Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZR 30/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3916

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 24. April 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 20 Abs. 1, 7 (Fassung ab 1.4.1998); § 243 Abs. 1; § 245 Nr. 1, [X.]) Der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 [X.] über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen Unternehmen bereits als Gründungsaktionäre. b) Die Sanktion eines temporären [X.] nach § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] für den [X.]raum der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht erfasst - abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm - alle aus der [X.] Mitgliedschaftsrechte. Darunter fällt insbesondere auch die Anfech-tungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 [X.]. c) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 [X.] nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nich-tig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 [X.] an-fechtbar. d) Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist auch dann nicht nichtig, wenn er - weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 [X.] kein Stimmrecht hatten - "stimmlos" gefasst wurde. [X.], Urteil vom 24. April 2006 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse der [X.] der [X.] vom 20. August 2003 zu [X.] und [X.] sowie der Beschluss der Hauptversammlung der [X.] vom 30. September 2003 hinsichtlich der Erhöhung des Grundka-pitals der [X.] auf 5,5 Mio. • nebst entsprechender Ände-rung des § 5 der Satzung für nichtig erklärt worden sind. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte - nicht börsennotierte - Aktiengesellschaft wurde von ihren Gründungsgesellschaftern, der L.bank S. (im Folgenden: [X.]), und der Kläge-rin im Mai 2000 errichtet und im Juli 2000 in das Handelsregister eingetragen. Am Grundkapital der [X.] von 500.000,00 • waren die [X.] zu 51 % und die Klägerin zu 49 % beteiligt. Auf der Hauptversammlung der [X.] vom 20. August 2003 wurde mit den 5.100 Stimmen der [X.] gegen die 4.900 Stimmen der Klägerin zu [X.] dem ehemaligen Mitglied des Vorstandes [X.] für das Geschäftsjahr 2002 die Entlastung verweigert und mit demselben Stimmenverhältnis zu [X.] dem Vorsitzenden des [X.] für dasselbe Geschäftsjahr Entlastung er-teilt. Gegen beide Beschlüsse legte die Klägerin zur Nie[X.]chrift des [X.] Wi[X.]pruch ein. 2 Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der [X.] vom 30. September 2003 erklärte der Versammlungsleiter die gegen den [X.] auf Erhöhung des Grundkapitals der [X.] um 5 Mio. • auf 5,5 Mio. • abgegebenen Stimmen der Klägerin wegen angeblichen Verstoßes gegen die gesellschafterliche Treuepflicht zur Mitwirkung bei der als notwendig angesehenen sanierenden Kapitalerhöhung für nichtig, berücksichtigte sie bei der Auszählung nicht und stellte das Zustandekommen des [X.], der nach der Satzung einer Mehrheit von mindestens 3/4 der ab-gegebenen Stimmen bedurfte, fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin [X.] zur Nie[X.]chrift des Versammlungsleiters. 3 Mit ihrer am 19. September 2003 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Nichtigerklärung der beiden [X.] 4 - 4 - vom 20. August 2003 über die Verweigerung der Entlastung des ehemaligen Vorstands [X.] und über die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden [X.] sowie die positive Feststellung der Entlastung des ehemaligen Vorstandes beantragt. In einer weiteren, am 28. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Klage, die mit dem ersten Prozess verbunden wurde, hat die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Nichtigerklärung des auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. September 2003 festgestellten Beschlusses über die Kapitalerhöhung um 5 Mio. • begehrt. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 hat die Beklagte die Anfechtungs-befugnis der Klägerin bestritten, weil diese ihrer Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 1 [X.] über eine Beteiligung von mehr als 25 % am Grundkapital der [X.] nicht nachgekommen sei. Daraufhin machte die Klägerin "vorsorglich" mit Schreiben vom 12. Februar 2004 der [X.] eine entsprechende Mittei-lung. Nachdem die Klägerin mit nachfolgendem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 erstmals behauptet hatte, auch die [X.] habe ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 [X.] nicht genügt, hat die Beklagte erstmals unter dem 29. Juni 2004 vorgetragen, die [X.] habe ihr eine auf den 15. April 2003 datierte Erklärung über ihre Mehrheitsbeteiligung von 51 % zukommen lassen, deren Bekanntma-chung im [X.] sie, die Beklagte, unter dem 5. Mai 2004 veranlasst hatte. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin - mit Ausnahme des positiven Feststellungsantrags zur Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds [X.] - ihre Klageanträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass in erster Linie die Nichtigkeitsfeststellung und hilfsweise die Nichtigerklärung der auf den Hauptversammlungen vom 20. August 2003 (Entlastung) und vom 30. September 2003 (Kapitalerhöhung) gefassten 6 - 5 - Beschlüsse beantragt werde. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme zum [X.]punkt der Beteiligungsanzeige der [X.] den hilfsweise gestellten [X.] stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und damit zur vollständigen Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO). 7 I. Das [X.] hat zur Begründung seiner - gegenteiligen - Entscheidung ausgeführt: 8 Die Anfechtungsklage gegen sämtliche angegriffenen [X.] vom 20. August und vom 30. September 2003 sei begründet, weil diese wegen Verletzung von sowohl der Klägerin als auch der [X.] obliegenden Mitteilungspflichten aus § 20 Abs. 1 [X.] stimmlos gefasst und unter solchen besonderen Umständen durch die Klägerin trotz des in § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] angeordneten (zeitweiligen) Verlustes der Rechte aus ihren Aktien anfechtbar seien. Sowohl die Klägerin als auch die [X.] seien - auch als Gründungsaktionäre - dem persönlichen Anwendungsbereich des § 20 [X.] unterworfen gewesen. Die angefochtenen Beschlüsse seien entge-gen den vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnissen als stimmlos gefasst anzusehen, weil beide Aktionäre im [X.]punkt der [X.] die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten zu ihren jeweils 25 % der gesamten Aktien der [X.] übersteigenden Beteiligungen nicht erfüllt [X.] hätten und deshalb gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht stimmberechtigt 9 - 6 - gewesen seien. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht unstreitig erst während des [X.] mit Schreiben vom 12. Februar 2004 erfüllt. Auch hinsichtlich der [X.] deuteten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme alle relevanten Umstände darauf hin, dass sie ebenfalls erst nach dem 30. September 2003 ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sei; zumindest habe die - angesichts der [X.] der ihr angezeigten [X.] erst am 5. Mai 2004 - beweispflichtige Beklagte nicht den Nachweis einer früheren Anzeige durch die [X.] geführt. Die solchermaßen wegen Verstoßes beider Aktionäre gegen die Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 1 [X.] stimmlos gefassten [X.] seien - da sie nicht § 241 [X.] unterfielen - nicht nichtig und wegen der Sanktion des Nichtbestehens der Aktionärsrechte gemäß § 20 Abs. 7 [X.] an sich nicht einmal durch die betrof-fenen Aktionäre anfechtbar. Gleichwohl müsse der Klägerin trotz der von ihr selbst versäumten Mitteilung die [X.] - beschränkt auf den be-sonderen Mangel der Stimmlosigkeit - eröffnet werden, weil in einer solchen außergewöhnlichen Situation ein Ausschluss der [X.] aus §§ 243 Abs. 1, 245 Nr. 1 [X.] unverhältnismäßig in das Mitgliedschafts- und Eigentumsrecht der Klägerin als Aktionärin eingreifen würde. [X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im [X.] Punkt einer nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Zubilligung der [X.] von § 245 [X.] jedenfalls deshalb nicht stand, weil die Klägerin den auf der Verletzung der Anzeigepflicht auch der [X.] be-ruhenden Anfechtungsgrund der vollständigen Stimmlosigkeit hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse nicht rechtzeitig i.S. des § 246 Abs. 1 [X.] geltend gemacht hat. 10 - 7 - 1. Die Klägerin unterfiel - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutref-fend ausgegangen ist - sowohl hinsichtlich der mit der Klage vom 19. Sep-tember 2003 angefochtenen [X.] (zu [X.] und 5) vom 20. August 2003 als auch bezüglich des mit Klage vom 28. Oktober 2003 angegriffenen [X.] vom 30. September 2003 wegen Nichterfüllung der ihr - auch als Gründungsaktionärin - obliegenden Mitteilungs-pflicht über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % (§ 20 Abs. 1 [X.]) dem (temporären) Verlust der Rechte aus Aktien der [X.] gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] und damit gerade auch der [X.] (§§ 243 Abs. 1, 245 Nr. 1 [X.]). 11 a) Unstreitig hat die Klägerin erst am 12. Februar 2004 - und damit ge-raume [X.] nach Erhebung der miteinander verbundenen Klagen gegen die drei [X.] - der [X.] ihre Unternehmensbeteiligung von 49 % in einer den Anforderungen des § 20 Abs. 1 [X.] genügenden Form (vgl. dazu [X.] 114, 203, 213) mitgeteilt. 12 Die Klägerin war - auch in ihrer Eigenschaft als Gründungsaktionärin - dem persönlichen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 [X.] unterworfen (vgl. nur: [X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 20 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die [X.] über die Mitteilung und [X.] von qualifizierten Beteiligun-gen von [X.] sind zwingendes Recht; sie dienen dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über bestehende oder ent-stehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die [X.] zu schaffen ([X.] aaO [X.]). Auch der Gründer einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft ist zu einer solchen Mitteilung verpflichtet, selbst wenn sich seine Beteiligung aus dem notariellen [X.] ergibt; denn erst wenn der Gesellschaft die Beteiligung schriftlich [X.] - 8 - geteilt worden ist, ist sie gemäß § 20 Abs. 6 [X.] verpflichtet, diese in den Ge-sellschaftsblättern bekannt zu machen (vgl. [X.] aaO § 20 Rdn. 10; [X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 20 Rdn. 15; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. § 20 [X.] Rdn. 20; [X.], [X.] 1994, 13, 15; [X.], [X.] 6. Aufl. § 20 Rdn. 2; Mulert in [X.], Aktienrecht 2. Aufl. 2.01 Rdn. 68; Stucken in [X.] aaO 7.01 Rdn. 5; a.A. Priester, AG 1974, 212, 214). Dem steht nicht entgegen, dass Aktionären börsennotierter Aktiengesellschaften nunmehr gemäß § 21 Abs. 2 WpHG i.V.m. § 20 Abs. 8 [X.] nur noch die kapitalmarktrechtlichen Melde-pflichten nach § 21 WpHG, hingegen nicht mehr - zusätzlich - die aktienrechtli-chen Mitteilungspflichten nach § 20 [X.] obliegen. Denn unabhängig davon, ob danach etwa Gründungsaktionäre börsennotierter Aktiengesellschaften noch nicht einmal der - teilweise an andere Voraussetzungen anknüpfenden - kapi-talmarktrechtlichen Meldepflicht nach § 21 WpHG unterlägen (so offenbar: [X.] aaO § 20 [X.] Rdn. 20; an[X.] Stucken aaO 7.03 Rdn. 3), könnte aus einer solchen, anlässlich der Umsetzung der [X.] 88/627/[X.] vom 12. Dezember 1988 ([X.]. Nr. L 348 vom 17. Dezember 1988, [X.] ff.) entstandenen Divergenz - schon angesichts der unterschiedlichen Re-gelungszwecke - nicht abgeleitet werden, dass mit dem Inkrafttreten der kapi-talmarktrechtlichen Norm des § 21 Abs. 1 WpHG bei den nicht börsennotierten Aktiengesellschaften - wie hier der [X.] - die unverändert bestehen ge-bliebene aktienrechtliche Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 [X.] für deren Gründungsaktionäre entfallen wäre. b) Die Verletzung der Mitteilungspflicht hatte zur Folge, dass für die [X.] bis zu ihrer Erfüllung am 12. Februar 2004 die Rechte der Klägerin aus ihren Aktien "nicht bestanden" (§ 20 Abs. 7 Satz 1 [X.]). Von dieser Sanktion eines temporären [X.] sind - abgesehen von den hier nicht vorliegenden 14 - 9 - Ausnahmen des § 20 Abs. 7 Satz 2 [X.] - alle Rechte betroffen, die dem Aktionär aus seinen Aktien zustehen, d.h. sowohl die Herrschafts- als auch die Vermögensrechte. Der Verlust der Verwaltungsrechte erfasst damit auch die Rechte, die der Aktionär im Rahmen der Hauptversammlung wahrnehmen kann, namentlich das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und das Stimmrecht (vgl. [X.] aaO § 20 Rdn. 51 ff.; [X.], [X.] 6. Aufl. § 20 Rdn. 12, 14; [X.] aaO § 20 Rdn. 42 ff.; [X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 20 Rdn. 75 ff. - jeweils m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch die [X.] nach § 245 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.], weil mitgliedschaft-liche Verwaltungsrechte insoweit nach § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] überhaupt nicht bestehen (vgl. [X.] aaO § 20 Rdn. 14; [X.]. in [X.].[X.] 2. Aufl. § 245 Rdn. 20 m.w.Nachw.). Hier war die Klägerin zwar in den betreffenden Hauptversammlungen erschienen und hatte gegen die angefochtenen Be-schlüsse Wi[X.]pruch zur Nie[X.]chrift erklärt, sie hatte jedoch weder ein Teil-nahme- noch ein Stimmrecht und auch kein Recht zur Erhebung des [X.]s. c) Die Rechtsfolge der fehlenden [X.] als eines subjek-tiven, nur in den Grenzen des § 245 [X.] bestehenden Rechts ist - wovon das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend ausgegangen ist - die Unbegrün-detheit der Anfechtungsklage der Klägerin in Bezug auf sämtliche geltend [X.] - grundsätzlich der Anfechtbarkeit unterliegenden - Inhalts- und Ver-fahrensmängel der angegriffenen Beschlüsse. 15 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch - entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] - ausnahmsweise eine [X.] der Klägerin wegen des besonderen Mangels der sog. Stimmlosigkeit bejaht, der den angegriffenen [X.]n aufgrund des - von ihr erst nachträglich in den 16 - 10 - Prozess eingeführten - Umstandes anhaften soll, dass auch die [X.] wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Mitteilung ihrer Mehrheitsbeteiligung von 51 % gemäß § 20 Abs. 1 [X.] trotz Nichtbestehens der Rechte aus § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] ihre Verwaltungsrechte, insbesondere Teilnahme- und Stimmrech-te in den betreffenden Hauptversammlungen unzulässig ausgeübt habe. 17 Ob - wie das [X.] gemeint hat - in der besonderen Fall-konstellation der "stimmlos" gefassten Beschlüsse überhaupt Raum für eine derartige Ausnahme von dem eindeutig gefassten, strikten [X.] des § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] zugunsten eines der säumigen, sich normpflichtwidrig ver-haltenden Aktionäre zuzulassen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hat - was das Berufungsgericht offenbar nicht bedacht hat - diesen potentiellen Anfechtungsgrund, aus dem sich zugleich ausnahms-weise ihre [X.] ergeben soll, in [X.] nicht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] in den [X.] eingeführt. Nach § 246 Abs. 1 [X.] ist nicht nur die nachträgliche Erhe-bung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen An-fechtungsgründen ausgeschlossen (st. [X.]atsrechtsprechung, vgl. [X.] 15, 177, 180 f.; 32, 318, 323; 120, 141, 156 f. sowie zuletzt [X.].Urt. v. 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 227, 229 m.w.Nachw.). Aus der [X.]atsentscheidung vom 22. Juli 2002 ([X.] 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit [X.] und damit die vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaf-fene Vorschrift des § 246 Abs. 1 [X.] funktionslos machen dürfte; vielmehr muss bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung einen Teil des [X.] dieser Klage bildende 18 - 11 - maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden. 19 Im vorliegenden Fall ist demgegenüber der potentielle Anfechtungsgrund einer Nichterfüllung der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 [X.] auch seitens der [X.], aus dem sich zugleich ausnahmsweise die [X.] der Klägerin nach § 245 Nr. 1 [X.] ergeben soll, erstmals mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 - also erst rund sechs Monate nach der letzten Klageerhebung vom 28. Oktober 2003 und damit verspätet i.S. des § 246 Abs. 1 [X.] - in den Rechtsstreit eingeführt worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin reichte zur Einhaltung der Frist nicht aus, dass sie in beiden Klageschriften die Beteiligungsverhältnisse der beiden Aktionäre, also auch der [X.], im Zusammenhang mit der Darstellung des [X.] der angefochtenen Beschlüsse dargelegt hat. Denn daraus ergab sich in keiner Weise, dass auch die Rechte der [X.] nach § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift suspendiert waren und erst dadurch die behauptete Son[X.]ituation der Stimmlosigkeit herbeigeführt wurde. 20 Soweit die Klägerin meint, nicht sie, sondern die Beklagte sei in Bezug auf den Ausnahmefall einer [X.] bzw. des Anfechtungsgrun-des wegen stimmloser Beschlüsse darlegungs- und beweisbelastet, beruht dies auf Rechtsirrtum. Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts trägt [X.] der Kläger die Darlegungslast sowohl hinsichtlich der Anfechtungsbe-fugnis als auch hinsichtlich des [X.], auf den er seine Klage stützen will, und damit zugleich bezüglich der Rechtzeitigkeit der prozessualen Geltendmachung innerhalb der Frist des § 246 [X.]. Gerade in der vorliegen-den Fallkonstellation ergab sich der grundsätzliche Ausschluss der [X.] - 12 - tungsbefugnis der Klägerin bereits aus dem unstreitigen Umstand ihres eigenen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1, Abs. 7 [X.]. Deshalb oblag es zunächst ihr, die Umstände fristgerecht darzulegen, welche die Rechtsfolge der Stimmlosigkeit und eine daraus abgeleitete [X.] ausnahmsweise zu [X.] vermochten. Dies hat die Klägerin versäumt. Angesichts dessen stellte sich hier nicht mehr die Frage, ob im Falle rechtzeitigen Primärvortrags der Klägerin etwa aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast hätte treffen können. Bei dem nachgeschobenen Vortrag bezüglich eines die Stimmlosigkeit der angefochtenen Beschlüsse und die eigene [X.] gegebe-nenfalls begründenden Umstands des Verstoßes auch der [X.] gegen § 20 Abs. 1, 7 [X.] handelt es sich im Verhältnis zu dem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund unzweifelhaft um einen anderen (neuen) Lebenssach-verhalt. 22 I[X.] Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 23 1. Allerdings hätte die nachträgliche Erfüllung der Mitteilungspflicht ge-mäß § 20 Abs. 1 [X.] am 12. Februar 2004 zur Folge, dass die Klägerin - wegen der damit verbundenen Beendigung des bis dahin andauernden Ver-lustes ihrer Rechte aus den Aktien der [X.] (§ 20 Abs. 7 [X.]) - die [X.] wieder erlangt hätte, bei Vorliegen von [X.] innerhalb der Frist des § 242 Abs. 2 Satz 1 [X.] die von ihr beanstandeten, mehr als fünf Monate zurückliegenden [X.] im Wege der [X.] anzugreifen. 24 - 13 - 2. Diese Beschlüsse sind jedoch - entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung erneut vorgetragenen Ansicht - nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Stimmlosigkeit - über eine bloße [X.] hinaus - als nichtig anzusehen, so dass der Klage auch unter dem Blickwinkel des Nichtigkeitsfeststellungsbegehrens der Erfolg versagt bleiben musste. 25 Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem entgegen § 20 Abs. 7 [X.] vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt wurden und bei dem der Beschluss darauf beruht, ist nach herrschender Meinung lediglich wegen Ge-setzesverletzung nach § 243 Abs. 1 [X.] anfechtbar (vgl. [X.], [X.] aaO § 20 Rdn. 17 m.w.Nachw.; [X.] aaO § 20 Rdn. 55). Dies entspricht der stän-digen [X.]atsrechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen, in denen einem Stimmrechtsverbot unterliegende Aktionäre an [X.] mitwirken und ihre Stimmen in einer das Abstimmungsergebnis beeinflus-senden Weise vom Versammlungsleiter mitgezählt werden, von bloßer [X.] ausgeht (vgl. nur [X.].Urt. v. 12. Dezember 2005 - [X.] aaO S. 228 m.w.Nachw.). Werden in derartigen Fällen die einem Abstim-mungsverbot unterliegenden Stimmen mitgezählt und wirkt sich das auf das Ergebnis aus, so ist zwar die davon beeinflusste Feststellung des Beschlusser-gebnisses durch den Versammlungsleiter unrichtig. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirken die Feststellung des [X.] durch den Leiter der Hauptversammlung und deren Aufnahme in die notarielle Nie[X.]chrift gemäß § 130 Abs. 2 [X.], dass ein Beschluss mit dem verkündeten und in der Nie[X.]chrift fixierten Inhalt existiert, solange und soweit er nicht wirksam angefochten ist. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass in einem Extremfall wie dem vorliegenden von einer völligen "Stimmlosigkeit" der Beschlüsse auszugehen ist (so im Ergebnis 26 - 14 - BayOblG [X.] 2001, 128; [X.] [X.] 1999, 1173; a.A. insbesondere [X.]/[X.], [X.] 2004, 881, 887). In § 241 [X.] sind die Nichtigkeitsgründe abschließend aufgezählt, ohne dass etwa die Stimmlosigkeit festgestellter [X.] darunter fällt. Derartige Beschlüsse sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht etwa unter Norm-zweckaspekten dem Verdikt der Nichtigkeit zu unterwerfen, da eine Stimmlo-sigkeit der Beschlussfassung im materiellen Unrechtsgehalt den in § 241 [X.] aufgeführten [X.] keineswegs gleichzustellen ist. 3. Sonstige [X.], die die Nichtigkeit zur Folge hätten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht festzustellen vermocht. 27 Goette Kurzwelly [X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.09.2004 - 6 HKO 5863/03 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 U 1728/04 -

Meta

II ZR 30/05

24.04.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZR 30/05 (REWIS RS 2006, 3916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3916

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