Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. XI ZR 273/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 765

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Oktober 2000Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 197, 812; [X.] § 3; [X.] Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a) Dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis ist es untersagt, seine Kunden [X.] zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihneneine Forderung zusteht.b) Inkassounternehmen dürfen fremde Forderungen, die sie im Rahmenerlaubter Tätigkeit erworben haben, im eigenen Namen unter [X.] eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen.c) Auch einer als solcher gängigen Bestimmung in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Um-stände des Vertragsschlusses eine Überraschungswirkung [X.]) Ansprüche auf Rückzahlung [X.] geleisteter Zinsen sindnicht den [X.]. § 197 BGB gleichzustellen. Sie ver-jähren nur dann in 4 Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wieder-kehrende Leistungen" darstellen.[X.], Urteil vom 24. Oktober 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden, unter Zu-rückweisung der Rechtsmittel im übrigen, das [X.] [X.] [X.],4. Zivilsenat, vom 25. August 1999 im [X.] und das Urteil der Zivilkammer 30 des[X.]s [X.] vom 1. September 1998 dahin-gehend abgeändert, daß 6% Kapitalnutzungsentschä-digung nur für die [X.] seit dem 1. Januar 1991 zuzahlen sind.Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenemRecht eines Darlehensnehmers gegen die beklagte Bank als Rechts-nachfolgerin der Darlehensgeberin Rückzahlungs- und [X.] geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der Landwirt [X.] (im folgenden: Zedent) nahm im Jahre 1983bei der Rechtsvorgängerin der [X.], dem [X.] (künftig:[X.]), ein Hypothekendarlehen über 800.000 DM auf. Die ursprünglicheDarlehenszusage des [X.] vom 11. Juli 1983 enthielt unter anderem fol-gende Regelung:"Zinssatz fest für [X.]7,5% p.a.Auszahlung 100%einschließlich [X.]2 x 2,5%1% einmalige [X.] notarieller Schuldurkunde vom 1. August 1983 bestätigte [X.] den Empfang des Darlehens unter den in der Urkunde enthalte-nen Vereinbarungen. Gemäß Ziffer 3 der Urkunde war "zur [X.]" ein einmaliger Betrag von 5% [X.] in zwei gleichen Raten von je 20.000 [X.] 1984 und am 15. November 1984 zu zahlen.Der Zedent leistete diese Raten erst im Jahre 1985 und gerietauch mit Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand. Im Jahre 1987kam es auf Antrag der [X.] zur Zwangsversteigerung des [X.]. Als Stundungszinsen wegen verspäteter Zahlung der [X.] erhielt die Beklagte 1.000 DM.- 5 -Mit Abtretungsvereinbarung vom 20. Juni 1995 trat der Zedentsämtliche Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. [X.] hoben die Beteiligten am 1. März 1996 zugunsten [X.] selben Tage abgeschlossenen neuen [X.] auf.Darin heißt es, es handele sich um einen Vollerwerb sämtlicher Forde-rungen durch die Klägerin und nicht um eine Inkassozession mit treu-händerischer Innenbindung. Als "Kaufpreis (Gegenleistung)" für [X.] sind ein Betrag von 1 DM sofort bei [X.], weitere500 DM "innerhalb von 14 Tagen nach Prüfung der Unterlagen und [X.] ob Ansprüche nach Meinung der [X.] bestehenund diese notfalls gerichtlich geltend gemacht werden", sowie ein"[X.]" aufgeführt. Ausweislich des "Nachbesse-rungsscheins" erhält der Zedent 70% der von der [X.] an die Klä-gerin ausgezahlten Summe.Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die [X.] (40.000 [X.] und 1.000 DM Stu-dungszinsen) nebst 6% [X.] seit dem24. April 1987 - dem Verteilungstermin im Zwangsversteigerungsverfah-ren - zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Die [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Ihre gegendiese Entscheidung eingelegte Revision hat die Klägerin zurückge-nommen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer - zugelassenen - Revision [X.] auf vollständige Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:- 6 -Die Revision ist nur hinsichtlich eines Teils der Kapitalnutzungs-entschädigung begründet.[X.] Berufungsgericht hat, soweit für das [X.] von Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:Die Klägerin sei zur Durchsetzung der an sie abgetretenen [X.] befugt. Die zwischen der Klägerin und dem Zedenten verein-barte Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] ge-mäß § 134 BGB nichtig. Ausweislich des [X.] [X.] März 1996 sei ein Vollrechtserwerb der Klägerin vereinbart worden,der keine verdeckte Inkassozession darstelle. Daß dem Zedenten 70%der an die Klägerin zur Auszahlung kommenden Summe versprochenworden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Als Vollrechtsin-haberin ohne treuhänderische Innenbindung handele die Klägerin au-ßerhalb des Anwendungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes. We-der der Vortrag der [X.] noch die Bekundungen des in erster In-stanz als Zeuge vernommenen Zedenten böten hinreichende Anhalts-punkte dafür, daß die Klägerin über die regelmäßige Forderungsprü-fung und die dabei [X.] rechtlichen Erwägungen hinaus fürden Zedenten rechtsberatend tätig geworden sei. Aus etwaigen Unge-reimtheiten der Zeugenaussage lasse sich nicht im Umkehrschluß [X.], daß eine unerlaubte Rechtsberatung stattgefunden habe.Die Beklagte müsse gemäß § 812 Abs. 1 BGB die Kapitalbe-schaffungskosten von insgesamt 40.000 DM sowie die hierauf entrich-teten Stundungszinsen von 1.000 DM zurückzahlen. Der Bereiche-- 7 -rungsanspruch umfasse auch den der [X.] erwachsenen Vorteilder Kapitalnutzung, der mit 6% als gerechtfertigt anzusehen sei. [X.] zur Zahlung von [X.] habe nicht bestanden. Bei der entsprechenden Bestim-mung in Ziffer 3 der formularmäßigen notariellen Schuldurkunde [X.] August 1983 handele es sich um eine überraschende Klausel. [X.] der vorangegangenen Darlehenszusage vom 11. Juli 1983 habeder Zedent nicht damit rechnen müssen, die genannten Beträge alsverlorene [X.] aufzubringen.Die von der [X.] erhobene Verjährungseinrede greife nichtdurch. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei einem [X.] gleichzustellen. Nach der Rechtsprechung des [X.] unterliege der Anspruch auf Rückerstattung der einem [X.] entsprechenden [X.] daher der regelmäßi-gen Verjährungsfrist von 30 Jahren.Die von der [X.] in Höhe von 16.443,59 [X.] müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weilder betreffende Gegenanspruch nicht substantiiert dargelegt [X.].[X.] Ausführungen halten in den wesentlichen Punkten rechtli-cher Überprüfung stand.1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegiti-mation der Klägerin bejaht. Der Abtretungsvertrag vom 1. März 1996 ist- 8 -nicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des [X.] nichtig (§ 134 BGB).a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf die Besorgungfremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung [X.] Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener [X.], geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denendazu von der zuständigen Stelle die Erlaubnis erteilt ist; nach Satz 2Nr. 5 der Vorschrift wird Inkassounternehmen die Erlaubnis für dieaußergerichtliche Forderungseinziehung erteilt. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] Verordnung zur Ausführung des [X.] zum [X.]) erweitert die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1[X.] auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum [X.] der Einziehung auf eigene Rechnung. Die Vorschrift erfaßt nur [X.] sowie Vollabtretungen in Form der Abtretung an Er-füllungs Statt ([X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. [X.]. 1077).Hierdurch soll die Umgehung von Art. 1 § 1 [X.] durch [X.] zivilrechtliche Gestaltungen verhindert werden ([X.]Z 58, 364, 368;[X.] in [X.]Prütting, [X.]. 1 § 1 [X.] [X.]. 18; [X.] inErbs/[X.] Art. 1 § 1 [X.] [X.]. 10).Die der Klägerin gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] er-teilte Erlaubnis der Präsidentin des [X.]s St. vom 12. Mai 1995deckt auch den Forderungserwerb im Sinne von § 1 der [X.] zum[X.] ab. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Inkassoerlaubnis nachArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] von Sinn und Zweck der [X.] her regelmäßig die Erlaubnis nach der [X.] mit enthält(Rennen/[X.], [X.] 2. Aufl. Art. 1 § 1 [X.]. 80, [X.] § 1 [X.]. [X.] ob für diese Fälle grundsätzlich eine eigenständige [X.] -teilung notwendig ist (Altenhoff/[X.]/[X.], [X.] 10. Aufl. Art. 1§ 1 [X.]. 260). Jedenfalls aufgrund einer entsprechenden Mitteilung [X.] des [X.]s St. an die Klägerin vom 29. Mai 1995steht fest, daß die Erlaubnisurkunde vom 12. Mai 1995 den geschäfts-mäßigen Forderungserwerb mit umfassen soll.b) Es bedarf somit keiner Entscheidung, ob der [X.] - bei der gebotenen Beachtung der wirtschaftlichenZusammenhänge (vgl. [X.]Z 61, 317, 320 f.; [X.], Urteil vom [X.], NJW 1985, 1223, 1224) - tatsächlich einen Erwerbs-vorgang im Sinne von § 1 der [X.] zum [X.] oder nicht vielmehreine (verdeckte) Inkassozession zum Gegenstand hatte. Auch [X.] mit dem Berufungsgericht ungeachtet der 70%igen Erlösbeteili-gung des Zedenten von einem Forderungserwerb der Klägerin zumZwecke der Einziehung "auf eigene Rechnung" ausgeht, kommt es fürdie Wirksamkeit des Erwerbs - nicht anders als im Falle von Art. 1 § 1Abs. 1 [X.] - allein auf die tatsächlichen Umstände der Abtretung an.Der "echte" Forderungskauf ist nach der mit § 1 der [X.] zum [X.]getroffenen Wertung lediglich eine Variante des Inkassogeschäfts. [X.] unterliegt er den gleichen Beschränkungen wie ein Treuhandin-kasso:aa) Dem traditionell geprägten Berufsbild des Inkassounterneh-mers liegt die Vorstellung zugrunde, daß Inkassobüros sich nur mitvoraussichtlich unbestrittenen ([X.]/[X.] aaO [X.]. 134, 145) oderausgeklagten bzw. titulierten Forderungen befassen. Das entsprichtnach wie vor dem Selbstverständnis der [X.] (vgl.[X.]/[X.] aaO [X.]. 4 f.) und gilt grundsätzlich auch für den Forde-rungskauf ([X.]/[X.] aaO [X.]. 1077). Nach einhelliger [X.] Rechtsprechung und Schrifttum ist es daher dem Inhaber einer [X.] 10 -kassoerlaubnis untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob [X.] welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe ihnenüberhaupt eine Forderung zusteht (vgl. [X.] [X.] 1991,324, 325; [X.] aaO [X.]. 80; Rennen/[X.] aaO Art. 1 § 1 [X.][X.]. 79; ähnlich [X.], 1218).bb) Daß die Klägerin bzw. einer ihrer Mitarbeiter den Zedenten S.vor der Forderungsabtretung vom 20. Juni 1995 bzw. 1. März 1996 [X.] hiernach unzulässigen Weise über das Bestehen etwaiger [X.] bzw. Rückerstattungsansprüche gegen die [X.] be-raten hat, hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der erstin-stanzlich durchgeführten Beweisaufnahme als nicht bewiesen angese-hen. Die dagegen erhobenen [X.] der Revision hält der [X.] fürunbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a [X.]) Die Klägerin ist befugt, die an sie abgetretenen Forderungenim eigenen Namen durch einen beauftragten Rechtsanwalt gerichtlichgeltend zu machen, gleichgültig, ob ein Fall des Treuhandinkassos(Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.]) oder ein Vollerwerb im Sinne von § 1 der[X.] zum [X.] vorliegt. Nach der Rechtsprechung des erkennen-den [X.]s können Inkassounternehmen fremde Forderungen, die sieim Rahmen erlaubter Tätigkeit - sei es zum Inkasso oder zur Einzie-hung auf eigene Rechnung - erworben haben, im eigenen Namen durcheinen Rechtsanwalt im Klagewege verfolgen (Urteil vom [X.] - XI ZR 125/93, [X.], 453, 455; Beschluß vom 7. November1995 - [X.], [X.], 22). Dieser Auffassung hat sich inneuerer [X.] auch das [X.] (BVerwG NJW 1999,440 ff.) unter Aufgabe seines abweichenden früheren Standpunkts(BVerwG NJW 1991, 58) angeschlossen. Zu einer Auseinandersetzungmit einer kritischen Stellungnahme im Schrifttum ([X.] aaO [X.]. 82 f.),- 11 -die sich die Revision vorsorglich zu eigen macht, gibt der Sachverhaltkeine Veranlassung. Auch nach der von der Revision herangezogenenLiteraturmeinung soll ein Inkassobüro jedenfalls dann [X.] sein, wenn die erteilte Erlaubnis das Recht zum informierendenSchriftwechsel mit Prozeßbevollmächtigten in aus [X.] [X.] gerichtlichen Verfahren umfaßt (vgl. [X.] aaO [X.]. [X.] trifft auf die der Klägerin erteilte Inkassoerlaubnis der Präsidentindes [X.]s St. vom 12. Mai 1995 zu.2. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Zeugen S. einAnspruch auf Rückzahlung von 41.000 DM zu, weil die Beklagte in [X.] dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert ist, § 812 Abs. 1 BGB [X.] mit § 398 BGB.a) Ein Anspruch der [X.] auf Zahlung der [X.] von insgesamt 40.000 DM bestand nicht. Die Klausel [X.] 3 der formularmäßigen notariellen Schuldurkunde vom 1. [X.], wonach der Zedent zur Abgeltung von [X.]einen einmaligen Betrag von 5% des [X.] in zweiRaten zu je 20.000 DM zu zahlen hatte, verstieß gegen § 3 [X.] undwurde deshalb nicht Inhalt des [X.]) Die Rüge der Revision, die Anwendung von § 3 [X.] [X.] scheitere bereits an fehlenden Feststellungen des Berufungs-gerichts dazu, daß der Zedent durch die Klausel tatsächlich überraschtworden sei, hat keinen Erfolg:Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dienach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungs-bild, so ungewöhnlich ist, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu [X.] 12 -nen braucht (§ 3 [X.]), liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungs-effekt innewohnt. Sie muß eine Regelung enthalten, die von den [X.] deutlich abweicht und mit der dieserden Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. DieErwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen undvon individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt.Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom [X.] und die für den [X.] übliche Gestaltung, zuletzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie deräußere Zuschnitt des Vertrages ([X.]Z 102, 152, 158 f.; [X.], [X.] 9. April 1987 - [X.], [X.], 646, 647). Generell kommtes dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners,sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge zuerwartenden Personenkreises an. Anderes gilt aber, wenn sich [X.] der Kundenerwartung gerade aus dem Anlaß oder denindividuellen Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem [X.] Vertragsverhandlungen ergibt ([X.]Z 102, 152, 159). Nach [X.] kann daher auch einer als solcher gängigen Bestimmung,wie sie die in Rede stehende Klausel bei Hypothekendarlehen mit "ge-streckter" Tilgung bzw. ermäßigtem Zinssatz darstellen mag, im Ein-zelfall bei Vorliegen geeigneter Begleitumstände eine Überraschungs-wirkung zukommen (vgl. [X.], in: [X.]Horn/[X.], [X.]4. Aufl. § 3 [X.]. 25; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl.§ 3 [X.]. 13 a; [X.]/Hefermehl/[X.], [X.]. § 3 [X.][X.]. 9). So lagen die Dinge hier:Die in der Darlehenszusage des [X.] vom 11. Juli 1983 enthalteneFormulierung einer Auszahlung zu 100% "einschließlich Tilgungsstrek-kung 2 x 2,5%" mußte der Zedent nicht als Verpflichtung zur [X.] 5% [X.] verstehen. Welche Vor-- 13 -stellungen ein durchschnittlicher Darlehensnehmer mit dem - zumindestim Sprachgebrauch der Banken nicht ungebräuchlichen (vgl. Jäh-rig/[X.], Handbuch des [X.]. S. 154; [X.] 1967, 356) - Begriff der "Tilgungsstreckung" verbindet, kann dahin-stehen. Jedenfalls aus der Verbindung der Angabe "2 x 2,5%" mit demausdrücklich genannten Auszahlungskurs von 100% durch das Wort"einschließlich" wurde vom Verständnishorizont des [X.] her nicht hinreichend deutlich, daß die 2 x 2,5% gerade nicht [X.] mit enthalten waren, sondern umgekehrt als Gegen-leistung für die vollständige Darlehensauszahlung hinzutreten sollten,im Ergebnis also 105% des [X.] zurückzuzahlen waren. [X.] 3 der notariellen Schuldurkunde vom 1. August 1983 konnte [X.] auch nicht als Erläuterung des Inhalts der [X.] werden. Daß die 5% [X.] eine zu-sätzliche Leistung umschrieben, die in der Darlehenszusage noch als2 x 2,5% Tilgungsstreckung bezeichnet worden war, blieb ohne beson-dere Erklärung des inhaltlichen Zusammenhangs unklar. Einen ent-sprechenden erläuternden Hinweis an den Zedenten hat die [X.]icht dargetan.bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht der [X.] § 3 [X.] auch nicht der Umstand entgegen, daß die [X.] vom 1. August 1983 notariell beurkundet wurde.Zwar kann bei notariell beurkundeten Verträgen die [X.] Verlesung und Belehrung durch den Notar (§ 13 Abs. 1, § [X.]. 1 BeurkG) auch unabhängig von einem Hinweis des Verwendersdas Überraschungsmoment entfallen lassen (vgl. [X.]Z 99, 274, 282 f.;[X.] aaO [X.]. 25; [X.], 3. Aufl. § 3 [X.] [X.]. 6). [X.] nimmt einer Klausel aber nicht zwangsläufig ih-- 14 -ren überraschenden Charakter (vgl. [X.]Z 75, 15, 20 ff.; 83, 56, 60;114, 338, 340). Das gilt insbesondere dann, wenn eine spezielle [X.] erforderlich ist und es gerade hieran fehlt (vgl. [X.]aaO [X.]. 38; [X.]/Hefermehl/[X.] aaO [X.]. 11).Vorliegend erhielt die streitige Klausel in der notariellen Schul-durkunde ihr Überraschungsmoment durch die Abweichung von dersprachlichen Fassung der Darlehenszusage. Daß der Notar auch inso-weit besonders aufgeklärt hat, kann allein aufgrund des [X.] nicht angenommen werden. Der von der [X.] hierzu [X.] benannte [X.] ist im Jahre 1997 verstorben, so daß [X.] vom [X.] beabsichtigte Beweisaufnahme über den [X.] nicht mehr erfolgen konnte. Die dadurch bewirkteUnaufklärbarkeit muß zu Lasten der [X.] gehen. Diese trägt alsVerwenderin nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literaturdie Beweislast dafür, daß eine zur Ausräumung des [X.] im konkreten Fall geeignete Belehrung erfolgt ist ([X.]Z 75,15, 22; 83, 56, 60).b) Da der Zedent keine [X.] schuldete,bestand auch kein Anspruch der [X.] auf Zahlung von [X.] (1.000 DM) hierauf.3. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch ist nichtverjährt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegengrundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach§ 195 BGB, soweit nicht ausnahmsweise die kürzeren Fristen [X.] 196, 197 BGB Anwendung finden. Letzteres ist hier weder in bezugauf die [X.] noch hinsichtlich der Stundungszin-sen der [X.] 15 -a) Der Anspruch auf Rückzahlung der [X.]fällt nicht unter § 197 BGB.aa) Die Beklagte geht in ihrer Revisionsbegründung selbst davonaus, daß der Zedent auf die [X.] im Jahre 1985zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000 DM geleistet hat, so daßauch nur zweimal Bereicherungsansprüche zugunsten des [X.] sind.bb) Diese Ansprüche sind weder auf Rückstände von [X.] von sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im [X.] § 197 BGB gerichtet, gleichgültig, ob der streitgegenständlicheDarlehensvertrag einem Annuitätendarlehen entspricht oder die be-treffenden Kosten der Sache nach verschleierte Zinsen darstellen:Ansprüche aus § 812 BGB auf Rückzahlung [X.] ge-leisteter Zinsbeträge sind keine Ansprüche auf Rückstände von [X.] Sinne von § 197 BGB ([X.]surteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR11/93, [X.], 2003, 2004). Der [X.] hat in seinen vonder Revision herangezogenen Entscheidungen vom 10. Juli 1986 ([X.] 133/85, [X.]Z 98, 174, 181 f.) und vom 23. Oktober 1990 ([X.], [X.]Z 112, 352, 354) Ansprüche auf Rückzahlung rechts-grundlos geleisteter Ratenkreditzinsen der kurzen Verjährung nach§ 197 BGB nicht deswegen unterworfen, weil sie den in der Vorschriftgenannten [X.] gleichzustellen wären. Vielmehr ist lediglichdie Tatbestandsalternative "andere regelmäßig wiederkehrende Lei-stungen" für anwendbar erklärt worden, weil die einzelnen [X.] ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmershatten, er sei zu regelmäßiger Leistung [X.] auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind aus-schließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Lei-stungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitli-cher Wiederkehr zu erbringen sind ([X.]Z 28, 144, 148 f.; 80, 357,358; [X.], Urteil vom 6. Mai 1957 - [X.], [X.], 853, 854).Davon kann im Streitfall, in dem es um die bereicherungsrechtlicheRückabwicklung von lediglich zwei Teilzahlungen auf [X.] geht, keine Rede sein.b) Hinsichtlich der Stundungszinsen in Höhe von 1.000 [X.] die Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insoweit sind in den Vo-rinstanzen keine Feststellungen zum Zahlungs- oder Verrechnungszeit-punkt getroffen worden. Es spricht jedoch nichts dafür, daß die [X.] 1.000 DM abschnittweise erfolgte. Vielmehr ist davon auszugehen,daß die Beklagte den wegen verspäteter Zahlung der [X.] in einer Summe in Rechnung gestellten Zinsbetrag auch indieser Weise verrechnete, so daß insoweit nur einmal ein Bereiche-rungsanspruch des Darlehensnehmers entstand. Dieser unterliegt [X.]) dargestellten Grundsätzen der regelmäßigen dreißigjähri-gen Verjährung.4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht inÜbereinstimmung mit dem [X.] der Klägerin auch einen [X.] nach § 818 Abs. 1 BGB auf [X.] inHöhe von 6% jährlich zuerkannt. Dabei hat es jedoch übersehen, daßdie von der [X.] erhobene Verjährungseinrede durchgreift, soweitdie Klägerin eine [X.] für die [X.] vor [X.] Januar 1991 verlangt. Ansprüche nach § 818 Abs. 1 BGB auf Her-ausgabe von Zinsnutzungen aus einem Geldbetrag sind Ansprüche auf- 17 -regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB ([X.] vom 15. Februar 2000 - [X.], [X.], 811, 812).Eine [X.] konnte daher lediglich zugespro-chen werden, soweit der auf die Klägerin übergegangene Anspruch [X.] bei Einreichung des Antrags auf Erlaß eines [X.] 27. Juli 1995 (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § [X.]. 2 ZPO) noch nicht verjährt war. Hiernach steht der Klägerin eine6%ige [X.] auf den Betrag von 41.000 [X.] seit dem 1. Januar 1991 zu (§§ 198, 201 [X.] Revision der [X.] war daher überwiegend zurückzuwei-sen und das Berufungsurteil nur hinsichtlich der Kapitalnutzungsent-schädigung aufzuheben. Da in diesem Punkt weitere Feststellungennicht zu treffen sind, konnte der [X.] in der Sache selbst entscheiden(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Nobbe [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

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XI ZR 273/99

24.10.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2000, Az. XI ZR 273/99 (REWIS RS 2000, 765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 765

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