Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. II ZR 268/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13633

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416UIIZR268.14.0

BUN[X.]SGERIC[X.]HOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
Urteil
II ZR 268/14
Verkündet am:
5. April 2016
Stoll,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 20 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1
a)
Ein Unternehmen erfüllt seine Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1, 4 [X.] nur dann ordnungsgemäß mit der Folge, dass § 20 Abs. 7 [X.] die Ausübung der Rechte aus den Aktien nicht ausschließt, wenn die [X.] nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint und wem sie zuzurechnen ist (Bestätigung von [X.], Urteil vom 22. April 1991 -
II ZR 231/90, [X.]Z 114, 203).
b)
Aus dem auf die Publikation nach § 20 Abs. 6 [X.] ausgerichteten Zweck der Mit-teilungspflichten nach § 20 [X.] ergibt sich, dass die schriftliche Mitteilung nach Form und Inhalt darauf ausgerichtet sein muss, von dem Vorstand der [X.] als Mitteilung im Sinne von § 20 [X.] erfasst zu werden.
c)
Eine bereits vor dem Erwerb der Beteiligung erfolgte Mitteilung ist zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet.
[X.], Urteil vom 5. April 2016 -
II ZR 268/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2016 durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Dr.
[X.], die Richterin [X.] sowie die Richter Prof.
Dr.
Drescher und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich ein
u-rückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die vor ihrer formwechselnden Umwandlung in eine GmbH eine nicht börsennotierte
Aktiengesellschaft war, verlangt von der [X.] -
im Revisionsverfahren nur noch für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 -
die Rückzahlung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) wegen unterlassener Mitteilungen nach §
20 [X.].
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-
3
-
Die [X.] ist eine [X.], als deren einzige Kommanditistin vom 14. Januar 2002 bis zum 12. Dezember 2006
die A.

Bank Ltd. mit Sitz in [X.]/[X.] im Handelsregister eingetragen war. Gegen Ende des Jahres 2002 erwarb die [X.] von der [X.]

mbH
& Co. (im Folgenden: [X.]

) sämtliche Ak-
tien der Klägerin. Der Verkauf der Aktien bedurfte nach der Satzung der Kläge-rin der Zustimmung
der Hauptversammlung; in diesem Zusammenhang wurde der Klägerin der am 16. Dezember 2002 unterschriebene Kaufvertrag oder [X.] übersandt. Darin heißt es:
1.
[X.]

ist alleiniger Aktionär der [X.]

AG (der Klägerin), die im Handelsregis-ter des Amtsgerichts [X.]

unter HRB

eingetragen ist, mithin also Inhaber von
500 Namensaktien à DM 1.000,00, und ist im Aktienbuch der [X.] als alleiniger Akti-

2.
[X.]

verkauft und tritt ab an die Bank (die [X.]) und die Bank kauft und nimmt die Abtre-tung an.

Die Übertragung erfolgt mit Wirkung vom 31.12.2002.

3.

4.
Die Hauptversammlung der [X.]

AG hat gemäß § 5 Abs. 4 ihrer Satzung
die Zustimmung zur Übertragung der Aktien an die Bank beschlossen.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 teilte die [X.]
dem Vorstand der Klägerin unter Hinweis auf § 20 Abs. 4 [X.] mit, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre. In entsprechender Form teilte die B.

PLC mit Schreiben vom 25. November 2005, durch das eine vorheri-ge Mitteilung vom 11. Oktober 2005 korrigiert wurde, mit, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre, wobei die Beteiligung unmittelbar von der [X.] gehalten werde. Die [X.] sei von der A.

Bank Ltd.,
diese von der A.

Group Ltd., diese von der B.

Bank PLC und diese
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-
wiederum von der B.

PLC abhängig, der daher die Beteiligung (an der Klägerin) nach § 16 Abs. 4 [X.] zuzurechnen sei.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass notwendige Mitteilungen, sowohl
der [X.] als auch der über die [X.] mittelbar an der [X.], unterblieben seien. Sie hat deshalb die Rückzahlung der für den [X.]raum von 2002 bis 2008 an die [X.] ausgeschütteten Dividenden in Höhe von insgesamt 12.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] hinsichtlich der für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 ausgeschütteten Dividenden in Höhe von l-gungskosten weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der geltend ge-machte Rückzahlungsanspruch könne nicht (auch) auf §
812 BGB gestützt werden, sondern sei allein nach § 62 [X.] (i.V.m. § 20 Abs. 7 [X.]) zu beurtei-len. Weiter hat es zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisi-onsverfahren noch von Interesse -
im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Ihren eigenen
Mitteilungspflichten sei die [X.]
im Hinblick auf die für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 bezogenen Dividenden dadurch nachge-4
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kommen, dass der Kaufvertrag über den Erwerb der Aktien im Jahr 2002 der Klägerin vorgelegt worden sei. Die Übersendung des Kaufvertrages im Rahmen der schriftlichen Anzeige der Veräußerung sämtlicher Anteile von [X.]

an die [X.] könne unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der in § 20 [X.] geregelten Mitteilungspflichten, eine ordnungsgemäße Veröffentlichung durch die [X.] gemäß § 20 Abs. 6 [X.] zu ermöglichen, als ausreichende Mitteilung angesehen werden. Dem Kauf-
und Abtretungsvertrag lasse sich entnehmen, dass die [X.] ab dem 31. Dezember 2002 [X.]in der Klägerin gewesen sei, womit eine Angabe über die konkrete Beteiligungshöhe der [X.] erfolgt sei. Da die Hauptversammlung der Klägerin der Übertra-gung zugestimmt habe und diese Zustimmung ebenfalls im Kauf-
und Abtre-tungsvertrag mitgeteilt werde, seien Hindernisse, die einer Übertragung der [X.] und damit der Richtigkeit der
Angaben im Vertrag entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin anführe, sie bzw. die Hauptversammlung habe nur dem Entwurf des Kaufvertrages zugestimmt, sei das zwar im Ergebnis zutreffend, da andernfalls im endgültigen Vertrag nicht die Zustimmung der Hauptversammlung hätte angeführt werden können. Aber auch in dem Entwurf, dessen Wirksamkeit nur von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig gewesen sei, seien alle maßgeblichen Angaben enthalten gewesen.
Soweit Mitteilungen der mittelbar beteiligten Unternehmen jedenfalls nicht vollständig erfolgt seien, und auch keine Nachholung der notwendigen Mitteilungen vorliege, stehe dieses Versäumnis dem [X.] durch die [X.] nicht entgegen, weil sie im [X.]punkt des Bezugs der Dividenden jedenfalls gutgläubig gewesen sei (§ 62 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Auch wenn die [X.] als Bankhaus die Mitteilungspflichten nach § 20 [X.] habe kennen müssen und auch habe wissen müssen, dass an ihr beteiligte [X.]en der Klägerin ihre mittelbaren Beteiligungen anzeigen mussten, sei Gutgläubig-keit nicht zu verneinen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin, obwohl sie ausweislich der Jahresabschlüsse die an ihr bestehenden mittelbaren [X.]
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gungen gekannt habe, die [X.] nicht veranlasst habe, für die entsprechen-den Mitteilungen der Unternehmen zu sorgen, sondern die Dividenden ausbe-zahlt habe. Ein zeitnaher Hinweis der Klägerin an die [X.] sei auch deshalb zu erwarten gewesen, weil es sich um einen überschaubaren Kreis von Aktio-nären gehandelt habe und zum Teil identische Personen auf Kläger-
und [X.]nseite agiert hätten.
I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein [X.] der Klägerin auf Rückgewähr der von der [X.] bezogenen [X.] für die Jahre 2002 bis 2004 nicht verneint werden.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich die Rückforderung von Dividenden, die wegen des aus der Verletzung von Mitteilungspflichten
folgenden temporären [X.]s gemäß § 20 Abs. 7 [X.] zu Unrecht gewährt wurden, nach § 62 Abs. 1 [X.] richtet, da sich der Anwendungsbereich des § 62 [X.] auf alle Leistungen erstreckt, die entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes erlangt wurden (vgl. MünchKomm[X.]/
[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 76; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., §
20 Rn.
46; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 62 Rn. 8; [X.]. [X.]). Ein möglicher [X.] aus § 812 BGB wird durch die speziellere aktienrechtliche Rückgewähr-regelung verdrängt (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 -
II ZR 179/12, [X.]Z 196, 312 Rn. 15 zu § 57 [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 43; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 82; KK-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
62 Rn. 74; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 62 Rn. 2; [X.]. [X.]; a.A. -
für die An-wendbarkeit von § 812 BGB -
[X.] in [X.], [X.]s-recht, 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 17).

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2. Von [X.] beeinflusst ist aber die Annahme des Berufungsge-richts, auf eine Verletzung eigener Mitteilungspflichten der [X.] könne ein Rückzahlungsanspruch aus § 62 Abs. 1, § 20 Abs. 7 [X.] schon deshalb nicht gestützt werden, weil die [X.] im Hinblick auf die, [X.]eils im März des Folgejahres beschlossenen, Dividendenauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 ihrer Mitteilungspflicht durch die Vorlage des Kaufvertrags vom 16.
Dezember 2002 oder gar des [X.] ausreichend nachge-kommen sei.
a) Die [X.] war, wovon das Berufungsgericht noch zutreffend aus-geht, als Unternehmen im Sinne des § 20 [X.] zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung (jedenfalls) einer Mehrheitsbeteiligung gemäß § 20 Abs. 4 [X.] ver-pflichtet, da sie zum 31. Dezember 2002 sämtliche Aktien der Klägerin erwor-ben hatte. Der Mitteilungspflicht unterliegt auch ein Unternehmen, das, wie im Streitfall die [X.], durch den Erwerb der Aktien [X.] geworden ist (MünchKomm[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
20 Rn.
10; KK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 20 Rn. 11; [X.] in K.
Schmidt/[X.], [X.], 3. Aufl., §
20 Rn. 14; Em-merich in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 [X.] Rn. 30a; [X.]/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 125; s.a. [X.], [X.] 2000, 726, 729; differenzierend im Hinblick auf § 42
[X.] Bachmann, [X.] 2001, 961, 964). Ferner oblag der [X.] eine eigene Mitteilungspflicht auch dann, wenn sie von anderen, ihrerseits mitteilungspflichtigen Unterneh-men abhängig (§
17 Abs.
1 [X.]) war (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juli
2000
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II ZR 168/99, [X.], 1723, 1724 [X.]).
Die Verletzung einer nach § 20 [X.] bestehenden Mitteilungspflicht hat u.a. zur Folge, dass für die [X.], für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kein Gewinnbezugsrecht besteht (§ 20 Abs. 7 Satz 1 [X.]), wobei dies nicht gilt, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist (§ 20 Abs. 7 Satz 2 [X.]). Gleichwohl gewährte Dividen-12
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den sind zurückzugewähren, sofern der betreffende Aktionär wusste oder infol-ge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er zum Bezuge nicht berechtigt war (§
62 Abs. 1 [X.]).
b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann ei-ne Erfüllung der Mitteilungspflicht der [X.] nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat die Erfüllung der Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 4 [X.] allein anhand des Kaufvertrags bzw. [X.] geprüft. Mit einem möglichen Übersendungsschreiben der [X.] hat es sich nicht [X.] und hierzu keine Feststellungen getroffen. Die schlichte
Übermittlung des Kaufvertrags am oder um den 16. Dezember 2002 oder eines bloßen Vertrags-entwurfs genügte aus Rechtsgründen nicht zur Erfüllung der Mitteilungspflicht.
[X.]) Das Berufungsgericht hat es zumindest für möglich gehalten, dass der Klägerin lediglich der Entwurf des Kauf-
und Abtretungsvertrags zwischen der [X.] und [X.] übermittelt wurde. Damit wäre den Anforderungen des §
20 Abs. 4 [X.] nicht entsprochen.
(1) Die Vorschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualifi-zierten
Beteiligungen von [X.] sind zwingendes Recht; sie dienen dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über beste-hende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die [X.] zu schaffen ([X.], Urteil vom 22.
April 1991 -
II ZR 231/90, [X.]Z 114, 203, 215; Urteil vom 24. April 2006
-
II ZR 30/05, [X.]Z 167, 204 Rn.13). Auf die Einhaltung der Mitteilungspflich-ten kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die meldepflichtige [X.] der [X.] schon bekannt ist. Denn erst wenn die Beteiligung schriftlich mitgeteilt worden ist, ist die [X.] gemäß § 20 Abs. 6 [X.] verpflichtet, sie in den [X.]sblättern bekanntzumachen ([X.], Urteil vom 22.
April
1991 -
II
ZR
231/90, [X.]Z 114, 203, 213; Urteil vom 15
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April
2006 -
II ZR 30/05, [X.]Z 167, 204 Rn. 13). Der [X.]er genügt seiner Mitteilungspflicht nur, wenn die [X.] nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint ist und wem sie zuzurechnen ist ([X.], Urteil vom 22. April 1991 -
II ZR 231/90, [X.]Z 114, 203, 215). Die Mitteilung eines [X.], der nicht erkennbar im Auftrag des Mitteilungspflichtigen handelt, ge-nügt den gesetzlichen Voraussetzungen an eine Mitteilung nach § 20 [X.] grundsätzlich nicht ([X.], Urteil vom 24. Juli 2000 -
II ZR 168/99, [X.], 1723, 1724).
Aus dem auf
die Publikation nach § 20 Abs. 6 [X.] ausgerichteten Zweck der Mitteilungspflichten nach § 20 [X.] ergibt sich des Weiteren, dass die schriftliche Mitteilung nach Form und Inhalt darauf ausgerichtet sein muss, von dem Vorstand der Aktiengesellschaft als Mitteilung im Sinne von § 20 [X.] erfasst zu werden (vgl. [X.], [X.], 1937, 1939 f.; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 20 Rn. 8 a.E.). Sie muss außerdem erkennen lassen, auf welchen Mitteilungstatbestand sie sich bezieht, wozu ein zutreffender Hinweis auf die betreffenden Absätze des § 20 [X.] ausreicht ([X.], Urteil vom 22. April 1991
-
II ZR 231/90, [X.]Z 114, 203, 215; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., §
20 Rn. 8; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., §
20 Rn. 25; Münch
Komm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 32).
(2) Wurde im Streitfall lediglich der Kaufvertragsentwurf übermittelt, so lag hierin schon nicht die Mitteilung einer der [X.] gehörenden [X.]. Denn der nach dem Entwurf vorgesehene Aktienerwerb hing noch von der Zustimmung der Hauptversammlung der Klägerin und darüber hinaus von dem endgültigen Vertragsabschluss ab, der sich aus dem bloßen Entwurf na-turgemäß nicht ergeben konnte. Der Umstand, dass die Klägerin den [X.] weiter beobachten und dessen erfolgreichen Abschluss selbst feststel-18
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len konnte, ändert daran nichts. Denn Tatsachen, die die [X.] zwar selbst feststellen, der Mitteilung aber nicht entnehmen kann, sind bei der [X.], ob die Mitteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht zu
be-rücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2000 -
II ZR 168/99, [X.], 1723, 1724).
bb) Auch die Übermittlung des unterschriebenen Kauf-
und Abtretungs-vertrags vor dem Ende des Jahres 2002 würde als solche -
ohne Einbeziehung eines etwaigen Übersendungsschreibens, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat -
zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nicht ausrei-chen.
(1) Zum einen ergäbe sich aus einem solchen Vorgang keine schriftliche (§ 126 BGB) Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 [X.], da die Vertragsurkunde keine Mitteilung der [X.] an die Klägerin ausweist, und der Umstand, dass die Urkunde (möglicherweise) von der [X.] übermittelt wurde, keine schriftli-che Verkörperung gefunden hat.
(2) Außerdem erfolgte die Übertragung der Aktien gemäß Nr. 2 des [X.] -
erst -
mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 und damit zeitlich nach der
-
unterstellten -
Übersendung der Vertragsurkunde an die Klägerin. Auch aus diesem Grund entspricht die Übersendung nicht den gesetzlichen Anforderun-gen.
§ 20 Abs. 4 [X.] schreibt eine Mitteilungspflicht des [X.]ers vor, zu einer Mitteilung verpflichtet, die zeitlich mit dem Erwerb der Anteile zusam-menfällt oder diesem nachfolgt. Eine bereits vor dem Erwerb erfolgte Mitteilung ist mithin zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet.

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Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch ihrem Zweck. Denn wenn der ordnungsgemäße Inhalt der
gemäß § 20 Abs. 6 [X.] von der Gesell-i-gung davon abhinge, ob der zuvor mitgeteilte künftige Anteilserwerb tatsächlich eingetreten ist, würde der [X.] eine Überwachungspflicht auferlegt, die durch die gesetzliche Ausgestaltung der Mitteilungspflicht gerade vermieden werden soll. Schon um die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene klare und eindeutige Handhabung der nach § 20 [X.] bestehenden Mitteilungspflich-ten nicht zu beeinträchtigen, ist im Falle eines erst zukünftigen Erwerbs auch nicht danach zu differenzieren, welcher [X.]raum im Einzelfall noch abzuwarten bleibt und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollendung des Erwerbsvorgangs zu erwarten ist.
II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Dass die [X.] alleinige Aktionärin der Klägerin gewesen ist, hatte entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt nicht zur Folge, dass das Gewinnbezugsrecht der [X.] trotz einer Verletzung der auf ihre eigene Beteiligung bezogenen Mit-teilungspflichten fortbestand.
In Teilen des Schrifttums wird allerdings die Auffassung vertreten, bei [X.] entfalle die Sanktion des § 20 Abs. 7 [X.], wenn der Vorstand der Aktiengesellschaft die mitteilungsbedürftige Beteiligung
-
aus eigener Initiative aufgrund anderweitiger Kenntnis (vgl. dazu [X.], 4. Aufl., § 69 Rn. 132 [X.]) -
bekannt mache (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 50; [X.], AG 1965, 352, 353 f.; siehe auch [X.] in K.
Schmidt/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
20 Rn.
37; a.[X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 20 Rn. 87). Noch weitergehend wird teilwei-24
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se angenommen, dass die (freiwillige) Bekanntmachung einer [X.] Beteiligung die Sanktionen gemäß § 20 Abs. 7 [X.] stets, nicht nur bei einer [X.], entfallen lasse (KK-[X.]/
[X.], 3.
Aufl., § 20 Rn. 45; [X.], [X.] 2013, 2195, 2198; a.A. MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 11; [X.] in [X.]/
[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 [X.] Rn. 30a, 37; [X.]/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 130; [X.], Festschrift [X.], 1993, 581, 587).
Ob dieser, vom Gesetzeswortlaut abweichenden, Auffassung -
jedenfalls für die [X.] -
zu folgen ist, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, weil das Berufungsgericht eine ordnungsgemä-ße Bekanntmachung der mitteilungspflichtigen Beteiligung der [X.] ge-mäß § 20 Abs. 6 [X.] nicht festgestellt hat.
2. Anders als es das [X.] angenommen hat, scheidet ein auf die Verletzung eigener Mitteilungspflichten der [X.] gestützter Rückzahlungs-anspruch der Klägerin auch nicht deshalb aus, weil mangelnde Gutgläubigkeit der [X.] bei Empfang der Dividendenzahlungen nicht feststellbar sei.
a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin setzt voraus, dass die [X.] beim Bezug der Gewinnanteile wusste oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sie zum Bezuge nicht berechtigt war (§ 62 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Dem Aktionär ist fahrlässige Unkenntnis seiner mangelnden [X.] anzulasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] gelassen hat, wobei sich die Anforderungen -
wie das Berufungsgericht in ande-rem Zusammenhang zutreffend erkennt -
typischerweise danach unterscheiden, ob es sich um einen Kleinaktionär oder einen geschäftserfahrenen Großaktio-när handelt ([X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 24; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 83; [X.] in Großkomm. [X.], 4. Aufl., §
62 28
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Rn.
79; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 74; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 62 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 62 Rn. 13). Die Dar-legungs-
und Beweislast für die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Akti-onärs liegt bei der [X.] ([X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., §
62 Rn. 25; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., §
62 Rn. 86; [X.] in Großkomm. [X.], 4. Aufl., §
62 Rn. 97; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn.
76; [X.]/[X.],
[X.], 12. Aufl., § 62 Rn. 14).
b) Soweit es um die eigenen Mitteilungspflichten der [X.] geht, ist mangels anderweitiger Feststellungen davon auszugehen, dass der [X.] die tatsächlichen Vorgänge, die für die Beurteilung einer möglichen Verletzung der Mitteilungspflicht relevant sind, beim Bezug ihrer Dividenden bekannt waren oder bekannt sein mussten. Wurde die Mitteilungspflicht objektiv verletzt, könn-te sich eine auf den Bezug der Dividenden bezogene Gutgläubigkeit der [X.]n im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur aus einer unverschuldet un-zutreffenden Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen der nach § 20 [X.] bestehenden
Mitteilungspflichten und ihrer Erfüllung ergeben haben. Daneben hat die weitere Frage, ob die in § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] angeordneten Sanktio-nen die schuldhafte Verletzung einer Mitteilungspflicht voraussetzen (vgl. dazu nur [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 20 Rn. 11 [X.]), nach den Umständen des Streitfalls keine eigenständige Bedeutung.
Die Annahme eines entschuldbaren [X.] der [X.] wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der Umstand, dass die Klä-gerin die Dividenden ausbezahlt hat, enthob die [X.] nicht einer eigenen Prüfung ihrer, von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflichten ab-hängigen, Bezugsberechtigung.
3. Schließlich kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalts nicht 31
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angenommen werden, dass das [X.]srecht der [X.] ([X.]) gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 [X.] bestanden habe. Nach dieser Vorschrift erfasst der wegen Nichterfüllung einer Mitteilungspflicht eintretende temporäre [X.] nicht das [X.]srecht, wenn die Mitteilung nicht vor-sätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Revisionsverfahren jedoch nicht ausgegangen wer-den.
Unabhängig von der Frage, ob dem von der Revisionserwiderung in [X.] genommenen Schreiben der [X.] vom 7. Oktober 2005 die Nachho-lung einer ordnungsgemäßen Mitteilung entnommen werden kann (vgl. in diesem
Zusammenhang einerseits [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], §
20 Rn.
70; KK-[X.]/[X.], 3.
Auflage, §
20 Rn.
25; MünchKomm[X.]/[X.],
4.
Auflage, §
20 Rn.
29 und andererseits [X.]/Krieger,
4. Auflage, § 69 Rn. 129; [X.], [X.] 2013, 2195, 2199), kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht angenommen werden, dass die gebotene Mittei-lung bis zu dem genannten Schreiben nicht vorsätzlich unterblieben ist.
a) Die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die Mitteilung ohne [X.] unterblieben ist, trägt das mitteilungspflichtige Unternehmen (Münch
Komm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 81; [X.]/Krieger, 4.
Aufl., §
69 Rn. 141; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 20 Rn. 13; [X.] in [X.]/
Stilz, [X.], 3. Aufl., §
20 Rn. 55; [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 [X.] Rn. 54).
[X.] Vorsatz genügt (MünchKomm[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
20 Rn.
83). Ein möglicher Rechtsirrtum schließt Vorsatz aus, da für die Anwendung des § 20 [X.] der zivilrechtliche Vorsatzbegriff gilt ([X.] in [X.]/
[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8.
Aufl., §
20 Rn.
55 [X.]; 34
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15
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[X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3.
Aufl., §
20 Rn.
38; [X.] in [X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 15).
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich das Fehlen eines (bedingten) Vorsatzes der [X.] nicht schon zwingend aus den vom Berufungsgericht festgestellten äußeren Abläufen. Die [X.] muss nicht mit einer bestimmten Absicht gehandelt haben; der ihr obliegende [X.] wäre etwa auch dann nicht geführt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die [X.] eine Verletzung von Mitteilungspflichten billigend in Kauf nahm, weil sie als alleinige Aktionärin den tatsächlichen Eintritt nachteiliger Folgen nicht ernsthaft in Betracht zog.
c) Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Mitteilung unverzüglich nach-geholt werden muss (MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., §
20 Rn. 82; [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 [X.] Rn.
57; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3.
Aufl., §
20 Rn.
53; [X.]/Krieger, 4.
Aufl., §
69 Rn.
142; a.A. [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 15). Auch dies ist von dem mitteilungs-pflichtigen Unternehmen darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., §
20 Rn. 83). Insoweit ist darauf abzustellen, wann dem Aktionär bewusst geworden ist, dass er die Mitteilungspflicht verletzt hat. [X.] hat er zu seiner Entlastung seine Gutgläubigkeit nicht nur im [X.] an den meldepflichtigen Beteiligungserwerb darzulegen, sondern auch für den nachfolgenden [X.]raum bis zur Nachholung der Mitteilung. Auch hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.
[X.] Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO), damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird sich ggf. erneut mit einer möglichen Verlet-zung von Mitteilungspflichten durch Unternehmen zu befassen haben, die über die [X.] mittelbar an der Klägerin beteiligt waren. Verletzt ein an der Akti-engesellschaft nur mittelbar beteiligtes Unternehmen eine -
auch -
von ihm nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 [X.] zu erfüllende Mitteilungspflicht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. Juli 2000 -
II ZR 168/99, [X.], 1723,
1724 [X.]), führt dies gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] zum zeitweiligen [X.] des abhängi-gen, an der Aktiengesellschaft unmittelbar beteiligten Unternehmens (Münch-Komm[X.]/[X.], 4. Aufl., §
20 Rn. 48; KK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 20 Rn. 61; [X.]/Rachlitz, [X.], § 20 Rn. 24) und erfasst auch dessen Gewinn-bezugsrecht mit der möglichen Folge einer Rückzahlungsverpflichtung aus § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.].
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass mittelbar beteiligte Unter-nehmen ihre Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß und vollständig erfüllt hätten, der gegen die [X.] geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aber gleichwohl nicht bestehe, weil sie zu den [X.]eiligen [X.]punkten des [X.] gutgläubig gewesen sei (§ 62 Abs. 1 Satz
2 [X.]). Diese [X.] bedarf, sofern es hierauf noch ankommen sollte, erneuter Überprüfung.
a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt die Darlegungs-
und Beweislast für die Erfüllung von Mitteilungspflichten mittelbar beteiligter Unternehmen nicht bei der [X.]. Die Darlegungs-
und Beweislast trifft in-soweit schon deshalb die Klägerin, weil diese sich auf die Verletzung der Mittei-lungspflicht als eine Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Rückerstat-tungsanspruchs aus § 62 Abs. 1 [X.] beruft (vgl. [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., §
20 Rn. 55). Der erneuten Würdigung des Berufungsgerichts bleibt überlassen, ob das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin von der Be-40
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klagten in erheblicher Weise bestritten wurde und ob hierüber ggf. Beweis zu erheben ist.
b) Das für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch erforderliche Verschulden der [X.] kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be-gründung nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz von einem
zutreffenden Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. hierzu unter II[X.] 2. a)) ausgegan-gen, hat auf dieser Grundlage aber eine unzureichende Würdigung vorgenom-men, bei der es in unzulässiger Weise auf der Klägerin anzulastende Versäum-nisse abgestellt hat.
[X.]) Das

haben müsse, dass an ihr beteiligte [X.]en deren mittelbare Beteiligun-gen gegenüber der Klägerin hätten anzeigen müssen. Die vom Berufungsge-richt angenommene Gutgläubigkeit der [X.] kann vor dem Hintergrund dieser Feststellungen nur darin bestanden haben, dass die [X.] die -
un-terstellte -
Tatsache der Verletzung der Mitteilungspflicht durch die an ihr betei-ligten [X.]en nicht kannte und auch nicht kennen musste, weil sie da-von ausging und auch davon ausgehen durfte, dass die an ihr beteiligten Ge-sellschaften ihre Mitteilungspflicht erfüllt hätten. Hierzu enthält das Berufungsur-teil indes keine ausreichenden Feststellungen. Stattdessen hat das Berufungs-gericht maßgebend darauf abgestellt, dass die Klägerin ihrerseits die [X.] nicht veranlasst habe, für die entsprechenden Mitteilungen der Unternehmen zu sorgen, und gleichwohl Dividenden ausbezahlt habe. Diese Erwägung ist [X.] nicht tragfähig, denn mögliche Versäumnisse der Klägerin, die im [X.] zu der [X.] für die Erfüllung von deren Mitteilungspflichten nicht ver-antwortlich ist, sind nicht geeignet, das Verschulden der [X.] auszu-schließen.
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bb) Das Berufungsgericht wird ggf. noch zu erwägen haben, ob die [X.] im Hinblick auf das [X.] mittelbar beteiligter Unterneh-men -
insbesondere bei fehlenden oder unzureichenden Bekanntmachungen (§
20 Abs. 6 [X.]) über derartige Beteiligungen -
besonderen Erkundigungs-pflichten unterliegt, oder ob ihr, noch weitergehend, bei der Anwendung von §
62 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Kenntnisse und die Kenntnismöglichkeiten der über die [X.] mittelbar an der Klägerin beteiligten Unternehmen zuzurechnen sind.
Dabei geht es um die Vermeidung von Wertungswidersprüchen, die sich bei der Anwendung von § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 20 Abs. 7 [X.] sonst ergeben können. Gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 4 [X.] wird eine Verletzung der Mitteilungspflicht durch ein beherrschendes Unternehmen dadurch sanktioniert, dass aus den vom abhängigen Unternehmen gehaltenen Aktien keine Rechte bestehen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 37). Der Eintritt dieser (mittelbaren) Sanktion beruht allein auf dem [X.] des beherrschenden Unternehmens und ist unabhängig von dem Verhal-ten des -
notwendigerweise (unmittelbar) mitbetroffenen -
abhängigen Unter-nehmens, das seinen Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sein mag. Mit diesem Regelungskonzept wäre es nur schwer zu vereinbaren, wenn dem Anspruch auf Rückzahlung unberechtigt ausgeschütteter Dividenden un-abhängig vom Kenntnisstand des beherrschenden Unternehmens die Gutgläu-bigkeit des abhängigen Unternehmens entgegengehalten werden könnte, was zur Folge hätte, dass dem beherrschenden Unternehmen die mittelbaren Vor-teile der Gewinnausschüttung auch dann erhalten blieben, wenn es den eige-nen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht und den daraus folgenden temporären Wegfall des [X.] kannte oder kennen musste.
2. Schließlich wird sich das Berufungsgericht ggf. mit dem -
im Revisi-onsverfahren nicht mehr zu berücksichtigenden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) -
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Vorbringen der Revisionserwiderung zu einer von der W.

KG, an
die die Klageforderung zwischenzeitlich abgetreten gewesen sein soll, erklärten Aufrechnung gegen eine titulierte Zahlungsforderung der [X.] zu [X.] haben. Soweit eine wirksame Aufrechnungserklärung der W.

KG als der zwischenzeitlichen Inhaberin der Klageforderung anzunehmen wäre, führte sie zum Erlöschen der Klageforderung, soweit
diese bestanden hat, so dass die spätere Rückabtretung an die Klägerin insoweit ins Leere gegangen und die mit der Revision weiterverfolgte Klage schon deshalb unbegründet wä-re.
VRi[X.] Prof. Dr. Bergmann
[X.]
[X.]
ist erkrankt und kann deshalb
nicht unterschreiben

[X.]

Drescher
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2013 -
402 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 01.08.2014 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 268/14

05.04.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. II ZR 268/14 (REWIS RS 2016, 13633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13633

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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