Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2000, Az. II ZR 168/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1566

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:24. Juli 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 20 i.V. mit [X.] §§ 16-19In einem Mehrstufigkeitsverhältnis, in dem das Mutterunternehmen nur mittel-bar über das Tochterunternehmen an der [X.] beteiligt ist, treffen die- 2 -Mitteilungspflichten nach § 20 [X.] sowohl das Mutter- als auch das Toch-terunternehmen.[X.], Urteil vom 24. Juli 2000 - [X.] - [X.] [X.] Berlin- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht, die [X.]. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 1999 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Klägerin, Kleinaktionärin der [X.], wendet sich mit ihrer An-fechtungsklage gegen einen Beschluß der Hauptversammlung vom 7. Juli 1997(TOP 6), der die Aufhebung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom10. Juli 1996 über die Umwandlung der [X.] in eine GmbH sowie die [X.] Beschlußfassung über die Umwandlung zum Gegenstand hatte und dernach ihrer Auffassung unter Verstoß gegen § 20 Abs. 7 [X.] zustande ge-kommen [X.] -An der [X.] ist die [X.] mit 99,4 % des [X.]. Diese Gesellschaft ist durch Umwandlung zum 31. Dezember 1995aus der [X.] hervorgegangen. Gleichzeitig ist ihre 100 %ige Toch-tergesellschaft, die [X.], auf sie verschmolzen worden. [X.] Verschmelzung auf die [X.] hielt die [X.]Holding [X.] % der Aktien der [X.]. Alleingesellschafterin der [X.] & Co. GmbHist die [X.], die bereits 1994 sämtliche Anteile an der [X.] erworben hatte. Mit Schreiben vom 7. März 1995 gab die[X.] G. AG der [X.] unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 und 2[X.] i.V. mit § 16 Abs. 4 [X.] bekannt, daß sie an der [X.] sowohl [X.] von mehr als 25 % als auch eine Mehrheitsbeteiligung im [X.] § 16 Abs. 1 [X.] halte.Die [X.] Holding GmbH teilte der [X.] in einem Schreiben vom15. März 1995 mit, daß am Unternehmen der [X.] weder eine Mehrheits-beteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 [X.] noch eine Beteiligung von mehr als25 % bestehe. Die [X.] & Co. GmbH übersandte der [X.] keine Mittei-lung über ihre Beteiligung.Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.] & Co. GmbH sei nach § 20 Abs. 7[X.] nicht stimmberechtigt gewesen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, mitdem Schreiben der [X.] seien die sich aus § 20 [X.] ergeben-den Mitteilungspflichten erfüllt. Selbst wenn dieses Schreiben den gesetzlichenAnforderungen nicht vollständig genüge, beruhe das auf einem unverschulde-ten [X.] 5 -Landgericht und Berufungsgericht haben den Beschluß für nichtig er-klärt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantragweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist nicht begründet.Das Berufungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben.Der Hauptversammlungsbeschluß vom 7. Juli 1997 ist unter Verstoß gegen§ 20 Abs. 7 [X.] (a.[X.]) zustande gekommen. Die [X.] war [X.] berechtigt, das Stimmrecht aus den von ihr an der [X.] gehaltenenAktien auszuüben.1. § 20 Abs. 7 [X.] (a.[X.]) versagt den Unternehmen die [X.] Mitgliedschaftsrechte, die ihrer Mitteilungspflicht nach Abs. 1 und 4 nichtnachgekommen sind. Ob diese Pflicht bei [X.], in de-nen das Mutterunternehmen nur mittelbar über das Tochterunternehmen an der[X.] beteiligt ist, das herrschende, das abhängige oder beide Unterneh-men trifft, läßt sich dem Wortlaut der Regelung zur Mitteilungspflicht nicht ent-nehmen. Auch die Verweisung auf § 16 Abs. 1 und 4 [X.] führt insoweit nichtweiter. Denn die Vorschrift sagt nichts darüber aus, ob sie nur den Fall dergleichzeitig bestehenden unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung des herr-schenden Unternehmens erfassen oder ob sie auch auf das reine Mehrstufig-keitsverhältnis angewandt werden soll (vgl. [X.], AG 1992, 55, 56 f.). Auch- 6 -der Wortlaut des § 20 Abs. 7 [X.], nach dem u.a. das abhängige Unterneh-men Rechte aus seinen Aktien nicht ausüben kann, wenn das nach Abs. 1 [X.] mitteilungspflichtige Unternehmen seiner Verpflichtung nicht nachgekommenist, beschränkt die Mitteilungspflicht nicht zwingend auf das herrschende Un-ternehmen. Der Regelung kann nur entnommen werden, daß bei [X.] Mitteilung durch das herrschende Unternehmen das abhängige Unterneh-men seine Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben darf, nicht aber, daß die Mittei-lung für die Rechtsausübung auch ausreicht ([X.], 2. Aufl. § 20Rdn. 28).Zutreffend wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich hinreichende [X.] für die Bestimmung des Mitteilungspflichtigen im Mehrstufigkeits-verhältnis dem mit der Regelung verfolgten Zweck entnehmen lassen, dieRechtssicherheit bei der Anwendung der Vorschriften zu erhöhen, die an dieHöhe einer Beteiligung anknüpfen. Das ist bei den §§ 16 und 19 sowie den [X.] 16 verweisenden §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Satz 3 [X.] der Fall (vgl.[X.], [X.] 1965, [X.] zu §§ 20/21 [X.]; [X.], 2. Aufl. § 20Rdn. 28; [X.], AG 1992, 55, 57 f.). Da diese Bestimmungen sowohl den An-teilsinhaber (das beherrschte Unternehmen) als auch das Unternehmen [X.], dem die Anteile zuzurechnen sind (das herrschende Unternehmen), unddie §§ 20/21 [X.] die Anwendung dieser Vorschriften unterstützen sollen, er-höht es die Rechtssicherheit, wenn die Mitteilungspflichten beiden Unterneh-men auferlegt werden ([X.], 2. Aufl. § 20 Rdn. 28; [X.], [X.], 55, 58). Die überwiegende Meinung im Schrifttum nimmt daher zu [X.], daß die Anteilszurechnung nicht zur Absorption der zuzurechnenden [X.] führt, sondern die Meldepflicht des beherrschten Unternehmens bestehenbleibt ([X.], [X.] 4. Aufl. § 20 Rdn. 3; [X.], [X.] 2000, § 20 Rdn. 9;- 7 -Emmerich/[X.], [X.] 1998, § 20 Rdn. 9; Windbichler in GK z.[X.], 4. Aufl. § 20 Rdn. 53 - jeweils m.w.N.; zum Treuhandverhältnis vgl.[X.]Z 114, 203, 217).Demnach waren sowohl die [X.] G. AG als auch die [X.] verpflichtet, der [X.] ihre Beteiligung im Sinne des § 20 [X.] an-zuzeigen.2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die [X.] ihrerMitteilungspflicht nach § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 [X.] nichtnachgekommen.a) Es ist zwar richtig, daß der [X.] mit Schreiben vom 3. Mai 1996ein [X.] übersandt worden ist, in dem die Zahl der Aktien, die von der[X.] an der [X.] gehalten werden, mit 149.082 angegebenwerden. Weder aus dem [X.] noch aus dem Anschreiben ergebensich jedoch Höhe und Stückelung des Grundkapitals der [X.]. Die [X.] der [X.] an der [X.] kanndieser Mitteilung nicht entnommen werden. Da die Beklagte in den Gesell-schaftsblättern nur das zu veröffentlichen hatte, was ihr mitgeteilt worden war(§ 20 Abs. 6 [X.]), und aus der Mitteilung die tatsächliche Höhe der [X.] nicht - auch nicht in der Form eines Hinweises auf § 20 Abs. 4 [X.] - er-sichtlich ist, genügt das Schreiben vom 3. Mai 1996 und seine Anlage den andie Mitteilung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. [X.]Z 114, 203, 215 [X.]) Zudem sind Schreiben und [X.], wie das Berufungsgerichtzutreffend ausführt, nicht von der [X.], sondern von der D. -- 8 -G. [X.] & Co. S. GmbH übersandt worden. Die [X.] genügt den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht([X.]Z 114, 203, 215). Das kann zwar dann anders zu beurteilen sein, wennder Dritte erkennbar im Auftrag des Mitteilungspflichtigen handelt. Die [X.] jedoch keinen Vortrag der [X.] aufgezeigt, aus dem sich das ergibt.In dem Schriftsatz der [X.] vom 1. April 1999, auf den die Revision ver-weist, heißt es dazu zwar, es würde sich auch dann um eine Mitteilung der[X.] handeln, wenn der [X.] der [X.] nicht von der[X.], sondern - in deren Auftrag - von der [X.] G. AGübermittelt worden sein sollte. Diesen Vortrag hat die Beklagte im [X.] vor dem Berufungsgericht am 20. April 1999 durch [X.] vom 3. Mai 1996 sowie der ihm als Anlage beigefügten De-potaufstellung vom 30. April 1996 dahin berichtigt, daß als Übersender dieD. -G. [X.] & Sö. S. GmbH in Betracht komme.Dem Schreiben kann jedoch nicht entnommen werden, daß diese [X.] Auftrag der [X.] & Co. GmbH gehandelt hat.3. Der Anfechtungsklage war daher bereits deswegen stattzugeben, weildie [X.] & Co. GmbH ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 [X.] nicht nachge-kommen ist. Auf die von der Revision weiterhin aufgeworfene Frage, ob [X.] 9 -teilung der [X.] G. AG im Schreiben vom 7. März 1995 den gesetz-lichen Anforderungen entspricht oder, soweit das zu verneinen sei, die dannanzunehmende Fehlerhaftigkeit auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum [X.], kommt es somit nicht an.Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Röhricht(Frau Rin[X.] Münke istwegen Urlaubs an [X.] der [X.])

Meta

II ZR 168/99

24.07.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2000, Az. II ZR 168/99 (REWIS RS 2000, 1566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1566

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