Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 544/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 1905

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2020 - 13 [X.] 1652/19 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 89 % und das beklagte Land zu 11 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Rüst-, Wege- und [X.]en zu vergüten.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der TV-L Anwendung. Der Kläger wird zum Schutz der [X.]otschaft, [X.], [X.] eingesetzt.

3

Die [X.] müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF [X.]) und [X.] Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. [X.] ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den [X.] freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Dem Kläger steht an seinem Einsatzort kein [X.] zur Verfügung. [X.]is zu seinem Urlaub im Juni 2018 verwahrte der Kläger seine Dienstwaffe zu Hause in einem privat angeschafften Waffenschrank. Während eines Urlaubs wurde der Waffenschrank - ohne Waffe darin - bei einem Einbruch entwendet. Seit dem 26. Juni 2018 verwahrt der Kläger die Dienstwaffe in dem ihm zugewiesenen [X.] im [X.], [X.], [X.].

4

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht für die von ihm aufgewandten Wegezeiten von seiner Wohnung zum Schutzobjekt und der [X.] zum dienstlichen [X.] sowie der [X.] des [X.]s sowie des [X.], Ladens und Entladens und An- und Ablegens der Dienstwaffe verlangt. Er hat gemeint, die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, seien zu vergütende Arbeitszeit. Gleiches gelte für die [X.] des Rüstens mit der Dienstwaffe.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] seit dem 1. April 2016 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 52 Minuten je einfacher Wegstrecke an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung zwischen seiner Wohnung in der A Straße, [X.] und dem ihm zugewiesenen Einsatzort an der [X.]otschaft in der V-Straße, [X.] zu vergüten,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger in der [X.] seit dem 26. Juni 2018 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von insgesamt fünf Minuten (bestehend aus jeweils 2,5 Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende) an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet und das dienstliche Waffenschließfach genutzt hat, durch das Aufsuchen des Waffenschließfachs, das Entnehmen, Laden und Anlegen sowie das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe

                 

sowie durch das Zurücklegen der [X.]en zum dienstlichen Waffenschließfach im Umfang von insgesamt acht Minuten (bestehend aus jeweils vier Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende) zu vergüten.

6

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer [X.]gutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil vom 27. März 2019 wurde vom Vorsitzenden der Kammer am 4. September 2019 der Geschäftsstelle übergeben. Dem Prozessbevollmächtigten des [X.] wurde das Urteil am 25. September 2019 zugestellt.

8

Soweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht auf die [X.]erufung des [X.] - unter Zurückweisung der [X.]erufung im Übrigen - eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] von [X.]en zum dienstlichen [X.] und für [X.]en des Aufsuchens des [X.]s, des Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe in der [X.] seit dem 26. Juni 2018 für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision weiterhin die Abweisung der Klage in [X.]ezug auf die Vergütung der Umwege- und Rüstzeiten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das [X.] hat zu Recht eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] für die vom Kläger zusätzlich erbrachte Arbeitszeit durch Zurücklegen von Umwegen zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s und dem dortigen Rüsten mit der Dienstwaffe festgestellt. Das [X.]erufungsgericht konnte den Umfang der vergütungspflichtigen [X.]en zulässigerweise schätzen. Weitergehende [X.] von [X.] bestehen nicht.

I. Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei eine Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum dienstlichen [X.] und für [X.]en des Aufsuchens des [X.]s, des [X.] und [X.], Ladens und Entladens sowie An- und Ablegens der Dienstwaffe in der [X.] seit dem 26. Juni 2018 festgestellt und deren Umfang geschätzt.

1. Die Revision des beklagten [X.] ist nicht bereits deshalb begründet, weil die [X.]erufung des [X.] unzulässig gewesen wäre. Das [X.] ist zu Recht von der Zulässigkeit der [X.]erufung des [X.] ausgegangen. Zwar ist die [X.]erufungsschrift bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und begründet worden. Dennoch entspricht die [X.]erufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ausreichend ist die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Fünfmonatsfrist, denn das mit Gründen versehene erstinstanzliche Urteil ist erst nach Ablauf von fünf Monaten vom Vorsitzenden der Kammer der Geschäftsstelle übergeben worden. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 15 - 17). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s seit dem 26. Juni 2018 ist begründet. [X.]ei diesen [X.]en handelt es sich im Streitfall um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

a) Der Feststellungsantrag einer Vergütungspflicht von Umwegezeiten ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Ob aufgrund der Umstellung der Anträge eine Klageänderung im [X.]erufungsverfahren vorgelegen hat und die Voraussetzungen des § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG erfüllt waren, ist vom Revisionsgericht analog § 268 ZPO nicht zu überprüfen. Das [X.] hat über die Streitgegenstände sachlich entschieden (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 152, 1).

b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s seit dem 26. Juni 2018 ist begründet. Diese [X.]en sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 [X.]G[X.] vergütungspflichtig, wobei nur die [X.] zu vergüten ist, um die sich der direkte Weg zum Arbeitsort verlängert. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren, dessen Sachverhalt dem vorliegenden entspricht, entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 17 ff.).

c) Das [X.] hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen Umwegezeiten zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s zutreffend unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt. Die Angriffe der Revision des beklagten [X.] veranlassen keine andere [X.]ewertung.

aa) Vergütungspflichtig ist die [X.], die für den Umweg erforderlich ist. Zur Ermittlung der [X.]spanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen (zu den Grundsätzen vgl. im Einzelnen [X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 22). Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umwegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder [X.]eweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umwegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. Zu den Anforderungen an eine Schätzung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Parallelverfahren [X.]ezug genommen ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 23 f.).

bb) Danach ist die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Schätzung der Umwegezeiten auf jeweils vier Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende ausgehend von der Wohnung des [X.], dem Ort des dienstlichen [X.]s und dem Ort des zugewiesenen Schutzobjekts frei von [X.] (vgl. im Einzelnen das Parallelverfahren [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 37).

d) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung der Umwegezeiten ab dem 26. Juni 2018 gewahrt.

aa) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L ist aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des [X.] anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen (vgl. [X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 29).

bb) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Anspruch auf weitere Vergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

cc) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass seit dem 26. Juni 2018 entstandene Ansprüche des [X.] auf Vergütung der Umwegezeiten nicht verfallen sind. Diese hat der Kläger mit der am 2. Juli 2018 zugestellten [X.] geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren [X.]ezug genommen ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

3. Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vergütungspflicht der [X.] zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s im [X.], [X.], [X.] sowie zum Entnehmen und Wegschließen, An- und Ablegen sowie Laden und Entladen der Dienstwaffe seit dem 26. Juni 2018 richtet. Diese [X.]en sind als Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 [X.]G[X.] vergütungspflichtig.

a) Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 13).

b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht zum Aufsuchen des [X.]s und von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist begründet. Die dafür vom Kläger im betrieblichen [X.]ereich aufgewendeten [X.]en sind vergütungspflichtige Arbeitszeiten iSv. § 611a Abs. 2 [X.]G[X.]. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 32 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

c) Die vom [X.] vorgenommene Schätzung des zeitlichen Umfangs der vergütungspflichtigen [X.]en zum Aufsuchen des dienstlichen [X.]s im [X.] und zum Rüsten und Abrüsten mit der Dienstwaffe unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung noch stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren [X.]ezug genommen ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 37 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.

d) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung ab dem 26. Juni 2018 gewahrt (vgl. Rn. 21).

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat frei von [X.] die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

1. Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 13).

2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] ist unbegründet. Die [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 [X.]G[X.]. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird ([X.] 13. Oktober 2021 - 5 [X.] - Rn. 42 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Gleichermaßen nicht vergütungspflichtig ist der Teil der [X.], der nach dem Umweg über das dienstliche [X.] für das Zurücklegen des Weges von diesem zum Schutzobjekt benötigt wird. Der nicht vergütungspflichtige Arbeitsweg wird durch den Umweg nur unterbrochen (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 22).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    [X.]ubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 544/20

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 27. März 2019, Az: 60 Ca 13325/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 544/20 (REWIS RS 2021, 1905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1905

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 AZR 55/20 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung TV-L (Wege- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten)


5 AZR 148/20 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung TV-L (Wege- und Rüstzeiten eines Wachpolizisten)


5 AZR 545/20 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung TV-L (Vergütung für Wegezeiten)


5 AZR 137/21 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung TV-L (Vergütung von Wegezeiten sowie von im häuslichen Bereich vorgenommenen Umkleide- und Rüstzeiten)


5 AZR 295/20 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung TV-L (Vergütung von Wegezeiten sowie von im häuslichen Bereich vorgenommenen Umkleide- und Rüstzeiten, Zeitgutschrift …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.