Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. XII ZB 24/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3678

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[X.][X.] vom 6. Mai 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 [X.]; [X.] § 10 a Abs. 1 und 3; [X.]-S § 75 Abs. 1 und 2; [X.] § 43 a) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende [X.] der [X.] bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als [X.] gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitz-standsrente im [X.]-[X.]-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten [X.] im Sinne von § 43 [X.] zu berechnen.
Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 [X.]-S ermittelte [X.] ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes [X.] zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grund-sätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei [X.] zu erfolgen (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.], 586, 589). b) Der Ehezeitanteil einer im [X.]punkt der Entscheidung laufenden und im [X.] volldy-namischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der [X.] auszugleichen, wenn die Versorgung schon im [X.] war oder mit dem Eintritt des [X.] eine bestehende verfallbare ([X.]) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - [X.] 182/07 - zur [X.] bestimmt; vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). c) Zur Anwendbarkeit des § 1587 [X.] BGB im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] bei einem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - [X.] 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). [X.], Beschluss vom 6. Mai 2009 - [X.] 24/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2009 durch die [X.], [X.] Dr. Wagenitz, die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 1. [X.] des [X.] vom 15. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. 1 Die am 14. April 1960 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 11. Dezember 1986 zugestellten Antrags durch Urteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 18. Dezember 1987 geschieden. Im Rahmen der Verbundentscheidung wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass durch [X.] (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom [X.] des Ehemanns (Antragsgegner) bei der [X.] - (jetzt: [X.], weitere Beteiligte zu 3, im [X.]: [X.]) Rentenanwartschaften in Höhe von 520,55 [X.] (266,15 •) auf das [X.] der Ehefrau (Antragstellerin) bei der [X.] - bezo-gen auf den 30. November 1986 - zu übertragen sind. Zudem wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der [X.] ([X.], weitere Beteiligte zu 1) durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 [X.]) auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] monatlich 46,95 [X.] (24,01 •) begründet, wiederum bezogen auf den 30. November 1986. Nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - hatten beide Parteien während der Ehezeit (1. April 1960 bis 30. November 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zudem Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der von der [X.] mit 476,83 [X.] (243,80 •) angegebene Ehezeitanteil wurde in der [X.] als statisch behandelt und mit einem unter Anwendung der [X.] dynamisierten Betrag von 93,90 [X.] (48,01 •) in der [X.] berücksichtigt. 3 Seit dem 17. Dezember 1997 bezieht der Ehemann Leistungen der ge-setzlichen Rentenversicherung und eine [X.] (§ 40 [X.]) der [X.], die ihm seit dem 1. Januar 2002 infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 75 Abs. 2 [X.]-S als Be-sitzstandsrente gewährt wird. Die Ehefrau erhält seit dem 1. Februar 2005 eine gesetzliche Altersrente. Sie hat unter Hinweis auf die Volldynamik der [X.]-Rente des Ehemanns mit am 11. Februar 2005 eingegangenem Schrift-satz beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a [X.] abzuändern. 4 - 4 - Das Amtsgericht - Familiengericht - hat darauf aktuelle Auskünfte der be-teiligten Versicherungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien eingeholt. Danach verfügt der Ehemann über gesetzliche Renten-anrechte bei der [X.] in Höhe von 613,69 • (1.200,28 [X.]), die Ehefrau bei der nunmehr für sie zuständigen [X.] ([X.], weitere Beteiligte zu 2) über solche in Höhe von 124,88 • (244,24 [X.]), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Nach der Auskunft der [X.] bezieht der Ehemann seit dem 31. Dezember 2001 eine [X.] in Höhe von 2.675,39 [X.] monatlich (1.367,91 •), deren Ehezeitanteil 786,95 • beträgt. 5 Auf der Grundlage der neu erteilten Auskünfte hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich für die [X.] ab 1. März 2005 dahin abgeändert, dass durch Splitting Rentenanwart-schaften des Ehemanns in Höhe von 244,41 • auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen sowie weiteren [X.] in Höhe von 207,14 • im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem [X.] der Ehefrau begründet werden (jeweils bezogen auf den 30. November 1986 als dem Ende der Ehezeit). Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] als nur im [X.] volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der [X.] in ein insgesamt volldynamisches Anrecht von 414,28 • um-gerechnet. 6 Auf die Beschwerde der [X.], mit der sie das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns ungekürzt im Versorgungsausgleich berücksichtigt wissen [X.], hat das [X.] die Erstentscheidung über den [X.] dahin abgeändert, dass neben dem [X.] in Höhe von 244,41 • ab 1. März 2005 durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der [X.] - 5 - gung des Ehemanns bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 393,47 • zu begründen sind, bezogen auf den 30. November 1986. 8 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.]s, mit der er den Ausgleich seines [X.]-Anrechts nach Maßgabe des [X.] beanstandet. I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 9 1. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegan-gen, das zum Ende der Ehezeit bestehende Anrecht des Ehemanns bei der [X.] sei lediglich im [X.] statisch, im [X.] dage-gen volldynamisch. Da es sich um eine bereits laufende Betriebsrente handele, sei sie aber als insgesamt volldynamisch zu bewerten und der Ehezeitanteil ungekürzt im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dem in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrecht der Ehefrau in Höhe von 124,88 • stünden somit Versorgungen des Ehemannes in Höhe von insgesamt (613,69 • + 786,95 • =) 1.400,64 • gegenüber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des Ehemanns in Höhe von (1.400,64 • - 124,88 • = 1.275,76 • : 2 =) 637,88 • er-rechne. Der Wertausgleich habe durch [X.] in Höhe von ([613,69 • - 124,88 • =] 488,81 • : 2 =) 244,41 • und durch analoges Quasi-Splitting in [X.] von (786,95 • : 2 =) 393,47 • zu erfolgen. Die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 [X.] sei erreicht, denn der Ausgleichsbetrag von 637,88 • 10 - 6 - weiche um mehr als 10 % von dem im Ausgangsverfahren ermittelten Aus-gleichsbetrag von 567,50 [X.] (= 290,16 •) ab. 11 Entgegen der Auffassung des Ehemanns lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Abänderung nicht vor. Nach § 10 a Abs. 3 [X.] fände eine Abänderung nur dann nicht statt, wenn sie unter Berücksichtigung der bei-derseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des [X.] nach der Ehe, grob unbillig wäre. In Anlehnung an § 1587 [X.] BGB solle durch diese Härteklausel eine Abänderung verhindert werden, wenn der wirtschaftlich gut gestellte Antragsteller ihrer nicht bedürfe und der Antragsgeg-ner auf den streitigen Versorgungsanteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts dringend angewiesen sei. Für die Auslegung des § 10 a Abs. 3 [X.] könne zwar auf die Maßstäbe des § 1587 [X.] zurückgegriffen werden. Im Gegen-satz zu § 1587 [X.] BGB, der generell auf die beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten abstelle, beschränke § 10 a Abs. 3 [X.] die Prüfung jedoch aus-drücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere die nacheheliche Versorgungsentwicklung. Andere Gründe, z.B. ein subjektives Fehlverhalten, seien in die Abwägung nicht einzubeziehen. Eine Ausnahme bestehe nur bei Umständen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen bzw. ver-sorgungsrechtlichen Bezug aufwiesen, wie etwa eine bewusste Versorgungs-vereitelung zum Schaden des anderen. Danach vermöge hier der Vorwurf, die Ehefrau habe im Rahmen unterhaltsrechtlicher Streitigkeiten der Parteien [X.] Angaben gemacht, keine grobe Unbilligkeit nach § 10 a Abs. 3 [X.] zu begründen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass grundsätzlich auch ein [X.] Fehlverhalten Anlass zu einer Billigkeitsabwägung nach § 10 a Abs. 3 [X.] geben könne, führe dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Hierfür sei der - von der Ehefrau bestrittene - Vortrag des Antragsgegners [X.] nicht hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt. Im Übrigen wäre das Fehlverhalten der Ehefrau - dieses als wahr unterstellt - nicht derart - 7 - schwerwiegend, als dass sich die Abänderung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann als unerträglich darstellen könne. 12 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 13 2. Zutreffend ist das [X.] bei der Berücksichtigung der [X.] bei der [X.] im öffentlich-rechtlichen [X.] von der im [X.]punkt seiner Abänderungsentscheidung lau-fenden [X.] ausgegangen. Zwar bezog der Ehemann bei [X.] noch keine Rente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] im Ausgangspunkt eine im [X.]-punkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (Senatsbeschluss [X.] 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239). 3. Auch unterliegt es keinen Bedenken, dass das [X.] den Ehezeitanteil der laufenden [X.] des Ehemannes rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der vom Ehemann in der Ehezeit zurückgelegten zu der insgesamt zurückgelegten gesamtversorgungsfähigen [X.] bestimmt hat. 14 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundle-gend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen (an der Beamtenversorgung orientierten) Gesamtversorgungssystems unter [X.] gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. hier-zu Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. [X.]-S bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der [X.] jetzt grundsätzlich anhand von [X.], die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen [X.] zum Refe-renzentgelt von 1.000 • multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. 15 - 8 - Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 [X.]-S im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 •. In den Fällen, in de-nen der Versicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine im Rah-men der Gesamtversorgung gezahlte [X.] bezogen hat, wirkt sich die Satzungsänderung nach § 75 Abs. 2 [X.]-S in der Weise aus, dass die ge-zahlte [X.] zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - [X.] weiterge-zahlt wird. Nach § 39 [X.]-S wird sie dann jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % erhöht. b) Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei [X.] einen anderen Ehe-zeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach [X.] eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.] 75/08 - [X.], 586, 591). Hierzu gehören auch in [X.] getretene Ände-rungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen eines Versorgungsanrechts, die dessen Qualität und Höhe beeinflussen (Senatsbeschlüsse vom [X.] 2005 - [X.] 197/04 - [X.], 321, 322; vom 26. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 382, 383 und vom 9. Juli 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 976, 978). Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungs-rente nach § 40 [X.] bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen [X.] nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden [X.]-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - [X.] 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - [X.] 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), [X.] gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 [X.] rein zeitratierlich anhand des [X.] - 9 - nisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfä-higen [X.] im Sinne des § 42 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.], 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistu-figen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). c) Nach der nicht zu beanstandenden Auskunft der [X.] hat der [X.] eine gesamtversorgungsfähige [X.] von 229 Monaten in der Ehezeit zu-rückgelegt, der eine insgesamt zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige [X.] von 398 Monaten gegenübersteht. Es errechnet sich ein Ehezeitanteil der zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 1.367,91 • festgestellten Besitzstands-rente von (229: 398 x 100 =) 57,53 % (= 786,96 •). 17 4. Ebenso hat das Beschwerdegericht zu Recht den Ehezeitanteil des [X.]-Anrechts ohne Umrechnung nach der [X.] im [X.] berücksichtigt. 18 Zwar weist die Rechtsbeschwerde hier zutreffend darauf hin, dass die Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit der Ände-rung der für sie geltenden Satzung im [X.] statisch und erst im [X.] volldynamisch sind (Senatsbeschluss [X.] 160, 41, 42 ff. = [X.], 1474 ff.). Nach der Rechtsprechung des Senats darf aber der ehezeitliche Anteil einer im [X.]punkt der Entscheidung laufenden und im [X.] volldynamischen Rente grundsätzlich nur dann mit seinem [X.] und ohne Umrechnung nach der [X.] ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im [X.] war oder mit dem Eintritt des [X.] eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldyna-19 - 10 - misch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - [X.] 182/07 - zur [X.] bestimmt; vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 Œ FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). Würde nämlich die Statik in der [X.] eines Anrechts zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelas-sen, liefe dies regelmäßig auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 Œ FamRZ 2007, 1084, 1085 f.). Nach der bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Rechtslage konnte eine Anwartschaft auf eine volldynamische [X.] (§ 40 [X.]) im Versorgungsausgleich zwar nicht als unverfallbar behandelt werden (Se-natsbeschluss vom 9. März 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 822, 823). Mit dem Bezug der [X.] durch den Ehemann ab 17. Dezember 1997 ist vorliegend allerdings die Anwartschaftsdynamik unverfallbar geworden. Seit dem Leistungsbeginn kann deshalb die [X.] (bzw. seit 1. Januar 2002 die [X.]) ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der [X.] im öffentlich-rechtlichen [X.] werden. 20 5. Das [X.] hat es aber versäumt, den Ehezeitanteil der zum 31. Dezember 2001 ermittelten [X.] auf seinen zum Ehezeit-ende (30. November 1986) bestehenden Wert zurückzurechnen. Sofern das [X.] nämlich vor dem für die Ermittlung der [X.]n maß-geblichen Stichtag liegt, beinhaltet das Anrecht auch die nacheheliche Wert-entwicklung. Deshalb ist es im Abänderungsverfahren nach § 10 a [X.] grundsätzlich nur durch die Rückrechnung des Anrechts auf den Stichtag [X.] gewährleistet, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende [X.] - 11 - samtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden (vgl. zur Erforderlichkeit der Rückrechnung Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.], 586, 589). 22 a) Die Rückrechnung der [X.] auf das [X.] darf [X.] grundsätzlich nicht durch eine fiktive Berechnung des [X.], die sich auf die im [X.]punkt des vor der Strukturreform liegenden Ehezeit-endes (hier: 30. November 1986) geltenden Bemessungsgrundlagen stützt. Die Neufassung der [X.]-Satzung sieht in § 75 Abs. 1 die Ermittlung von Besitz-standsrenten auf der Grundlage des bisherigen Satzungsrechts nur für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundla-ge für die Wertermittlung eines [X.]-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel liegenden [X.]punkt, zumal die von einer Gesamtversorgung unabhängige Be-sitzstandsrente gegenüber der vor dem Systemwechsel in der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes gezahlten [X.] ein Anrecht ande-rer Qualität ist. Im Übrigen wäre die fiktive Berechnung des Anrechts unter Zugrundelegung des außer [X.] getretenen Satzungsrechts einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zugänglich (vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - [X.] 54/06 - zur [X.] bestimmt). b) Die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitz-standsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes [X.] hat deshalb grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen [X.] zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei [X.] zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.], 586, 589; vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Se-natsbeschluss vom 19. Februar 2009 - [X.] 54/06 - zur [X.] be-stimmt). 23 - 12 - Grundlage für die Ermittlung der [X.] eines am [X.] 2001 bereits [X.]nberechtigten ist nach § 75 Abs. 1 [X.]-S die nach altem Satzungsrecht bemessene [X.], die sich zu diesem [X.]punkt ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden Satzungsrecht bestimmte sich die [X.] i.S.v. § 40 [X.] aus der dem Berechtigten zu-stehenden Gesamtversorgung (§ 41 [X.]) abzüglich seiner gesetzlichen Rentenanrechte. Dabei errechnete sich die Höhe der Gesamtversorgung unter Zugrundelegung der gesamtversorgungsfähigen [X.] (§ 42 [X.]) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 [X.]), wobei der sich aus der gesamtversorgungsfähigen [X.] ergebende Versorgungssatz mit dem auf Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bestimmten fiktiven [X.] multipliziert wurde ([X.] Betriebsrente der [X.] im öffentlichen Dienst 2. Aufl. [X.]. 124 ff.). Ermittelt wurde das ge-samtversorgungsfähige Entgelt wiederum aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war ([X.]/[X.] aaO [X.]. 125); in der Leistungsphase wurde es dann re-gelmäßig entsprechend den Bezügen der Versorgungsempfänger des [X.] erhöht (§ 56 Abs. 1 [X.]). Ausgehend von dem angepassten gesamtver-sorgungsfähigen Entgelt wurde dann die [X.] unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversorgungsfähigen [X.] und der bisher zu [X.] Bezüge neu errechnet (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - [X.] 89/89 - FamRZ 1990, 984, 985). Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamt-versorgungsfähigen Entgelts, das für die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden [X.]n und damit auch für die Feststellung der [X.]n nach § 75 Abs. 1 [X.]-S maßgeblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines [X.]-Anrechts bis zum Systemwechsel in der [X.] - 13 - sorgung des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hin-sichtlich der nach [X.] liegenden [X.] außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - [X.] 54/06 - zur Veröffentli-chung bestimmt). 25 6. Die angegriffene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Allerdings ist der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Der Auskunft der [X.] lässt sich die Entwicklung des gesamtver-sorgungsfähigen Entgelts des Ehemanns zwischen dem [X.] und dem 31. Dezember 2001 nicht entnehmen. Das Verfahren war deshalb an das Ober-landesgericht zurückzuverweisen, damit es die entsprechenden Feststellungen trifft und anschließend unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien erneut über den Abänderungsantrag der Ehefrau entscheidet. 7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 26 Keinen Bedenken unterliegt die Auffassung des [X.], der Ehemann habe keine den Ausschluss der Abänderung rechtfertigende Umstän-de dargelegt. 27 a) Nach § 10 a Abs. 3 [X.] findet eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des [X.] nach der Ehe, grob unbillig wäre. Dabei ist die Billigkeitsprüfung nach dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich auf die Berück-sichtigung der in der Bestimmung bezeichneten wirtschaftlichen Umstände be-schränkt, wobei im Extremfall auch eine in Schädigungsabsicht vorgenommene Versorgungsverkürzung beim Wertausgleich unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 172, 177, 189 = FamRZ 2007, 1238, 1241; vom 7. Juni 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 21. September 28 - 14 - 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1148, 1150). Solche Umstände hat der Ehemann [X.] weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. 29 b) Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben im Übrigen für das [X.] Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 [X.] be-gründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versorgungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abgeschlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem [X.]punkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen sie der [X.] unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom [X.] [X.] 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). Diese grundsätzliche Be-schränkung des Abänderungsverfahrens gilt jedoch nicht, soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten Wertverhältnisse zu-sätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der abzuändernden Entschei-dung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchführung des [X.] in der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits zuerkannten Höhe von § 1587 [X.] nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der [X.] Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen [X.] durchzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2006 - [X.] 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362). c) Das - von der Ehefrau bestrittene - Vorbringen des Ehemanns recht-fertigt die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 [X.] indes-30 - 15 - sen nicht. Hierfür hat er dargelegt, die Ehefrau habe seit dem [X.] die Rückzahlung von (unbestritten) zuviel gezahltem Unterhalt in Höhe von 16.165,02 [X.] (8.265,04 •) bis heute trotz angeblicher Leistungsfähigkeit ver-zögert. Zudem habe sie im Rahmen eines zwischen ihnen in den 90er Jahren geführten Unterhaltsrechtsstreits den Erhalt einer Erbschaft in Höhe von 50.000 [X.] sowie laufender (nicht näher konkretisierter) Einnahmen als unter-haltsrechtlich relevanter Positionen vorsätzlich verschwiegen. Ein persönliches Fehlverhalten des [X.] kann zwar - selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist - die Annahme einer groben Unbilligkeit nach § 1587 [X.] BGB rechtfertigen. Allerdings ist dies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der wegen des im Versorgungsausgleich geltenden [X.] grundsätz-lich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen [X.] hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhal-ten der Fall, z.B. wenn der [X.] schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - [X.] 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986). Die Verfehlung muss den Ausgleichpflichtigen objektiv und nachhaltig so be-lastet haben, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Dabei darf die sich aus § 1587 [X.] BGB ergebende schwerwie-gende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Be-lastung des Ehepartners stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 - [X.] 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 und vom 13. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 32, 33). Der vom Ehemann geschilderte - von der [X.] aber bestrittene - Sachverhalt erscheint allerdings in seinen Auswirkungen nicht so außerordentlich gravierend, als dass er angesichts einer Ehezeit von 26 Jahren die Annahme einer groben Unbilligkeit und den Ausschluss der [X.] - 16 - habe der Ehefrau an den gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten rechtfertigen könnte. [X.] [X.]Dose Klinkhammer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2006 - 14 F 151/05 - [X.], Entscheidung vom 15.01.2007 - 1 UF 195/06 -

Meta

XII ZB 24/07

06.05.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. XII ZB 24/07 (REWIS RS 2009, 3678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3678

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1 UF 195/06

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