Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.03.2021, Az. 5 AZR 148/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 7266

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) POLIZEI ARBEITSZEIT GEHALT

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Gegenstand

Auslegung TV-L (Wege- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten)


Leitsatz

Das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellt in der Regel keine zu vergütende Arbeitszeit dar. Vergütungspflichtig sind dagegen die Umwegezeiten, die ein angestellter Wachpolizist, der auf Weisung des Arbeitgebers den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten hat, zum Aufsuchen eines dienstlichen Waffenschließfachs außerhalb seines Dienstortes aufwendet. Dabei handelt es sich um eine vergütungspflichtige Zusammenhangstätigkeit.

Tenor

1. Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2019 - 7 [X.]/19 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu 70 % und das beklagte Land zu 30 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Rüst-, Wege- und [X.] zu vergüten.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz (iF [X.]) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der TV-L Anwendung. Der Kläger wurde zunächst als Springer an wechselnden [X.] und jedenfalls seit dem 29. Januar 2017 als Stammkraft zur [X.]ewachung der [X.]otschaft in [X.] eingesetzt.

3

Die [X.] müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung ([X.]) und [X.] Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. An den [X.] finden sich nur teilweise Umkleidemöglichkeiten. Es besteht die Möglichkeit, einen Spind zu beantragen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Jeder Wachpolizist verfügt über ein [X.] in der Dienststelle des [X.] oder einem Polizeiabschnitt. Ein bestimmter Weg zwischen Wohnort und dem Ort des [X.] wird vom beklagten Land nicht vorgegeben. [X.] ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach [X.]ause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den [X.] freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen.

4

Das beklagte Land stellte dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. März 2017 ab dem 5. März 2018 einen Spind am Schutzobjekt zur Verfügung. Ob der Kläger die Dienstwaffe zu [X.]ause und wo er die Uniform nebst [X.] anlegt, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 forderte der Kläger vom beklagten Land - soweit für die Revision von [X.]edeutung - die Vergütung von Rüst-, Wege- und [X.].

5

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner jeweiligen Wohnanschrift zu dem dienstlichen [X.] und den jeweils zugewiesenen [X.] sowie der [X.] des [X.], Ladens und Entladens und An- und Ablegens der Dienstwaffe verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit.

6

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] vom 25. Juni 2015 bis zum 19. Januar 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung zwischen seiner Wohnung in der [X.]straße, [X.] und dem ihm jeweils zugewiesenen Einsatzort mit dem Umweg über das Waffenschließfach in der [X.] Allee, [X.] zu vergüten,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] vom 23. Januar 2017 bis zum 5. März 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung zwischen seiner Wohnung in der [X.]straße, [X.] und dem [X.] in der Astraße, [X.] mit dem Umweg über das Waffenschließfach in der [X.] Allee, [X.] zu vergüten,

                          
        

3.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 23. Januar 2017 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von acht Minuten je einfacher Wegstrecke an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten vom [X.] in der Astraße, [X.] zum Schutzobjekt [X.]otschaft in der [X.], [X.] zu vergüten,

        

4.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] vom 6. März 2018 bis zum 27. September 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 23 Minuten je einfacher Wegstrecke (13 Minuten für den Umweg zum Waffenschließfach sowie zehn Minuten, um das Waffenschließfach aufzusuchen, die Waffe zu entnehmen/verstauen, laden/entladen und [X.]) an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch Zurücklegen der [X.] zwischen seiner Wohnung in der [X.]straße, [X.] und dem [X.] in der Astraße, [X.] sowie durch das Aufsuchen des Waffenschließfachs, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe, zu vergüten,

        

5.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 28. September 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 26 Minuten je einfacher Wegstrecke (16 Minuten für den Umweg zum Waffenschließfach und zehn Minuten, um das Waffenschließfach aufzusuchen, die Waffe zu entnehmen/verstauen, laden/entladen und [X.]) an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch Zurücklegen der [X.] zwischen seiner Wohnung A, [X.] und dem [X.] in der Astraße, [X.] sowie durch das Aufsuchen des Waffenschließfachs, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe, zu vergüten.

7

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, Wegezeiten seien unabhängig davon, wo sich der Kläger umziehe und rüste, nicht zu vergüten. Dies gelte auch, wenn der Kläger in Uniform den Arbeitsweg zurücklege.

8

Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer [X.]gutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht auf die [X.]erufung des [X.] - unter Zurückweisung der [X.]erufung im Übrigen - eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] von [X.] zum dienstlichen [X.] und für [X.]en des Aufsuchens des [X.], des Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe seit dem 1. Mai 2017 für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort bzw. [X.] und Schutzobjekt weiter. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das [X.] hat zu Recht eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] für die vom Kläger zusätzlich erbrachte [X.]rbeitszeit durch Zurücklegen von [X.]n zum [X.]ufsuchen des dienstlichen [X.]s und dem dortigen Rüsten mit der Dienstwaffe festgestellt. Weitergehende [X.] von [X.]en bestehen nicht. Das [X.]erufungsgericht konnte den Umfang der vergütungspflichtigen [X.]en zulässigerweise schätzen.

[X.]. Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

I. Die Revision des [X.] ist nur teilweise zulässig. Soweit er die Feststellung einer Vergütungspflicht vor dem 1. Juli 2016 begehrt, ist die Revision unzulässig, weil sich die Revisionsbegründung nicht mit dem vom [X.] angenommenen Verfall von [X.]nsprüchen gemäß § 37 [X.]bs. 1 TV-L für die [X.] vor dem 1. Juli 2016 auseinandersetzt.

1. Zur ordnungsgemäßen [X.]egründung der Revision müssen gemäß § 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG iVm. § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. [X.]ei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine [X.]useinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der [X.] muss darlegen, warum er die [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. [X.] 24. Juni 2020 - 5 [X.] - Rn. 12). [X.]at das [X.]erufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. [X.]ndernfalls ist das Rechtsmittel insoweit insgesamt unzulässig (st. Rspr., zuletzt [X.] 12. Januar 2021 - 4 [X.] - Rn. 10).

2. Diesen [X.]nforderungen wird die Revisionsbegründung des [X.] nicht gerecht, soweit das [X.] seine klageabweisende Entscheidung für [X.]nsprüche aus der [X.] vor dem 1. Juli 2016 auf zwei - jeweils für sich tragende - [X.]egründungen stützt. Zunächst bewertet es die [X.]en von der Wohnung des [X.] zu den jeweiligen Einsatzorten - soweit es nicht [X.]en zum [X.] betrifft - nicht als zu vergütende [X.]rbeitszeit. Sodann folgt eine eigenständige weitere [X.]egründung für die Zurückweisung der [X.]erufung in [X.]ezug auf diese [X.]en: Etwaige [X.]nsprüche aus der [X.] vor dem 1. Juli 2016 seien aufgrund der [X.]usschlussfrist des § 37 [X.]bs. 1 TV-L verfallen. Mit dieser zweiten [X.]egründung setzt sich die Revisionsbegründung nicht auseinander.

II. Soweit die Revision des [X.] zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Das [X.] hat frei von [X.] die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von [X.]en zwischen Wohnung und Einsatzort bzw. [X.] und [X.] abgelehnt.

1. [X.] des [X.] sind in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sie kann sich vielmehr auch, wie im vorliegenden Fall, auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., z[X.] [X.] 23. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 13). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil das beklagte Land eine Vergütungspflicht von [X.]en sowie deren zeitlichen Umfang in [X.]brede stellt. [X.] sind geeignet, diese Streitpunkte zu klären. Der zeitliche Umfang wird vom Kläger konkret angegeben und das beklagte Land hat Kenntnis davon, an welchen Tagen der Kläger an welchem Objekt eingesetzt war. Welche Dienste der Kläger absolviert hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Gleichermaßen ist der nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug gegeben. Das gilt auch, soweit sich die Feststellungsanträge auf bereits vergangene [X.]räume beziehen. Insoweit erstrebt der Kläger rechtliche Vorteile in Form weiterer Vergütung aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum (vgl. [X.] 18. November 2020 - 5 [X.] - Rn. 18 [X.]).

2. Die [X.]nträge auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.]en ab dem 1. Juli 2016 sind, soweit diese über die [X.]en zum [X.]ufsuchen des dienstlichen [X.]s hinausgehen, unbegründet. Die [X.]en zwischen Wohnung und Einsatzort bzw. zwischen [X.] und [X.] sind keine vergütungspflichtigen [X.]rbeitszeiten iSv. § 611 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] bzw. seit dem 1. [X.]pril 2017 iSv. § 611a [X.]bs. 2 [X.]G[X.].

a) Zu den versprochenen Diensten iSd. § 611 [X.]G[X.] bzw. zu der im Dienste eines anderen erbrachten [X.]rbeitsleistung iSv. § 611a [X.]bs. 1 [X.]G[X.] zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom [X.]rbeitgeber im [X.] verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der [X.]rt und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der [X.]rbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem [X.]rbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. „[X.]rbeit“ im Sinne dieser [X.]estimmungen ist jede Tätigkeit, die als solche der [X.]efriedigung eines fremden [X.]edürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 17).

b) Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur [X.]rbeitsstelle und zurück erbringt der [X.]rbeitnehmer regelmäßig keine [X.]rbeit für den [X.]rbeitgeber ([X.] 22. [X.]pril 2009 - 5 [X.] - Rn. 15). Die [X.]en zählen zur privaten Lebensführung und werden nicht im alleinigen Interesse des [X.]rbeitgebers erbracht (vgl. [X.]/Preis 21. [X.]ufl. [X.]G[X.] § 611a Rn. 513; [X.] [X.]rbR-[X.]d[X.]/[X.] 18. [X.]ufl. § 45 Rn. 54). [X.]nders kann es jedoch sein, wenn der [X.]rbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des [X.]etriebs zu erbringen hat. Ist das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden aufzusuchen - sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den [X.]rbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen - gehört das Fahren zur auswärtigen [X.]rbeitsstelle zu den vertraglichen [X.]auptleistungspflichten (vgl. [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 18 [X.]).

c) Danach sind die [X.]en des [X.] von seiner Wohnung zum Einsatzort sowie vom [X.] zum [X.] keine vergütungspflichtige [X.]rbeitszeit.

aa) In [X.]bgrenzung zu einem [X.]ußendienstmitarbeiter oder Monteur, bei dem Teil der geschuldeten Tätigkeit die Fahrt zum Kunden ist, stellt sich beim Kläger das Zurücklegen des Weges zum [X.] nicht als notwendiger [X.]estandteil der [X.] dar. In [X.]ezug auf den [X.]rbeitsweg hat der [X.]rbeitgeber auch kein Direktionsrecht (vgl. [X.]/[X.] 4. [X.]ufl. § 60 Rn. 18). Der Weg von zu [X.]ause zur [X.]rbeitsstelle ist eigennützig, weil der Kläger seine [X.]rbeitsleistung am Ort der geschuldeten Leistung anbieten muss. Im Streitfall ist das der Ort, an dem das [X.] liegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wegstrecken in besonders auffälliger Dienstuniform nebst [X.] zurückgelegt. Der Weg zur [X.]rbeit bleibt dennoch privat. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass das beklagte Land die [X.]rbeit so organisiert, dass von einem [X.]rbeitsantritt in der Polizeidienststelle in der [X.] auszugehen ist. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass er aufgrund einer Weisung des beklagten [X.] in dieser Polizeidienststelle zu erscheinen habe, um dort erste Informationen und [X.]nweisungen zu erhalten und gemeinsam mit Kollegen in einem Dienstfahrzeug zum [X.] zu fahren. Die Revision hat insoweit keine begründeten [X.] erhoben.

bb) [X.]uch während seines Einsatzes als Springer zur [X.]ewachung verschiedener [X.]e kann der Kläger in [X.]ezug auf den [X.]rbeitsweg nicht mit einem [X.]ußendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser [X.] ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die [X.]nfahrt diente allein dem Erreichen des [X.]s und zählte nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines [X.]. Diese beinhaltet allein die [X.]ewachung von [X.]en.

d) Gleichermaßen nicht vergütungspflichtig ist der Teil der [X.], der nach dem Umweg über das dienstliche [X.] für das Zurücklegen des Weges von diesem zum [X.] benötigt wird. Der nicht vergütungspflichtige [X.]rbeitsweg wird durch den Umweg nur unterbrochen. [X.]ei dem anschließenden Weg handelt es sich nicht um einen innerbetrieblichen, sondern es bleibt der [X.]rbeitsweg zum [X.]rbeitsplatz des [X.]. Diesen Teil des [X.] hätte der Kläger ohnehin zurücklegen müssen, sodass es sich nicht um eine allein [X.]e Zusammenhangstätigkeit handelt.

[X.]. Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei eine Vergütungspflicht von [X.]en zum dienstlichen [X.] und für [X.]en des [X.]ufsuchens des [X.]s, des Ladens und Entladens sowie [X.]n- und [X.]blegens der Dienstwaffe seit dem 1. Mai 2017 festgestellt und deren Umfang geschätzt.

I. [X.] des [X.] sind zulässig (vgl. Rn. 15). Ob aufgrund der Umstellung der [X.]nträge eine Klageänderung im [X.]erufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.]rbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das [X.] hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 152, 1).

II. Der [X.]ntrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.]en zum [X.]ufsuchen des dienstlichen [X.]s seit 1. Mai 2017 ist begründet. Diese [X.]en sind entgegen der [X.]uffassung des beklagten [X.] als [X.]rbeitszeit nach § 611a [X.]bs. 2 [X.]G[X.] vergütungspflichtig.

1. Der [X.]rbeitnehmer ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen grundsätzlich nicht verpflichtet, [X.]rbeitsmittel, die er in der dienstfreien [X.] nicht nutzt, nach [X.]eendigung seiner [X.]rbeitszeit für den [X.]rbeitgeber in seiner Wohnung zu verwahren (vgl. [X.] 12. November 2013 - 1 [X.] - Rn. 60, [X.]E 146, 271). Eine derartige Nebenpflicht besteht jedenfalls in [X.]ezug auf Schusswaffen, die ausschließlich dienstlich genutzt werden dürfen und für deren [X.]ufbewahrung besondere Sicherheitsanforderungen erfüllt werden müssen, nicht. Für deren sachgerechte Verwahrung hat regelmäßig der [X.]rbeitgeber Sorge zu tragen. Verwahrt der [X.]rbeitgeber die Schusswaffen eines bei ihm beschäftigten [X.] in einem [X.], das sich nicht an dem Ort befindet, an dem der [X.]rbeitnehmer die [X.]rbeit anzutreten hat, und weist er ihn an, seinen Dienst mit einer streifenfertigen Schusswaffe anzutreten, steht das Zurücklegen des Weges zu dem [X.] im unmittelbaren Zusammenhang mit der geschuldeten [X.]rbeitsleistung des [X.]. Es handelt sich um eine Zusammenhangstätigkeit (vgl. zur Vergütungspflicht von [X.]en zu einer vom [X.]rbeitgeber angewiesenen innerbetrieblichen Umkleidestelle [X.] 13. Dezember 2016 - 9 [X.] - Rn. 23; 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.]E 157, 116). Diese ist ausschließlich [X.]. Der [X.]rbeitnehmer legt die Schusswaffen an dem Ort des [X.]s aufgrund einer Weisung des [X.]rbeitgebers an, weil dies aufgrund der von diesem vorgenommenen Organisation der [X.]rbeitsabläufe so zu erfolgen hat.

2. Die für das [X.]ufsuchen des [X.]s aufgewendete [X.] ist allerdings nicht insgesamt vergütungspflichtig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Weg zur [X.]rbeit nicht zur vergütungspflichtigen [X.]rbeitszeit gehört ([X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 18 [X.]). Zu vergüten ist daher nur die [X.], um die sich der direkte Weg zum [X.]rbeitsort verlängert. Der Vergütungspflicht dieser [X.] steht nicht entgegen, dass der [X.]rbeitgeber dem [X.]rbeitnehmer freigestellt hat, die Waffe zu [X.]ause aufzubewahren und anzulegen. Denn der [X.]rbeitnehmer ist - vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung - nicht verpflichtet, die ihm zugeteilte Dienstwaffe zu [X.]ause zu verwahren. Nutzt der [X.]rbeitnehmer die Option, die Waffe zu [X.]ause anzulegen, nicht, bleibt das [X.]ufsuchen des dienstlichen [X.]s eine allein [X.]e und damit zu vergütende Zusammenhangstätigkeit.

3. Danach handelt es sich bei den vom Kläger zurückgelegten [X.]en zum [X.]ufsuchen des dienstlichen [X.]s um vergütungspflichtige [X.]rbeitszeit.

a) [X.] hat den Kläger angewiesen, den Dienst am [X.] ua. mit angelegter Dienstwaffe im streifenfertigen Zustand anzutreten. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Waffe zu [X.]ause aufzubewahren. Das [X.]ufsuchen des [X.]s war daher ausschließlich [X.]. [X.] ist jedoch nur die [X.], die der Kläger benötigt, um das dienstliche [X.] aufzusuchen.

b) Der [X.] kann seiner Entscheidung zugrunde legen, dass der Kläger das dienstliche [X.] genutzt hat. [X.] hat zwar gerügt, das [X.]erufungsgericht habe sein [X.]estreiten der Nutzung des dienstlichen [X.]s von Seiten des [X.] als unbeachtlich bewertet. [X.]llerdings konnte sich das beklagte Land nicht auf ein bloßes [X.]estreiten beschränken. Da sich das dienstliche [X.] in den von diesem zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten befindet, hätte sich das beklagte Land zur tatsächlichen Nutzung des dienstlichen [X.]s durch den Kläger einlassen können und müssen. Dies hat es jedoch nicht getan. Das [X.] hat ersichtlich den Vortrag des beklagten [X.] zur Kenntnis genommen und zutreffend gewürdigt.

III. Das [X.] hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen [X.]en zum [X.]ufsuchen des dienstlichen [X.]s zutreffend unter [X.]nwendung von § 287 [X.]bs. 2 ZPO ermittelt. Die [X.]ngriffe der Revision des beklagten [X.] veranlassen keine andere [X.]ewertung.

1. [X.] ist die [X.], die für das Zurücklegen der [X.] erforderlich ist. Zur Ermittlung der [X.]spanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen, denn der [X.]rbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener [X.]usschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. „Erforderlich“ ist nur die [X.], die der einzelne [X.]rbeitnehmer für den Umweg zum und vom [X.] im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter [X.]usschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt. Der [X.]rbeitnehmer trägt die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass [X.]en angefallen sind, vom [X.]rbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren (vgl. zu innerbetrieblichen [X.]en [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 28 ff. [X.], [X.]E 157, 116).

2. Steht fest (§ 286 ZPO), dass [X.]en auf Veranlassung des [X.]rbeitgebers entstanden sind, kann aber der [X.]rbeitnehmer seiner Darlegungs- oder [X.]eweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder [X.]insicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen [X.]en nach § 287 [X.]bs. 2 iVm. [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.

a) § 287 ZPO dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der [X.] über die Schranken des § 286 ZPO aus. Zudem reicht bei der Entscheidung über die [X.]öhe einer Forderung - im Unterschied zu den strengen [X.]nforderungen des § 286 [X.]bs. 1 ZPO - eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 31 [X.], [X.]E 157, 116). Eine Schätzung hat nur zu unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter [X.]nhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre ([X.] 13. Dezember 2016 - 9 [X.] - Rn. 53). Die für eine Schätzung unabdingbaren [X.]nknüpfungstatsachen muss derjenige, der den Erfüllungsanspruch geltend macht, darlegen und beweisen (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 34, aaO). Nach § 287 [X.]bs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des § 287 [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend. Die Vorschrift erlaubt damit auch die Schätzung des Umfangs von [X.], wenn unter den Parteien die [X.]öhe der Forderung streitig ist und die vollständige [X.]ufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten, die zu der [X.]edeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen, verbunden oder unmöglich ist (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 32, aaO). Eine vom [X.] gemäß § 287 [X.]bs. 2 ZPO nach freier Überzeugung vorzunehmende Schätzung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Ob das [X.] das Mindestmaß der erforderlichen [X.]en zutreffend geschätzt hat, ist nur auf Ermessensüberschreitung dahingehend zu überprüfen, ob das [X.] wesentliche [X.]emessungsfaktoren außer [X.]etracht gelassen oder der Schätzung unrichtige oder unbewiesene [X.]nknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat und damit die Schätzung mangels konkreter [X.]nhaltspunkte völlig „in der Luft hängt“, also willkürlich ist (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 37, aaO; [X.] 12. Juli 2016 - [X.] - Rn. 49, [X.]Z 211, 146).

b) In [X.]nwendung dieser Grundsätze hat das [X.] die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 287 [X.]bs. 2 ZPO zu Recht bejaht.

aa) Der Umweg, der sich aus der jeweiligen Wohnanschrift des [X.], dem Ort des dienstlichen [X.]s und dem Ort des jeweils zugewiesenen [X.]s ergibt, ist als die für eine Schätzung unerlässliche [X.]nknüpfungstatsache festgestellt und steht als solcher außer Streit. Die Parteien streiten allein über die hierfür erforderliche Fahrzeit, die sich nachträglich nicht genau belegen lässt.

bb) Die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Schätzung der [X.]en auf jeweils 1,5 Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende ausgehend von der Wohnanschrift des [X.] in der [X.], [X.] sowie von jeweils 3,5 Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende bezogen auf die [X.]nschrift [X.], [X.] ist frei von [X.]. Die Schätzung beruht auf den [X.]ngaben eines elektronischen Fahrtroutenplaners ohne [X.]erücksichtigung der aktuellen Verkehrslage. Die Revision zeigt keine Umstände auf, die die Schätzung als willkürlich gegriffen erscheinen ließe. Soweit das beklagte Land rügt, aufgrund unterschiedlicher Verkehrslagen, Tageszeiten, Witterungsbedingungen oder weiterer Umstände wie [X.]austellen, sei die Fahrtzeit einer Schätzung nicht zugänglich, übersieht es, dass die vollständige [X.]ufklärung der einzelnen Fahrtzeiten mit den Schwierigkeiten verbunden wäre, die gerade Voraussetzung einer Schätzung nach § 287 ZPO sind.

3. Der Kläger hat die [X.]usschlussfrist nach § 37 [X.]bs. 1 TV-L für die erhobenen [X.]nsprüche auf Vergütung der [X.]en ab dem 1. Mai 2017 gewahrt.

a) Die [X.]usschlussfrist des § 37 [X.]bs. 1 TV-L ist aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme auf das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen. Die [X.]ezugnahmeklausel genügt insbesondere dem Transparenzgebot iSd. § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]. Die im [X.]punkt der jeweiligen [X.]nwendung geltenden, in [X.]ezug genommenen Regelungen sind bestimmbar (vgl. [X.] 18. September 2019 - 5 [X.]ZR 240/18 - Rn. 32, [X.]E 168, 25).

b) Nach § 37 [X.]bs. 1 Satz 1 TV-L sind [X.]nsprüche aus dem [X.]rbeitsverhältnis innerhalb einer [X.]usschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des [X.]nspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der [X.]nspruch auf weitere Vergütung ist ein [X.]nspruch aus dem [X.]rbeitsverhältnis.

c) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass nach dem 1. Mai 2017 entstandene [X.]nsprüche des [X.] auf Vergütung der [X.]en nicht verfallen sind. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 [X.]bs. 2 ZPO) hat der Kläger diese mit der am 22. Dezember 2017 zugestellten Klageschrift geltend gemacht.

aa) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher [X.]usschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des [X.]nspruchs aufzufordern. Der [X.]nspruchsinhaber muss unmissverständlich zum [X.]usdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der [X.]nspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und seine [X.]öhe sowie der [X.]raum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die [X.]rt des [X.]nspruchs sowie die Tatsachen, auf die der [X.]nspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine [X.]ezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die [X.]öhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Dies ist bei [X.] regelmäßig der Fall; hier ist der [X.]rbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen [X.]ezifferung regelmäßig eher in der Lage als der [X.]rbeitnehmer (vgl. [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.]ZR 863/11 - Rn. 24, [X.]E 144, 210).

bb) Danach hat das [X.] zu Recht eine rechtzeitige Geltendmachung angenommen. Die [X.]en sind in den zunächst insgesamt geltend gemachten [X.]en als Minus enthalten. Der Kläger hat mit der Klageschrift Vergütung für alle [X.]en begehrt, die er in der Dienstuniform zurückgelegt hat, mithin auch für den Umweg über das dienstliche [X.]. Ebenso wie bei einem Klageantrag erfasst die Geltendmachung eines [X.]nspruchs auch einen [X.]nspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist (vgl. zur gerichtlichen Geltendmachung [X.] 18. September 2018 - 9 [X.]ZR 199/18 - Rn. 33). Die [X.]en waren in diesem Umfang hinreichend spezifiziert. Der Kläger hat die Wegstrecke von seiner Wohnadresse zum dienstlichen [X.] und die weitere Wegstrecke zwischen dem [X.] und dem [X.] in der [X.] in [X.] sowohl in [X.]ezug auf die Entfernung als auch im [X.]inblick auf die [X.] konkretisiert.

IV. Die Revision des beklagten [X.] ist schließlich auch unbegründet, soweit sie sich gegen die erfolgte Feststellung der Vergütungspflicht der [X.] zum [X.]ufsuchen des dienstlichen [X.]s im Gebäude der Polizeidienststelle sowie zum [X.]n- und [X.]blegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe seit dem 1. Mai 2017 richtet. Diese [X.]en sind - wie das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt hat - als [X.]rbeitszeit nach § 611a [X.]bs. 2 [X.]G[X.] vergütungspflichtig.

1. Zur [X.]rbeit eines [X.] gehört auch das [X.]n- und [X.]blegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe, wenn diese [X.]andlungen auf der Weisung des [X.]rbeitgebers beruhen, den Dienst mit [X.] Dienstwaffe anzutreten. Nutzt der [X.]rbeitnehmer zur [X.]ufbewahrung der Dienstwaffe die vom [X.]rbeitgeber zur Verfügung gestellte Möglichkeit eines dienstlichen [X.]s, zählen zur vergütungspflichtigen [X.]rbeitszeit auch die innerbetrieblichen Wege, die dadurch veranlasst sind, dass der [X.]rbeitgeber das [X.]ufnehmen bzw. [X.]blegen der Dienstwaffe zu Dienstbeginn und -ende nicht am [X.] ermöglicht, sondern dafür ein von diesem [X.]rbeitsplatz getrenntes [X.] bereitstellt (vgl. zu einer vom [X.]rbeitsplatz getrennten Umkleidestelle [X.] 19. September 2012 - 5 [X.]ZR 678/11 - Rn. 23, [X.]E 143, 107).

2. Danach handelt es sich bei der vom Kläger aufgewandten [X.] zum [X.]n- und [X.]blegen sowie zum Laden und Entladen der Dienstwaffe und den erforderlichen innerbetrieblichen [X.]en zum [X.]ufsuchen des [X.]s im Gebäude der Polizeidienststelle um vergütungspflichtige [X.]rbeitszeit.

a) [X.] hat den Kläger angewiesen, den Dienst am [X.] ua. mit angelegter Dienstwaffe im streifenfertigen Zustand anzutreten. Die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in den vom Kläger genutzten betrieblichen Räumlichkeiten sind [X.]. Die [X.] entfällt nicht deshalb, weil das beklagte Land es dem Kläger freigestellt hat, ein dienstliches oder privates [X.] zu nutzen (vgl. Rn. 27). Der [X.] kann seiner Entscheidung zugrunde legen, dass der Kläger das dienstliche [X.] genutzt hat (vgl. Rn. 30).

b) Die vom [X.] vorgenommene Schätzung des zeitlichen Umfangs der vergütungspflichtigen [X.]en zum [X.]ufsuchen des dienstlichen [X.]s im Gebäude der Polizeidienststelle und zum [X.]n- und [X.]blegen sowie zum Laden und Entladen der Dienstwaffe unter [X.]nwendung von § 287 [X.]bs. 2 ZPO hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung noch stand.

aa) [X.]ei der Schätzung der innerbetrieblichen [X.]en zum [X.] hat das [X.] berücksichtigt, dass der Kläger das Gebäude aufzusuchen und einen kurzen Flur zu durchlaufen hat. Grundsätzlich ist diese [X.] einer Schätzung zugänglich, soweit eine ausreichende Schätzungsgrundlage besteht, die die Länge der Wegstrecke sowie die weiteren Umstände, wie etwa das Erfordernis der Nutzung einer Treppe [X.] umfasst. Die [X.]ngaben des [X.] hierzu sind vage, aber noch ausreichend. [X.] hat sie nicht ausreichend bestritten, sondern nur abstrakt ausgeführt, dass es einen Unterschied mache, ob sich das [X.] im Erdgeschoss in der Nähe zum [X.] oder in einem Seitenflügel des fünften Obergeschosses befinde. Dieser Vortrag ist zwar abstrakt richtig, lässt aber nicht erkennen, warum unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten die [X.]angaben des [X.] falsch waren und damit die Schätzung des [X.]erufungsgerichts willkürlich wäre. Damit hält sich das [X.] im Ergebnis noch in den rechtlichen Grenzen des § 287 [X.]bs. 2 iVm. [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

bb) Zutreffend berücksichtigt das [X.] bei seiner Schätzung der [X.]dauer für das [X.]n- und [X.]blegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe, dass diese aus dem [X.] zu entnehmen ist, sowie geladen und angelegt werden muss. Dies entspricht den Vorgaben der Geschäftsanweisung des beklagten [X.], Waffe und Munition getrennt voneinander aufzubewahren sowie beim Laden und Entladen besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten. [X.] rügt, der Kläger habe die [X.]rbeitsschritte zum Laden und Entladen der Dienstwaffe nicht dargelegt, zeigt jedoch nicht auf, dass die der Schätzung des [X.]s zugrunde gelegten [X.]nhaltspunkte unzutreffend sind, mithin die Schätzung willkürlich gegriffen wäre. Soweit das beklagte Land nunmehr im Rahmen seiner Revision eine deutlich kürzere [X.]dauer des Vorgangs als in der Tatsacheninstanz vorträgt - nur zwischen 20 und 40 Sekunden statt der zunächst behaupteten ein bis zwei Minuten -, handelt es sich um widersprüchlichen und überdies neuen Vortrag, der im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 ZPO).

cc) Die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Schätzung der innerbetrieblichen [X.]en zum [X.]ufsuchen des dienstlichen [X.]s in der Polizeidienststelle im Umfang von jeweils zwei Minuten und zum [X.]n- und [X.]blegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe von jeweils zwei Minuten, beides vor Dienstantritt sowie nach Dienstende, ist daher im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die vom Kläger erhobenen Vergütungsansprüche für das [X.]n- und [X.]blegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe für die [X.] ab dem 1. Mai 2017 nicht nach § 37 [X.]bs. 1 TV-L verfallen sind. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 [X.]bs. 2 ZPO) hat der Kläger diese mit der am 22. Dezember 2017 zugestellten Klageschrift geltend gemacht. Er hat den [X.]aufwand für das [X.]ufsuchen des [X.]s, das [X.]n- und [X.]blegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe mit ca. zehn Minuten angegeben. Einer weiteren Spezifikation bedurfte es für die Geltendmachung im Sinne der [X.]usschlussfrist nicht (vgl. Rn. 42 f.).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    [X.]erger    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    [X.]arbara Grieb    

                 

Meta

5 AZR 148/20

31.03.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 31. Januar 2019, Az: 58 Ca 15361/17, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 286 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.03.2021, Az. 5 AZR 148/20 (REWIS RS 2021, 7266)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 3141 MDR 2021, 1401-1402 REWIS RS 2021, 7266

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