betriebsrente bei der [X.]. Die Höhe der Betriebsrente bei der [X.] richtet sich wegen des tarifvertraglich vereinbarten Bestandsschutzes zwar nach der [X.] Satzung der [X.]; umgekehrt hat die Betriebsrente bei der [X.] aber keine Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente bei der Beschwerdeführerin. Schließlich wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Abtretung von [X.] nach § 1587 i BGB ohnehin gemäß § 53 g Abs. 2 [X.] unzulässig. II[X.] Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie vollen Erfolg. 12 1. Das [X.] hat in dem am 15. März 2001 zugestellten [X.] der Ehefrau neben einem Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch einen Abänderungsantrag nach § 10 a [X.] erblickt. Zwar lägen mit der teilweisen Umwandlung der betrieblichen Altersver-sorgung des Ehemannes in eine privatrechtlich ausgestaltete Altersversorgung auch die Voraussetzung des § 1587 h Nr. 4 BGB für eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vor. Ein schuldrechtlicher [X.] komme allerdings nur in Betracht, soweit die im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a [X.] zu berücksichtigende Anwart-schaft nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könne. Um dies feststellen zu können, sei vorrangig ein Abänderungs-verfahren durchzuführen. § 10 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] sehe eine Abänderungs-möglichkeit auch für Fälle wie den vorliegenden vor, in denen die Dynamik einer [X.] ursprünglich nicht berücksichtigt werden konnte, weil sie ein Fortbestehen der Versicherung bei der Versorgungsanstalt voraussetzte und sie deswegen seinerzeit noch verfallbar gewesen sei. Das [X.] - 9 - verfahren führe zu einer Totalrevision der früheren Entscheidung, weswegen auch die erst [X.] gegen die [X.] gerichtete ehezeitliche [X.] einzubeziehen sei. 14 Als Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung seien bei der Ehefrau 107,31 [X.] und beim Ehemann 2.020,27 [X.] zu berücksichtigen. Der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der [X.] belaufe sich auf monatlich 638,90 [X.] und sei wegen der im [X.] seit dem 1. Januar 2001 vorliegenden Volldynamik unabhängig von einer Dy-namik im Anwartschaftsstadium voll in den Versorgungsausgleich [X.]. Dieser im [X.]punkt des [X.] gezahlte Ehezeitanteil sei lediglich auf das Ende der Ehezeit als den gesetzlichen Bewertungsstichtag zurück zu rechnen. Die Rückrechnung des Anrechts könne, wenn der dem [X.] zugrunde liegende [X.] nicht verletzt wer-den solle, unabhängig von einer Dynamik zwischen dem [X.] und dem heutigen [X.]punkt nur nach der Entwicklung des aktuellen [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Insoweit schließe sich der [X.] dem [X.] Hamm an und folge nicht der Berechnungsweise des [X.], der bei von Anfang an volldynamischen Anrechten gar keine und bei ursprünglich teildynamischen Anrechten eine Rückrechnung nach der [X.] vornehme. Die Berechnungsweise des [X.] führe ersichtlich zu Ergebnissen, die mit dem [X.] nicht vereinbar seien, weil der in die Ausgleichsbilanz eingestellte Wert erheb-lich von dem tatsächlich auf die Ehezeit entfallenden Wert der Versorgung ab-weiche. Die [X.] sei auf die Umrechnung statischer bzw. teildy-namischer Anwartschaften in volldynamische Anwartschaften zugeschnitten. Für die Rückrechnung tatsächlich gezahlter volldynamischer Renten auf das [X.] sei sie hingegen nicht geeignet. Ihre Anwendung führe im [X.] dazu, dass ein Anrecht weiterhin als teildynamisch bewertet werde, obwohl - 10 - es in dem für die Abänderungsentscheidung maßgeblichen [X.]punkt volldyna-misch sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum bei von Anfang an [X.] überhaupt keine Rückrechnung erfolgen solle. Das Anrecht würde dann mit seinem Wert im [X.]punkt des Wirksamwerdens der Abände-rungsentscheidung in die Ausgleichsbilanz eingestellt, während die [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem Wert zum Ehezei-tende eingestellt würden. Die am 1. Januar 2001 bezogene Rente sei [X.] durch den damals geltenden aktuellen Rentenwert von 48,58 [X.] zu teilen und mit dem für das [X.] maßgeblichen aktuellen Rentenwert von 41,44 [X.] zu multiplizieren. Das ergebe einen auf das Ende der Ehezeit bezo-genen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der [X.] in Höhe von 545 [X.]. Das weitere betriebliche Anrecht des Ehemannes sei lediglich auf der Grundlage des von der [X.] mitgeteilten fiktiven [X.] zu [X.]. Diesem liege die Eingruppierung in die Tarifgruppe 15 zugrunde, welcher der Ehemann bis Oktober 1997 angehört habe. Der anschließende berufliche Aufstieg und die damit verbundene Höhergruppierung in die Tarifgruppe [X.] sich auf den Versorgungsausgleich nicht aus, weil sie nicht bereits in den Lebensverhältnissen der Parteien bei [X.] angelegt gewesen seien. Dabei handele es sich vielmehr um einen Karrieresprung, der seine Grundlage nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen finde und am Ende der Ehezeit nicht absehbar gewesen sei. Auch die Rente der [X.] sei im [X.] volldynamisch, so dass eine Umrechnung nach der [X.] ent-behrlich sei. Wie der Ehezeitanteil der [X.]-Rente sei jedoch auch dieser [X.] entsprechend der Entwicklung des aktuellen [X.] auf das [X.] der Ehezeit am 31. August 1991 zurück zu rechnen. Das ergebe einen [X.] von 177,10 •. 15 - 11 - Danach stünden den ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (2.020,27 [X.] + 545,00 [X.] + 177,10 [X.] 2.742,37 [X.] ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 107,31 [X.] gegenüber, was eine Differenz in Höhe von 2.635,06 [X.] und somit eine Aus-gleichspflicht des Ehemannes in Höhe von insgesamt 1.317,53 [X.] begründe. Der Ausgleich erfolge in Höhe eines Betrages von ([2.020,27 [X.] - 107,31 [X.] = 1.912,96 [X.]] : 2 =) 956,48 [X.] im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB. In Höhe weiterer (545,00 [X.] : 2 =) 272,50 [X.] seien die Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] im Wege des analogen Quasi-[X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.] auf die Ehefrau zu übertragen. Danach verbleibe ein auszu-gleichendes Anrecht des Ehemannes in Höhe von monatlich (1.317,53 [X.] - 956,48 [X.] - 272,50 [X.] = [richtig]) 88,55 [X.]. Davon seien 67,20 [X.] im Wege des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] öffentlich-rechtlich auszugleichen. Der Restbetrag in Höhe von 21,35 [X.] könne nur schuldrecht-lich ausgeglichen werden. Zu diesem Zwecke sei der Betrag nach der Entwick-lung des allgemeinen [X.] wieder auf den [X.]punkt am 15. März 2001 zurückzurechnen, was einen Betrag in Höhe von (21,35 [X.] : 41,44 [X.] x 48,58 [X.] 25,03 [X.], also 12,80 • ergebe. Diesen Betrag schulde der [X.] unter Berücksichtigung der jährlichen Erhöhung seit dem 1. Juli 2002 um 1 % im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. 16 Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es bei der Rückrechnung des [X.] der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes auf das Ende der Ehezeit unter Abweichung von der Recht-sprechung des [X.] allein auf die Entwicklung des allgemeinen [X.] abgestellt hat. 17 - 12 - 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Abänderung der Entscheidung zum analogen Quasi-Splitting im Rahmen des öffentlich-rechtlichen [X.]s. 18 19 Indem das [X.] die Ehezeitanteile der am 1. Januar 2001 tatsächlich gezahlten betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes bei der [X.] lediglich nach der Entwicklung des aktuellen [X.] in der [X.] auf das [X.] zurückgerechnet hat, verstößt es gegen wesentliche Grundsätze des Versorgungsausgleichs. Es lässt [X.] unberücksichtigt, dass sich die Betriebsrente des Ehemannes bei der [X.] als Besitzstandsrente aus einer Startgutschrift ergibt, die auf der Mindestver-sorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis Ende 2000 geltenden [X.]-Satzung beruht. Die Höhe der [X.] hat sich [X.] nicht in gleicher Weise wie der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten-versicherung entwickelt. Sie richtet sich vielmehr neben der Dauer der zurück-gelegten Umlagemonate auch nach der Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das vom Ende der Ehezeit bis zum Ausscheiden der [X.] aus der [X.] [X.] zeitweise weiter angestiegen war. Zudem lässt das Oberlandesge-richt unberücksichtigt, dass selbst die Einkommensentwicklung durch das [X.] des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem Ausscheiden der [X.] aus der [X.] Ende 1994 entfallen und das Versorgungsanrecht des [X.]es bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002 nur noch statisch war. a) Im Ansatz zutreffend geht das [X.] allerdings von dem bis zur ersten Erhöhung am 1. Juli 2002 unveränderten Zahlbetrag der betrieb-lichen Altersversorgung des Ehemannes bei der [X.] aus, der schon die na-chehezeitliche Wertentwicklung durch satzungsrechtliche Änderungen berück-sichtigt. 20 - 13 - aa) Zwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen [X.] grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nach-träglicher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a [X.] kei-ne Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei [X.] einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach [X.] eingetreten sind ([X.]/ [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 10 a [X.] [X.]. 16; [X.] Der [X.] 2. Aufl. [X.]. 49). Denn weil § 10 a [X.] eine dadurch gebo-tene Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls nachträglich ermöglicht, erfordert es der Grundsatz der [X.], sol-che Umstände schon im Erstverfahren zu berücksichtigen ([X.]sbeschlüsse [X.] 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606 und vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - [X.], 891, 892 m.w.N.). Zu den somit schon im [X.] zu berücksichtigenden Tatsachen gehört auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts (vgl. [X.]sbeschluss vom 16. August 2000 - [X.] 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). 21 Für die Feststellung aller anderen für den Versorgungsausgleich erhebli-chen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. So kann z.B. ein beruflicher [X.] nach diesem [X.]punkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des [X.] angesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Veränderungen bleiben also [X.], sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beru-hen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zu-22 - 14 - sätzlichen persönlichen Einsatz ([X.]sbeschlüsse vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - [X.], 891, 892 [zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich] sowie vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - [X.], 1512, 1513; [X.] 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und [X.] 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]). 23 bb) Das [X.] hat deswegen zu Recht auch die Auswirkun-gen der Satzungsänderung der [X.] auf die Höhe der Betriebsrente des [X.]es berücksichtigt. Zum 1. Januar 2001 wurde die Satzung der [X.] grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung [X.] Renten sowie der Regelung des § 18 [X.] ein sog. "Punktemo-dell" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von [X.], die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatz-versorgungspflichtigen [X.] zum Referenzentgelt von 1.000 •, multip-liziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der [X.] durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen [X.] mit einem [X.] von 4 •. Anwartschaften, die - wie hier vom Ehemann - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach §§ 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Berücksich-tigung der Altersfaktoren in [X.] umgerechnet, indem der [X.] durch den [X.] von 4 • geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der Satzung statt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 23. März 2005 - [X.] 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und [X.] 160, 41, 43 ff. = [X.], 1474 f.). [X.] gesetzliche Regelung ist für rentennahe Jahrgänge, also für Versicherte, die 24 - 15 - am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (§ 79 Abs. 2 [X.]S), rechtswirksam (vgl. [X.] Urteil vom 24. September 2008 - [X.]/07- [X.] 2008, 363 und [X.]sbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.] 66/07 - [X.], 770, 771; zur Unwirksamkeit der Startgutschrift bei rentenfernen Jahrgängen vgl. [X.] Urteil vom 14. November 2007 - [X.]/06 - [X.], 305 und [X.]sbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 53/06, [X.] 87/06 und [X.] 181/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Das Berufungsgericht ist danach zwar im Ansatz zutreffend von der Startgutschrift ausgegangen, hat aber unberücksichtigt gelassen, dass sich die Betriebsrente des Ehemannes bei der [X.] als Besitzstandsrente aus einer Startgutschrift ergibt, die auf der [X.] nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis Ende 2000 geltenden [X.]-Satzung beruhte. Nach § 44 a Abs. 1 Nr. 2 dieser früheren [X.]-Satzung errechnete sich die [X.] aus dem Produkt der zurückgelegten Umlagemonate mit dem gesamtversor-gungsfähigen Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die seit Januar 2001 ausgezahlte Betriebsrente der [X.] in Höhe von 732,18 [X.] beruht [X.] auf dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beim Ausscheiden der [X.] aus der [X.] Ende 1994 in Höhe von 7.040,21 [X.] und nicht auf dem gesamt-versorgungsfähigen Entgelt bei Ende der Ehezeit in Höhe von 6.644,93 [X.]. 25 Weil der spätere Anstieg des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf [X.] [X.]en individuellen Entwicklung beruht, weist die [X.] zu Recht darauf hin, dass diese im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben muss. Die monatliche Besitzstandsrente von 732,18 [X.] ist deswegen entsprechend der tatsächlichen individuellen Entwicklung auf die Verhältnisse bei Ende der Ehezeit zurück zu rechnen. Das ergibt eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Besitzstandsrente in Höhe von (732,18 [X.] : 7.040,21 [X.] x 6.644,93 [X.] 691,07 [X.]. 26 - 16 - c) Weil die Betriebsrente der [X.] allein aus einer am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaft ermittelt worden ist, hat das [X.] ihren Ehezeitanteil zutreffend zeitratierlich ermittelt ([X.]sbeschluss vom 25. April 2007 - [X.]/06 - [X.], 1084, 1085). Da die [X.] als Ar-beitgeber des Ehemannes schon vor Rentenbeginn aus der Beteiligung bei der [X.] ausgeschieden war, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichti-gen [X.] während der Ehe (274 Monate) zur gesamten zusatzversorgungsfähi-gen [X.] bis zum Ausscheiden aus der Zusatzversorgung Ende 1994 (314 [X.]) zu ermitteln. Das ergibt einen ehezeitlich erworbenen Anteil von 87,26 % der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Besitzstandsrente, also einen [X.] von (691,07 [X.] X 87,26 % =) 603,03 [X.]. 27 d) Weil der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich stets auf das [X.] zurückwirkt und die Betriebsrente des Ehemannes bei der [X.] in der [X.] statisch war, ist der Ehezeitanteil entgegen der Auffas-sung des [X.] zusätzlich nach Tabelle 1 der [X.] in eine volldynamische Anwartschaft bei Ende der Ehezeit [X.]. 28 aa) Der [X.] hat bereits entschieden, dass es einer solchen zusätzli-chen Dynamisierung nach der [X.] dann nicht bedarf, wenn das Rentenanrecht bereits bei Ende der Ehezeit - sei es durch eine auch volldyna-mische [X.] oder durch einen Beginn der volldynamischen Leistungsphase vor Ende der Ehezeit - volldynamisch war ([X.]sbeschlüsse vom 25. April 2007 - [X.]/06 - [X.], 1084, 1086 m.w.N. und vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - [X.], 23, 27; vgl. auch [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 448). Insoweit verkennt das Oberlandesge-richt allerdings, dass auch in solchen Fällen nicht auf einen - nach dem Ende 29 - 17 - der Ehezeit volldynamisch angestiegenen - späteren Zahlbetrag abzustellen ist, sondern die später gezahlte Rente stets auf das Ende der Ehezeit bezogen werden muss. Wie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ende der Ehezeit bezogen werden, indem ihr Wert unter Berücksichtigung des aktuellen [X.] bei Ende der Ehezeit zu ermitteln ist, muss auch bei allen übrigen Versorgungen die Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zum Zahlbetrag der Rente auf das Ende der Ehezeit rückgerechnet werden. Dabei ist die [X.] eingetretene Dynamisierung zur Wahrung der Halbteilung aber nach den Besonderheiten der jeweiligen Versorgungsordnung und nicht pauschal nach der Entwicklung des allein für die gesetzliche Rentenversiche-rung geltenden aktuellen [X.] zurückzurechnen. bb) Ist eine [X.] aber - wie hier - in einer [X.]en [X.] statisch, kommt eine solche Rückrechnung des späteren [X.] auf das Ende der Ehezeit durch bloße Rücknahme einer volldy-namischen Entwicklung nicht in Betracht. Weil der Berechtigte nach dem Sys-tem des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aber stets auf das Ende der Ehezeit bezogene volldynamische Anwartschaften erhält, muss ein [X.], der sich seit dem Ende der Ehezeit nicht volldynamisch entwickelt hat, auf das Ende der Ehezeit dynamisiert werden. 30 (1) Hat sich eine [X.] [X.] nicht volldynamisch entwickelt, würde es zu einem Verstoß gegen den [X.] füh-ren, wenn der spätere Zahlbetrag unverändert in den Versorgungsausgleich eingestellt würde. Denn weil die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, erhielte der Berechtigte in diesem Fall im Wege des analogen Quasi-[X.] Anwartschaften in der gesetzlichen Ren-tenversicherung, die sich ab diesem [X.]punkt volldynamisch entwickeln, ob-wohl das auszugleichende Anrecht nicht weiter angestiegen ist. 31 - 18 - Wegen der fehlenden Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zur [X.] ist der Zahlbetrag nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nach Maßgabe der [X.] in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ende der Ehezeit um-zurechnen ([X.]sbeschlüsse vom 25. April 2007 - [X.]/06 - [X.], 1084, 1086 m.w.N., vom 17. Januar 2007 - [X.] 168/01 - [X.], 996, 999 und vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - [X.], 23, 27; OLG Schleswig OLGR 2005, 396; KG FamRZ 2006, 710; OLG Celle FamRZ 2006, 1041; vgl. auch [X.] [X.]. [X.]. 177 a, 177 c und 177 e sowie [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 448). Denn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu Lasten der Zusatzversorgung muss von der Höhe des ehezeitlichen Anrechts nach der betreffenden [X.] ausgehen und kann nicht nach der Entwicklung des aktuellen [X.], die nur die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung [X.], auf das Ende der Ehezeit zurück bezogen werden. Der Maßstab der Halbteilung hat sich also nicht allein an dem Ehezeitanteil des erst [X.] volldynamisch gewordenen [X.] zu orientieren, sondern muss auch die nachehezeitliche Statik in der [X.] berücksichtigen, was nur durch eine Umrechnung nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder unter Anwendung der [X.] (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) möglich ist. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] trotz der Kritik in Rechtsprechung (neben dem Beschwerdegericht auch [X.] [X.], 561 und OLG Hamm [X.], 699) und Literatur ([X.] FamRZ 2005, 603 und [X.], 28 ff. sowie [X.] 2006, 552, 556 und [X.] 2007, 117, 119) fest. Nur durch diese Dynamisierung des erst [X.] in Folge einer statischen Entwicklung entstandenen Zahlbetra-ges auf das Ende der Ehezeit wird der Grundsatz der Halbteilung unter Berück-sichtigung der Besonderheiten der betreffenden Versorgung gewahrt. 32 - 19 - (2) So liegt der Fall auch hier. Zwar ist die Annahme des [X.] zutreffend, dass der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente des Ehemannes seit 2002 im [X.] volldynamisch ist. Denn die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind seit der Änderung der für sie geltenden Satzung nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch (vgl. [X.]sbe-schluss [X.] 160, 41, 42 ff. = [X.], 1474 ff.). Das [X.] hat aber unberücksichtigt gelassen, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf seine Betriebsrente bei der [X.] ab dem Ausscheiden der [X.] aus der [X.] Ende 1994 bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002 nur noch statisch war. 33 cc) [X.] bei der [X.] ist deswegen nach der [X.] in volldynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 54 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 7,1 wegen des um ein Jahr vorgezogenen Rentenbeginns nach Anmerkung 1 zur Tabelle 1 der [X.] um 7,5 % und der sich dann ergebende Betrag wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 11,44875 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: 34 Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente 603,03 [X.] Jahresbetrag (603,03 [X.] x 12) 7.236,36 [X.] Barwert (7.236,36 [X.] x 11,44875) 82.847,28 [X.] Entgeltpunkte (82.847,28 [X.] x 0,0001286453) 10,6579 EP dynamischer Ehezeitanteil der Rente bei [X.] (10,6579 EP x 41,44 [X.]) 441,66 [X.] e) Soweit sich die Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen [X.] im Wege des analogen Quasi-[X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] auf 35 - 20 - den Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der [X.] bezieht, ist sie deswegen abzuändern. Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der [X.] sind - abweichend von der angefochtenen Entscheidung - lediglich weitere gesetzliche [X.] der Ehefrau in Höhe von (441,66 [X.] : 2 =) 220,83 [X.] zu begründen. 36 f) Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, weil die Rechtsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Der [X.] hat lediglich einen offen-sichtlichen Schreibfehler in der Entscheidung zum schuldrechtlichen [X.] korrigiert. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung beläuft dieser sich für die [X.] ab März 2008 monatlich - statt wie im Tenor an-gegeben auf 13,45 • - auf 13,58 •. [X.] [X.] Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Vezina ist krankheitshalber

an der Unterschrift verhindert.

[X.] Dose Klinkhammer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2005 - 10 [X.]/00 + 12 F 377/05 - [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 UF 243/05 + 3 UF 196/06 -

Meta

XII ZB 74/08

14.01.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. XII ZB 74/08 (REWIS RS 2009, 5696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5696

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