Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. XII ZB 169/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3552

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[X.][X.] vom 13. Mai 2009 in der Familiensa[X.]he Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, Abs. 3; [X.] § 73 Abs. 2 u. 3 a) Zur Anwarts[X.]haftsdynamik eines laufenden Anre[X.]hts bei der [X.] im Abänderungsverfahren, wenn das [X.] vor dem Systemwe[X.]hsel in der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes lag (hier: 31. Mai 1982). b) Zur Rü[X.]kre[X.]hnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes auf ein vor dem Systemwe[X.]hsel liegendes Ehezei-tende (im [X.] an den Senatsbes[X.]hluss vom 14. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.], 586 ff.). [X.]) Ist eine Betriebsrente des öffentli[X.]hen Dienstes wegen vorzeitiger Inan-spru[X.]hnahme unmittelbar gekürzt worden (hier na[X.]h § 33 Abs. 3 [X.]), so hat die Kürzung im Versorgungsausglei[X.]h grundsätzli[X.]h außer Betra[X.]ht zu bleiben, sofern die für den verminderten Zugangsfaktor maßgebli[X.]hen Ka-lendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im [X.] an den Senatsbe-s[X.]hluss vom 29. April 2009 - [X.] 182/07 - zur Veröffentli[X.]hung bestimmt). [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Mai 2009 - [X.] 169/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 13. Mai 2009 dur[X.]h die [X.] Ri[X.]hterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: 1. Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Bes[X.]hluss des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Ober-landesgeri[X.]hts Köln vom 21. August 2006 aufgehoben. Auf die Bes[X.]hwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der na[X.]h § 10 a [X.] ergangene Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts - Familiengeri[X.]ht - [X.] vom 6. Juli 2005 im Tenor [X.] unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels geändert und wie folgt neu gefasst: Der vom Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - [X.] mit Be-s[X.]hluss vom 15. September 1983 ([X.]. 7 [X.]/82) angeordnete Versorgungsausglei[X.]h wird mit Wirkung vom 1. August 2004 wie folgt abgeändert: a) Vom Versi[X.]herungskonto Nr.

des Antrags-gegners bei der Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung Bund werden auf das Versi[X.]herungskonto Nr.

der Antrag-stellerin bei der Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung Bund monatli-[X.]he Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von 138,13 • (270,16 [X.]) übertragen, bezogen auf den 31. Mai 1982 und umzure[X.]hnen in Entgeltpunkte. - 3 - b) Zu Lasten der Versorgungsanre[X.]hte des Antragsgegners bei der [X.] werden auf dem Versi[X.]herungskonto der Antragstellerin bei der Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung Bund monatli[X.]he Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von 114,18 • (223,32 [X.]) begründet, bezogen auf den 31. Mai 1982 und umzure[X.]hnen in Entgeltpunkte. 2. Die weitergehende Re[X.]htsbes[X.]hwerde wird zurü[X.]kgewiesen. 3. Die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren tragen die Parteien je-weils zur Hälfte. Bes[X.]hwerdewert: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Abänderung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Ver-sorgungsausglei[X.]hs. 1 Die Parteien sind seit 1982 re[X.]htskräftig ges[X.]hiedene Eheleute. Das Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - hatte den Versorgungsausglei[X.]h mit geson-dertem Bes[X.]hluss vom 15. September 1983 dahin geregelt, dass dur[X.]h [X.] vom Versi[X.]herungskonto des Ehemanns (Antragsgegner, geb. am 13. August 1942) bei der Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung Bund ([X.], vormals Bundesversi[X.]herungsanstalt für Angestellte; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versi[X.]herungskonto der Ehefrau (Antragstellerin, geb. am 20. März 1948) bei der [X.] Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von monatli[X.]h 305,65 [X.] (156,28 •) übertragen wurden (bezogen auf den 31. Mai 1982). Zudem hatte es 2 - 4 - dur[X.]h analoges Quasi-Splitting zu Lasten der für den Antragsteller bei der [X.] ([X.]) bestehenden Anwarts[X.]haft auf eine Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes auf dem Versi[X.]herungskonto der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwarts[X.]haften in Höhe von monatli[X.]h 23,11 [X.] (11,82 •) begründet, wiederum bezogen auf den 31. Mai 1982. 3 Der Ehemann s[X.]hied zum 28. Januar 2001 dur[X.]h Aufhebungsvertrag auf der Basis einer Vorruhestandsregelung aus seinem Bes[X.]häftigungsverhältnis im öffentli[X.]hen Dienst aus. Na[X.]hdem ihm für die [X.] ab 1. September 2002 ei-ne Altersrente der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und eine Betriebsrente der [X.] bewilligt worden waren, beantragte die Ehefrau mit am 14. April 2004 eingegangenem S[X.]hriftsatz den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]h des vom Ehemann bezogenen Anre[X.]hts aus der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes. Im [X.]punkt der Antragstellung bezog die Ehefrau bereits gesetzli[X.]he [X.] wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Darauf beantragten die Rheinis[X.]hen Versorgungskassen ([X.], weitere Beteiligte zu 2, deren unselbständige Einri[X.]htung die [X.] ist, vgl. § 1 Abs. 5 [X.]-Satzung) am 2. Juli 2004 die Abänderung der Ents[X.]heidung des Amtsge-ri[X.]hts - Familiengeri[X.]ht - vom 15. September 1983 na[X.]h § 10 a [X.]. 4 Na[X.]h den im Abänderungsverfahren getroffenen Feststellungen des Amtsgeri[X.]hts - Familiengeri[X.]ht - haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Juli 1967 bis 31. Mai 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzli[X.]he Rentenanwart-s[X.]haften bei der [X.] erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von mo-natli[X.]h 77,53 • (151,64 [X.]) und der Ehemann in Höhe von monatli[X.]h 353,79 • (691,95 [X.]), jeweils bezogen auf den 31. Mai 1982. Zudem verfügt der [X.] über eine in der Ehezeit erworbene Anwarts[X.]haft auf eine Betriebsrente der [X.], die si[X.]h - unter Bea[X.]htung des wegen vorzeitigen Rentenbezugs um 5 - 5 - 10,8 v.H. verminderten Zugangsfaktors - auf monatli[X.]h 203,30 • (397,62 [X.]) beläuft (wiederum bezogen auf den 31. Mai 1982). 6 Das Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - hat der Ehefrau mit Bes[X.]hluss vom 6. Juli 2005 für die Monate April bis Juli 2004 eine s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hs-rente von insgesamt 660,24 • zugespro[X.]hen. Mit gesondertem Bes[X.]hluss vom selben Tag hat es auf den Antrag der [X.] die Ents[X.]heidung vom [X.] 1983 mit Wirkung ab 1. August 2004 dahin abgeändert, dass dur[X.]h Splitting gesetzli[X.]he Rentenanwarts[X.]haften des Ehemanns in Höhe von monatli[X.]h 270,16 [X.] (138,13 •) auf das Versi[X.]herungskonto der Ehefrau bei der [X.] zu übertragen sowie weitere 198,81 [X.] (101,65 •) monatli[X.]h im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemanns auf dem Versi[X.]herungskonto der Ehefrau zu begründen sind (jeweils bezogen auf den 31. Mai 1982 als dem Ende der Ehezeit). Dabei hat das Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des [X.]s bei der [X.] als insgesamt volldynamis[X.]h behandelt und ohne Um-re[X.]hnung na[X.]h der [X.] in seiner Ausglei[X.]hsbilanz berü[X.]ksi[X.]h-tigt. Die gegen die Abänderungsents[X.]heidung geri[X.]htete Bes[X.]hwerde der [X.] ist erfolglos geblieben. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die zugelassene Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde der [X.], mit der sie si[X.]h gegen die Bewertung des bei ihr bestehen-den Anre[X.]hts des Ehemanns als au[X.]h im Anwarts[X.]haftsstadium volldynamis[X.]h wendet. 7 - 6 - I[X.] 8 Die zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg. 9 1. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat die Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts - Familiengeri[X.]ht - ni[X.]ht beanstandet und dabei den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns im Versorgungsausglei[X.]h mit einem auf das Ehe-zeitende zurü[X.]kgere[X.]hneten Wert von 203,30 • berü[X.]ksi[X.]htigt, ohne diesen na[X.]h der [X.] umzure[X.]hnen. Hierzu hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt: Die vom Ehemann seit dem 1. September 2002 bezogene Betriebs-rente der [X.] sei als insgesamt volldynamis[X.]hes Anre[X.]ht zu behandeln. Der Antragsgegner gehöre den sog. rentennahen Jahrgängen an, bei denen die im [X.]punkt des Systemwe[X.]hsels in der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Diens-tes zum 1. Januar 2002 vorhandenen unverfallbaren betriebli[X.]hen Anwarts[X.]haf-ten mit ihrem tatsä[X.]hli[X.]hen Wert in das neue Leistungsre[X.]ht überführt worden seien. Das bis zum 31. Dezember 2001 na[X.]h altem Satzungsre[X.]ht erworbene Versorgungsanre[X.]ht sei dabei au[X.]h im Anwarts[X.]haftsstadium volldynamis[X.]h gewesen. Dies ergebe si[X.]h aus der Entwi[X.]klung des maßgebli[X.]hen gesamtver-sorgungsfähigen Entgelts des Ehemanns. Während das [X.] Entgelt zum Ende der Ehezeit (31. Mai 1982) no[X.]h 2.728,12 • betragen habe, habe es si[X.]h bis zum 31. Dezember 2001 auf 4.901,75 • und damit um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 3,98 % p.a. erhöht. In diesem [X.]raum sei der für die gesetzli-[X.]he Rente maßgebli[X.]he aktuelle Rentenwert nur um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 3,2 % p.a. gestiegen. Dabei ließen die moderaten Erhöhungen des [X.]n Entgelts keinen S[X.]hluss auf einen im Versorgungsausglei[X.]h unbea[X.]htli-[X.]hen Karrieresprung des Ehemanns zu. Die Anwarts[X.]haftsdynamik des An-re[X.]hts bei der [X.] sei im Erstverfahren no[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt worden, weil sie no[X.]h verfallbar gewesen sei. Gegen ihre na[X.]hträgli[X.]he Einbeziehung in den - 7 - öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h im Rahmen des [X.] bestünden keine Bedenken. 10 Der Beurteilung der streitgegenständli[X.]hen Betriebsrente als insgesamt volldynamis[X.]h stehe au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass der Ehemann erst seit dem 1. September 2002 Altersrente beziehe. Zwar liege in der [X.] vom 1. Januar 2002 bis 31. August 2002 keine Anwarts[X.]haftsdynamik mehr vor, da si[X.]h die Startguts[X.]hrift zum 31. Dezember 2001 bis zum tatsä[X.]hli[X.]hen Rentenbeginn ni[X.]ht mehr erhöht habe. Angesi[X.]hts des relativ kurzen [X.]raums von nur a[X.]ht Monaten könne dies jedo[X.]h verna[X.]hlässigt werden. Dies hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. 11 2. Allerdings hat das Oberlandesgeri[X.]ht das Anre[X.]ht bei der [X.] zu-treffend au[X.]h im Anwarts[X.]haftsstadium als volldynamis[X.]h bewertet und ohne Umre[X.]hnung na[X.]h der [X.] im Versorgungsausglei[X.]h berü[X.]k-si[X.]htigt. 12 a) Bezieht ein Ehegatte im [X.]punkt der Abänderungsents[X.]heidung - wie hier - bereits eine Rente, ist grundsätzli[X.]h der auf das Ende der Ehezeit bezo-gene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und ni[X.]ht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwarts[X.]haft in den Versorgungsausglei[X.]h einzubeziehen (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse [X.] 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 14. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.], 586, 588). Zwar bestimmt si[X.]h die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanre[X.]hts grund-sätzli[X.]h na[X.]h den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgebli-[X.]hen Bewertungssti[X.]htag. Das gilt allerdings nur für die individuellen Bemes-sungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger na[X.]hträgli[X.]her Veränderung au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des § 10 a [X.] keine Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsä[X.]hli[X.]her Art, die rü[X.]kwirkend betra[X.]htet 13 - 8 - auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei [X.] einen ande-ren Ehezeitanteil des Versorgungsanre[X.]hts ergeben, bei der Ents[X.]heidung über den Wertausglei[X.]h au[X.]h dann berü[X.]ksi[X.]htigt werden, wenn sie na[X.]h [X.] eingetreten sind (Senatsbes[X.]hluss vom 14. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.], 586, 588). 14 b) Der Ehezeitanteil einer im [X.]punkt der Ents[X.]heidung über den öffent-li[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h bereits laufenden Rente darf aber grund-sätzli[X.]h nur dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umre[X.]hnung na[X.]h der Bar-wert-Verordnung ausgegli[X.]hen werden, wenn die Versorgung au[X.]h im Anwart-s[X.]haftsstadium volldynamis[X.]h war bzw. mit dem Eintritt des [X.] eine bestehende (verfallbare) Anwarts[X.]haftsdynamik unverfallbar und das An-re[X.]ht damit insgesamt volldynamis[X.]h geworden ist oder wenn eine im [X.] volldynamis[X.]he Rente s[X.]hon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). Zwar sind die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes und damit au[X.]h die vom Ehemann bezogene Rente der [X.] seit dem zum 1. Januar 2002 erfolgten Systemwe[X.]hsel im Anwarts[X.]haftsstadium statis[X.]h und nur im [X.] volldynamis[X.]h (vgl. Senatsbes[X.]hluss [X.] 160, 41, 42 ff. = [X.], 1474 ff.). Allerdings hat si[X.]h die Anwart-s[X.]haft des Ehemanns bei der [X.] na[X.]h dem [X.] (31. Mai 1982) bis zu seinem Auss[X.]heiden aus dem öffentli[X.]hen Dienst am 28. Januar 2001 - mithin über einen [X.]raum von fast 19 Jahren - auf der Grundlage des alten Satzungsre[X.]hts volldynamis[X.]h entwi[X.]kelt. Weil diese Anwarts[X.]haftsdynamik in der dem Ehemann zum 1. Januar 2002 aus [X.] im neuen Ver-sorgungssystem gutgebra[X.]hten Startguts[X.]hrift unverfallbar enthalten ist, kann 15 - 9 - das Anre[X.]ht bei der [X.] - trotz der vom 28. Januar 2001 bis zum [X.] am 1. September 2002 gegebenen Statik - im Abänderungsverfahren wie ein insgesamt volldynamis[X.]hes Anre[X.]ht behandelt werden. 16 aa) Die bei [X.] am 31. Mai 1982 bestehende Anwarts[X.]haft des Ehemanns auf eine volldynamis[X.]he Versorgungsrente konnte bei der Aus-gangsents[X.]heidung im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht be-rü[X.]ksi[X.]htigt werden. Weil die Realisierung der Versorgungsrente vor dem zum 1. Januar 2002 erfolgten Systemwe[X.]hsel davon abhing, dass der Ehemann [X.] im öffentli[X.]hen Dienst bes[X.]häftigt blieb, war die Anwarts[X.]haft insoweit no[X.]h verfallbar. Das Anre[X.]ht konnte deshalb nur in Höhe der alternativ - für den Fall des Auss[X.]heidens aus dem öffentli[X.]hen Dienst vor Eintritt des Versi[X.]he-rungsfalls - bestehenden Anwarts[X.]haft auf eine statis[X.]he Versi[X.]herungsrente bewertet werden (vgl. Wi[X.]k FamRZ 2008, 1223, 1225). [X.]) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] (im [X.]: [X.]) grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endge-haltsbezogenen [X.] unter Anre[X.]hnung gesetzli[X.]her Renten ein so genanntes "[X.]" eingeführt (vgl. allgemein zum Sys-temwe[X.]hsel in der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes Wi[X.]k FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; zur [X.] vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 299 ff.). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem Systemwe[X.]hsel in der Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes zum 1. Januar 2002 begonnen hat, werden na[X.]h § 69 [X.] als Besitz-standsrente grundsätzli[X.]h unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Pfli[X.]htversi[X.]herten zwis[X.]hen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen un-ters[X.]hieden. Die Pfli[X.]htversi[X.]herten der rentennahen Jahrgänge - zu denen au[X.]h der am 13. August 1942 geborene Ehemann gehört - erhalten na[X.]h §§ 72 17 - 10 - Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 [X.] aus Gründen des Besitzstandes eine Start-guts[X.]hrift. Deren Höhe orientiert si[X.]h an der bisherigen Versorgungsrente, die si[X.]h bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens je-do[X.]h mit Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben hätte. Der entspre[X.]hende Anwarts[X.]haftsbetrag wird dur[X.]h den [X.] von 4 • geteilt und dadur[X.]h, ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.], in [X.] umgere[X.]hnet (vgl. näher Langenbrin[X.]k/Mühlstädt Betriebsrente der Bes[X.]häftigten des öffent-li[X.]hen Dienstes 2. Aufl. [X.]. 122 ff.; Wi[X.]k FamRZ 2008 1223, 1227). Zwar war der Ehemann zum 28. Januar 2001 bereits mit 58 Jahren - d.h. vor dem Systemwe[X.]hsel - aus dem öffentli[X.]hen Dienst ausges[X.]hieden und des-halb bis zum Beginn des Leistungsbezugs am 1. September 2002 nur [X.] versi[X.]hert. Da sein Auss[X.]heiden jedo[X.]h auf einer Vorruhestandsregelung beruhte und ni[X.]ht aus verhaltensbedingten Gründen erfolgte, war er bereits na[X.]h § 28 Abs. 5 [X.] a.F. bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles wie ein Pfli[X.]htversi[X.]herter zu behandeln. Seine zum 1. Januar 2002 im neuen Versor-gungssystem gutzubringende Startguts[X.]hrift erre[X.]hnete si[X.]h deshalb na[X.]h § 73 Abs. 3 [X.] im Wesentli[X.]hen na[X.]h den Bere[X.]hnungsvorgaben für die ren-tennahen Pfli[X.]htversi[X.]herten, wobei an die Stelle des 63. Lebensjahres als [X.] das Alter trat, zu dem na[X.]h der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde (vgl. Langenbrin[X.]k/Mühlstädt aaO [X.]. 122). 18 [X.][X.]) Dur[X.]h die na[X.]h [X.] fortdauernde Bes[X.]häftigung des [X.]s im öffentli[X.]hen Dienst hat si[X.]h die bei [X.] (31. Mai 1982) no[X.]h verfallbare Anwarts[X.]haftsdynamik des Anre[X.]hts bis zur Beendigung des [X.] am 28. Januar 2001 realisiert. Der am 13. August 1942 gebo-rene Ehemann hatte bei seinem Auss[X.]heiden aus dem öffentli[X.]hen Dienst eine gesamtversorgungsfähige [X.] von über 40 Jahren zurü[X.]kgelegt und damit An-spru[X.]h auf eine Versorgungsrente. Deren Höhe war abhängig von seinem letz-19 - 11 - ten gesamtversorgungsfähigen Entgelt, das si[X.]h bis zum 28. Januar 2001 - [X.] das Bes[X.]häftigungsverhältnis im öffentli[X.]hen Dienst andauerte - [X.] entspre[X.]hend der allgemeinen Einkommensentwi[X.]klung erhöht hatte. [X.] na[X.]heheli[X.]he Anwarts[X.]haftsdynamik hat Eingang in das neue [X.] gefunden. Denn die zum 1. Januar 2002 gutgebra[X.]hte Startguts[X.]hrift erre[X.]hnete si[X.]h na[X.]h § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 [X.] im Wesentli[X.]hen wie das na[X.]h altem Satzungsre[X.]ht für einen Pfli[X.]htversi[X.]herten bestehende Anre[X.]ht auf eine Versorgungsrente, die si[X.]h neben der gesamtversorgungsfähigen [X.] na[X.]h dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt als dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen mo-natli[X.]hen zusatzversorgungspfli[X.]htigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre bestimmte (vgl. Langenbrin[X.]k/Mühlstädt aaO [X.]. 124 f.). [X.]) Zwar war die Anwarts[X.]haft bei der [X.] na[X.]h dem Auss[X.]heiden des Ehemanns aus dem öffentli[X.]hen Dienst vom 28. Januar 2001 bis zu dem für den Systemwe[X.]hsel maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag am 31. Dezember 2001 statis[X.]h, weil nur ein beitragsfreies Versi[X.]herungsverhältnis bestand. Ebenso unterlag die in der Startguts[X.]hrift verkörperte Anwarts[X.]haft bei der [X.] na[X.]h dem Sys-temwe[X.]hsel vom 1. Januar 2002 bis zum Leistungsbeginn am 1. September 2002 keinen Anpassungen mehr (vgl. zur Dynamik von Anre[X.]hten aus der Zu-satzversorgung des öffentli[X.]hen Dienstes allgemein [X.] 160, 41, 42 ff. = [X.], 1474 ff.). Denno[X.]h ist das Anre[X.]ht des Ehemanns bei der [X.] im Abänderungsverfahren als im Anwarts[X.]haftsstadium volldynamis[X.]h zu [X.]. 20 Für die Beurteilung der Anwarts[X.]haftsdynamik kommt es nämli[X.]h auf die (ggf. prognostizierte) Entwi[X.]klung des Anre[X.]hts in der gesamten (na[X.]heheli-[X.]hen) [X.] vom [X.] bis zum Eintritt des [X.] an (Wi[X.]k FamRZ 2008, 1223, 1229). Dabei ist das für die Wertentwi[X.]klung der Anwart-s[X.]haft auf eine Versorgungsrente na[X.]h altem Re[X.]ht maßgebli[X.]he [X.] - 12 - sorgungsfähige Entgelt des Ehemanns bezogen auf den hier relevanten [X.]-raum vom (ri[X.]htig:) 31. Mai 1982 bis zum 1. September 2002 von 2.728,12 • auf 4.901,75 • gestiegen, d.h. um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 3,93 % p.a. In diesem [X.]-raum hat si[X.]h der für die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung als einer der [X.] (§ 1587 a Abs. 3 BGB) geltende aktuelle Rentenwert aber in verglei[X.]hbarer Weise erhöht, nämli[X.]h von 30,12 [X.] (15,40 •) auf 25,86 • und damit um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 3,35 % p.a. 3. Liegt einem Anre[X.]ht bei einer Zusatzversorgungskasse - wie hier - auss[X.]hließli[X.]h eine Startguts[X.]hrift aus einem Anwarts[X.]haftsbetrag am 31. Dezember 2001 zugrunde, ist deren Ehezeitanteil na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats regelmäßig gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zeitratierli[X.]h aus dem Verhältnis der für den Versi[X.]herungsnehmer maßgebli[X.]hen gesamtversor-gungsfähigen [X.] in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähi-gen [X.] bis Ende 2001 zu ermitteln (Senatsbes[X.]hluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 178/05 - [X.], 591, 594). Dies ergibt vorliegend einen Ehezeit-anteil des Anre[X.]hts des Ehemanns bei der [X.] von (179 Monate : 490 Mona-te x 100 =) 36,53 %. 22 4. Dabei geht das Oberlandesgeri[X.]ht zutreffend davon aus, dass der Ehezeitanteil der erst na[X.]h [X.] bewilligten Rente wegen des im Ver-sorgungsausglei[X.]h geltenden Sti[X.]htagsprinzips auf diesen [X.]punkt rü[X.]kbezo-gen werden muss. Das ges[X.]hieht bei einer Betriebsrente, die si[X.]h seit dem [X.] der Ehezeit volldynamis[X.]h entwi[X.]kelt hat, dur[X.]h Rü[X.]kre[X.]hnung der Volldy-namik na[X.]h der entspre[X.]henden Versorgungsordnung (Senatsbes[X.]hluss vom 14. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.], 586, 589). Weil vorliegend die zum 1. September 2002 bewilligte Betriebsrente der [X.] auss[X.]hließli[X.]h auf einer aus Gründen des Besitzstandes zum 31. Dezember 2001 na[X.]h Maßgabe des § 74 Abs. 2 [X.] gutges[X.]hriebenen Startguts[X.]hrift beruht, hat die Rü[X.]k-23 - 13 - re[X.]hnung dieses Anre[X.]hts auf seinen bei [X.] bestehenden Wert an-hand der Entwi[X.]klung des für den Wert der Startguts[X.]hrift maßgebli[X.]hen ge-samtversorgungsfähigen Entgelts zu erfolgen. Da der na[X.]h dem [X.] erfolgte Anstieg des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf einer na[X.]heheli-[X.]hen individuellen Wertentwi[X.]klung beruht, muss diese im Versorgungsaus-glei[X.]h unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben (vgl. zur Rü[X.]kre[X.]hnung einer Startguts[X.]hrift Se-natsbes[X.]hlüsse vom 6. Mai 2009 - [X.] 24/07 - und vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - beide zur Veröffentli[X.]hung bestimmt). 5. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat aber verkannt, dass die von den [X.] mit-geteilte laufende Rente des Ehemannes wegen des um 5 Jahre vor der [X.] liegenden Bezugs na[X.]h § 33 Abs. 3 [X.] mit einem (um 10,8 v.H.) verminderten Zugangsfaktor bere[X.]hnet ist. Dieser verminderte Zu-gangsfaktor bleibt im Versorgungsausglei[X.]h unberü[X.]ksi[X.]htigt, weil die für die Verminderung maßgebli[X.]hen [X.]en des vorzeitigen Rentenbezugs außerhalb der Ehezeit liegen. 24 a) Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen betriebli[X.]hen Anre[X.]hts be-stimmt si[X.]h grundsätzli[X.]h na[X.]h den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgebli[X.]hen Bewertungssti[X.]htag (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Na[X.]h dem in § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten [X.] ist der ausglei[X.]hsbere[X.]htigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitli[X.]h erworbenen Versorgungsanwart-s[X.]haften und -re[X.]hten des anderen Ehegatten zu beteiligen; das betreffende Anre[X.]ht ist dabei mit seinem zum Sti[X.]htag [X.] tatsä[X.]hli[X.]h errei[X.]hten wirts[X.]haftli[X.]hen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbe-stimmenden Merkmale im Versorgungsausglei[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen (Senatsbe-s[X.]hluss vom 11. Juni 2008 - [X.] 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1603). 25 - 14 - b) Na[X.]h [X.] eintretende tatsä[X.]hli[X.]he Veränderungen eines An-re[X.]hts sind dann zu bea[X.]hten, wenn sie rü[X.]kwirkend betra[X.]htet na[X.]h Maßgabe der zum Bewertungssti[X.]htag bestehenden individuellen Bemessungsgrundla-gen den ehezeitbezogenen Wert ändern. Wegen des Sti[X.]htagsprinzips bleiben allerdings na[X.]hehezeitli[X.]he Veränderungen außer Betra[X.]ht, die keinen Bezug zum ehezeitli[X.]hen Erwerb aufweisen und na[X.]h Maßgabe der zum [X.] bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 29. April 2009 - [X.] 182/07 - zur Veröffentli[X.]hung bestimmt). 26 Bei einer zeitratierli[X.]hen Bestimmung des Ehezeitanteils eines betrieb-li[X.]hen Anre[X.]hts ist deshalb ni[X.]ht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auszugehen, wenn die Betriebszu-gehörigkeit des Anspru[X.]hsinhabers zwar na[X.]h dem Ende der Ehezeit, aber no[X.]h vor der Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h vorzeitig geendet hat. Hingegen hat die unmittelbare Kürzung des Anre[X.]hts infolge des vorzeiti-gen Rentenbezugs (hier na[X.]h § 33 Abs. 3 [X.]) grundsätzli[X.]h außer Be-tra[X.]ht zu bleiben, soweit die für die Kürzung maßgebli[X.]hen [X.]en außerhalb der Ehezeit liegen. Der Zugangsfaktor ist Teil der individuellen Bemessungs-grundlagen des Anre[X.]hts, deren na[X.]hehezeitli[X.]he Änderung unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben muss. Als volle Versorgung ist in diesem Fall das (na[X.]h den sonst maßgebli[X.]hen Bemessungsgrundlagen erre[X.]hnete) [X.] vor Anwen-dung des in der Versorgungsordnung vorgesehenen Kürzungsfaktors zugrunde zu legen (Senatsbes[X.]hluss vom 29. April 2009 - [X.] 182/07 - zur Veröffentli-[X.]hung bestimmt; zur Außera[X.]htlassung des Zugangsfaktors bei gesetzli[X.]hen Rentenanre[X.]hten bzw. Anre[X.]hten na[X.]h § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB vgl. Se-natsbes[X.]hlüsse vom 4. März 2009 - [X.] 117/07 - zur Veröffentli[X.]hung be-stimmt; vom 29. Oktober 2008 - [X.] 69/08 - [X.], 107 ff.; vom [X.] - 15 - tober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). 28 6. Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung kann deshalb ni[X.]ht bestehen bleiben, weil ihr das mit dem verminderten Zugangsfaktor bere[X.]hnete Anre[X.]ht des [X.]s bei der [X.] zugrunde liegt. Der Senat kann in der Sa[X.]he selbst abs[X.]hließend ents[X.]heiden: 29 a) Die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 na[X.]h § 74 Abs. 2 Satz 1 [X.] gutgebra[X.]hte Startguts[X.]hrift beinhaltet na[X.]h der ni[X.]ht zu beanstanden-den Mitteilung der [X.] ein monatli[X.]hes Rentenanre[X.]ht in Höhe von 1.123,17 •. Dieser Wert ist na[X.]h der Entwi[X.]klung des für den Ehemann maßgebli[X.]hen ge-samtversorgungsfähigen Entgelts auf den 30. Mai 1982 als dem [X.] zurü[X.]kzure[X.]hnen. Unter Zugrundelegung der von den [X.] mitgeteilten Werten erre[X.]hnet si[X.]h ein Betrag von (1.123,17 • x 2.728,12 • : 4.901,75 • =) 625,11 •. Bei einem Ehezeitanteil von 36,53 % verbleiben im Versor-gungsausglei[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigende 228,35 •. 30 b) Unter Bea[X.]htung der gesetzli[X.]hen Rentenanre[X.]hte der Parteien in Höhe von 353,79 • (Ehemann) und 77,53 • (Ehefrau) ergibt si[X.]h eine Aus-glei[X.]hspfli[X.]ht des Ehemanns von (<353,79 • + 228,35 •> - 77,53 • = 504,61 • : 2 =) 252,31 •. Der Ausglei[X.]h ist in Höhe von 138,13 • dur[X.]h [X.] na[X.]h § 1587 b Abs. 1 BGB und in Höhe von 114,18 • dur[X.]h analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 [X.]) dur[X.]hzuführen. 31 - 16 - [X.]) Weil der Ausglei[X.]hsbetrag mehr als 10 % und damit wesentli[X.]h von dem in der Ausgangsents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts - Familiengeri[X.]hts - zuge-spro[X.]henen Betrag abwei[X.]ht, war der Bes[X.]hluss vom 15. September 1983 auf den Antrag der Ehefrau für die [X.] ab 1. August 2004 na[X.]h § 10 a [X.] ent-spre[X.]hend abzuändern. 32 [X.]Ri[X.] Spri[X.]k ist urlaubsbedingt
[X.]
verhindert zu unters[X.]hreiben

[X.]Rin[X.] Dr. [X.] ist urlaubsbedingt
Klinkhammer verhindert zu unters[X.]hreiben
[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 06.07.2005 - 7 [X.]/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 21.08.2006 - 14 UF 142/05 -

Meta

XII ZB 169/06

13.05.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. XII ZB 169/06 (REWIS RS 2009, 3552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3552

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14 UF 142/05

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