Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.10.2013, Az. 7 ABR 12/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 2189

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

DRK-Schwesternschaft e.V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stammbetrieb - Versetzungen im Einsatzbetrieb - Zustimmungserfordernis


Leitsatz

Vor Versetzungen gestellten Personals im Einsatzbetrieb ist auch der im Stammbetrieb gebildete Betriebsrat zu beteiligen, wenn sich die Versetzung auf die nach § 99 Abs. 2 BetrVG geschützten Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft auswirken kann und der Gestellungsvertrag keine vollständige Übertragung der Personalhoheit bei Versetzungen vorsieht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2011 - 6 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Versetzungen.

2

Der zu 2. beteiligte [X.] (Verein) ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Sein Zweck besteht in der Förderung der öffentlichen [X.]esundheitspflege und der Hilfe für Menschen in Not. Seine Mitglieder werden in den Einrichtungen des Vereins oder im [X.]ahmen von [X.]estellungsverträgen in anderen Einrichtungen der Pflege kranker oder hilfsbedürftiger Menschen eingesetzt. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, der [X.] ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieht vor, dass keine Arbeitsverhältnisse begründet werden. Die [X.]echte und Pflichten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern richten sich nach der Mitgliederordnung. Der Anspruch der Mitglieder auf eine Vergütung ist in Art. 2 Nr. 3 Satz 1a der Mitgliederordnung geregelt. Die Vergütung wird analog dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gezahlt. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend den [X.]egelungen des [X.]. Der Verein beschäftigt neben ca. 1.625 Mitgliedern auch ca. 340 Beschäftigte, mit denen er Arbeitsverträge abgeschlossen hat. Von diesen Arbeitnehmern als nicht vereinsgebundenem Pflegepersonal wird der Beteiligte zu 1. als Betriebsrat gebildet, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Ein [X.]roßteil der Beschäftigten wird im [X.] ([X.]) auf der [X.]rundlage eines [X.]estellungsvertrages eingesetzt, in dem [X.]. Folgendes geregelt ist:

„§ 1

(1) Die [X.] übernimmt es, im [X.]ahmen ihrer personellen und rechtlichen Möglichkeiten im [X.] und ggf. dessen Beteiligungsgesellschaften Angehörige der pflegenden und pflegenahen Berufe ... (in der Folge [X.] oder zu gestellende Personen genannt) einzusetzen. Der Einsatz erfolgt im Interesse einer geregelten Krankenversorgung im Einvernehmen mit dem Vorstand des [X.]s.

...

(4) Beim Personaleinsatz und der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben aus diesem Vertrag sorgt die [X.] gemeinsam mit der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor für die berufsethisch und berufstechnisch einwandfreie Q[X.]lität der Pflegeleistungen im [X.].

...

§ 3

(1) Die von der [X.] aufgrund dieses Vertrages eingesetzten [X.]estellungskräfte stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum [X.]. …

Bei der internen Ausgestaltung der [X.]echtsbeziehungen zum [X.] (Mitgliedschaft, Arbeitsverhältnis, Sonstiges) sind [X.] ... frei. Ebenso obliegt die inhaltliche [X.]estaltung des [X.]rundverhältnisses im Einzelnen (Anwendung oder Änderung des Vergütungssystems, Ein- und [X.] etc.) ausschließlich der [X.].

...

(3) Bei seiner Tätigkeit im [X.] unterliegt das [X.] den fachlichen und organisatorischen Weisungen der zuständigen Stellen des [X.]. Das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht der [X.] bleibt unberührt. Weisungen und organisatorische Maßnahmen, die in das arbeits- bzw. vereinsrechtliche [X.]rundverhältnis zwischen [X.] und [X.] ... eingreifen, insbesondere das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten können, nehmen die Parteien dieses Vertrages nur in wechselseitiger Abstimmung vor.

...“

3

Das [X.] wird hauptsächlich im [X.] und gelegentlich in der [X.] beschäftigt, einer Tochtergesellschaft des [X.]s. Ein Wechsel von Beschäftigten vom [X.] zur [X.]uhrlandklinik oder umgekehrt findet nur selten statt.

4

Das [X.] veranlasste im Zeitraum Juni 2010 bis Jan[X.]r 2011 [X.]. folgende Änderungen des Einsatzes von Mitgliedern des Vereins, ohne den Betriebsrat zuvor um Zustimmung zur Versetzung zu ersuchen: Die Pflegekräfte [X.] (ehemals [X.]) und [X.] wechselten von Normal- zu Intensivstationen. Die Pflegekräfte [X.] und [X.] werden seit dem 1. Oktober 2010 nicht mehr in der Pflege, sondern in der Bildungsakademie des [X.]s in der Mitarbeiterfortbildung tätig. Die [X.] war bis zum 30. September 2010 als Pflegekraft auf einer Station für HIV-Patienten ([X.] eingesetzt. Seit dem 1. Oktober 2010 wird sie auf der Station Herz-OP als Helferin bei Operationen beschäftigt. Die Pflegekraft A [X.] wechselte von dem [X.] zur [X.]. In allen Fällen nahm der Verein anlässlich des veränderten Einsatzes [X.] vor.

5

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei den personellen Maßnahmen um Versetzungen handle, denen er habe zustimmen müssen. Das Zustimmungsverfahren sei selbst dann durchzuführen gewesen, wenn seine Auffassung nicht zuträfe, dass die Mitgliedschaften im Verein in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnisse zu q[X.]lifizieren seien. Eine Versetzung von Vereinsmitgliedern könne sich auf die nach § 99 Abs. 2 BetrV[X.] relevanten Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer auswirken. Der Verein habe den Einsatz des [X.]s im Klinikum auch beeinflussen können, weil damit [X.] verbunden gewesen seien, über die sich die Parteien des [X.]estellungsvertrages abstimmen müssten.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für das [X.]echtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Versetzungen der Beschäftigten

- [X.] von Station M 2 in die Bildungsakademie,

- [X.] vom [X.] in die Bildungsakademie,

- [X.] (ehemals [X.]) von der Station [X.] 3/4 (Normalstation) zur Station [X.] 1 (Intensivstation),

- A [X.] von der Augenklinik zur [X.],

- [X.] von Station M 4 (Normalstation) zur [X.] 3 (Intensivstation),

- C S von Station M 8 in den Herz-OP

aufzuheben.

7

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

8

Der Verein hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat verfüge generell über kein Mitbestimmungsrecht, wenn gestelltes Personal im [X.] versetzt werde. Ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen stehe daher allein dem Personalrat des [X.]s zu. Der Verein habe seine [X.] für Versetzungen durch den [X.]estellungsvertrag auf das [X.] übertragen, so dass er dort über keine Einflussmöglichkeit verfüge. Unabhängig davon seien in den streitgegenständlichen Fällen keine Versetzungen vorgenommen worden. Die vorgenommenen [X.] erlaubten keine andere Schlussfolgerung. Umsetzung bzw. Versetzung und Ein- bzw. Umgruppierung seien voneinander zu trennende [X.]n. Jedenfalls finde der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrV[X.] Anwendung. Die Mitgliedschaftsverhältnisse seien darauf angelegt, dass ein Einsatz bei wechselnden [X.]estellungspartnern sowie auf verschiedenen Stationen des [X.]s erfolge.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte - soweit für das [X.]echtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - Erfolg. Mit der [X.]echtsbeschwerde begehrt der Verein die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der [X.]echtsbeschwerde.

B. Die [X.]echtsbeschwerde des Vereins ist unbegründet. Das [X.] hat dem Antrag des Betriebsrats - soweit dieser [X.]egenstand der [X.]echtsbeschwerde ist - zu [X.]echt stattgegeben. Der Verein ist gemäß § 101 BetrV[X.] verpflichtet, die im Antrag näher bezeichneten personellen Maßnahmen aufzuheben, da diese ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt worden sind.

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist in § 101 Satz 1 BetrV[X.] vorgesehen. Danach kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.] aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne seine - des Betriebsrats - Zustimmung durchgeführt hat. Der Antrag bezeichnet die durchgeführten personellen Maßnahmen und die jeweils betroffenen Beschäftigten. Er ist damit hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

II. Der Antrag ist begründet. Der Beseitigungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrV[X.] ist gegeben, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine personelle Maßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.] vorgenommen hat, bei der ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrV[X.] bei den streitbefangenen Versetzungen unabhängig davon besteht, ob es sich bei den betroffenen Beschäftigten um Mitglieder oder um Arbeitnehmer des Vereins handelt. Die nach § 99 Abs. 2 BetrV[X.] für die nicht vereinsgebundenen Mitglieder des Pflegepersonals zu berücksichtigenden Interessen können auch bei Versetzungen von Vereinsmitgliedern im [X.] berührt sein, wenn diese mit [X.] einhergehen. Bei den bezeichneten personellen Maßnahmen handelt es sich um Versetzungen nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrV[X.]. Die Voraussetzungen des [X.] in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrV[X.], wonach keine Versetzung anzunehmen ist, wenn ein ständiger Wechsel des Arbeitsplatzes der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, sind nicht erfüllt.

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.] ist der Betriebsrat [X.]. vor jeder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Es kommt für die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht darauf an, ob es sich bei den von der [X.] betroffenen Beschäftigten um Arbeitnehmer handelt und ob diese von ihm repräsentiert werden. Entscheidend ist, dass sich die [X.]n auf die durch die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrV[X.] geschützten Interessen der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft auswirken können und der Arbeitgeber trotz der Personalgestellung an einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung im Einsatzbetrieb beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer können auch durch Versetzungen von Mitgliedern des Vereins berührt sein, die im [X.] eingesetzt sind. Der zwischen dem Verein und dem [X.] abgeschlossene [X.]estellungsvertrag sieht keine vollständige Übertragung der [X.] bei Versetzungen vor, wenn - wie hier - durch [X.] die vertraglichen [X.]rundverhältnisse des gestellten Personals berührt sind.

a) Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen von Vereinsmitgliedern nach § 99 Abs. 1 BetrV[X.] zustimmen muss, wenn sich für die von ihm repräsentierte nicht vereinsgebundene Belegschaft [X.]ründe für die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrV[X.] ergeben können. Die Frage, ob es sich bei den Mitgliedern in Wirklichkeit um Arbeitnehmer handelt, kann dahinstehen.

aa) Für die Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrV[X.] kommt es auf die Eingliederung der Beschäftigten an, nicht aber auf die Natur des [X.]echtsverhältnisses, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Die Personen müssen derart in den Betrieb eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen auch über Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat. Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne [X.] besitzen und damit gegenüber den betreffenden Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung wahrnehmen (BA[X.] 23. Juni 2009 - 1 AB[X.] 30/08 - [X.]n. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 AB[X.] 1/09 - [X.]n. 10, BA[X.]E 135, 26). Für die Annahme einer Einstellung reicht es daher aus, wenn ein Vereinsmitglied auf vereinsrechtlicher [X.]rundlage eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert (BA[X.] 12. November 2002 - 1 AB[X.] 60/01 - zu [X.] 2 a bb der [X.]ründe, BA[X.]E 103, 329 zum Einsatz ehrenamtlicher Mitglieder des D[X.]K auf Krankenwagen; 23. Juni 2010 - 7 AB[X.] 1/09 - [X.]n. 13, aaO). Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen dient gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.] vorrangig der Wahrung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft. Dies zeigen die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 BetrV[X.]. Diese Interessen können auch berührt sein, wenn Mitglieder aufgenommen werden, die - in gleicher Weise wie die Beschäftigten des Vereins, mit denen er Arbeitsverträge abgeschlossen hat - auf der [X.]rundlage eines [X.]estellungsvertrages im [X.] oder in einer sonstigen Pflegeeinrichtung eines [X.] eingesetzt werden sollen (BA[X.] 23. Juni 2010 - 7 AB[X.] 1/09 - [X.]n. 19 f., aaO).

bb) Für das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrV[X.] bei Versetzungen gilt nichts anderes. Auch dadurch sollen unter anderem die Interessen der Belegschaft geschützt werden. Zu diesen gehören betriebsverfassungsrechtlich jedenfalls die Beschäftigten, mit denen der Verein Arbeitsverträge geschlossen hat und von denen der Betriebsrat gebildet wurde. So ist es denkbar, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer durch die Versetzung eines Mitglieds Nachteile erleiden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrV[X.]), vor der Versetzung eine nach § 93 BetrV[X.] erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrV[X.]) oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Person den [X.] durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrV[X.] enthaltenen [X.]rundsätze stört (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrV[X.]). Diese Interessen der Belegschaft kann der sie vertretende Betriebsrat nur wahren, wenn er auch bei der Versetzung von in dem Betrieb eingegliederten Nichtarbeitnehmern beteiligt wird (vgl. für die Versetzung von Beamten, die nach §§ 1, 6 BwKoop[X.] zugewiesen worden sind: BA[X.] 4. Mai 2011 - 7 AB[X.] 3/10 - [X.]n. 43, BA[X.]E 138, 25).

b) Das Zustimmungserfordernis des bei dem Verein gebildeten Betriebsrats entfällt bei Versetzungen nicht automatisch, wenn die Beschäftigten im [X.]ahmen der Personalgestellung beim [X.] eingesetzt werden. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine Beteiligung verschiedener Mitbestimmungsorgane an personellen Einzelmaßnahmen in Betracht.

aa) Der beim Verleiher gebildete Betriebsrat bleibt für die dort beschäftigten, nicht vereinsgebundenen Arbeitnehmer grundsätzlich zuständig, wenn diese im Betrieb des [X.]s eingesetzt werden. Dadurch ändert sich deren Zugehörigkeit zum Betrieb des Vereins nicht, wie § 14 Abs. 1 AÜ[X.] für Leiharbeitnehmer ausdrücklich klarstellt. Schon bevor durch Änderung des § 1 Abs. 1 AÜ[X.] zum 1. Dezember 2011 mit [X.]esetz vom 28. April 2011 (B[X.]Bl. I S. 642, Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a aa) jede Arbeitnehmerüberlassung im [X.]ahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das [X.]esetz einbezogen wurde, kam es nicht darauf an, ob die Überlassung durch einen Arbeitgeber gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig erfolgt. § 14 Abs. 1 AÜ[X.] war nämlich wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auf die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung entsprechend anzuwenden (BA[X.] 23. Juni 2010 - 7 AB[X.] 1/09 - [X.]n. 20, BA[X.]E 135, 26).

bb) Eine damit mögliche Mitbestimmung mehrerer Betriebs- bzw. Personalräte an derselben personellen Maßnahme rechtfertigt sich bei einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung aus den unterschiedlichen Aufgaben der [X.]remien. Während der Betriebsrat des Vereins die Interessen seiner Belegschaft zu wahren hat, dienen etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats beim [X.] der Interessenwahrung der dortigen Belegschaft. Eine parallele Zuständigkeit von [X.] setzt dabei voraus, dass die Arbeitgeberstellung bezogen auf die konkrete Maßnahme „aufgespalten“ ist.

(1) Bei Einstellungen ist eine Zuständigkeit des Betriebsrats des Vereins neben derjenigen des beim Einsatzarbeitgeber gebildeten Betriebsrats bzw. Personalrats anerkannt (vgl. BA[X.] 23. Juni 2010 - 7 AB[X.] 1/09 - [X.]n. 18, BA[X.]E 135, 26).

(2) Bei Versetzungen im [X.] kommt eine Zuständigkeit des Betriebsrats allerdings nur in Betracht, wenn der Verein als Vertragsarbeitgeber gegenüber den betroffenen Personen wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung ausübt (vgl. BA[X.] 23. Juni 2009 - 1 AB[X.] 30/08 - [X.]n. 19 mwN; 23. Juni 2010 - 7 AB[X.] 1/09 - [X.]n. 10, BA[X.]E 135, 26; dazu Fitting 26. Aufl. § 99 [X.]n. 62 ff.). Hat ein Arbeitgeber seine [X.] bei Versetzungen vollständig abgegeben, sind die Beteiligungsrechte ausschließlich von dem Betriebs- bzw. Personalrat wahrzunehmen, der bei dem die Entscheidung treffenden Arbeitgeber gebildet ist.

2. Danach hat der Betriebsrat sowohl bei der Versetzung der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer als auch bei der Versetzung der Mitglieder des Vereins nach § 99 BetrV[X.] zuzustimmen, selbst wenn diese im [X.] eingesetzt werden und er nur das nicht vereinsgebundene Pflegepersonal repräsentiert. Der Verein übt in den streitbefangenen Fällen zumindest einen Teil der [X.] aus. Bei dem Wechsel der Beschäftigten A [X.] von der Augenklinik des [X.]s zur [X.] handelt es sich um eine Maßnahme, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des [X.]estellungsvertrages das Direktionsrecht des Vereins unberührt lässt. Bei weiteren personellen Maßnahmen im [X.] hat das [X.] zutreffend erkannt, dass der Verein mit § 3 des [X.]estellungsvertrages das Weisungsrecht bei Versetzungen zwar weitgehend, aber nicht vollständig auf das [X.] übertragen hat. Er behält bei Versetzungen, die eine Umgruppierung zur Folge haben, einen wesentlichen Teil seiner [X.]. Die entsprechende Auslegung des [X.]estellungsvertrages, bei dem es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s nicht um Allgemeine [X.]eschäftsbedingungen der § 305 ff. B[X.]B handelt, ist [X.] nicht zu beanstanden.

a) Der Inhalt einer vertraglichen [X.]egelung ist nach den §§ 133, 157 B[X.]B durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt festzustellen. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen [X.]egelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte [X.]egelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls [X.]ückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (vgl. BA[X.] 23. Febr[X.]r 2011 - 4 AZ[X.] 536/09 - [X.]n. 22; 15. Juni 2011 - 10 AZ[X.] 62/09 - [X.]n. 18). Da der [X.]estellungsvertrag die [X.]echtsverhältnisse einer Vielzahl von Personen betrifft, handelt es sich um einen typischen Vertrag, dessen Auslegung auch dem Senat als [X.]echtsbeschwerdegericht obliegt (vgl. für [X.]evisionsverfahren BA[X.] 23. Febr[X.]r 2011 - 4 AZ[X.] 439/09 - [X.]n. 22).

b) Unter Beachtung dieser [X.]rundsätze hat das [X.] § 3 Abs. 3 des [X.]estellungsvertrages dahin ausgelegt, dass jede Versetzung, die zu einer Umgruppierung führt und damit in das [X.]rundverhältnis eingreift, nur mit Zustimmung des Vereins erfolgen kann. Dieses Verständnis ist nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 des [X.]estellungsvertrages müssen [X.]. Maßnahmen, die „das arbeits- bzw. vereinsrechtliche Direktionsrecht überschreiten“, von beiden Parteien des Vertrages „in wechselseitiger Abstimmung“ vorgenommen werden. Ohne Zustimmung des Vereins kann das [X.] keine personellen Maßnahmen veranlassen, die in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und dem Beschäftigten eingreifen.

bb) Eine Umgruppierung infolge einer Versetzung berührt nach den zutreffenden Ausführungen des [X.]s das arbeits- bzw. vereinsrechtliche [X.]rundverhältnis. [X.]emäß § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 des [X.]estellungsvertrages obliegt „die inhaltliche [X.]estaltung des [X.]rundverhältnisses im Einzelnen“ „ausschließlich der [X.]“. Wie dem Klammerzusatz zu entnehmen ist, fallen hierunter [X.]. „Ein- und [X.]“. Versetzungen, die mit [X.] einhergehen, fallen unter § 3 Abs. 3 Satz 3 des [X.]estellungsvertrages, weil es das [X.] anderenfalls in der Hand hätte, über Versetzungen [X.] herbeizuführen, ohne dass der Verein daran beteiligt wäre. Dies würde dem [X.]estellungsvertrag zuwiderlaufen.

c) Das [X.] hat ohne [X.]echtsfehler entschieden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen personellen Maßnahmen um Versetzungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrV[X.] handelt.

aa) Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss (vgl. für den betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff die Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrV[X.]). Der „Arbeitsbereich“ im Sinne dieser Vorschrift wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.] beschrieben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das [X.]esamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Die Andersartigkeit der neuen Tätigkeit kann auch aus einer Änderung des [X.] folgen oder aus der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist. Sie kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BA[X.] 23. Juni 2009 - 1 AB[X.] 23/08 - [X.]n. 28 mwN, BA[X.]E 131, 145). Dieser für Arbeitnehmer entwickelte Versetzungsbegriff gilt auch bei anderen [X.]ruppen von Beschäftigten, soweit das Mitbestimmungsrecht anwendbar ist (vgl. für zugewiesene Beamte: BA[X.] 4. Mai 2011 - 7 AB[X.] 3/10 - [X.]n. 25 f., BA[X.]E 138, 25). Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrV[X.] liegt hingegen keine Versetzung vor, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig auf einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Die [X.]egelung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrV[X.] schließt somit für bestimmte Fallgestaltungen das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung aus (BA[X.] 30. September 2008 - 1 AB[X.] 81/07 - [X.]n. 20).

bb) Nach den [X.] nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s sind die Voraussetzungen des [X.] in § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrV[X.] nicht erfüllt, weil die Eigenarten der Mitgliedschafts- bzw. Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Vereins keinen ständigen Wechsel des Arbeitsplatzes beinhalten.

(1) Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrV[X.] ist, dass der übliche und ständige Wechsel des Arbeitsplatzes für das Arbeitsverhältnis typisch ist. Die Vorschrift will sicherstellen, dass der Betriebsrat sich der Verwendung eines Arbeitnehmers dann nicht versperrend in den Weg stellen kann, wenn aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses klar ist, dass es zu häufigen [X.] kommen wird ([X.]/Preis BetrV[X.] 4. Aufl. § 99 [X.]n. 37). Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn einem Arbeitnehmer gelegentlich, sei es in Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, sei es mit Einverständnis des Arbeitnehmers, ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Ein solcher gelegentlicher Wechsel kommt in jedem Arbeitsverhältnis vor. Würde er schon die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen, gäbe es praktisch keine Versetzung im Sinne des Satzes 1 (vgl. BA[X.] 18. Febr[X.]r 1986 - 1 AB[X.] 27/84 - zu [X.] 4 der [X.]ründe, BA[X.]E 51, 151). Zu den Personen, deren Versetzungen mitbestimmungsrechtlich für den Arbeitgeber privilegiert sind, zählen zB Montagearbeiter und „Springer“ ([X.]/Preis § 99 [X.]n. 37). Auch [X.] fallen grundsätzlich unter diese Vorschrift (vgl. BA[X.] 19. Juni 2001 - 1 AB[X.] 43/00 - zu [X.] 2 der [X.]ründe, BA[X.]E 98, 60), weil sie typischerweise einen wechselnden Einsatz bei verschiedenen Arbeitgebern vorsehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung dieser grundsätzlich anzunehmenden Typologie nicht entspricht (vgl. dazu Fitting § 99 [X.]n. 159a).

(2) So liegt es hier. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Einsatz von Mitgliedern des Vereins im [X.] schon wegen des dort auf bestimmten Stellen geplanten unbefristeten Einsatzes keine typische Form der „Arbeitnehmerüberlassung“ oder Personalgestellung mit wechselnden Einsätzen darstellt. Entgegen der Auffassung des Vereins genügt es dazu nicht, dass § 7 Abs. 2 der Satzung theoretisch die rechtliche Möglichkeit eines jederzeitigen Wechsels des Arbeitsplatzes zwischen verschiedenen Einrichtungen der Pflege kranker und hilfsbedürftiger Menschen oder des Vereins selbst eröffnet. Maßgeblich ist nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrV[X.] nicht, was rechtlich möglich, sondern was üblich ist. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen dem [X.] und der [X.] als deren Tochtergesellschaft als möglichen [X.]estellungspartnern, in denen die Beschäftigten eingesetzt werden, wird nach den Feststellungen des [X.]s nicht praktiziert. Die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer und Mitglieder des Vereins wird beim [X.] eingesetzt. Auch im [X.] sind die hier betroffenen Beschäftigten nicht mit wechselnden Aufgaben als „Springer“ tätig, sondern werden in derselben Weise eingesetzt wie das in einem Arbeitsverhältnis mit dem [X.] stehende Pflegepersonal. Der Umstand, dass das [X.] Arbeitnehmer und Mitglieder des [X.] wie eigene Kräfte auf zugewiesenen Stellen beschäftigt, steht der Annahme des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrV[X.] entgegen.

(3) Nach den [X.] nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s liegen schließlich in den streitgegenständlichen Fällen die tatsächlichen Voraussetzungen für Versetzungen im Sinne der § 95 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 BetrV[X.] vor. Dies ist nicht nur der Fall bezüglich des Wechsels der Pflegekraft A [X.] von der Augenklinik des [X.]s zur [X.], sondern auch bezogen auf die personellen Änderungen innerhalb des [X.]s.

(a) Entgegen der Auffassung der [X.]echtsbeschwerde durfte es das [X.] im [X.]ahmen einer [X.]esamtwürdigung als Indiz für das Vorliegen einer Versetzung ansehen, dass der Tätigkeitswechsel [X.] zur Folge hat. Zwar sind Versetzung als gestaltende personelle Maßnahme und Ein- bzw. Umgruppierung als [X.]echtsakt in ihrer [X.]echtsnatur unterschiedliche und daher zu unterscheidende [X.]n. Die aufgrund anderer Aufgaben vorgenommene Umgruppierung muss nicht auf einer Versetzung beruhen. Andererseits kann die Umgruppierung rechtliche Folge einer Versetzung sein. Deshalb wäre es zwar rechtsfehlerhaft, von einem veränderten Arbeitsbereich iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrV[X.] nur deshalb auszugehen, weil ein anderer Aufgabenzuschnitt eine Umgruppierung verlangt (vgl. [X.] 9. Aufl. § 99 [X.]n. 55; MünchArb[X.]/[X.] 3. Aufl. § 264 [X.]n. 8). Neben anderen Faktoren kann eine Umgruppierung aufgrund veränderter Tätigkeitsmerkmale jedoch für eine Änderung des Arbeitsbereichs sprechen (vgl. Fitting § 99 [X.]n. 130; [X.] 13. Aufl. § 99 [X.]n. 94). Die Vergütungsgruppen des [X.] differenzieren grundsätzlich nach Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit bzw. der damit verbundenen Verantwortung. Deshalb spricht der aufgrund veränderter Tätigkeiten und/oder Verantwortungen rechtlich gebotene Wechsel der Vergütungsgruppen nach der zutreffenden Annahme des [X.]s dafür, dass sich die jeweiligen Arbeitsbereiche im Sinne von Versetzungen geändert haben.

(b) Die vom [X.] im [X.]ahmen einer gebotenen [X.]esamtwürdigung angestellten, auf die jeweilige personelle Maßnahme bezogenen weiteren Erwägungen sind [X.] nicht zu beanstanden. Danach hat sich bei sämtlichen genannten Mitarbeitern/-innen das [X.]esamtbild der Tätigkeit so verändert, dass die neue Tätigkeit als eine „andere“ anzusehen ist. Die in der angefochtenen Entscheidung konkret auf jede/n Mitarbeiter/in bezogenen Feststellungen lassen [X.]echtsfehler nicht erkennen und sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Hierfür genügt es nicht, dass die [X.]echtsbeschwerde das Vorliegen von Versetzungen bei einem Stationswechsel insgesamt für „fraglich“ hält. Entgegen den Ausführungen in der [X.]echtsbeschwerde genügte dem [X.] allein ein Stationswechsel auch nicht zur Annahme von Versetzungen. Dies wird durch die teilweise Abweisung des - in der [X.]echtsbeschwerde nicht angefallenen - Antrags deutlich.

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Krollmann    

                 

Meta

7 ABR 12/12

09.10.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Essen, 12. Juli 2011, Az: 2 BV 86/10, Beschluss

§ 99 Abs 1 BetrVG, § 99 Abs 2 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG, § 14 Abs 1 AÜG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.10.2013, Az. 7 ABR 12/12 (REWIS RS 2013, 2189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2189

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

6 TaBV 60/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.