Bundespatentgericht, Urteil vom 07.07.2022, Az. 5 Ni 43/20 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2022, 9998

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 455 175

([X.] 34 064)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 durch [X.] sowie [X.], [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 455 175 ([X.]), das am 6. März 2003 angemeldet und am 8. September 2010 erteilt worden ist. Das in der [X.] veröffentlichte [X.] trägt die Bezeichnung: „Mixed sample moisture or ash analyzer“. Es umfasst sechs Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 14.10.2020 in vollem Umfang angegriffen hat.

2

In einem vorangegangenen [X.] zum [X.] hat der [X.] mit Urteil vom 5. September 2017 ([X.].: [X.]) das am 8. September 2010 erteilte Patent beschränkt aufrechterhalten, wobei der Patentanspruch 1 – der in diesem Verfahren der Klage zugrunde liegt – folgende Form erhalten hat:

3

“1. Apparatus for moisture and ash analysis of the kind comprising a furnace (10), a balance (21) having weighing platform (112) positioned in [X.] (10), [X.] (201) for supporting a plurality of crucibles (9) in a generally horizontal circular configuration, [X.] (9) holding a sample of material to be analyzed, [X.] (3) for automatically placing and removing crucibles (9) into said [X.] (201), rotation [X.] (16) for rotating said [X.] (201) sequentially and vertically aligning a crucible (9) with the [X.] (3) for automatically placing and removing the crucibles (9) on the [X.] (201), elevation [X.] for vertically shifting said [X.] (201) to deposit and remove the aligned crucibles (9) on and off of said weighing platform (112), and control [X.] (300) for controlling said rotation [X.] (16) and said elevation [X.] to allow insertion of the crucibles (9) by the [X.] (3) for automatically placing and removing the crucibles (9), characterized in that [X.] (10) has a hole (41) on its top surface (42) adapted to allow the placing and removing of the crucibles through said hole, [X.] (10) thereby remaining substantially closed during the placing and removing of the crucibles (9) by the placing and removing [X.] (3).”

4

Die Patentansprüche 2 bis 6 sind unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen; wegen ihres Wortlauts wird auf das [X.] Bezug genommen.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung nicht gegeben sei, weil im [X.] jegliche Angaben (u. a. hinsichtlich des Materials und der Konstruktion) dazu fehlten, wie der [X.] für die hohen Temperaturen innerhalb des Ofens konkret (insbesondere welche Eigenschaften, Merkmale usw.) ausgestaltet sein müsse. Zudem sei der Gegenstand des [X.]s – in der Fassung nach dem Urteil des X. Senat des [X.]s vom 5. September 2017 ([X.].: [X.]) – nicht patentfähig.

6

Ihren Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin u. a. auf folgende Dokumente:

7

N1    

[X.]

N2    

[X.] 6 203 760 B1

N3    

[X.]

N4    

[X.]

N5    

[X.]

N6    

[X.] 684 214 A5

8

Die Klägerin beantragt,

9

das [X.] Patent 1 455 175 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im gesamten Umfang für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des [X.]s in der durch den [X.] im Urteil vom 5. September 2017 bestimmten Formulierung für ausführbar und auch für schutzfähig.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 3. Mai 2022 zugeleitet und darin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis bis zum 20. Mai 2022 und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei bis zum 17. Juni 2022 gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 (d.h. in der Fassung nach Urteil des X. [X.] des [X.] vom 5. September 2017 ([X.].: [X.])) ist ausführbar und patentfähig. Er erweist sich jeweils als neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik, insbesondere gegenüber den von der Klägerin als neuheitsschädlich angesehenen Druckschriften [X.] ([X.] 6 203 760 [X.]) und [X.] ([X.] 684 214 [X.]). Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Druckschriften [X.] und [X.] ([X.] 33 02 017 C2), [X.] und [X.] ([X.] 38 14 959 [X.]) bzw. [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.].

I.

Das [X.] betrifft eine Vorrichtung zur Feuchtigkeits- und Ascheanalyse.

1. Das [X.] befasst sich mit einem automatischen Feuchtigkeits- oder Ascheanalysator und insbesondere mit einer Vorrichtung und einem Verfahren zum Bestücken von mit Proben versehenen [X.]n und zum Wiegen derselben während der Analyse, so dass Untersuchungen verschiedener Proben mit unterschiedlichen Verweilzeiten im Analysator gleichzeitig durchführbar sind ([X.] = [X.], Absatz [0001]).

Systeme zur Feuchtigkeits- oder Ascheanalyse von Produkten wie Nahrungsmitteln, Kohle und Zement unter Einsatz von Hitze seien bekannt. Dabei würden die Proben in [X.] gefüllt und aus dem Gewicht des leeren [X.]s und dem Gewicht des mit der Probe gefüllten [X.]s das Gewicht der Probe ermittelt. Die [X.] würden der Reihe nach auf einer Platte oder einem Karussell abgelegt, welches sich innerhalb einer [X.] befinde. Innerhalb der [X.] sei außerdem eine [X.] vorgesehen. Die Proben würden einem Aufheiz- und Abkühlzyklus ausgesetzt. Das Karussell stelle daraufhin kontinuierlich die einzelnen [X.] in einer vorgegebenen Reihenfolge auf der [X.] ab, so dass die Gewichte der einzelnen [X.] zur Analyse des Feuchtigkeits- oder [X.] aufgrund des Gewichtsverlusts während der Hitzeeinwirkung bestimmt würden ([X.], Absatz [0002]).

In der [X.]schrift werden unterschiedliche im Stand der Technik bekannte Vorrichtungen beschrieben, die jeweils so gestaltet sind, dass die Tür der [X.] geöffnet werden muss, um die [X.] auf einer Platte oder einer Drehscheibe abzusetzen oder sie zu entnehmen.

Das [X.]-Patent [X.] 4,522,788 (ein Familienmitglied der [X.] dieses Verfahrens) offenbare ein derartiges System. Hier werde die [X.] geöffnet und eine Anzahl von [X.]n für die Analyse manuell in einem Karussell abgestellt. Die [X.] würden unter Verwendung einer internen Waage leer gewogen, wonach die Proben in die [X.] eingefüllt und die gefüllten [X.] noch einmal gewogen würden. Die [X.] und die Proben würden zum [X.] in einer [X.] aufgeheizt. Nachdem der Feuchtigkeitsgehalt bestimmt sei, werde eine Tür des Ofens teilweise geöffnet, um manuell auf die [X.] oberseitig Abdeckungen aufzubringen, welche gewogen würden. Anschließend werde die Tür des Ofens geschlossen und der Ofen aufgeheizt, um den Gehalt an flüchtigen Substanzen zu bestimmen. Die [X.], Proben und Deckel würden anschließend heruntergekühlt, wonach die Ofentür teilweise geöffnet und die Deckel manuell in Anwesenheit der [X.] abgenommen würden. Die Tür werde geschlossen und der Ofen in einer Sauerstoffatmosphäre aufgeheizt, um den Aschegehalt zu bestimmen. Die [X.] werde anschließend auf Raumtemperatur abgekühlt, erneut geöffnet und die [X.] entfernt. Andere Beispiele dieser Systeme würden in den [X.]-Patenten [X.] 5,064,009, [X.] 5,382,884 und [X.] 4,952,108 (ein Familienmitglied der [X.] dieses Verfahrens) beschrieben ([X.], Absätze [0003] und [0004]).

Das [X.]-Patent [X.] 5,064,009 beschreibe eine Vorrichtung zur Bestimmung der Trockensubstanz von Proben und bestehe aus einer Mikrowellenheizung und einer Waage, deren Waagschale innerhalb des Mikrowellenheizbereichs liege, einer rotierenden Scheibe, welche ebenfalls innerhalb des Mikrowellenheizbereichs liege und eine Anzahl von [X.]n aufnehmen könne. Die Vorrichtung weise außerdem [X.] zum Anheben und Absenken der [X.] von der rotierenden Scheibe auf, um diese auf die Waagschale zu legen, und wobei die Vorrichtung eine Hebevorrichtung für die rotierende Scheibe aufweise. Das [X.]-Patent [X.] 5,382,884 beschreibe eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Testen von flüchtigem Material. Diese Vorrichtung weise einen [X.] auf, der das zu testende flüchtige Material enthalte und der in vordefinierter Weise durch programmierte Mittel in den Ofen abgesenkt und von diesem entfernt werden könne. Schließlich beschreibe das [X.]-Patent [X.] 4,952,108 die automatische, sequenzielle Zuführung von mit Proben versehenen [X.]n zu einem Ofen einer Analysevorrichtung, wobei die [X.] auf einem Förderband angeordnet seien, um sie nacheinander durch einen [X.] in einen zylindrischen Ofen anzuheben, welcher eine vertikale Achse aufweise. Der [X.] besitze einen Greifer mit zwei Klauen, um die [X.] zu Erfassen. Alle diese Dokumente beschrieben Systeme, in denen die [X.] geöffnet werden müsse, um die [X.] einzuführen oder herauszuholen, so dass bei diesen Vorgängen Wärme verloren gehe ([X.], Absatz [0005] bis [0008]).

Es bestehe daher ein Bedarf an Systemen zur Feuchtigkeits- oder Ascheanalyse, welche [X.] automatisch in die [X.] einsetzen und aus dieser entfernen könnten, so dass die entsprechenden Analyseschritte keines manuellen Eingriffs, keiner Abkühlung der [X.] und keiner Öffnung der [X.] bedürften, um auf diese Weise die Analyse effizienter und sicherer zu gestalten. Es bestehe außerdem Bedarf an Vorrichtungen zur Feuchtigkeits- oder Ascheanalyse, welche fähig seien, verschiedene Proben mit unterschiedlichen Verweilzeiten gleichzeitig zu analysieren ([X.], Absatz [0009]).

2. Vor diesem Hintergrund besteht laut [X.] das technische Problem darin, eine Vorrichtung zur Feuchtigkeits- oder Ascheanalyse bereitzustellen, die einfach und sicher zu bedienen und vielseitig einsetzbar ist und dabei die eingesetzte Energie effizient nutzt.

3. Als zuständigen Fachmann zur Lösung des Problems sieht der [X.] einen Diplom-Ingenieur (FH) der Verfahrenstechnik oder der physikalischen Messtechnik, der vor dem Hintergrund des zu lösenden technischen Problems Erfahrung auf dem Gebiet der automatisierten physikalischen Analyse unterschiedlichster Materialien, insbesondere auf dem Gebiet der Thermoanalyse von Rohstoffen, besitzt.

4. Als Lösung des genannten Problems wird eine Vorrichtung zur Feuchtigkeits- und Ascheanalyse gemäß der Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Urteil des [X.] vom 5. September 2017 ([X.].: [X.]) angegeben.

Patentanspruch 1 lässt sich unter Einbeziehung der vom X. [X.] des [X.] in seinem Urteil vom 5. September 2017 ([X.].: [X.]) verwendeten Merkmalsgliederung in der maßgeblichen [X.] Verfahrenssprache und der [X.] Übersetzung wie folgt gliedern:

Abbildung

5. Der zuständige Fachmann versteht das [X.] und einige in den angegriffenen Ansprüchen verwendete Begriffe vor dessen technischem Hintergrund wie folgt (wobei die Erläuterungen des [X.] [X.] in seinem Urteil vom 5. September 2017 ([X.].: [X.]) zu Grunde gelegt werden):

5.1 Die Vorrichtung umfasst nach Merkmal [X.] einen Ofen. Nachdem die Vorrichtung sowohl zur Feuchtigkeits- als auch zur Ascheanalyse geeignet sein muss, ist darunter ein Hochtemperaturofen zu verstehen, denn um eine Probe bis auf die Asche zu reduzieren, sind regelmäßig hohe Temperaturen von 600°C und mehr erforderlich (vgl. [X.], Absatz [0015]).

5.2 Nach Merkmal [X.] umfasst die Vorrichtung eine Waage samt [X.], die im Ofen angeordnet ist. Der Fachmann versteht diesen - sprachlich nicht eindeutigen - Rückbezug dahingehend, dass nur die [X.] im Ofen angeordnet ist, die Waage dagegen außerhalb desselben. Dies ergibt sich für ihn daraus, dass die Waage gegen Temperaturschwankungen empfindlich ist.

5.3 Die Vorrichtung umfasst nach Merkmal [X.] [X.], die geeignet sind, mehrere [X.] in einer allgemein horizontalen kreisförmigen Anordnung zu halten. Diese [X.] befinden sich, wie sich aus dem Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen ergibt, im Innern des Ofens.

5.4 Entscheidende Bedeutung kommt Merkmal [X.] zu, wonach der Ofen an seiner Oberseite ein Loch hat, durch welches die [X.] eingesetzt und entnommen werden können. Dadurch wird erreicht, dass zum [X.] des Ofens mit [X.]n die Ofentür nicht geöffnet werden muss, so dass der Ofen auch während des [X.] - bis auf das Loch - geschlossen bleibt. Die Beschickung erfolgt gemäß Merkmal [X.] durch Mittel zum automatischen Einsetzen in die und Entnehmen der [X.] aus den [X.]. Die [X.]schrift trifft keine Festlegung dahin, ob der Ofen weiterhin eine Ofentür aufweist oder auf diese verzichtet wird, und umfasst damit beide Möglichkeiten. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Beschickung des Ofens erfolgen kann, ohne dass eine Ofentür geöffnet und geschlossen werden muss. Dabei legt das [X.] zugrunde, dass das Öffnen der Ofentür mit einer großflächigen Öffnung der [X.] und damit mit einem erheblichen Energieverlust einhergeht, während der erfindungsgemäße Ofen zwar an seiner Oberseite eine Öffnung aufweist, die Ofentür aber geschlossen bleiben kann, auch wenn der Ofen beschickt wird. Weil er an seiner Oberseite ein Loch aufweist, ist der Ofen mithin nicht komplett, sondern nur "im Wesentlichen" verschlossen. Damit wird in Kauf genommen, dass in gewissem Umfang ein Energieverlust eintritt. Dieser Zustand kann aber auch während des [X.]s beibehalten werden. Diese Lösung hat zufolge der [X.]schrift verschiedene Vorteile: Ein automatisches [X.] des Ofens durch das Loch ist sicherer und ermöglicht es, gleichzeitig Proben mit unterschiedlicher Verweildauer im Ofen zu analysieren. Damit ist das Verfahren effizienter und flexibler. Zwar ist der [X.] durch das Loch nicht gänzlich gegenüber der Umgebung abgeschlossen, so dass in einem gewissen Umfang Wärme entweichen kann, weshalb Merkmal [X.] davon spricht, dass der Ofen "im Wesentlichen" geschlossen ist. Auf der anderen Seite kann aber auf das Öffnen der Ofentür verzichtet werden. Dies ist besonders dann vorteilhaft, wenn der Ofen auf sehr hohen Temperaturen betrieben wird, weil ein Öffnen der Ofentür, wie es im Stand der Technik erforderlich war, nicht erfolgen kann, solange die Temperatur 600°C übersteigt (vgl. [X.], Absatz [0015] unter Bezugnahme auf Absatz [0003]), der Ofen also, bevor er erneut beschickt werden kann, zunächst heruntergekühlt und anschließend wieder erhitzt werden muss, was zeitaufwändig und energetisch ineffizient ist. Diese zeit- und energieaufwändige Vorgehensweise wird nach der Lehre des [X.]s vermieden, indem die Beschickung durch das Loch erfolgt ([X.], Absatz [0026]).

Gemäß Merkmal [X.] befindet sich das Loch an der Oberseite des Ofens. [X.] Angaben zu seiner Größe enthält Patentanspruch 1 nicht. Der Fachmann entnimmt Merkmal [X.] jedoch, dass das Loch einerseits so zu gestalten ist, dass die automatische Beschickung des Ofens mit den [X.]n möglich ist ("adapted to allow the placing and removing of the crucibles"), andererseits nicht größer ist als hierfür nötig, damit der mit ihm verbundene Energieverlust begrenzt wird. In diese Richtung weist auch die Beschreibung, nach welcher die [X.] in eine kleine Öffnung an der Oberseite der [X.] eingeführt werden ([X.], Absatz [0012]: "[X.], [X.] in [X.]"). Das [X.] schließt zwar nicht aus, dass das Loch außerhalb des [X.], etwa durch einen Schieber, verschlossen wird, legt jedoch zugrunde, dass das Loch so dimensioniert ist, dass die Vorrichtung auch dann bestimmungsgemäß betrieben werden kann, wenn das Loch offen bleibt.

Mit der Frage, ob sich das Maß des Abschlusses des [X.]s gegenüber der Umgebung durch den [X.] ändert, befasst sich das [X.] nicht. Mit der Wendung, dass der Ofen während des [X.] im Wesentlichen geschlossen bleibt ("the furnace thereby remaining substantially closed during the placing and removing of the crucibles"), bringt der Anspruch vielmehr zum Ausdruck, dass sich grundsätzlich an dem Zustand der [X.] auch während des [X.] nichts ändert.

5.5 Die Drehmittel nach Merkmal [X.] ermöglichen es, die [X.], in welche die [X.] mit der Materialprobe eingesetzt werden, zu drehen und in bestimmten Stellungen anzuhalten. Sie werden nach den Merkmalen [X.] und [X.] so gesteuert, dass die [X.] bzw. die der Aufnahme von [X.]n dienenden Öffnungen der [X.] beim [X.] vertikal so ausgerichtet sind, dass die Beschickung mittels der Vorrichtung gemäß Merkmal [X.] möglich ist, sich also gerade unterhalb des Lochs befinden, durch das die Beschickung erfolgt. Der Begriff "vertically" ist in Patentanspruch 1 in diesem Zusammenhang auf die Ausrichtung des [X.]s ("vertically aligning a crucible") bezogen, nicht auf die Drehung der [X.]. Dieses Verständnis wird durch Absätze [0013] und [0019] der Beschreibung des [X.]s bestätigt.

II.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist ausführbar und patentfähig.

1. Die Erfindung ist in der [X.]schrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II, § 6 Absatz 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Absatz 1 EPÜ).

Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass dem [X.] konkrete Angaben hinsichtlich des Materials und der Konstruktion des [X.]s bzw. wie der [X.] für die hohen Temperaturen innerhalb des Ofens ausgestaltet sein muss, nicht im Einzelnen zu entnehmen sind, jedoch ist für den Fachmann - wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung anmerkt - das Vorsehen und die Ausgestaltung eines [X.]s eine ihm geläufige Routinemaßnahme, weshalb er auch zur Überzeugung des [X.]s die konkrete Ausgestaltung in Anpassung an den jeweiligen Bedarfsfall durchführen wird, ohne im [X.] nach einer detaillierten Bauanleitung suchen oder erfinderisch tätig werden zu müssen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende [X.] gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird ([X.], Urteil vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität). Es reicht demnach aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann ([X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 916, 918 - Klammernahtgerät).

Zum Anmeldezeitpunkt war dem Fachmann hinlänglich bekannt, wie eine räumliche Konstruktion und Anpassung eines [X.]s an die zu erledigende Aufgabe aussehen könnte (vgl. zum Nachweis des fachmännischen Wissens [X.] ([X.] 6 203 760 [X.]), [X.]. 1 bis 4, [X.] 18), und dass hierbei der Temperaturbeständigkeit desselben eine für die Funktionsfähigkeit im gegebenen technischen Umfeld große Rolle zukommt (vgl. ebenso [X.] ([X.] 38 05 321 C1), [X.], [X.] 44 - 53: „Da der [X.] und der [X.] während des gesamten [X.] in dem Ofenrohr verbleiben, in dem Temperaturen bis 1100°C auftreten können, sollten diese Teile aus Aluminiumoxid gefertigt sein. Um das Ofenrohr während jedes [X.] gasdicht zu verschließen, ist am Ende des [X.]s, das dem [X.] gegenüberliegt, ein Endteil von Vorteil, das das Ofenrohr mit dem Einfahren des [X.]s ohne weitere Maßnahmen abschließt.“)

Diese Angaben bzw. nachgewiesenen Kenntnisse versetzen den Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in die Lage, die Lehre des Patentanspruchs 1 aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen zu verwirklichen.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig (Art. II, § 6 Absatz 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Absatz 1 EPÜ).

Insbesondere ist er neu gegenüber den klageseitig hierzu genannten Druckschriften [X.] und [X.] und erfinderisch gegenüber den klageseitig genannten Kombinationen der Druckschriften [X.], [X.] und [X.].

Die [X.] [X.] bis [X.] sind alle unstreitig vorveröffentlichter Stand der Technik, da sämtlich vor dem Anmeldetag des [X.]s am 6. März 2003 veröffentlicht.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung ist neu, denn er wird weder – wie klageseitig behauptet - von der Druckschrift [X.] ([X.] 6 203 760 [X.]), noch von der Druckschrift [X.] ([X.] 684 214 [X.]) neuheitsschädlich vorweggenommen. Beide Druckschriften zeigen jeweils nicht alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1.

2.1.1 Die [X.] ([X.] 6 203 760 [X.]) beschreibt eine automatische Probennahme- bzw. Probengebervorrichtung („automatic sampling device"), die einen Probenbehälter automatisch von einem Probentablett in und aus einem bekannten Laboranalysegerät befördert, bspw. für Untersuchungen von durch Hitze verursachten Probenveränderungen ([X.], [X.] 1, [X.] 5 - 10: ”The present invention relates to an automatic sampling device and, in particular, to a device that automatically transfers a sample container from a sample tray into and out of known laboratory analyzing equipment, for the examination of, for example, [X.] sample").

Der Schwerpunkt der Lehre der Druckschrift [X.] ist somit nicht ein Ofen im Sinne des [X.]s. Jedoch wird ein Ofen, der für eine Thermoanalyse geeignet ist, also ein [X.] oder [X.], als eine Verwendungsmöglichkeit für die hier gelehrte automatische Probenentnahme- / Probeneinlegevorrichtung („autosampler 10") erwähnt ([X.], [X.], [X.] 43 - 46). Das genannte „übergeordnete Instrument" („parent instrument 12") kann somit eine Vorrichtung zur Feuchtigkeits- und Ascheanalyse mit einem (inneren) Ofen sein, für das auch geeignete Befestigungsmöglichkeiten für den „autosampler" zu entnehmen sind ([X.], [X.]. 5 i. V. m. [X.] 4, [X.] 8 - 11 und [X.] 16 - 20; Merkmal [X.]). Der [X.] 12 umfasst dabei eine Waage, mit der die Probenbehälter gewogen werden. Dies ist im Zusammenhang mit einer sog. "Feedback Loop" erwähnt, die eine Rückmeldung über die Platzierung der Probenbehälter und auch über das Gewicht der [X.] geben kann, das die Waage erfasst hat ([X.], [X.] 9, [X.] 13 – 23; Merkmal [X.]).

Die [X.] weist ein Handhabungsgerät („[X.]") für die [X.] („specimen container") auf ([X.], [X.]. 2, 3 i. V. m. [X.] 4, [X.] 47 - 48). Dabei ist die Probenentnahme-/Probeneinlegevorrichtung 10 geeignet, ohne Unterstützung eines Anwenders die Proben in den [X.]n zu analysieren, woraus folgt, dass die [X.] jeweils eine zu analysierende Probe umfassen (Merkmal [X.]). Das Handhabungsgerät 18 funktioniert automatisch, denn dieses ist für das Verarbeiten der vorbereiteten Probentiegel verantwortlich. Diese Automatisierung wird von der Steuerung des [X.]s 12 durchgeführt ([X.], [X.] 8, [X.] 64 - [X.] 9, [X.] 6; Merkmal [X.]). Das automatisierte Handhabungsgerät 18 umfasst weiter einen Greifarm 32 ("[X.] 32"), wobei sich das Handhabungsgerät 18 automatisiert in zwei Richtungen bewegen kann: In rotierender Weise ([X.], Pfeil 19 in [X.]ur 2) und in vertikaler Weise ([X.], Pfeil 21 in [X.]ur 3). Dadurch kann das Handhabungsgerät 18 auf jeden Probentiegel ("container 20") auf dem Probentablett ("specimen tray 16") zugreifen und diesen von dort durch das [X.] ("[X.]") in der Basisplatte 14 in den Heizraum des [X.]s 12 befördern ([X.], [X.] 4, [X.] 47 - 55, [X.] 60 – 62 i. V. m. [X.]. 2, 3, 7, 8; Merkmal [X.]). Die Basisplatte 14 weist ein [X.] 26 auf, durch den der Probenbehälter 20 in den [X.] eingesetzt wird ([X.], [X.] 4, [X.] 20 - 25; Merkmal [X.]).

Die Druckschrift [X.] offenbart oder thematisiert jedoch weder [X.] zum Halten einer Mehrzahl von [X.]n in einer allgemein horizontalen kreisförmigen Anordnung innerhalb eines Ofens oder entsprechende Drehmittel in einem Ofen, die der vertikalen Ausrichtung der [X.] auf die Mittel zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der [X.] aus dem [X.] dienen. Daher sind die Merkmale [X.] und die Merkmalsgruppe [X.] für den Fachmann dieser Druckschrift nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ([X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 916, 918 - Klammernahtgerät, Rn. 17). Gleiches gilt in der Konsequenz auch für das Merkmal [X.], da in der [X.] zudem keine [X.] zum vertikalen Verfahren des [X.] innerhalb eines Ofens gelehrt werden, um ausgerichtete [X.] auf einer [X.] abzustellen und sie von dieser zu entfernen.

Damit entnimmt der Fachmann der Lehre dieser Druckschrift nicht die Merkmale [X.], [X.], [X.]a, [X.] sowie [X.]. Diese fehlenden Merkmale liest der Fachmann auch nicht aufgrund seines Fachwissens mit, wie es laut den Ausführungen der Klägerin mit den Druckschriften [X.] oder [X.] nachgewiesen wird.

Als Begründung hierfür ist zu beachten, dass die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, die Ermittlung des [X.] der Vorveröffentlichung erfordert. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der [X.] ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2003, [X.], [X.], 407 - Fahrzeugleitsystem). [X.] kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen [X.] bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der [X.] durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.], [X.], 382 Rn. 27 - [X.] w. N.)

Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.], da dieser nicht alle seine Merkmale unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sind.

2.1.2 Die [X.] ([X.] 684 214 [X.]) zeigt eine Vorrichtung zum [X.] von thermoanalytischen Messgeräten mit in Behältern abgefüllten Materialproben, welche neben der allgemeinen Angabe, bei der Untersuchung von Material als Funktion der Temperatur (wie Thermogravimetrie (TGA) und Differential Scanning Calorimetry ([X.])) zum Einsatz zu kommen ([X.], [X.] 1, [X.] 11 - 16), ausdrücklich auch im Umfeld einer Methode zur Trockensubstanz- bzw. Feuchte-gehaltsbestimmung von Materialproben vorgesehen ist ([X.], [X.] 1, [X.] 17 - 19).

Aufgrund der thermoanalytischen Arbeitsweise der Vorrichtung ist ein Ofen vorgesehen ([X.], [X.]. 1: „[X.]Ofen 23" mit „Heizplatte 25“; Merkmal [X.]), jedoch ohne dass eine Waage mit [X.] in demselben oder bauliche Maßnahmen, die Beiträge zum [X.] leisten können, thematisiert ist. Damit sind die Merkmale [X.] und [X.] dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Die hier gezeigten [X.] dienen zwar zum Halten einer Mehrzahl von [X.]n („Behälter 75"), die sich in einer horizontalen kreisförmigen Konfiguration befinden - „Probenteller 3" mit „[X.] 11" - und jeder der [X.] (75) enthält eine Probe des zu analysierenden Materials ([X.], [X.]. 1 und 2 i. V. m. [X.] 2, [X.] 38 – 48; Merkmal [X.]), doch befindet sich dieser Probenteller nicht innerhalb des Ofens (23) und auch nicht innerhalb des den Ofen umgebenden Gehäuses (21), sondern ist vielmehr selbst ein Teil der Oberseite des Gehäuses (21), also struktureller Bestandteil der Gehäusedecke ([X.], [X.]. 2, [X.], schraffierte Fläche). Die [X.] (75) befinden sich auf dem bzw. außerhalb des Gehäuses (21) und damit außerhalb der [X.] (23). Damit kann auch das Merkmal [X.] dieser Druckschrift nicht entnommen werden.

Die [X.] beschreibt Mittel zum automatischen Platzieren und Entfernen von [X.]n (75) in die [X.] (3, 11) ([X.], [X.]. 1 und 2: „Probenwechselvorrichtung 1" mit „Greifer 9" und „Greiferfingern 9"; Merkmal [X.]), sowie Drehmittel zum sequentiellen und vertikalen Drehen der [X.] ([X.], [X.]. 1 und 2 i. V. m. [X.] 2, [X.] 15 - 37: „Antriebsmotor 5" vgl. [X.], [X.] 2, [X.] 19 auch als Schrittmotor) für das Drehen um „Achse A", die letztlich auch eine automatische Ausrichtung der [X.] (75) in die [X.] (3, 11) durchführen, da ansonsten die Bestückung und das Entladen des Ofens (23, 25) in [X.]uren 1 und 2 nicht zu erzielen wäre (Merkmale [X.], [X.]a, [X.]). Steuermittel zum Steuern der Drehmittel werden nicht konkret erwähnt, jedoch sind diese im Kontext des „[X.]" und seiner Ausgestaltung als Schrittmotor funktionsnotwendig, und damit implizit offenbart (vgl. [X.], [X.]. 1 und 2). Jedoch sind in diesem Kontext keine [X.] zur Bestückung einer [X.] bekannt, weshalb dieser Druckschrift in Konsequenz auch keine Steuerung für selbige zu entnehmen ist (Merkmal [X.] teilweise).

Nicht bekannt ist zudem, dass der Ofen an seiner Oberseite ein Loch aufweist, durch welches die Platzierung der [X.] (75) ermöglicht wird. Die hier gezeigte Öffnung ([X.], [X.]. 2, [X.] „Einschnitt"), durch welche hindurch die [X.] (75) mit den Proben platziert werden ([X.], [X.]. 2: „Einschnitt 13"), ist eine Öffnung im Gehäuse (21), das jedoch nicht Bestandteil des Ofens („[X.]Ofen 23" mit „Heizplatte 25") ist. Der Ofen selbst besitzt zwar ebenfalls eine Öffnung an der Oberseite (um auf der Oberseite den/die [X.] zu platzieren und zwar inklusive des [X.]), jedoch ist diese von der geometrischen Dimension her deutlich mehr als ein „Loch" im Sinne einer kleinen Öffnung, durch welche der Ofen beim Be- und Entladen im Wesentlichen geschlossen bliebe. Auch mit der Frage möglicher Wärmeverluste befasst sich die Druckschrift nicht, weshalb der Fachmann das Merkmal [X.] dieser Druckschrift nicht entnehmen kann.

Die Merkmale [X.], [X.] und [X.] bis [X.] kann der Fachmann der Lehre dieser Druckschrift jedenfalls nicht vollständig entnehmen.

Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.], da dieser ebenfalls nicht alle seine Merkmale unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sind.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.2.1 Die Druckschrift [X.] ([X.] 33 02 017 C2) lehrt eine Vorrichtung zur Durchführung einer Feuchtigkeits- und Ascheanalyse für eine Mehrzahl von Proben. Die Vorrichtung umfasst einen Ofen (12) mit einer in dem Ofen positionierten [X.] (16), wobei [X.] („Trageeinrichtung“ 18) zum Halten einer Mehrzahl von [X.]n (24) in einer allgemein horizontalen kreisförmigen Anordnung vorhanden sind, und die [X.] jeweils eine zu analysierende Materialprobe enthalten ([X.], [X.] 2, [X.] 60 bis [X.], [X.] 6 i. V. m. [X.]. 1, 2; Merkmale [X.] bis [X.]).

Die [X.] offenbart jedoch weder direkt noch indirekt Mittel zum automatischen Einsetzen und Entnehmen von [X.]n in die [X.], vielmehr nimmt der Operator die Bestückung und Entfernung der [X.] selbst manuell vor; wobei er nach dem Ende des [X.] zunächst abwarten muss, bis die Vorrichtung soweit abgekühlt ist, damit er den [X.] gefahrlos öffnen kann ([X.], [X.] 6, [X.] 33 - 44; nicht Merkmal [X.]).

Drehmittel zum sequentiellen Drehen und vertikalen Ausrichten der [X.] sind bekannt, ebenso wie [X.] zum vertikalen Verfahren der [X.], um die [X.] (24) auf der [X.] (16) abzusetzen („Wiegestellung 18‘‘“) bzw. von der [X.] (16) zu entfernen ([X.], [X.] 4, [X.] 15 – [X.] 5, [X.] 2: „[X.] 20“, „[X.]“, „Hubmechanismus 60“, „Platte 64“, „pneumatischer Zylinder 68“; Merkmale [X.], [X.]a, [X.]), jedoch nicht, um einen [X.] mit den Mitteln zum automatischen Einsetzen und Entnehmen der [X.] in die [X.] auszurichten, da letzteres aus der Druckschrift nicht entnommen werden kann (nicht Merkmal [X.]).

Aus der [X.] sind auch Steuermittel („Elektrischer Steuerkreis“ z. B. mit einem „Computer 102“) zum Steuern der Drehmittel und der [X.] bekannt ([X.], [X.] 6, [X.] 4 – 10: „Ein elektrischer Steuerkreis, der bei der bevorzugten Ausführungsform nach der Erfindung einen Computer 102 umfasst, steuert den Analysator 10. Der Computer ist elektrisch an übliche [X.] gekoppelt, um [X.] 84, Stickstoffventil 86, [X.], [X.], Waage 14, Hubmechanismus 60, [X.] und Temperatursteuerung 108 zu steuern.“), jedoch nicht für die Mittel zum automatischen Platzieren und Entfernen der [X.], da diese hier nicht existieren (Merkmal [X.] teilweise).

Es ist aus dieser Druckschrift nicht bekannt, dass der Ofen an seiner Oberseite ein kleines im Sinne von gerade für die Platzierung bzw. Entfernung der [X.] ausreichendes) Loch, aufweist. Bei dieser Vorrichtung ist vielmehr eine großflächige Öffnung an der Oberseite des Ofens vorhanden, die mittels eines an einem Scharnier drehbar gelagerten Deckels verschlossen ist ([X.], [X.], [X.] 28 - 33 i. V. m. [X.]. 1: „Deckel 28“, „ringförmige Deckfläche 33“); dieses als größere Öffnung zu bezeichnende Loch - im Vergleich in dem vom zur [X.] beanspruchten - ist von den Dimensionen her derart gestaltet, dass während des (manuellen) Einsetzens und Entfernens der [X.] der Ofen offensichtlich nicht im Wesentlichen verschlossen bleibt, und damit auch Wärmeenergie in erheblichem Maße entweicht (nicht Merkmal [X.]).

Somit fehlt es der Druckschrift [X.] an den Merkmalen [X.], [X.] und [X.]. Begibt sich der Fachmann nun auf die Suche nach Lösungen, wie er eine Be- und Entladung bei einem solchen Ofen einer thermischen Analysevorrichtung ohne großen Wärmeverlust vereinfachen und/oder automatisieren könnte, könnte er zwar durchaus auf die Druckschrift [X.] ([X.] 6 203 760 [X.]) stoßen, jedoch würde er sie zur Überzeugung des [X.]s nicht zu Rate ziehen, weil sie ihm jedenfalls bei der Vermeidung des als nachteilig erkannten Wärmeverlustes im Rahmen der Lehre der [X.] offensichtlich nicht unmittelbar weiterhilft, sondern bei Berücksichtigung ihrer Lehre eine Reihe aufwändiger konstruktiver Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Vorrichtung gemäß [X.] nach sich ziehen würde, die im gegebenen technischen Kontext keinesfalls als trivial anzusehen sind. Im Einzelnen:

Zwar zeigt die [X.] (siehe insbesondere zu den dort entnehmbaren Merkmalen die Ausführungen unter Ziff. 2.1.1) einen automatisierten Greifarm, der - im dort erwähnten Zusammenhang mit einer thermoanalytischen Vorrichtung verwendet - jeweils einen Probentiegel vollautomatisch, d. h. von einer Steuerung gesteuert, durch eine passende, d.h. relativ kleine Öffnung auf der Oberseite eines Ofens hindurch in eine [X.] einstellen bzw. aus selbiger herausnehmen kann. Die [X.] geht dabei aber nicht explizit auf Wärmeverluste bei hohen Temperaturen bzw. auf deren Vermeidung ein. Darüber hinaus zeigt die Vorrichtung nach der [X.] auch horizontal kreisförmige [X.] zum Halten einer Mehrzahl von [X.]n in direkter räumlicher Nähe zur [X.], doch ist dieses [X.] als kreisförmiger [X.]eicher für die Probentiegel außerhalb der [X.] vorgesehen.

Dem von der Klägerin angeführten vermeintlich naheliegenden Vorgehen, dass der Fachmann die aus der [X.] bekannte Be- und Entladevorrichtung auf eine thermische Analysevorrichtung gemäß [X.] quasi nur aufzusetzen brauchte, um zum Gegenstand des Patentanspruch 1 zu gelangen, vermag der [X.] nicht beizutreten. Der Fachmann erhielte bei einer derartigen Kombination einzelner Vorrichtungsbestandteile der Lehre zweier Druckschriften so zunächst eine Vorrichtung, deren [X.] entweder zusammen mit der Be- und Entladevorrichtung angehoben werden müsste, wobei die kreisförmigen [X.] sich oben auf dem [X.] befinden würden, oder er müsste zusätzlich noch eine Öffnung im [X.] vorsehen, damit der Greifer die Probentiegel hineinstellen bzw. herausnehmen könnte. Darüber hinaus würde eine derartige aus isoliert betrachteten Bestandteilen der beiden Einzellehren kombinierte Vorrichtung zunächst kreisförmige [X.] gemäß [X.] auf dem [X.] und die aus der [X.] bekannten [X.], angeordnet innerhalb der [X.], zeigen, der dabei aber die Drehmittel zur vertikalen Ausrichtung der [X.] auf die [X.] zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der [X.] aus dem [X.] innerhalb des Ofens fehlt (nicht Merkmal [X.]) und die offensichtlich den angestrebten Maßgaben einer verbesserten Wärmehaushaltung im Betrieb so nicht entsprechen würde. Damit steht der Fachmann aber vor einer ganzen Reihe von offensichtlich konstruktiv nur auf Basis sehr aufwendiger und damit für ihn nicht trivial realisierbaren Änderungen der bekannten Vorrichtung gemäß [X.]. Dieses Vorgehen führt somit nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, vielmehr weist es vom Gegenstand desselben weg, jedenfalls vermag der Fachmann diesen nicht zu verwirklichen, ohne dafür erfinderisch tätig werden zu müssen.

Auch das klageseitig behauptete Ausgehen des Fachmanns von der [X.] unter Beiziehung der [X.] führt nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Zum einen ist der [X.] keine Veranlassung dahingehend zu entnehmen, die dortige Be- und Entladevorrichtung als Ausgangspunkt zur Entwicklung einer thermoanalytischen Messvorrichtung für Feuchtigkeits- und Ascheanalysen heranziehen, und zum anderen – würde der Fachmann diesen Weg trotzdem beschreiten - gelangte er jedenfalls rein summarisch betrachtet auch durch eine Zusammenschau der beiden Druckschriften nicht zum erteilten Gegenstand, da ihm bei dieser Herangehensweise stets das Merkmal [X.] fehlt, ist es doch keiner der Druckschriften [X.] oder [X.] zu entnehmen. Dieses Merkmal allein aufgrund seines Fachwissens anlasslos zu ergänzen und die Fülle der ihm aus der Kombination der beiden genannten Lehren erwachsenden nicht nur baulichen, sondern auch konstruktiven Umgestaltungsmaßnahmen, die das Inkorporieren der aus der [X.] bekannten Greifervorrichtung auf bzw. funktional auch in den Analyseofen der [X.] beinhalten und selbigen gemäß den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ausgestalten, ist vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nicht trivial, sondern bedarf einer erfinderischen Tätigkeit.

Folglich kann der Fachmann ausgehend von der [X.] nicht in naheliegender Weise unter Beiziehung der Lehre der [X.] - und auch nicht umgekehrt ausgehend von der [X.] unter Einbeziehung der [X.] - zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen.

2.2.2 Die [X.] ([X.] 38 14 959 [X.]) offenbart eine Vorrichtung für eine Feuchtigkeitsanalyse („Feuchtigkeitsmessgerät"). Die [X.] lehrt für diesen Zweck einen Mikrowellenofen (1), wobei jedoch keine Ascheanalyse thematisiert ist ([X.], [X.] 1, [X.] 3 - 11 i. V. m. [X.]. 1; Merkmal [X.]). Eine Waage (30) mit einer [X.] (32), die im Ofen angeordnet ist ([X.], [X.] 2, [X.] 31 i. V. m. [X.]. 1 oder 2; Merkmal [X.]) und [X.] zum Halten einer Mehrzahl von [X.]n in einer allgemein kreisförmigen Anordnung sind hieraus bekannt ([X.], „Probenteller 11", [X.] 2, [X.] 27 - 30; Merkmal [X.]). [X.], die jeweils eine zu analysierende Materialprobe enthalten, sind ebenfalls beschrieben ([X.], „[X.] 20", [X.] 2, [X.] 25; Merkmal [X.]). Auch Drehmittel zum sequentiellen Drehen des [X.] sind offenbart ([X.], [X.] 2, [X.] 21 „Antriebsmotor 12"; Merkmale [X.], [X.]a). Damit mag in Konsequenz zwar auch die konstruktive Eignung für eine vertikale Ausrichtung der [X.] auf die Mittel zum automatischen Einsetzen bzw. Entnehmen technisch gegeben sein, jedoch wird hier keine automatische Be- und Entladung als solche gelehrt (Merkmal [X.] teilweise). [X.] zum vertikalen Verfahren des [X.], um die ausgerichteten [X.] auf der [X.] abzustellen bzw. sie von dieser zu entfernen, sind zwar ebenfalls beschrieben ([X.], [X.] 2, [X.] 46 - 50 i. V. m. [X.]. 2; Merkmal [X.]) und auch hierfür geeignete Steuermittel sind offenbart ([X.], [X.] 2, [X.] 58 - 60 i. V. m. [X.]. 1; Merkmal [X.]), jedoch keine Mittel zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der [X.] aus dem Probenteller (11), sowie kein an der Oberseite des dortigen Ofens (41) ausgebildetes Loch, durch welches die [X.] eingesetzt und entnommen werden könnten und wodurch der Ofen bei diesem Einsetzen und Entnehmen der [X.] im Wesentlichen geschlossen bliebe (nicht Merkmale [X.] und [X.]).

Somit fehlt es im Ergebnis der Druckschrift [X.] an den Merkmalen [X.], [X.] und [X.].

Sucht der Fachmann nun Lösungen, wie er eine Be- und Entladung bei einem Ofen einer Feuchtigkeitsmessvorrichtung gemäß der Lehre der [X.] vereinfachen und/oder automatisieren könnte, könnte er bei dieser Suche zwar durchaus auf die Druckschrift [X.] ([X.] 6 203 760 [X.]) stoßen. Doch ist erstens der [X.] keine Veranlassung zu entnehmen, gerade die aus der [X.] bekannte Greifervorrichtung auf die aus der [X.] bekannte Feuchtigkeitsmessvorrichtung aufzusetzen, und zweitens führte dieses Vorgehen im Ergebnis nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Denn das Ergebnis dieser Kombination technischer Lehren wäre letztlich eine Analysevorrichtung, der in jedem Fall die Drehmittel zur vertikalen Ausrichtung der [X.] auf die Mittel zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der [X.] aus dem kreisförmigen [X.] innerhalb des Ofens fehlen (nicht Merkmal [X.]) und die darüber hinaus nur einer einzigen Zielrichtung folgt, nämlich der Feuchtigkeitsanalyse; jedenfalls ergibt sich für den Fachmann durch eine solche Zusammenschau keine Analysevorrichtung für ein breites, technisch aufgrund des großen funktional in sinnvoller Weise abzudeckenden Temperaturbereichs anspruchsvolles Anwendungsgebiet, wie es im Rahmen einer Feuchtigkeits- und Ascheanalyse gefordert ist.

Eine Veranlassung diesen Weg zu beschreiten, ist der [X.] – und auch den Einlassungen der Klägerin - nicht zu entnehmen.

2.2.3 Wie unter Ziffer 2.1.1 dargelegt, lehrt die Druckschrift [X.] ([X.] 6 203 760 [X.]) eine Vorrichtung zur automatischen Probenbeladung und –entladung. Damit betrifft die [X.] per se keine thermoanalytische Vorrichtung zur Probenuntersuchung, sondern vielmehr eine Automatisierungsvorrichtung zur Handhabung von Proben („automatic sampling device“). Der [X.] ist dabei keine Veranlassung zu entnehmen, diese Automatisierungsvorrichtung als Grundlage und Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung einer thermoanalytischen Vorrichtung für Feuchtigkeits- und Ascheanalysen heranziehen. Selbst wenn der Fachmann trotzdem diesen Weg beschreiten würde, gelangte er durch eine Zusammenschau der [X.] mit der [X.] nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, weil das Merkmal [X.] beiden Druckschriften nicht zu entnehmen ist. Dieses lässt sich - wie bereits oben mehrmals ausgeführt - seitens des Fachmanns ohne entsprechende Anregung ausgehend von einem bekannten Stand der Technik, wie er durch die im Verfahren genannten Druckschriften repräsentiert wird, nicht ohne Weiteres aus seinem Fachwissen ergänzen, liegen dessen Verwirklichung doch jeweils eine Fülle konstruktiver Umgestaltungen und Anpassungen zugrunde, die weder trivial noch in naheliegender Weise für ihn umsetzbar sind.

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik, wie er durch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] gebildet wird.

2.3. Die geltenden abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 gestalten den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, auf den sie jeweils unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, in nicht nur trivialer Weise weiter aus und erweisen sich daher ebenfalls als patentfähig.

3. Im Ergebnis war daher der Klage nicht stattzugeben und das [X.] in der vom [X.] in seinem Urteil vom 5. September 2017 ([X.].: [X.]) beschriebenen Form aufrechtzuerhalten.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 43/20 (EP)

07.07.2022

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 07.07.2022, Az. 5 Ni 43/20 (EP) (REWIS RS 2022, 9998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9998

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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