Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2016, Az. II ZR 268/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13635

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Gegenstand

Aktiengesellschaft: Ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens; Form und Inhalt der schriftlichen Mitteilung; vor dem Erwerb der Beteiligung erfolgte Mitteilung


Leitsatz

1. Ein Unternehmen erfüllt seine Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1, 4 AktG nur dann ordnungsgemäß mit der Folge, dass § 20 Abs. 7 AktG die Ausübung der Rechte aus den Aktien nicht ausschließt, wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint und wem sie zuzurechnen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. April 1991, II ZR 231/90, BGHZ 114, 203).

2. Aus dem auf die Publikation nach § 20 Abs. 6 AktG ausgerichteten Zweck der Mitteilungspflichten nach § 20 AktG ergibt sich, dass die schriftliche Mitteilung nach Form und Inhalt darauf ausgerichtet sein muss, von dem Vorstand der Aktiengesellschaft als Mitteilung im Sinne von § 20 AktG erfasst zu werden.

3. Eine bereits vor dem Erwerb der Beteiligung erfolgte Mitteilung ist zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 4.136.381,74 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 18.411,90 € zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die vor ihrer formwechselnden Umwandlung in eine GmbH eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft war, verlangt von der [X.] - im Revisionsverfahren nur noch für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 - die Rückzahlung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) wegen unterlassener Mitteilungen nach § 20 AktG.

2

Die Beklagte ist eine [X.], als deren einzige Kommanditistin vom 14. Januar 2002 bis zum 12. Dezember 2006 die [X.]. mit Sitz in [X.]/[X.] im Handelsregister eingetragen war. Gegen Ende des Jahres 2002 erwarb die Beklagte von der [X.] (im Folgenden: [X.]  ) sämtliche Aktien der Klägerin. Der Verkauf der Aktien bedurfte nach der Satzung der Klägerin der Zustimmung der Hauptversammlung; in diesem Zusammenhang wurde der Klägerin der am 16. Dezember 2002 unterschriebene Kaufvertrag oder jedenfalls der Kaufvertragsentwurf übersandt. Darin heißt es:

1. [X.]  ist alleiniger Aktionär der [X.]                AG (der Klägerin), die im Handelsregister des Amtsgerichts [X.]      unter HRB     eingetragen ist, mithin also Inhaber von 500 Namensaktien à DM 1.000,00, und ist im Aktienbuch der Gesellschaft als alleiniger Aktionär verzeichnet.(…)

2. [X.]  verkauft und tritt ab an die Bank (die Beklagte) und die Bank kauft und nimmt die Abtretung an.

Die Übertragung erfolgt mit Wirkung vom 31.12.2002.

3. (…)

4. Die Hauptversammlung der [X.]              AG hat gemäß § 5 Abs. 4 ihrer Satzung die Zustimmung zur Übertragung der Aktien an die Bank beschlossen.

3

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Vorstand der Klägerin unter Hinweis auf § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre. In entsprechender Form teilte die [X.] mit Schreiben vom 25. November 2005, durch das eine vorherige Mitteilung vom 11. Oktober 2005 korrigiert wurde, mit, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre, wobei die Beteiligung unmittelbar von der [X.] gehalten werde. Die Beklagte sei von der [X.]., diese von der [X.]., diese von der [X.] und diese wiederum von der [X.] abhängig, der daher die Beteiligung (an der Klägerin) nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sei.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass notwendige Mitteilungen, sowohl der [X.] als auch der über die Beklagte mittelbar an der Klägerin beteiligten Unternehmen, unterblieben seien. Sie hat deshalb die Rückzahlung der für den Zeitraum von 2002 bis 2008 an die Beklagte ausgeschütteten Dividenden in Höhe von insgesamt 12.702.092,96 € beansprucht.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] hinsichtlich der für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 ausgeschütteten Dividenden in Höhe von 4.136.381,74 € nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch könne nicht (auch) auf § 812 BGB gestützt werden, sondern sei allein nach § 62 [X.] (i.V.m. § 20 Abs. 7 [X.]) zu beurteilen. Weiter hat es zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

8

Ihren eigenen Mitteilungspflichten sei die [X.] im Hinblick auf die für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 bezogenen Dividenden dadurch nachgekommen, dass der Kaufvertrag über den Erwerb der Aktien im Jahr 2002 der Klägerin vorgelegt worden sei. Die Übersendung des Kaufvertrages im Rahmen der schriftlichen Anzeige der Veräußerung sämtlicher Anteile von [X.]an die [X.] könne unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der in § 20 [X.] geregelten Mitteilungspflichten, eine ordnungsgemäße Veröffentlichung durch die [X.] gemäß § 20 Abs. 6 [X.] zu ermöglichen, als ausreichende Mitteilung angesehen werden. Dem Kauf- und Abtretungsvertrag lasse sich entnehmen, dass die [X.] ab dem 31. Dezember 2002 [X.]in der Klägerin gewesen sei, womit eine Angabe über die konkrete Beteiligungshöhe der [X.]n erfolgt sei. Da die Hauptversammlung der Klägerin der Übertragung zugestimmt habe und diese Zustimmung ebenfalls im Kauf- und Abtretungsvertrag mitgeteilt werde, seien Hindernisse, die einer Übertragung der Aktien und damit der Richtigkeit der Angaben im Vertrag entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin anführe, sie bzw. die Hauptversammlung habe nur dem Entwurf des Kaufvertrages zugestimmt, sei das zwar im Ergebnis zutreffend, da andernfalls im endgültigen Vertrag nicht die Zustimmung der Hauptversammlung hätte angeführt werden können. Aber auch in dem Entwurf, dessen Wirksamkeit nur von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig gewesen sei, seien alle maßgeblichen Angaben enthalten gewesen.

9

Soweit Mitteilungen der mittelbar beteiligten Unternehmen jedenfalls nicht vollständig erfolgt seien, und auch keine Nachholung der notwendigen Mitteilungen vorliege, stehe dieses Versäumnis dem [X.] durch die [X.] nicht entgegen, weil sie im [X.]punkt des Bezugs der Dividenden jedenfalls gutgläubig gewesen sei (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Auch wenn die [X.] als Bankhaus die Mitteilungspflichten nach § 20 [X.] habe kennen müssen und auch habe wissen müssen, dass an ihr beteiligte [X.]en der Klägerin ihre mittelbaren Beteiligungen anzeigen mussten, sei Gutgläubigkeit nicht zu verneinen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin, obwohl sie ausweislich der Jahresabschlüsse die an ihr bestehenden mittelbaren Beteiligungen gekannt habe, die [X.] nicht veranlasst habe, für die entsprechenden Mitteilungen der Unternehmen zu sorgen, sondern die Dividenden ausbezahlt habe. Ein zeitnaher Hinweis der Klägerin an die [X.] sei auch deshalb zu erwarten gewesen, weil es sich um einen überschaubaren Kreis von Aktionären gehandelt habe und zum Teil identische Personen auf [X.] und [X.]nseite agiert hätten.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der von der [X.]n bezogenen Gewinnausschüttungen für die Jahre 2002 bis 2004 nicht verneint werden.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich die Rückforderung von Dividenden, die wegen des aus der Verletzung von Mitteilungspflichten folgenden temporären [X.]s gemäß § 20 Abs. 7 [X.] zu Unrecht gewährt wurden, nach § 62 Abs. 1 [X.] richtet, da sich der Anwendungsbereich des § 62 [X.] auf alle Leistungen erstreckt, die entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes erlangt wurden (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 76; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 46; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 62 Rn. 8; [X.]. [X.]). Ein möglicher Anspruch aus § 812 BGB wird durch die speziellere aktienrechtliche Rückgewährregelung verdrängt (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.]Z 196, 312 Rn. 15 zu § 57 [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 43; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 82; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 74; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 62 Rn. 2; [X.]. [X.]; a.A. - für die Anwendbarkeit von § 812 BGB - [X.] in Henssler/[X.], [X.]srecht, 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 17).

2. Von [X.] beeinflusst ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, auf eine Verletzung eigener Mitteilungspflichten der [X.]n könne ein Rückzahlungsanspruch aus § 62 Abs. 1, § 20 Abs. 7 [X.] schon deshalb nicht gestützt werden, weil die [X.] im Hinblick auf die, [X.]eils im März des Folgejahres beschlossenen, Dividendenauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 ihrer Mitteilungspflicht durch die Vorlage des Kaufvertrags vom 16. Dezember 2002 oder gar des [X.] ausreichend nachgekommen sei.

a) Die [X.] war, wovon das Berufungsgericht noch zutreffend ausgeht, als Unternehmen im Sinne des § 20 [X.] zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung (jedenfalls) einer Mehrheitsbeteiligung gemäß § 20 Abs. 4 [X.] verpflichtet, da sie zum 31. Dezember 2002 sämtliche Aktien der Klägerin erworben hatte. Der Mitteilungspflicht unterliegt auch ein Unternehmen, das, wie im Streitfall die [X.], durch den Erwerb der Aktien [X.] geworden ist (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 10; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 11; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 [X.] Rn. 30a; [X.]/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 125; s.a. [X.], [X.] 2000, 726, 729; differenzierend im Hinblick auf § 42 [X.] [X.], [X.] 2001, 961, 964). Ferner oblag der [X.]n eine eigene Mitteilungspflicht auch dann, wenn sie von anderen, ihrerseits mitteilungspflichtigen Unternehmen abhängig (§ 17 Abs. 1 [X.]) war (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2000 - [X.], [X.], 1723, 1724 [X.]).

Die Verletzung einer nach § 20 [X.] bestehenden Mitteilungspflicht hat u.a. zur Folge, dass für die [X.], für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kein Gewinnbezugsrecht besteht (§ 20 Abs. 7 Satz 1 [X.]), wobei dies nicht gilt, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist (§ 20 Abs. 7 Satz 2 [X.]). Gleichwohl gewährte Dividenden sind zurückzugewähren, sofern der betreffende Aktionär wusste oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er zum Bezuge nicht berechtigt war (§ 62 Abs. 1 [X.]).

b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann eine Erfüllung der Mitteilungspflicht der [X.]n nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat die Erfüllung der Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 4 [X.] allein anhand des Kaufvertrags bzw. [X.] geprüft. Mit einem möglichen Übersendungsschreiben der [X.]n hat es sich nicht befasst und hierzu keine Feststellungen getroffen. Die schlichte Übermittlung des Kaufvertrags am oder um den 16. Dezember 2002 oder eines bloßen Vertragsentwurfs genügte aus Rechtsgründen nicht zur Erfüllung der Mitteilungspflicht.

aa) Das Berufungsgericht hat es zumindest für möglich gehalten, dass der Klägerin lediglich der Entwurf des Kauf- und [X.] zwischen der [X.]n und [X.] übermittelt wurde. Damit wäre den Anforderungen des § 20 Abs. 4 [X.] nicht entsprochen.

(1) Die Vorschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifizierten Beteiligungen von [X.] sind zwingendes Recht; sie dienen dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die [X.] zu schaffen ([X.], Urteil vom 22. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 203, 215; Urteil vom 24. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 204 Rn.13). Auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die meldepflichtige Beteiligung der [X.] schon bekannt ist. Denn erst wenn die Beteiligung schriftlich mitgeteilt worden ist, ist die [X.] gemäß § 20 Abs. 6 [X.] verpflichtet, sie in den [X.]sblättern bekanntzumachen ([X.], Urteil vom 22. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 203, 213; Urteil vom 24. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 204 Rn. 13). Der [X.]er genügt seiner Mitteilungspflicht nur, wenn die [X.] nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint ist und wem sie zuzurechnen ist ([X.], Urteil vom 22. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 203, 215). Die Mitteilung eines [X.], der nicht erkennbar im Auftrag des Mitteilungspflichtigen handelt, genügt den gesetzlichen Voraussetzungen an eine Mitteilung nach § 20 [X.] grundsätzlich nicht ([X.], Urteil vom 24. Juli 2000 - [X.], [X.], 1723, 1724).

Aus dem auf die Publikation nach § 20 Abs. 6 [X.] ausgerichteten Zweck der Mitteilungspflichten nach § 20 [X.] ergibt sich des Weiteren, dass die schriftliche Mitteilung nach Form und Inhalt darauf ausgerichtet sein muss, von dem Vorstand der Aktiengesellschaft als Mitteilung im Sinne von § 20 [X.] erfasst zu werden (vgl. [X.], [X.], 1937, 1939 f.; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 20 Rn. 8 a.E.). Sie muss außerdem erkennen lassen, auf welchen Mitteilungstatbestand sie sich bezieht, wozu ein zutreffender Hinweis auf die betreffenden Absätze des § 20 [X.] ausreicht ([X.], Urteil vom 22. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 203, 215; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 8; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 25; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 32).

(2) Wurde im Streitfall lediglich der Kaufvertragsentwurf übermittelt, so lag hierin schon nicht die Mitteilung einer der [X.]n gehörenden Beteiligung. Denn der nach dem Entwurf vorgesehene Aktienerwerb hing noch von der Zustimmung der Hauptversammlung der Klägerin und darüber hinaus von dem endgültigen Vertragsabschluss ab, der sich aus dem bloßen Entwurf naturgemäß nicht ergeben konnte. Der Umstand, dass die Klägerin den Erwerbsvorgang weiter beobachten und dessen erfolgreichen Abschluss selbst feststellen konnte, ändert daran nichts. Denn Tatsachen, die die [X.] zwar selbst feststellen, der Mitteilung aber nicht entnehmen kann, sind bei der Prüfung, ob die Mitteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2000 - [X.], [X.], 1723, 1724).

bb) Auch die Übermittlung des unterschriebenen Kauf- und [X.] vor dem Ende des Jahres 2002 würde als solche - ohne Einbeziehung eines etwaigen Übersendungsschreibens, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nicht ausreichen.

(1) Zum einen ergäbe sich aus einem solchen Vorgang keine schriftliche (§ 126 BGB) Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 [X.], da die Vertragsurkunde keine Mitteilung der [X.]n an die Klägerin ausweist, und der Umstand, dass die Urkunde (möglicherweise) von der [X.]n übermittelt wurde, keine schriftliche Verkörperung gefunden hat.

(2) Außerdem erfolgte die Übertragung der Aktien gemäß Nr. 2 des Vertrags - erst - mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 und damit zeitlich nach der - unterstellten - Übersendung der Vertragsurkunde an die Klägerin. Auch aus diesem Grund entspricht die Übersendung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

§ 20 Abs. 4 [X.] schreibt eine Mitteilungspflicht des [X.]ers vor, „sobald“ diesem eine Mehrheitsbeteiligung gehört. Damit ist der [X.]er zu einer Mitteilung verpflichtet, die zeitlich mit dem Erwerb der Anteile zusammenfällt oder diesem nachfolgt. Eine bereits vor dem Erwerb erfolgte Mitteilung ist mithin zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet.

Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch ihrem Zweck. Denn wenn der ordnungsgemäße Inhalt der gemäß § 20 Abs. 6 [X.] von der [X.] vorzunehmenden Bekanntmachung über das „Bestehen“ einer Beteiligung davon abhinge, ob der zuvor mitgeteilte künftige Anteilserwerb tatsächlich eingetreten ist, würde der [X.] eine Überwachungspflicht auferlegt, die durch die gesetzliche Ausgestaltung der Mitteilungspflicht gerade vermieden werden soll. Schon um die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene klare und eindeutige Handhabung der nach § 20 [X.] bestehenden Mitteilungspflichten nicht zu beeinträchtigen, ist im Falle eines erst zukünftigen Erwerbs auch nicht danach zu differenzieren, welcher [X.]raum im Einzelfall noch abzuwarten bleibt und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollendung des Erwerbsvorgangs zu erwarten ist.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Dass die [X.] alleinige Aktionärin der Klägerin gewesen ist, hatte entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt nicht zur Folge, dass das Gewinnbezugsrecht der [X.]n trotz einer Verletzung der auf ihre eigene Beteiligung bezogenen Mitteilungspflichten fortbestand.

In Teilen des Schrifttums wird allerdings die Auffassung vertreten, bei einer [X.] entfalle die Sanktion des § 20 Abs. 7 [X.], wenn der Vorstand der Aktiengesellschaft die mitteilungsbedürftige Beteiligung - aus eigener Initiative aufgrund anderweitiger Kenntnis (vgl. dazu [X.]/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 132 [X.]) - bekannt mache (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 50; [X.], AG 1965, 352, 353 f.; siehe auch [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 37; a.[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 20 Rn. 87). Noch weitergehend wird teilweise angenommen, dass die (freiwillige) Bekanntmachung einer mitteilungsbedürftigen Beteiligung die Sanktionen gemäß § 20 Abs. 7 [X.] stets, nicht nur bei einer [X.], entfallen lasse (KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 45; [X.], [X.] 2013, 2195, 2198; a.A. MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 [X.] Rn. 30a, 37; [X.]/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 130; [X.], Festschrift [X.], 1993, 581, 587).

Ob dieser, vom Gesetzeswortlaut abweichenden, Auffassung - jedenfalls für die [X.] - zu folgen ist, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, weil das Berufungsgericht eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der mitteilungspflichtigen Beteiligung der [X.]n gemäß § 20 Abs. 6 [X.] nicht festgestellt hat.

2. Anders als es das [X.] angenommen hat, scheidet ein auf die Verletzung eigener Mitteilungspflichten der [X.]n gestützter Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch nicht deshalb aus, weil mangelnde Gutgläubigkeit der [X.]n bei Empfang der Dividendenzahlungen nicht feststellbar sei.

a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin setzt voraus, dass die [X.] beim Bezug der Gewinnanteile wusste oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sie zum Bezuge nicht berechtigt war (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dem Aktionär ist fahrlässige Unkenntnis seiner mangelnden Bezugsberechtigung anzulasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] gelassen hat, wobei sich die Anforderungen - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend erkennt - typischerweise danach unterscheiden, ob es sich um einen Kleinaktionär oder einen geschäftserfahrenen Großaktionär handelt ([X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 24; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 83; [X.] in Großkomm. [X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 79; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 74; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 62 Rn. 13). Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Aktionärs liegt bei der [X.] ([X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 25; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 86; [X.] in Großkomm. [X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 97; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 76; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 62 Rn. 14).

b) Soweit es um die eigenen Mitteilungspflichten der [X.]n geht, ist mangels anderweitiger Feststellungen davon auszugehen, dass der [X.]n die tatsächlichen Vorgänge, die für die Beurteilung einer möglichen Verletzung der Mitteilungspflicht relevant sind, beim Bezug ihrer Dividenden bekannt waren oder bekannt sein mussten. Wurde die Mitteilungspflicht objektiv verletzt, könnte sich eine auf den Bezug der Dividenden bezogene Gutgläubigkeit der [X.]n im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur aus einer unverschuldet unzutreffenden Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen der nach § 20 [X.] bestehenden Mitteilungspflichten und ihrer Erfüllung ergeben haben. Daneben hat die weitere Frage, ob die in § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] angeordneten Sanktionen die schuldhafte Verletzung einer Mitteilungspflicht voraussetzen (vgl. dazu nur [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 20 Rn. 11 [X.]), nach den Umständen des Streitfalls keine eigenständige Bedeutung.

Die Annahme eines entschuldbaren [X.] der [X.]n wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der Umstand, dass die Klägerin die Dividenden ausbezahlt hat, enthob die [X.] nicht einer eigenen Prüfung ihrer, von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflichten abhängigen, Bezugsberechtigung.

3. Schließlich kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalts nicht angenommen werden, dass das [X.]srecht der [X.]n (jedenfalls) gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 [X.] bestanden habe. Nach dieser Vorschrift erfasst der wegen Nichterfüllung einer Mitteilungspflicht eintretende temporäre [X.] nicht das [X.]srecht, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Revisionsverfahren jedoch nicht ausgegangen werden.

Unabhängig von der Frage, ob dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Schreiben der [X.]n vom 7. Oktober 2005 die Nachholung einer ordnungsgemäßen Mitteilung entnommen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang einerseits [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 20 Rn. 70; KK-[X.]/[X.], 3. Auflage, § 20 Rn. 25; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Auflage, § 20 Rn. 29 und andererseits [X.]/Krieger, 4. Auflage, § 69 Rn. 129; [X.], [X.] 2013, 2195, 2199), kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht angenommen werden, dass die gebotene Mitteilung bis zu dem genannten Schreiben nicht vorsätzlich unterblieben ist.

a) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Mitteilung ohne Vorsatz unterblieben ist, trägt das mitteilungspflichtige Unternehmen (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 81; [X.]/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 141; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 20 Rn. 13; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 55; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 [X.] Rn. 54).

[X.] Vorsatz genügt (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 83). Ein möglicher Rechtsirrtum schließt Vorsatz aus, da für die Anwendung des § 20 [X.] der zivilrechtliche Vorsatzbegriff gilt ([X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 Rn. 55 [X.]; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 38; [X.] in Henssler/[X.], 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 15).

b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich das Fehlen eines (bedingten) Vorsatzes der [X.]n nicht schon zwingend aus den vom Berufungsgericht festgestellten äußeren Abläufen. Die [X.] muss nicht mit einer bestimmten Absicht gehandelt haben; der ihr obliegende [X.] wäre etwa auch dann nicht geführt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die [X.] eine Verletzung von Mitteilungspflichten billigend in Kauf nahm, weil sie als alleinige Aktionärin den tatsächlichen Eintritt nachteiliger Folgen nicht ernsthaft in Betracht zog.

c) Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Mitteilung unverzüglich nachgeholt werden muss (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 82; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 [X.] Rn. 57; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 53; [X.]/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 142; a.A. [X.] in Henssler/[X.], [X.]srecht, 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 15). Auch dies ist von dem mitteilungspflichtigen Unternehmen darzulegen und zu beweisen (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 83). Insoweit ist darauf abzustellen, wann dem Aktionär bewusst geworden ist, dass er die Mitteilungspflicht verletzt hat. Dementsprechend hat er zu seiner Entlastung seine Gutgläubigkeit nicht nur im [X.] an den meldepflichtigen Beteiligungserwerb darzulegen, sondern auch für den nachfolgenden [X.]raum bis zur Nachholung der Mitteilung. Auch hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.

IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO), damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird sich ggf. erneut mit einer möglichen Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unternehmen zu befassen haben, die über die [X.] mittelbar an der Klägerin beteiligt waren. Verletzt ein an der Aktiengesellschaft nur mittelbar beteiligtes Unternehmen eine - auch - von ihm nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 [X.] zu erfüllende Mitteilungspflicht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. Juli 2000 - [X.], [X.], 1723, 1724 [X.]), führt dies gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] zum zeitweiligen [X.] des abhängigen, an der Aktiengesellschaft unmittelbar beteiligten Unternehmens (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 48; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 61; [X.]/Rachlitz, [X.], § 20 Rn. 24) und erfasst auch dessen Gewinnbezugsrecht mit der möglichen Folge einer Rückzahlungsverpflichtung aus § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass mittelbar beteiligte Unternehmen ihre Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß und vollständig erfüllt hätten, der gegen die [X.] geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aber gleichwohl nicht bestehe, weil sie zu den [X.]eiligen [X.]punkten des [X.]s gutgläubig gewesen sei (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Diese Einschätzung bedarf, sofern es hierauf noch ankommen sollte, erneuter Überprüfung.

a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung von Mitteilungspflichten mittelbar beteiligter Unternehmen nicht bei der [X.]n. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit schon deshalb die Klägerin, weil diese sich auf die Verletzung der Mitteilungspflicht als eine Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs aus § 62 Abs. 1 [X.] beruft (vgl. [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 55). Der erneuten Würdigung des Berufungsgerichts bleibt überlassen, ob das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin von der [X.]n in erheblicher Weise bestritten wurde und ob hierüber ggf. Beweis zu erheben ist.

b) Das für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch erforderliche Verschulden der [X.]n kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz von einem zutreffenden Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. hierzu unter III. 2. a)) ausgegangen, hat auf dieser Grundlage aber eine unzureichende Würdigung vorgenommen, bei der es in unzulässiger Weise auf der Klägerin anzulastende Versäumnisse abgestellt hat.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] „als Bankhaus“ die Mitteilungspflichten nach § 20 [X.] gekannt und auch gewusst haben müsse, dass an ihr beteiligte [X.]en deren mittelbare Beteiligungen gegenüber der Klägerin hätten anzeigen müssen. Die vom Berufungsgericht angenommene Gutgläubigkeit der [X.]n kann vor dem Hintergrund dieser Feststellungen nur darin bestanden haben, dass die [X.] die - unterstellte - Tatsache der Verletzung der Mitteilungspflicht durch die an ihr beteiligten [X.]en nicht kannte und auch nicht kennen musste, weil sie davon ausging und auch davon ausgehen durfte, dass die an ihr beteiligten [X.]en ihre Mitteilungspflicht erfüllt hätten. Hierzu enthält das Berufungsurteil indes keine ausreichenden Feststellungen. Stattdessen hat das Berufungsgericht maßgebend darauf abgestellt, dass die Klägerin ihrerseits die [X.] nicht veranlasst habe, für die entsprechenden Mitteilungen der Unternehmen zu sorgen, und gleichwohl Dividenden ausbezahlt habe. Diese Erwägung ist jedoch nicht tragfähig, denn mögliche Versäumnisse der Klägerin, die im Verhältnis zu der [X.]n für die Erfüllung von deren Mitteilungspflichten nicht verantwortlich ist, sind nicht geeignet, das Verschulden der [X.]n auszuschließen.

bb) Das Berufungsgericht wird ggf. noch zu erwägen haben, ob die [X.] im Hinblick auf das [X.] mittelbar beteiligter Unternehmen - insbesondere bei fehlenden oder unzureichenden Bekanntmachungen (§ 20 Abs. 6 [X.]) über derartige Beteiligungen - besonderen Erkundigungspflichten unterliegt, oder ob ihr, noch weitergehend, bei der Anwendung von § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Kenntnisse und die Kenntnismöglichkeiten der über die [X.] mittelbar an der Klägerin beteiligten Unternehmen zuzurechnen sind.

Dabei geht es um die Vermeidung von Wertungswidersprüchen, die sich bei der Anwendung von § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 20 Abs. 7 [X.] sonst ergeben können. Gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 4 [X.] wird eine Verletzung der Mitteilungspflicht durch ein beherrschendes Unternehmen dadurch sanktioniert, dass aus den vom abhängigen Unternehmen gehaltenen Aktien keine Rechte bestehen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 37). Der Eintritt dieser (mittelbaren) Sanktion beruht allein auf dem Fehlverhalten des beherrschenden Unternehmens und ist unabhängig von dem Verhalten des - notwendigerweise (unmittelbar) mitbetroffenen - abhängigen Unternehmens, das seinen Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sein mag. Mit diesem Regelungskonzept wäre es nur schwer zu vereinbaren, wenn dem Anspruch auf Rückzahlung unberechtigt ausgeschütteter Dividenden unabhängig vom Kenntnisstand des beherrschenden Unternehmens die Gutgläubigkeit des abhängigen Unternehmens entgegengehalten werden könnte, was zur Folge hätte, dass dem beherrschenden Unternehmen die mittelbaren Vorteile der Gewinnausschüttung auch dann erhalten blieben, wenn es den eigenen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht und den daraus folgenden temporären Wegfall des [X.] kannte oder kennen musste.

2. Schließlich wird sich das Berufungsgericht ggf. mit dem - im Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigenden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - Vorbringen der Revisionserwiderung zu einer von der [X.], an die die Klageforderung zwischenzeitlich abgetreten gewesen sein soll, erklärten Aufrechnung gegen eine titulierte Zahlungsforderung der [X.]n zu befassen haben. Soweit eine wirksame Aufrechnungserklärung der [X.] als der zwischenzeitlichen Inhaberin der Klageforderung anzunehmen wäre, führte sie zum Erlöschen der Klageforderung, soweit diese bestanden hat, so dass die spätere Rückabtretung an die Klägerin insoweit ins Leere gegangen und die mit der Revision weiterverfolgte Klage schon deshalb unbegründet wäre.

VRi[X.] Prof. Dr. Bergmann
ist erkrankt und kann deshalb
nicht unterschreiben

        

[X.]     

        

Caliebe

[X.]

                                   
        

     Drescher     

        

Sunder     

        

Meta

II ZR 268/14

05.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. August 2014, Az: 11 U 79/13

§ 20 Abs 1 AktG, § 20 Abs 4 AktG, § 20 Abs 6 AktG, § 20 Abs 7 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2016, Az. II ZR 268/14 (REWIS RS 2016, 13635)

Papier­fundstellen: WM 2016, 1938 REWIS RS 2016, 13635

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