Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. XI ZR 76/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3128

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Februar 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: nein_____________________BGB §§ 197, 818 Abs. 1Ansprüche nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von [X.] sind Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen [X.] des § 197 BGB.BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird - unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels - [X.] des 24. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 1999 im Kostenpunkt mitAusnahme der Verurteilung des [X.]n zur Tra-gung der zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kostender [X.] sowie insoweit aufge-hoben, als die Widerklage gegen die Klägerin über ei-nen Betrag von 248.003,44 [X.] nebst 4% Zinsen seitdem 6. Januar 1993 hinaus abgewiesen und der [X.] der Klägerin stattgegeben wurde.Insoweit wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien streiten über Ansprüche, die der [X.] im Zu-sammenhang mit zwei [X.]n und einer darauf unterVorbehalt geleisteten Zahlung geltend macht. Dem liegt folgenderSachverhalt zugrunde:Der [X.] kaufte bei der klagenden Bank am 15. März 1985einen Dollarbetrag - nach Behauptung der Klägerin eine Million Dollar,nach Behauptung des [X.]n Dollar für eine Million [X.] - auf Terminzum 19. September 1985 zu einem [X.] von 3,349 [X.] und [X.] März 1985 eine weitere Million Dollar ebenfalls zum 19. [X.] zu [X.] von 3,197 [X.]. Zur Deckung etwaiger Verluste [X.] Geschäften verpfändete er der Klägerin bestimmte Wertpapiere.Die beiden Geschäfte endeten mit hohen Verlusten, die sich ein-schließlich Zinsen auf 819.000 [X.] beliefen. Um die Verwertung derverpfändeten Wertpapiere abzuwenden, zahlte der [X.] [X.] November 1985 unter Vorbehalt der Rückforderung 819.000 [X.] andie Klägerin.Die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über Ansprüche des[X.]n aus diesen Vorgängen führten zunächst dazu, daß dieser ei-nen Teilbetrag seiner angeblichen Ansprüche in Höhe von 45.000 [X.] seinen Bruder abtrat, der diesen Betrag gegen die jetzige [X.] vier ihrer Mitarbeiter einklagte. In jenem Rechtsstreit, in dem auchdas Senatsurteil vom 17. März 1992 ([X.], [X.], 682) er-gangen ist, wurden die jetzige Klägerin und einer ihrer Mitarbeiter [X.] rechtskräftig zur Zahlung von 45.000 [X.] nebst Zin-sen [X.] 4 -Der vorliegende Rechtsstreit begann mit einer Klage auf Fest-stellung, daß der [X.] aus den Vorgängen vom März und [X.] 1985 keine Ansprüche gegen die Klägerin habe. Daraufhin erhobder [X.] gegen die Klägerin und drei ihrer Mitarbeiter Widerklage,mit der er von der Klägerin 364.710,94 [X.] nebst Zinsen sowie von derKlägerin und ihren drei Mitarbeitern als Gesamtschuldnern 65.000 [X.]nebst Zinsen verlangte. Er fordert die 364.710,94 [X.] als Summe [X.] im Umfang von jährlich 14,25%, die die Klägerin nachseiner Behauptung in der [X.] vom 15. November 1985 bis zum 31. [X.] aus den von ihm gezahlten 819.000 [X.] gezogen hat. [X.] macht er geltend, er könne die Herausgabe der [X.]unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlan-gen, weil er die 819.000 [X.] ohne Rechtsgrund gezahlt habe. Die65.000 [X.] macht der [X.] als Teilbetrag eines [X.] 300.000 [X.] Pfund geltend, den er dadurch erlitten [X.], daß er infolge Schadensersatzpflichten auslösender Handlungender Klägerin und ihrer drei Mitarbeiter finanziell nicht in der Lage ge-wesen sei, einen angeblich im Januar 1985 in [X.] geschlossenenGrundstückskaufvertrag zu erfüllen, und dadurch eine bereits geleisteteAnzahlung verloren habe.Nachdem die Klägerin und der [X.] den Rechtsstreit hin-sichtlich der Klage übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt er-klärt hatten, hat das [X.] die Widerklage abgewiesen. Die [X.] des [X.]n hat das Berufungsgericht durch Teilurteil insoweitzurückgewiesen, als sie sich gegen die drei Mitarbeiter der Klägerinrichtete. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die [X.] Wege der Anschlußberufung [X.] auf Feststellung er-hoben, daß dem [X.]n auch über seine geltend gemachten [X.] -sprüche hinaus keine Ansprüche aus den beiden Devisenterminge-schäften, der Verpfändung der Wertpapiere oder der Zahlung der819.000 [X.] zustünden. Der [X.] hat seine Anträge erweitert, in-dem er von der Klägerin sowie ihren erneut verklagten Mitarbeitern G.und P. als Gesamtschuldnern die Zahlung eines weiteren [X.] von 65.000 [X.] nebst Zinsen verlangt hat. Das [X.] hat durch [X.] den noch anhängigen Teil der [X.] des [X.]n zurückgewiesen, seine gegen die [X.] und P. erneut erhobenen Widerklagen abgewiesen und der [X.] der Klägerin stattgegeben.Mit der Revision verfolgt der [X.] seine Widerklage nur ge-gen die Klägerin weiter und erstrebt die Abweisung der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt hinsichtlich der[X.] sowie eines Teils der Widerklage zur Aufhebung desangefochtenen [X.]s und zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht.[X.] hat sowohl bereicherungsrechtliche [X.] und Nutzungsherausgabeansprüche als auch vorvertraglicheund deliktische Schadensersatzansprüche des [X.]n gegen dieKlägerin verneint und zur Begründung im wesentlichen [X.] -Die beiden [X.] vom 15. und 20. März 1985seien nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der damals geltenden Fassungverbindlich gewesen, weil der [X.] im Inland weder einen Wohnsitznoch eine gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Der Klägerin seider Nachweis gelungen, daß der [X.] seit 1971 in [X.] ge-wohnt und diesen Wohnsitz bei Abschluß der [X.]nicht zugunsten der Wohnung seiner damaligen Freundin in [X.] zugunsten der Wohnung eines Bekannten im damaligen [X.] aufgegeben habe.Die Auskunft der Klägerin, das erste Termingeschäft sei verbind-lich, sei danach zutreffend gewesen, so daß nicht davon ausgegangenwerden könne, der [X.] sei durch täuschende Machenschaften [X.] des zweiten Termingeschäfts und zur Verpfändung der [X.] veranlaßt worden. Da die Verluste aus beiden [X.] insgesamt 797.200 [X.] betragen hätten und einschließlich bis No-vember 1985 aufgelaufener Zinsen auf 819.000 [X.] angewachsen [X.], sei auch die Zahlung des [X.]n vom 15. November 1985 [X.] erfolgt.Demgegenüber könne der [X.] sich nicht darauf berufen, [X.] lägen unter dem Betrag vom 797.200 [X.], weil er mit dem [X.] Termingeschäft vom 15. März 1985 nicht eine Million US-Dollar,sondern nur US-Dollar für eine Million [X.] gekauft habe. Aufgrund [X.] stehe fest, daß der [X.] am 15. März 1985 einemMitarbeiter der Klägerin fernmündlich den Auftrag zum Kauf von einerMillion US-Dollar erteilt [X.] -Im übrigen könne die Widerklage hinsichtlich der sekundären be-reicherungsrechtlichen Nutzungsansprüche auf Herausgabe der vonder Klägerin möglicherweise erwirtschafteten Zinsen, soweit sie sichauf die [X.] bis Dezember 1987 beziehe, auch deshalb keinen Erfolghaben, weil insoweit die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrededurchgreife.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung überwiegendnicht stand, weil das Berufungsgericht entscheidende Gesichtspunkteübergangen hat.1. Für die Beurteilung der umstrittenen Ansprüche ist [X.] den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszuge-hen. Die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht seine tatrichter-liche Überzeugung vom Fehlen eines Wohnsitzes oder einer gewerbli-chen Niederlassung des [X.]n im Inland bei Abschluß der [X.] sowie vom Umfang des vom [X.]n am [X.] erteilten Auftrags begründet hat, sind frei von [X.]. [X.] der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO ver-stoßen, hält der Senat für unbegründet. Von einer Begründung wird ab-gesehen (§ 565 a ZPO). Ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO liegt er-sichtlich nicht vor.2. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht mit dem gesamtenVorbringen des [X.]n auseinandergesetzt.- 8 -a) Im [X.] hat der [X.] in mehreren - vom [X.]sgericht insgesamt in Bezug genommenen - Schriftsätzen vorge-tragen und unter Beweis gestellt, die Widerbeklagten zu 2) bis 4) [X.] der Klägerin hätten ihn im Zusammenhang mit den [X.]n bei bankmäßigen Auskünften falsch beraten [X.] zu 4) habe ihn im März 1985 durch falsche Preis-quotierungen des [X.] mit dem weiteren falschen Hinweis aufjüngste Abwärtsbewegungen des [X.] getäuscht, [X.] er zum Abschluß der verlustreichen Geschäfte veranlaßt [X.]. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zwar im [X.] Urteils wiedergegeben, in seinen Entscheidungsgründen [X.] nicht Stellung genommen. Das wäre indessen, wie die Revisionmit Recht rügt, erforderlich gewesen. Sollten die Behauptungen des[X.]n sich als zutreffend erweisen, so stünden ihm gegen die Klä-gerin Schadensersatzansprüche und im Hinblick auf die Zahlung vom15. November 1985 auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-rung zu.b) Der [X.] hat in seiner Berufungsbegründung unter Be-weisantritt vorgetragen, er habe der Klägerin am 6. Mai 1985 bei [X.] günstigen Dollar-Kurs einen unbedingten Auftrag [X.] der beiden [X.] vom März 1985 erteilt,den diese jedoch nicht ausgeführt habe. Auch dieser Vortrag wird vonder pauschalen Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze im [X.] des Berufungsurteils umfaßt. Mit ihm hätte sich das [X.], wie die Revision mit Recht rügt, auseinandersetzen müs-sen. Das Vorbringen des [X.]n könnte, wenn es sich als zutreffenderweisen sollte, Ansprüche gegen die Klägerin auf Ersatz zumindest ei-nes Teils des eingetretenen Schadens und angesichts der Zahlung vom- 9 -15. November 1985 auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-rung begründen.3. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daßdem [X.]n sowohl Schadensersatzansprüche als auch bereiche-rungsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin zustehen können. [X.] des vom [X.]n mit der Widerklage geltend ge-machten Anspruchs aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von364.710,94 [X.] aus dem Betrag von 819.000 [X.] in der [X.] vom15. November 1985 bis zum 31. Dezember 1988 angeblich [X.] ist jedoch aufgrund der von der Klägerin erhobenenVerjährungseinrede in Höhe von 248.003,44 [X.] nebst Zinsen ausge-schlossen. Dieser Anspruch ist nämlich, wie das Berufungsgericht [X.] dargelegt hat, hinsichtlich des [X.]raums bis zum31. Dezember 1987 nach den §§ 197, 201 BGB verjährt. Ein Anspruchauf Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB ist,wenn er, wie hier, auf die Herausgabe von [X.] aus einemGeldbetrag gerichtet ist, zwar kein Anspruch auf Rückstände von Zin-sen im Sinne des § 197 BGB. Er fällt aber - ähnlich wie in [X.] Abständen entstandene Bereicherungsansprüche auf Rückzahlungüberzahlter Zinsen (vgl. dazu [X.], 174, 181 sowie die [X.], 352 und vom 12. Oktober 1993 - [X.], 2003, 2004) - deshalb in den Anwendungsbereich des § 197BGB, weil er auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im [X.] gerichtet ist. Gemeint sind damit unter Berücksichti-gung des Schutzzwecks des § 197 BGB, der eine Ansammlung rück-ständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, mögli-cherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden [X.], alle Verbindlichkeiten, die nur in den fortlaufenden Leistungen be-stehen und darin ihre charakteristische Erscheinung haben (BGHZ 28,- 10 -144, 148). Um eine solche Verbindlichkeit handelt es sich bei der Ver-pflichtung des Bereicherungsschuldners aus § 818 Abs. 1 BGB, die ge-zogenen [X.] fortlaufend an den [X.] 11 -III.Das Berufungsurteil mußte daher, soweit es die Widerklage des[X.]n gegen die Klägerin über den verjährten Teil des Anspruchsauf Herausgabe von [X.] hinaus abgewiesen und der [X.] der Klägerin stattgegeben hat, aufgehoben werden (§ 564Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil tat-sächliche Feststellungen zu dem vom Berufungsgericht übergangenen,seitens der Klägerin bestrittenen Vorbringen des [X.]n fehlen. [X.] war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 76/99

15.02.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. XI ZR 76/99 (REWIS RS 2000, 3128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3128

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