Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.12.2012, Az. 7 ABR 48/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 702

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ZEITARBEIT AUFSICHTSRAT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Teilnahmeberechtigung von vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen im Stammbetrieb


Leitsatz

1. Die reine "Zwei-Komponenten-Lehre", nach der zu den "konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, andererseits die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in dessen Betriebsorganisation" gehört, führt beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer "aufgespaltenen Arbeitgeberstellung" nicht zu sachgerechten Ergebnissen. In diesen Fällen sind vielmehr differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten spezialgesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen.

2. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG gelten die Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Unternehmens. Sie gehören damit nicht zu den Arbeitnehmern, aus denen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Betriebsversammlung des Betriebs Vivento besteht. Die betriebsverfassungsrechtliche Funktion der Betriebsversammlung gebietet keine andere Beurteilung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 1. April 2011 - 10 TaBV 105/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darum, ob Beamte, die vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesen sind, weiterhin an Betriebsversammlungen in ihrem Stammbetrieb [X.] teilnehmen dürfen.

2

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt ein Telekommunikationsunternehmen, das als Aktiengesellschaft aus der Privatisierung der [X.] hervorgegangen ist. Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der für den Betrieb [X.] der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Der Betrieb [X.] erbringt bundesweit an 30 Standorten Personal- und Servicedienstleistungen. Dort werden sog. Transfermitarbeiter, deren Stammarbeitsplatz bei der Arbeitgeberin oder deren Tochtergesellschaften entfallen ist, qualifiziert und in neue Beschäftigungsverhältnisse innerhalb und außerhalb des Konzerns der Arbeitgeberin vermittelt. In der Belegschaft des Betriebs [X.] überwiegt die Gruppe der sog. Transfermitarbeiter diejenige der [X.]. Zu den Transfermitarbeitern gehören neben Arbeitnehmern auch Beamte, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesen sind. Arbeitsplätze, auf denen Transfermitarbeiter beschäftigt werden könnten, hält der Betrieb [X.] nicht vor.

3

Der Betriebsrat führt im Betrieb [X.] periodisch Betriebsversammlungen durch. Seit der Betriebsversammlung vom 2. Juli 2008 streiten die Beteiligten über die Teilnahmeberechtigung von vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, Transfermitarbeiter seien weiterhin auch als Arbeitnehmer des Betriebs [X.] zu behandeln und hätten deshalb ein Recht auf Teilnahme an den dort stattfindenden Betriebsversammlungen.

4

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin zu untersagen, die Teilnahme von Beamten an Betriebsversammlungen des Betriebsrats zu verbieten, die von der Arbeitgeberin vorläufig und befristet zu einem anderen Unternehmen iSv. § 4 Abs. 4 [X.] zugewiesen sind/wurden,

        

2.    

für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesene Beamte seien nicht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen im Betrieb [X.] berechtigt. Diese Beamten seien nicht in diesen Betrieb eingegliedert und deshalb keine betriebsangehörigen Arbeitnehmer iSd. § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Eine gesetzliche Zuordnung zum Verleiherbetrieb, wie sie § 14 Abs. 1 [X.] für Leiharbeitnehmer vorsehe, sei durch das [X.] nicht erfolgt. Vielmehr seien Beamte nach § 24 Abs. 3 [X.] betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer der Unternehmen anzusehen, denen sie vorübergehend zugewiesen sind.

6

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten des Betriebs [X.] nicht berechtigt sind, an Betriebsversammlungen im Betrieb [X.] teilzunehmen. Dies folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Danach gelten diese Beamten betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer des Unternehmens, deren Betrieben sie zur Tätigkeit zugewiesen sind. Der vom Betriebsrat gestellte Unterlassungsantrag hat deshalb keinen Erfolg. Der Antrag auf Androhung von [X.] ist dem [X.] nicht zur Entscheidung angefallen.

8

I. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet.

9

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Danach muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Soll der Schuldner zur zukünftigen Unterlassung einzelner Handlungen verpflichtet werden, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel besteht, welches Verhalten im Einzelnen betroffen ist. Für den Schuldner muss aufgrund des [X.] erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 9, EzA SGB IX § 95 Nr. 4).

b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag nach der gebotenen Auslegung.

aa) Der Antrag ist darauf gerichtet der Arbeitgeberin zu untersagen, Beamten, die sie nach § 4 Abs. 4 [X.] „vorläufig und befristet“ anderen Unternehmen zuweist, die Teilnahme an Betriebsversammlungen zu „verbieten“. Der Betriebsrat hat in der Anhörung bestätigt, dass mit dem Antrag nur die Gruppe der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten bezeichnet ist.

bb) Indem der Arbeitgeberin untersagt werden soll, den Beamten die Teilnahme an Betriebsversammlungen des Betriebsrats zu „verbieten“, will der Betriebsrat des Betriebs [X.] erreichen, dass die Arbeitgeberin jegliche repressiven Maßnahmen unterlässt, die - sei es unmittelbar gegenüber den betroffenen Beamten, sei es mittelbar über die Einsatzunternehmen - darauf gerichtet sind, die Teilnahme der bezeichneten Personengruppe an Betriebsversammlungen im Betrieb [X.] zu unterbinden. Damit ist für die Arbeitgeberin ausreichend erkennbar, welche Handlungen sie unterlassen soll.

cc) Wie seine Auslegung ergibt, erfasst der Antrag alle Formen künftiger Betriebsversammlungen. Er unterscheidet nicht danach, ob diese während (§ 44 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder außerhalb der Arbeitszeit (§ 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]) stattfinden und ob es sich um regelmäßige (§ 43 Abs. 1 Satz 1 [X.]), zusätzliche (§ 43 Abs. 1 Satz 4 [X.]) oder außerordentliche Betriebsversammlungen (§ 43 Abs. 3 Satz 1 [X.]) handelt.

2. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Allerdings kann ein Betriebsrat vom Arbeitgeber die künftige Unterlassung eines Verhaltens verlangen, das sich objektiv als eine nach § 78 Satz 1 [X.] unzulässige Störung oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellt (vgl. [X.] 12. November 1997 - 7 [X.] - zu B 1 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 23 Nr. 27 = EzA [X.] 1972 § 23 Nr. 38). Es stellt jedoch keine unzulässige Beeinträchtigung der Tätigkeit des Betriebsrats dar, wenn die Arbeitgeberin den vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten die Teilnahme an Betriebsversammlungen des Betriebs [X.] untersagt. Wie das [X.] zutreffend entschieden hat, sind diese Beamten nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] berechtigt, an Betriebsversammlungen im Betrieb [X.] teilzunehmen.

a) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht die Betriebsversammlung „aus den Arbeitnehmern des Betriebs“. Die Vorschrift bestimmt selbst nicht näher, wer hierzu gehört. Daher sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind „Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes … Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden“. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und allgemeiner Auffassung im Schrifttum geht das [X.] in § 5 Abs. 1 Satz 1 vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 erweitert sowie einschränkt (vgl. [X.] 13. Oktober 2004 - 7 [X.] [X.] 1 a aa der Gründe mwN, [X.]E 112, 180; [X.] 9. Aufl. § 5 Rn. 12; [X.] 26. Aufl. § 5 Rn. 15; [X.]/Preis [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 4; vgl. aber auch [X.] 13. Aufl. § 5 Rn. 9 ff.). Nach dem allgemeinen Arbeitnehmerbegriff ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung [X.], fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. etwa [X.] 7. Februar 2007 - 5 [X.]/06 - Rn. 13, [X.], 391; 11. November 2008 - 1 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 128, 265; [X.] § 5 Rn. 13, 18 ff.).

bb) Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitnehmer und dem Inhaber eines Betriebs genügt allein allerdings nicht in jedem Fall, um die Beurteilung zu rechtfertigen, der Arbeitnehmer sei auch im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn Arbeitnehmer „des Betriebs“. Erforderlich ist hierzu vielmehr die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb. Diese ist häufig unproblematisch. Dass sie aber bisweilen vorgenommen werden muss und auch nicht immer selbstverständlich erscheint, zeigt sich, wenn ein Arbeitgeber mehrere Betriebe hat oder einen Arbeitnehmer nicht „für“ einen bestimmten Betrieb, sondern „betriebsübergreifend“ oder etwa für seinen privaten Haushalt einstellt oder wenn er den Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Auch in Fällen einer unternehmensrechtlichen Umwandlung kann, wie § 323 Abs. 2 [X.] deutlich macht, eine „Zuordnung der Arbeitnehmer“ zu einem bestimmten Betrieb geboten sein (vgl. [X.] §§ 112, 112a Rn. 94 mwN). Die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung setzt regelmäßig voraus, dass die Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind (vgl. [X.] 22. März 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe mwN, [X.]E 94, 144; 10. März 2004 - 7 [X.] [X.] a aa der Gründe mwN, [X.]E 110, 27; 12. September 2012 - 7 ABR 37/11 - Rn. 27). Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit auf dem Betriebsgelände verrichtet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt ([X.] 22. März 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe mwN, aaO). Dementsprechend kommt es nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung steht grundsätzlich auch eine vorübergehende Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn seine Rückkehr in den Betrieb vorgesehen ist (vgl. [X.] 15. August 2012 - 7 ABR 24/11 - Rn. 37 mwN).

cc) Diese vorstehend beschriebene sog. „Zwei-Komponenten-Lehre“, nach der „zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit … einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, andererseits die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in dessen Betriebsorganisation“ gehört ([X.] 10. November 2004 - 7 ABR 12/04 - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 112, 305), wird regelmäßig ohne Weiteres der „[X.]“ gerecht, „die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags in der einzigen Betriebsstätte seines Arbeitgebers unselbständige, fremdbestimmte Arbeit tatsächlich leistet“ ([X.]/[X.] § 7 Rn. 20). Schwierigkeiten entstehen aber bei atypischen Fallgestaltungen, insbesondere beim sog. „drittbezogenen Personaleinsatz“, also beim Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern in [X.] (vgl. zu den unterschiedlichen Fallgestaltungen [X.]/[X.] § 7 Rn. 39 ff.). Hier ist die „Arbeitgeberstellung aufgespalten“ ([X.]/[X.] § 7 Rn. 38). Der zum „[X.]“ in arbeitsvertraglicher Beziehung stehende Arbeitnehmer ist im Betrieb des „[X.]s“ eingegliedert.

dd) Die reine „Zwei-Komponenten-Lehre“ führt beim drittbezogenen Personaleinsatz nicht zu sachgerechten Ergebnissen (vgl. zur Kritik im Schrifttum etwa [X.]. [X.] [X.] 1972 § 111 Nr. 70 mwN). Ihre uneingeschränkte Anwendung hätte vielmehr zur Folge, dass der Arbeitnehmer einerseits dem Betrieb seines [X.]s mangels Eingliederung nicht zugeordnet werden könnte, während es andererseits zum [X.] am arbeitsvertraglichen Band fehlt. In derartigen Fällen der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung bedarf es daher einer differenzierten Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern. Diese hat zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung des drittbezogenen Personaleinsatzes in nicht unerheblichem Umfang bereits geregelt hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass innerhalb des [X.]es in durchaus unterschiedlichem Zusammenhang an den „Arbeitnehmer“ angeknüpft wird.

(1) Der Gesetzgeber hat die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung des drittbezogenen Personaleinsatzes bereits zu einem nicht unbeträchtlichen Umfang teils im [X.], teils in anderen Gesetzen geregelt. Dabei wird allerdings erkennbar kein einheitliches Regelungskonzept verfolgt. Insbesondere zwischen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und dem drittbezogenen Personaleinsatz von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Privatwirtschaft bestehen beträchtliche Unterschiede.

(a) So bleiben Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 [X.] auch während der [X.] ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. Auch sind sie nach der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar (vgl. dazu [X.] 17. Februar 2010 - 7 [X.] - [X.]E 133, 202). Andererseits sind sie nach der allgemeinen Regelung in § 7 Satz 2 [X.] im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie dort länger als drei Monate eingesetzt werden. Sie sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] berechtigt, im Entleiherbetrieb die Sprechstunden der Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den [X.] teilzunehmen. Ferner gelten für sie nach § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] im Entleiherbetrieb die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 [X.]. Schließlich ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Betriebsrat des Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 [X.] zu beteiligen (vgl. dazu etwa [X.] 9. März 2011 - 7 [X.] - [X.]E 137, 194). Dagegen enthalten weder das [X.] noch das [X.] Regelungen darüber, ob sowie ggf. wie Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb betriebsverfassungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Insbesondere fehlt es an Bestimmungen, ob es auf sie bei der Anwendung der unterschiedlichen Schwellenwerte ankommt, in denen das [X.] auf die Anzahl der - sei es aller, sei es nur der wahlberechtigten - Arbeitnehmer abstellt (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 1, § 9 Satz 1 und Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 92a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 95 Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1 und Satz 2, § 112a Abs. 1). Aber auch zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei bestimmten Antragsrechten (vgl. etwa § 3 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und bei betriebsverfassungsrechtlichen Quoren (vgl. etwa § 3 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) sowie zur Frage, in welchen Fällen sich die Mitbestimmung des Betriebsrats auf Leiharbeitnehmer erstreckt, verhält sich das [X.] - mit Ausnahme von § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] - nicht.

(b) Von dem Konzept des [X.] unterscheidet sich das gesetzliche Konzept bei der Überlassung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes an privatrechtliche Unternehmen nicht unerheblich. So sieht § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] - ohne ausdrückliche Einschränkung - vor, dass Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer gelten. Wie der beschließende [X.] entschieden hat, sind sie daher jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des [X.]es zu berücksichtigen, die auf die regelmäßige Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer abstellen (15. Dezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 20 ff., [X.] [X.] 1972 § 5 Nr. 77 = EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 7). Auch sind sie, soweit sie dafür die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, in den [X.] zum Betriebsrat wählbar ([X.] 15. August 2012 - 7 [X.] - [X.] 2013, 107; 15. August 2012 - 7 [X.] -). Der [X.] hat aber ausdrücklich von der Beantwortung der Frage abgesehen, ob die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Beschäftigten [X.] bei allen Vorschriften des [X.]es zu berücksichtigen sind, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer abstellen (15. Dezember 2011 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.] [X.] 1972 § 5 Nr. 77 = EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 7). Gleiches gilt auch für die zahlreichen spezialgesetzlichen Regelungen, die zur betriebsverfassungsrechtlichen Behandlung von öffentlichen Bediensteten ergangen sind, die aufgrund der Privatisierung von Teilen des öffentlichen Dienstes an privatrechtlich organisierte Unternehmen überlassen sind (vgl. etwa § 19 DBGrG, § 24 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.], § 6 Abs. 1 BwKoopG, § 4 BWpVerwPG, § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 5 Abs. 1 BfAIPG; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung in [X.] § 1 Rn. 38 bis Rn. 56d).

(2) Aber nicht nur in den gesetzlichen Regelungen zum drittbezogenen Personaleinsatz, sondern bereits im [X.] selbst wird in ganz unterschiedlichem Zusammenhang auf „den“ Arbeitnehmer abgestellt. So spielt zum Beispiel die Anzahl der Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Betriebsgröße eine entscheidende Rolle. Dabei kommt der Betriebsgröße, die für den Umfang der vom Betriebsrat zu erledigenden Aufgaben, aber möglicherweise auch für die Überschaubarkeit der Belegschaft oder die wirtschaftliche Belastbarkeit des Betriebs oder des Unternehmens kennzeichnend sein kann, nicht notwendig in jedem Zusammenhang dieselbe Funktion zu. Der Umstand, dass ein überlassener Arbeitnehmer nicht in arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Inhaber des [X.] steht, kann in unterschiedlicher Weise für das Bestehen und den Inhalt von Mitbestimmungsrechten - etwa nach §§ 87, 99, 102, 111, 112 [X.] - von Bedeutung sein. [X.] Arbeitnehmer sind von den Maßnahmen des Inhabers des [X.] zwar häufig, aber keineswegs immer in derselben Weise betroffen wie die Vertragsarbeitnehmer.

ee) Hiernach sind beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die jeweiligen ausdrücklich normierten spezialgesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen. Wie der Erste [X.] des [X.] im Urteil vom 18. Oktober 2011 (- 1 [X.] - Rn. 19, [X.] [X.] 1972 § 111 Nr. 70 = EzA [X.] 2001 § 111 Nr. 8) zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Feststellung der maßgeblichen Unternehmensgröße in § 111 Satz 1 [X.] deutlich gemacht hat, ist eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den oder die Arbeitnehmer abstellenden Vorschrift geboten. Hiervon ist auch der beschließende [X.] in seinen jüngeren Entscheidungen zur Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb (17. Februar 2010 - 7 [X.] - [X.]E 133, 202), zum Teilnahmerecht von Auszubildenden im „aufgespaltenen Ausbildungsverhältnis“ an Betriebsversammlungen (24. August 2011 - 7 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 5 Ausbildung Nr. 13 = EzA [X.] 2001 § 42 Nr. 1), zur Versetzung der einem Kooperationsunternehmen der [X.] zugewiesenen Bundesbediensteten (4. Mai 2011 - 7 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 99 Nr. 138 = EzA [X.] 2001 § 99 Versetzung Nr. 9), zu der Berücksichtigung der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Beschäftigten bei den organisatorischen Schwellenwerten im Einsatzbetrieb (15. Dezember 2011 - 7 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 5 Nr. 77 = EzA [X.] 2001 § 5 Nr. 7; 12. September 2012 - 7 [X.] -), der „Reaktivierung“ eines Beamten in einem privatisierten Postunternehmen (15. August 2012 - 7 [X.] -), der Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmer zum Betriebsrat (15. August 2012 - 7 [X.] - [X.] 2013, 107; 15. August 2012 - 7 [X.] -; 12. September 2012 - 7 [X.] -) sowie der Anrechnung von Vordienstzeiten als Leiharbeitnehmer im Betrieb (10. Oktober 2012 - 7 [X.] -) ausgegangen.

b) Hiernach gehören die Beamten der Arbeitgeberin, die nicht im Betrieb [X.] eingesetzt sind, sondern denen von der Arbeitgeberin gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] vorübergehend eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen ist, nicht zu den Arbeitnehmern, aus denen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Betriebsversammlung des Betriebs [X.] besteht.

aa) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] gelten die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten für die Anwendung des [X.]es als Arbeitnehmer. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] gelten die Beamten, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.] eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, ua. für die Anwendung des [X.]es als Arbeitnehmer des Unternehmens. Der Gesetzgeber hat damit für diesen Fall des drittbezogenen Personaleinsatzes und der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung - anders als im [X.] - grundsätzlich eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer zum Einsatzbetrieb vorgenommen. Die gesetzgeberische Konzeption geht dahin, dass der Beschäftigte trotz des dienstvertraglichen Bandes zu einem anderen Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer des Betriebs behandelt wird, in welchem er eingegliedert ist (vgl. [X.] 16. Januar 2008 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 125, 232). Da er somit betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer des [X.] ist, gehört er zu den Arbeitnehmern, aus denen die Betriebsversammlung des [X.] besteht. Anders als im [X.], das in § 14 Abs. 1 die grundsätzliche betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb des Verleihers vorsieht, in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] aber darüber hinaus die Berechtigung des Leiharbeitnehmers zur Teilnahme an Betriebsversammlungen im Entleiherbetrieb begründet, fehlt es im [X.] an einer Regelung, die geeignet wäre, ein Teilnahmerecht nicht nur an den Betriebsversammlungen des [X.], sondern darüber hinaus auch im „[X.] zu begründen.

bb) Die betriebsverfassungsrechtliche Funktion der Betriebsversammlung gebietet keine andere Beurteilung.

(1) Betriebsversammlungen dienen vor allem der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft (vgl. [X.] 27. Juni 1989 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 62, 192; 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 34, [X.] [X.] 1972 § 5 Ausbildung Nr. 13 = EzA [X.] 2001 § 42 Nr. 1). Auf ihnen können alle in § 45 Satz 1 [X.] genannten Angelegenheiten behandelt werden. Erforderlich ist, dass es sich um Themen handelt, die „den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen“ [X.] § 45 Rn. 11 mwN). Damit ist typischerweise jedenfalls ein Großteil der auf einer Betriebsversammlung des [X.] erörterten Themen auch für die dort eingesetzten überlassenen Arbeitnehmer von unmittelbarer Bedeutung. Das macht für den Bereich der Leiharbeit auch die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] deutlich ([X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 34, aaO).

(2) Für eine Teilnahme der einem anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an den Betriebsversammlungen im „[X.] [X.] gilt das nicht in gleicher Weise. Ein doppeltes Teilnahmerecht sowohl an den Betriebsversammlungen des [X.] als auch an denjenigen des Stammbetriebs ist auch bei einem normzweckorientierten Verständnis nicht geboten. Hieran wäre allenfalls zu denken, wenn zwischen den einem anderen Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] zugewiesenen Beamten und dem Betriebsrat des „Stammbetriebs“ [X.] zu bestimmten Fragen, bei denen die Mitbestimmung beim Betriebsrat des Stammbetriebs liegt, keine Kommunikationsmöglichkeit bestünde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist der Betriebsrat des Betriebs [X.] bei zugewiesenen Beamten weiterhin in den statusrechtlichen Angelegenheiten der § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG zu beteiligen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ist zusätzlich der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens bei diesen Entscheidungen und Maßnahmen der Arbeitgeberin zu unterrichten; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Gesetzgeber hat damit zur Absicherung der Mitbestimmungsinteressen der zugewiesenen Beamten die betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung des Betriebsrats im [X.] durch ein Unterrichtungs- und Stellungnahmerecht als ausreichend erachtet. § 28 Abs. 2 [X.] stellt dabei sicher, dass die Belange der Belegschaft des [X.], dem der Beamte zugewiesen ist, bei der Entscheidungsfindung des Betriebsrats Berücksichtigung finden können (BT-Drucks. 15/3404 S. 9; BT-Drucks. 15/3732 S. 7); insoweit handelt es sich um eine Sonderregelung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des § 28 Abs. 1 [X.] ([X.] 16. Januar 2008 - 7 [X.] - Rn. 26 f., [X.]E 125, 232). Zwar wird dem Beamten damit keine betriebsöffentliche Kommunikation mit dem Betriebsrat des Betriebs [X.] im Rahmen von Betriebsversammlungen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] eröffnet. Es besteht aber zumindest die Möglichkeit, Transfermitarbeiter betreffende Fragestellungen zum Gegenstand von Betriebsversammlungen in den [X.]en zu machen, weil der dortige Betriebsrat über die Entscheidungen und Maßnahmen der Arbeitgeberin unterrichtet ist.

II. Der Antrag auf Androhung von [X.] ist als unechter Hilfsantrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassungsantrag gestellt. Er fällt dem [X.] damit nicht zur Entscheidung an (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 11, EzA SGB IX § 95 Nr. 4).

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    [X.]    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 48/11

05.12.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Bonn, 10. Juni 2009, Az: 2 BV 9/09, Beschluss

§ 5 Abs 1 S 1 BetrVG, § 5 Abs 1 S 2 BetrVG, § 5 Abs 1 S 3 BetrVG, § 42 Abs 1 S 1 BetrVG, § 4 Abs 4 S 1 PostPersRG, § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 24 Abs 1 PostPersRG, § 24 Abs 2 PostPersRG, § 24 Abs 3 S 1 PostPersRG, § 28 Abs 2 PostPersRG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.12.2012, Az. 7 ABR 48/11 (REWIS RS 2012, 702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 702


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 48/11

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 48/11, 05.12.2012.


Az. 2 BV 9/09

Arbeitsgericht Bonn, 2 BV 9/09, 10.06.2009.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 ABR 8/10 (Bundesarbeitsgericht)

Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des Einsatzbetriebes


10 TaBV 105/10 (Landesarbeitsgericht Köln)


7 ABR 69/11 (Bundesarbeitsgericht)

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße


2 BV 9/09 (Arbeitsgericht Bonn)


10 TaBV 55/09 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.