Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.05.2011, Az. 7 ABR 3/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 7060

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Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung der einem Kooperationsunternehmen der Bundeswehr zugewiesenen Bundesbediensteten


Leitsatz

Der Betriebsrat hat bei innerbetrieblichen Versetzungen von Beamten und Arbeitnehmern, die privatrechtlich organisierten Kooperationsunternehmen der Bundeswehr zugewiesen oder gestellt sind, nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubestimmen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Dezember 2009 - 15 TaBV 22/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei innerbetrieblichen Versetzungen von Beamten und [X.]ngestellten, die einem mit der [X.] kooperierenden Wirtschaftsunternehmen zugewiesen oder gestellt sind, nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] mitzubestimmen hat.

2

Die [X.]rbeitgeberin ist ein privatrechtlich organisiertes Wirtschaftsunternehmen, an dem neben der [X.] die [X.] und die [X.] Gesellschaftsanteile halten. Das Kooperationsunternehmen wurde mit dem Ziel gegründet, ein Projekt der Informationstechnologie (IT), „[X.]“, umzusetzen. Das Projekt dient dazu, die [X.] mit Kommunikations- und IT-Leistungen zu versorgen. Im Rahmen des Projekts werden der [X.]rbeitgeberin durch Personalgestellungsvertrag Beamte zugewiesen und [X.]rbeitnehmer zugewiesen oder gestellt. Die Grundlagen hierfür sind in § 29 [X.] (zuvor: § 123a [X.]) sowie § 4 [X.]bs. 2 und [X.]bs. 3 [X.] geregelt. [X.] Dienststelle der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer ist das [X.] in K.

3

Der von der [X.] und der [X.]rbeitgeberin geschlossene Personalgestellungsvertrag vom 28. Dezember 2006 lautet auszugsweise:

        

„§ 3 Grundlagen

        

(1)     

Die zuständigen Vorgesetzten beim [X.] treffen weiterhin die die statusrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten und der Soldatinnen und Soldaten betreffenden Entscheidungen und erlassen die entsprechenden Verfügungen. Der [X.] wird die Gesellschaft so früh wie möglich über solche Entscheidungen informieren. Im Übrigen gilt § 4.

        

…       

        
        

§ 4 Direktionsrecht, Weisungsbefugnis, Mitwirkungspflichten

        

(1)     

Der [X.] überträgt der Gesellschaft das Direktionsrecht des [X.]rbeitgebers über die ihr gestellten [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer hinsichtlich der [X.]rbeitspflicht zur [X.]usführung der übertragenen [X.]ufgaben und des Verhaltens am [X.]rbeitsplatz. Bei den gestellten Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten wird das fachliche Weisungsrecht in gleichem Umfang übertragen; die Dienstherrenfunktion des [X.]es bleibt unberührt. Die Gesellschaft beachtet hierbei alle anwendbaren gesetzlichen, tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen.

        

(2)     

Zu den der Gesellschaft übertragenen Befugnissen und Pflichten gehören insbesondere:

                 

1.    

Zuweisung des [X.]rbeitsplatzes, Regelung des [X.], Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb, der [X.]rbeitsinhalte, der [X.]rbeitseinteilung und Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen [X.]rbeitszeit sowie des Beginns und Endes der dazwischenliegenden Pausen, sofern nachfolgend nichts [X.] bestimmt ist;

                 

…       

        
        

§ 10 Beteiligungsrechte, Interessenvertretungen

                 

Es gilt das Kooperationsgesetz der [X.] ([X.]) vom [X.]“

4

Das Unternehmen der [X.]rbeitgeberin ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung nach § 3 [X.]bs. 2 [X.] in fünf Regionalbetriebe gegliedert. Der Beteiligte zu 2. ist der im [X.] gewählte Betriebsrat. Dort beschäftigt die [X.]rbeitgeberin ca. 90 eigene [X.]rbeitnehmer sowie etwa 260 zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte [X.]rbeitnehmer des [X.]es.

5

Der Betriebsrat hat in dem zunächst von der [X.]rbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren die [X.]uffassung vertreten, ihm stehe bei innerbetrieblichen Versetzungen von zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] zu. Er hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - durch [X.] verlangt

        

festzustellen, dass die Versetzung von an die [X.]rbeitgeberin nach §§ 123a [X.], 29 [X.] zugewiesenen Beamten sowie nach § 4 [X.]bs. 2, 3 TVöD gestellten oder zugewiesenen [X.]ngestellten im Bereich der Region Nord der [X.]rbeitgeberin - sofern nicht Beschäftigte in der Funktion leitender [X.]ngestellter betroffen sind - der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 [X.] bedarf.

6

Die [X.]rbeitgeberin hat gemeint, dem Betriebsrat komme kein Mitbestimmungsrecht aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] zu. Sofern die Voraussetzungen der § 75 [X.]bs. 1 Nr. 3, § 76 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.] erfüllt seien, habe der Personalrat der [X.] Dienststelle mitzubestimmen. Eine Doppelzuständigkeit von Personalrat und Betriebsrat berge die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der [X.]rbeits- und der Verwaltungsgerichte.

7

Das [X.]rbeitsgericht hat, soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse, dem [X.] des Betriebsrats stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde der [X.]rbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.]rbeitgeberin weiter das Ziel der [X.]bweisung des [X.]s.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der [X.]rbeitgeberin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem [X.] zu Recht stattgegeben. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der innerbetrieblichen Versetzung von Beamten und [X.]rbeitnehmern zu, die der [X.]rbeitgeberin nach § 29 [X.] (früher: § 123a [X.]) und nach § 4 [X.]bs. 2 und [X.]bs. 3 [X.] zugewiesen oder gestellt sind.

9

I. Neben dem widerantragstellenden Betriebsrat und der [X.]rbeitgeberin sind keine weiteren Stellen am Verfahren beteiligt.

1. Nach § 83 [X.]bs. 3 [X.]rbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem [X.]ntragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf [X.]nhörung, die nach dem [X.] im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in [X.]ngelegenheiten des [X.]es ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (für die [X.] Rspr. [X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 12, Ez[X.] [X.] 2001 § 54 Nr. 4).

2. Nach diesen Grundsätzen ist neben dem Betriebsrat und der [X.]rbeitgeberin nicht auch der Personalrat der [X.] Dienststelle, des [X.], beteiligt. Er ist von der erstrebten Entscheidung nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen. Die Feststellung, dass dem Betriebsrat des Kooperationsbetriebs ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] zusteht, sagt nichts darüber aus, ob daneben ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

II. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig.

1. Die Beteiligten streiten nicht über den Inhalt eines Mitbestimmungsrechts aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.], sondern darüber, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht besteht. Der [X.]ntrag benennt die Maßnahme der Versetzung (iSv. § 95 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]) und den von Versetzungsmaßnahmen betroffenen Personenkreis: die der [X.]rbeitgeberin nach § 29 [X.] (früher: § 123a [X.]) zugewiesenen Beamten und die ihr nach § 4 [X.]bs. 2 und [X.]bs. 3 [X.] zugewiesenen oder gestellten [X.]ngestellten. Wie die gebotene [X.]uslegung des [X.]ntrags ergibt, beansprucht der Betriebsrat ausschließlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung der [X.]rbeitgeberin über die Versetzung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]ngestellter. Dagegen reklamiert er kein Mitbestimmungsrecht bei einer Entscheidung, die die personalbearbeitende Dienststelle gegebenenfalls daneben trifft. Der [X.]ntrag bezieht sich auf den „Bereich der Region Nord“, dh. den [X.], für den der widerantragstellende Betriebsrat gewählt i[X.] Der [X.] nimmt die leitenden [X.]ngestellten (iSv. § 5 [X.]bs. 3 [X.]) von der begehrten Feststellung aus.

2. Mit diesem Verständnis ist der [X.]ntrag zulässig.

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Danach muss der [X.]ntrag die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht beansprucht oder in [X.]brede gestellt wird, so präzise bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit [X.] entschieden werden kann (vgl. nur [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 14, Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7).

[X.]) Der [X.] wird dem gerecht. Der Betriebsrat reklamiert ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] für alle innerbetrieblichen, von der [X.]rbeitgeberin vorgenommenen Versetzungen von zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmern, die nicht leitende [X.]ngestellte im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn sind. Ein solcher Globalantrag ist umfassend, aber nicht unbestimmt.

b) Die Voraussetzungen des § 256 [X.]bs. 1 ZPO sind erfüllt.

aa) Der Streit darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien im Sinne einer durch die [X.]errschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person ( [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 20, Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7).

[X.]) Dem Betriebsrat kommt das erforderliche Feststellungsinteresse zu.

(1) Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren gelöst von einem konkreten [X.]usgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in [X.]nspruch genommen wird, im Betrieb häufiger auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann ( [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 22, Ez[X.] [X.] 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7).

(2) Der [X.]ntrag genügt diesen Erfordernissen. Die innerbetriebliche Versetzung von zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmern ist ein Vorgang, der bei der [X.]rbeitgeberin künftig regelmäßig wieder auftreten kann. Der [X.] führt den Streit über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts im Verhältnis der Betriebsparteien einer umfassenden Klärung zu.

III. Der [X.] des Betriebsrats ist begründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Betriebsrat bei innerbetrieblichen Versetzungen von Beamten und [X.]rbeitnehmern, die der [X.]rbeitgeberin zugewiesen oder gestellt sind, nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] mitzubestimmen hat, sofern die Beschäftigten keine leitenden [X.]ngestellten iSv. § 5 [X.]bs. 3 [X.] sind. Nach §§ 1 und 6 [X.]bs. 1 [X.] sind zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte [X.]rbeitnehmer in die Betriebsverfassung einbezogen. Das gilt nicht nur für das Wahlrecht. Ob der Betriebsrat des Kooperationsbetriebs für die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer mitzubestimmen hat, richtet sich nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts. Die Versetzung dieser Personen ist nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] mitbestimmungspflichtig. Ein möglicherweise daneben bestehendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats, der bei der [X.] Dienststelle gebildet ist, steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und gegebenenfalls des Personalrats betreffen unterschiedliche ([X.] einer Maßnahme. Sie dienen zudem unterschiedlichen Zwecken. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer ist verfassungskonform.

1. Die Versetzungen beider Personengruppen - zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer - unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Das folgt aus §§ 1, 6 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 [X.].

a) Nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ist der Betriebsrat [X.]. vor jeder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Versetzung ist nach der für § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblichen Definition in § 95 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] die Zuweisung eines anderen [X.]rbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder - bei kürzerer Dauer - mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die [X.]rbeit geleistet werden muss. Der „[X.]rbeitsbereich“ iSv. § 95 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] wird in § 81 [X.]bs. 2 iVm. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] beschrieben als die [X.]ufgabe und Verantwortung des [X.]rbeitnehmers sowie die [X.]rt seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den [X.]rbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der [X.]rbeitsleistung auch die [X.]rt der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen [X.]rbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des [X.]rbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen i[X.] Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der [X.]rbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Die [X.]ndersartigkeit der neuen Tätigkeit kann auch aus einer Änderung des [X.] folgen oder aus der [X.]rt der Tätigkeit, dh. der [X.]rt und Weise, wie die [X.]rbeitsaufgabe zu erledigen i[X.] Sie kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des [X.]rbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. [X.] 23. Juni 2009 - 1 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 131, 145).

b) Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer innerhalb des Kooperationsbetriebs sind nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] mitbestimmungspflichtig. [X.]ls privatrechtlich organisiertes Unternehmen in der Rechtsform einer Gmb[X.] unterliegt die [X.]rbeitgeberin dem [X.]. Die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer sind in die Betriebsverfassung einbezogen. Ihre grundsätzliche Einbeziehung bedeutet nicht zwingend, dass dem Betriebsrat für diese Personengruppen alle Mitbestimmungsrechte des [X.]es zukommen. Er hat jedoch bei der innerbetrieblichen Versetzung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] mitzubestimmen.

aa) Die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer sind grundsätzlich in vollem Umfang in die Betriebsverfassung einbezogen. Die Einbeziehung beschränkt sich nicht auf das Wahlrecht. Das ergibt die [X.]uslegung der §§ 1, 6 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 [X.].

(1) Nach § 1 [X.] gilt dieses Gesetz [X.]. für Beamtinnen, Beamte und [X.]ngestellte des Geschäftsbereichs des [X.]esministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder [X.]rbeitsverhältnisses zum [X.] eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die [X.] eine Kooperation eingegangen i[X.] Die [X.]rbeitgeberin ist ein solches Kooperationsunternehmen. Die ihr zugewiesenen Beamten und [X.]ngestellten gelten daher nach § 6 [X.]bs. 1 [X.] [X.]. für die [X.]nwendung des [X.]es als ihre [X.]rbeitnehmer. [X.]ls spezialgesetzliche Regelungen gehen §§ 1 und 6 [X.]bs. 1 [X.] der allgemeinen Bestimmung des § 5 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] vor.

(2) Danach gilt die Betriebsverfassung grundsätzlich für zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte [X.]rbeitnehmer eines Kooperationsbetriebs, wie ihn die [X.]rbeitgeberin unterhält. Sie sind nicht nur aktiv und passiv wahlberechtigt für die [X.] (vgl. dazu § 6 [X.]bs. 1 [X.] aE). Die Regelungen der §§ 1 und 6 [X.]bs. 1 [X.] sind nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutig. Jedenfalls sprechen die Gesetzessystematik, der Normzweck und die Gesetzesgeschichte klar dafür, zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte [X.]rbeitnehmer des Kooperationsbetriebs in die Betriebsverfassung einzubeziehen.

(a) Bereits der Wortlaut der §§ 1 und 6 [X.]bs. 1 [X.] deutet darauf hin, dass zugewiesene Beamte und [X.]rbeitnehmer für den Zeitraum der Zuweisung an das Kooperationsunternehmen dem [X.]nwendungsbereich des [X.]es unterstellt werden. Sie gelten nach §§ 1, 6 [X.]bs. 1 [X.] [X.]. für die [X.]nwendung des [X.]es als [X.]rbeitnehmer des Kooperationsbetriebs. Der Wortlaut der §§ 1 und 6 [X.]bs. 1 [X.] ist jedoch nicht völlig unzweifelhaft, weil er im letzten [X.]albsatz auf die aktive und passive Wahlberechtigung der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer abstellt.

(b) Die grundsätzliche Geltung des [X.]es ist nach dem systematischen Zusammenhang, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der §§ 1 und 6 [X.]bs. 1 [X.] nicht eingeschränkt.

(aa) Dem Zusammenhang der §§ 1 und 6 [X.]bs. 1 [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die Geltung des [X.]es auf das aktive und passive Wahlrecht beschränkt sein soll. Das ergibt sich entgegen der [X.]uffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus § 6 [X.]bs. 3 [X.]. Danach treffen die Verpflichtungen die jeweilige Dienststelle, soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach dem [X.] obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr oder [X.]rbeitgeber der in § 1 [X.] genannten Personen i[X.]

([X.]) Die Regelung des § 6 [X.]bs. 3 [X.] sichert die Erfüllung der Verpflichtungen des Kooperationsbetriebs aus den in § 6 [X.]bs. 1 [X.] genannten Gesetzen, [X.]. aus dem [X.]. Grundsätzlich obliegt es dem Kooperationsbetrieb, die Verpflichtungen zu erfüllen. Scheitert das daran, dass der Beschäftigte nicht in einem Dienst- oder [X.]rbeitsverhältnis zum Kooperationsunternehmen steht, hat die abstellende Dienststelle dafür einzustehen.

([X.]b) § 6 [X.]bs. 1 [X.] regelt nicht nur das Wahlrecht der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer, soweit er im letzten [X.]albsatz auf die aktive und passive Wahlberechtigung der zugewiesenen Beamten und [X.]rbeitnehmer abstellt. Wollte § 6 [X.]bs. 1 [X.] nur das aktive und passive Wahlrecht dieser Beschäftigtengruppen zu den [X.] sichern, wäre § 6 [X.]bs. 3 [X.] entbehrlich. Die Norm behandelt bestimmte [X.]. betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen, die der Kooperationsbetrieb nicht erfüllen kann. Damit reicht § 6 [X.]bs. 3 [X.] über § 6 [X.]bs. 1 [X.] aE hinaus, der das Wahlrecht der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer im Kooperationsbetrieb sichern soll. § 6 [X.]bs. 3 [X.] will ein Mitbestimmungsdefizit für die genannten Beschäftigtengruppen [X.]. bei der [X.]nwendung des [X.]es ausgleichen.

([X.]) Der Zweck der §§ 1, 6 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 [X.] verlangt, dass zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte [X.]rbeitnehmer grundsätzlich dem [X.] unterliegen. Die Regelungen dienen jedenfalls auch dazu, betriebsverfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte zu verwirklichen. Beteiligungsrechte sollen nicht verloren gehen. Das wird schon an der ersten [X.]ussage in § 1 [X.] deutlich. Danach gelten die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer [X.]. für die [X.]nwendung des [X.]es als [X.]rbeitnehmer des Kooperationsbetriebs. [X.]ber auch § 6 [X.]bs. 3 [X.] zeigt, dass im Kooperationsbetrieb grundsätzlich auch für die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer alle Verpflichtungen bestehen, die das [X.] vorsieht.

(cc) Dieses Verständnis des Gesetzeszwecks wird von der Entstehungsgeschichte des [X.] der [X.] gestützt. [X.]us den Gesetzesmaterialien geht nicht hervor, dass der letzte [X.]albsatz des § 6 [X.]bs. 1 [X.] die Geltung des [X.]es in einer Weise einschränken soll, die den zugewiesenen Beamten und den zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmern lediglich das aktive und passive Wahlrecht zugesteht.

([X.]) Die Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung verweist in ihrem [X.]llgemeinen Teil darauf, dass ein doppeltes Wahlrecht zwar grundsätzlich nicht wünschenswert sei. Ein Verlust an [X.] mit der zwangsläufigen Folge wesentlicher Beteiligungslücken sei jedoch nur vermeidbar, wenn dem betroffenen Personenkreis ein doppeltes Wahlrecht eingeräumt werde. Ferner ist in der Begründung des [X.] ausgeführt, der [X.] bleibe für das zugewiesene Personal Dienstherr bzw. [X.]rbeitgeber, während die [X.]ufgabenerledigung im Kooperationsbetrieb nach Weisungen des dortigen [X.]rbeitgebers erfolge. Damit seien Beteiligungsrechte sowohl im Rahmen des Grundverhältnisses zur Dienststelle als auch im Rahmen der Tätigkeit im Kooperationsbetrieb wahrzunehmen (vgl. BT-Drucks. 15/2944 S. 8).

([X.]b) In der Begründung zu § 6 [X.] ist festgehalten, die Gleichstellung von [X.]personal für den Bereich der betrieblichen Mitbestimmung sei notwendige Folge der tatsächlichen Eingliederung in die [X.]rbeitsabläufe eines privatrechtlich organisierten Kooperationspartners. [X.]bsatz 1 bestimme deshalb, dass die in den [X.] beschäftigten [X.]ngehörigen der [X.] für die [X.]nwendung des [X.]es als [X.]rbeitnehmer des Kooperationspartners gälten. Mit [X.]bsatz 3 werde erreicht, dass Verpflichtungen aus dem [X.] durch die entsendende Dienststelle umgesetzt würden, wenn das Unternehmen sie nicht erfüllen könne, weil die Eigenschaft als Dienstherr oder [X.]rbeitgeber fehle (vgl. BT-Drucks. 15/2944 S. 9).

([X.]) Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Geltung der Betriebsverfassung für Beamte und [X.]rbeitnehmer, die [X.] zugewiesen oder gestellt sind, nicht beschränken und ihnen lediglich ein aktives und passives Wahlrecht zu der Wahl der in den [X.] gebildeten Betriebsräte einräumen wollte. Es fehlt jeder [X.]inweis auf eine solche Einschränkung. Vielmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass den zugewiesenen Beamten und [X.]rbeitnehmern „dementsprechend“ auch das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat zustehe. Der letzte [X.]albsatz des § 6 [X.]bs. 1 [X.] bekräftigt daher nur das aktive und passive Wahlrecht zu den Betriebsräten der Kooperationsbetriebe.

(ddd) [X.]us der Begründung zu § 2 [X.] folgt nichts anderes. Danach soll das bestehende Wahlrecht zum Personalrat der [X.] durch die Eingliederung in den Kooperationsbetrieb nicht verloren gehen (vgl. BT-Drucks. 15/2944 S. 9). Das lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, durch ein doppeltes Wahlrecht Beteiligungslücken zu vermeiden.

[X.]) Die grundsätzliche Einbeziehung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer in die Betriebsverfassung bedeutet nicht notwendig, dass dem Betriebsrat des Kooperationsbetriebs für diese Personengruppen uneingeschränkt alle Mitbestimmungsrechte des [X.]es zukommen. Bestand und Umfang der betrieblichen Mitbestimmung richten sich nach dem Gegenstand und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts (vgl. zum Gegenstandsbezug [X.] 19. Juni 2001 - 1 [X.] [X.] 4 und 5 der Gründe, [X.]E 98, 60). Bei innerbetrieblichen Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer hat der Betriebsrat des Kooperationsbetriebs nach Gegenstand und Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] mitzubestimmen, sofern die [X.]rbeitnehmer keine leitenden [X.]ngestellten iSv. § 5 [X.]bs. 3 [X.] sind. §§ 1 und 6 [X.]bs. 1 [X.] nehmen Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer nicht von der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] aus ([X.] 2010, 204, 207 ff.). Ein möglicherweise daneben bestehendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats, der bei der [X.] Dienststelle gebildet ist, steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und gegebenenfalls des Personalrats betreffen unterschiedliche ([X.] einer Maßnahme, die sich in die Entscheidung des [X.] und die Entscheidung der [X.] Dienststelle aufgliedert. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und des Personalrats dienen zudem unterschiedlichen Zwecken.

(1) Der Gegenstand des Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen verlangt insbesondere nach seinem Zweck, § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] auf Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer anzuwenden.

(a) Die [X.]rt der von § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] bei innerbetrieblichen Versetzungen geschützten Interessen verlangt, dass diese Belange vom Betriebsrat des Kooperationsbetriebs gewahrt werden. So kann der Betriebsrat nach § 99 [X.]bs. 2 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 [X.] die Zustimmung zu einer Versetzung verweigern, wenn Nachteile für andere [X.]rbeitnehmer des Betriebs zu befürchten sind, eine betriebliche Stellenausschreibung unterblieben oder eine Störung des [X.] zu besorgen i[X.] Dementsprechend hat bei betriebsübergreifenden Versetzungen zum Schutz des betroffenen [X.]rbeitnehmers nicht nur der Betriebsrat des abgebenden Betriebs, sondern auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs im Interesse von dessen Belegschaft mitzubestimmen. [X.]us diesem Grund erkennt das [X.]esarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] auch bei der Eingliederung von Personen in den Betrieb an, die nicht in einem [X.]rbeitsverhältnis zum [X.]rbeitgeber des Betriebs stehen (vgl. im Zusammenhang mit § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 12. Dezember 1995 - 1 [X.] - zu [X.] c [X.] der Gründe, [X.]E 81, 379; a[X.] für das [X.] und das [X.]/[X.]. zu [X.] 12. Dezember 1995 - 1 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 99 Versetzung Nr. 8 zu I 3).

(b) Der [X.]rbeitgeberin bleibt bei einer innerbetrieblichen Versetzung ein erheblicher Entscheidungsspielraum hinsichtlich der [X.]uswahl des [X.]rbeitsplatzes für den zugewiesenen Beamten oder den zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer. Je nach dem in [X.]ussicht genommenen [X.]rbeitsplatz kommen nach § 99 [X.]bs. 2 [X.] unterschiedliche Zustimmungsverweigerungsgründe in Betracht. So können zB auf dem einen [X.]rbeitsplatz Störungen des [X.] iSv. § 99 [X.]bs. 2 Nr. 6 [X.] zu besorgen sein, die auf einem anderen [X.]rbeitsplatz wegen des dortigen Umfelds nicht zu erwarten sind (vgl. [X.] 23. Juni 2009 - 1 [X.] - Rn. 31, [X.] [X.] 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).

(2) Einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] bei Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer steht ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht entgegen.

(a) Der [X.] braucht nicht darüber zu entscheiden, ob dem Personalrat bei Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer Mitbestimmungsrechte aus § 75 [X.]bs. 1 Nr. 3 und § 76 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.] oder aus § 75 [X.]bs. 1 Nr. 4a und § 76 [X.]bs. 1 Nr. 5a [X.] zustehen (vgl. zum Zuweisungsbegriff des § 75 [X.]bs. 1 Nr. 4a [X.] [X.] 23. Juni 2009 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.] [X.] 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).

(b) Selbst wenn das zutreffen sollte, hätte der Personalrat bei seiner Beteiligung allein die Interessen dieser Beschäftigtengruppen zu wahren.

(aa) Das mögliche Nebeneinander von Mitbestimmungsrechten ist Folge der „gespaltenen“ Entscheidungsbefugnis des Kooperationsarbeitgebers und der [X.] Dienststelle. Sie wird an § 6 [X.]bs. 3 [X.] deutlich. Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm [X.]. nach dem [X.] obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und [X.]rbeitgeber der in § 1 [X.] genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen nach § 6 [X.]bs. 3 [X.] deren jeweilige Dienststelle.

([X.]) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] soll nicht nur die Interessen der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmer schützen, sondern auch die der übrigen Belegschaft.

([X.]) Der Betriebsrat ist für die gesamte Belegschaft des Kooperationsbetriebs legitimiert, weil er von [X.] im Betrieb Beschäftigten - [X.]rbeitnehmern des [X.], zugewiesenen [X.]rbeitnehmern und Beamten (§§ 1, 6 [X.]bs. 1 aE [X.]) - gewählt i[X.] Er kennt die betrieblichen Verhältnisse. Ihm kommt größere Sachnähe als dem Personalrat der [X.] Dienststelle zu. Die Gefahr divergierender Entscheidungen der [X.]rbeits- und Verwaltungsgerichte besteht schon deswegen nicht, weil die Verwaltungsgerichte nicht über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] zu befinden haben.

([X.]b) Der Personalrat hat dagegen kein Mandat für die Gesamtbelegschaft des Kooperationsbetriebs. Das Defizit an Legitimation und Sachnähe des Personalrats betrifft gerade Zustimmungsverweigerungsgründe, die für die Gesamtbelegschaft des Kooperationsbetriebs besondere praktische Bedeutung haben. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, die Mitbestimmung nach dem [X.] zulasten der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft einzuschränken. Eine so einschneidende Regelung muss aber klar zum [X.]usdruck kommen (vgl. [X.] 12. [X.]ugust 1997 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c [X.] (1) der Gründe, [X.]E 86, 198; 12. Dezember 1995 - 1 [X.] - zu [X.] c [X.] der Gründe, [X.]E 81, 379). Eine solche Regelung ist hier nicht getroffen. Wortlaut, Zusammenhang und Zweck der §§ 1, 6 [X.]bs. 1 [X.] enthalten auch keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass dem Betriebsrat anstelle des Zustimmungsverweigerungsrechts aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 [X.] nur ein Recht auf Unterrichtung und Stellungnahme zukommen soll (für § 17 [X.] abgelehnt von [X.] 12. Dezember 1995 - 1 [X.] - aaO; a[X.] für das [X.] etwa Fitting 25. [X.]ufl. § 99 Rn. 333 f.).

2. Gegen das [X.]uslegungsergebnis eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der innerbetrieblichen Versetzung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter [X.]rbeitnehmer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei innerbetrieblichen Versetzungen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe oder eine andere Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich oder ungleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss eine [X.]uswahl allerdings sachgerecht treffen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. [X.] 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - [nächtliches [X.]lkoholverkaufsverbot in Tankstellen] Rn. 27 mwN, [X.], 355). Eine festgestellte Ungleichbehandlung muss für die Betroffenen einen Nachteil mit sich bringen, sich also negativ auswirken (vgl. [X.] 15. Oktober 1985 - 2 [X.] - [[X.], Beamtenbesoldung] zu [X.] der Gründe, [X.]E 71, 39; [X.]/[X.] 11. [X.]ufl. [X.]rt. 3 GG Rn. 34 mwN).

[X.]) [X.]ier kann offenbleiben, ob Leiharbeitnehmer und zugewiesenes oder gestelltes [X.]personal durch die [X.]nnahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ungleich behandelt werden und gegebenenfalls ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht. Die Rechtsbeschwerde rügt eine Besserstellung des zugewiesenen Personals gegenüber Leiharbeitnehmern. Für die in diesem Verfahren betroffene Personengruppe des zugewiesenen Personals handelt es sich jedenfalls nicht um einen Nachteil. Der [X.] hat nicht darüber zu entscheiden, ob Leiharbeitnehmer im Fall einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bessergestellt, also in das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] bei Versetzungen einbezogen werden müssten.

cc) Der allgemeine Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG ist auch nicht deswegen verletzt, weil das zugewiesene Personal durch eine Beteiligung von Betriebs- und Personalrat bessergestellt ist als die [X.]rbeitnehmer des [X.]. Das mögliche Nebeneinander von [X.] führt nicht zur Benachteiligung einer Personengruppe gegenüber einer anderen. Es geht um unterschiedliche Formen des Schutzes von Belegschaftsinteressen. Die verschiedenen Beteiligungsrechte verstießen nur dann gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG, wenn die Ungleichbehandlung offenbar unsachlich wäre (vgl. [X.] 12. [X.]ugust 1997 - 1 [X.] - zu [X.] 2 d aa (2) der Gründe, [X.]E 86, 198). Das ist zu verneinen. Die Interessenvertretungen nehmen ihre Beteiligungsrechte lediglich in dem für sie geltenden gesetzlichen Rahmen wahr. Dass dadurch im Einzelfall eine beabsichtigte Versetzung eines zugewiesenen Beamten oder eines zugewiesenen oder gestellten [X.]rbeitnehmers verhindert werden kann, weil eine der Interessenvertretungen von ihrem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, führt nicht zu einer Schlechterstellung der Belegschaft des Kooperationsbetriebs. Das Mitbestimmungsrecht aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] schützt gerade die Interessen der Gesamtbelegschaft.

b) Das Mitbestimmungsrecht des im Kooperationsbetrieb gebildeten Betriebsrats verstößt entgegen der [X.]nsicht der Rechtsbeschwerde nicht gegen § 17 [X.]bs. 1 GVG und [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 GG. Die Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalrat bei Versetzungen sind verschieden ausgestaltet und schützen unterschiedliche Interessen. Im Übrigen gibt es eine Reihe arbeitsrechtlicher Vorschriften, die eine Maßnahme des [X.]rbeitgebers an die Zustimmung von mehr als einer Stelle binden und teilweise gespaltene Rechtswege eröffnen. Das gilt zB für den besonderen Kündigungsschutz von Schwerbehinderten nach §§ 85 ff. SG[X.]X, von Schwangeren nach § 9 [X.]bs. 3 MuSchG und für betriebs- oder dienststellenübergreifende Versetzungen, bei denen der Betriebs- oder Personalrat sowohl des abgebenden als auch des aufnehmenden Betriebs oder der Dienststelle mitzubestimmen hat (vgl. [X.] 12. Dezember 1995 - 1 [X.] - zu [X.] b der Gründe mwN, [X.]E 81, 379).

c) Die [X.]uslegung, wonach §§ 1 und 6 [X.]bs. 1 [X.] einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegenstehen, verletzt weder die von [X.]rt. 12 und 14 GG geschützten Eigentums- und Berufsfreiheiten noch das Recht der [X.]rbeitgeberin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die mögliche Beschränkung unternehmerischer Entscheidungsfreiheit durch mitbestimmte Regelungen führt nicht zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts. Diese Beschränkung ist vielmehr die im Gesetz angelegte Folge bestehender Mitbestimmungsrechte (vgl. [X.] 26. Oktober 2004 - 1 [X.] ([X.]) - zu [X.]I 3 b der Gründe mwN, [X.]E 112, 227). Sie steht im Einklang mit der Verfassung (vgl. zu vollen Mitbestimmungsrechten aus § 87 [X.]bs. 1 [X.] [X.] 18. Dezember 1985 - 1 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 87 [X.]rbeitszeit Nr. 15).

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

        

        

    [X.]olzhausen    

        

    Donath    

                 

Meta

7 ABR 3/10

04.05.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hannover, 12. Februar 2009, Az: 10 BV 20/08, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 1 BwKoopG, § 6 Abs 1 BwKoopG, § 29 BBG, § 123a BRRG, § 4 Abs 2 TVöD, § 4 Abs 3 TVöD, § 6 Abs 3 BwKoopG, § 75 Abs 1 Nr 3 BPersVG, § 95 Abs 3 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.05.2011, Az. 7 ABR 3/10 (REWIS RS 2011, 7060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7060

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