Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. XI ZR 213/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3146

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] ZR 213/00Verkündet am:20. März 2001Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 812, 818 Abs. 3[X.] §§ 53, 55, 57Ein Bankkunde, der den auf ein unverbindliches Optionsscheingeschäft geleistetenKaufpreis gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordert, muß sich nach [X.] der sogenannten Saldotheorie den durch Weiterveräußerung der [X.] erlangten Erlös anrechnen lassen.[X.], Urteil vom 20. März 2001 - [X.] LG [X.]- 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 20. März 2001 durch [X.] [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats desKammergerichts in [X.] vom 18. Mai 2000 wird [X.] des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Erstattung [X.] für [X.].Der Kläger, ein Handwerksmeister, beauftragte die [X.] am27. August 1992 mit dem Kauf von 26.000 selbständigen [X.]n und wies sie an, den Kaufpreis seinem bei ihr ge-führten Girokonto zu belasten. Die [X.] übertrug die [X.] in das Depot des [X.], belastete sein Girokonto mit dem [X.], zuzüglich Nebenkosten, in Höhe von 98.543,50 DM und erteilteihm eine schriftliche Abrechnung. Danach unterzeichnete der [X.] eine Unterrichtungsschrift der [X.] im Sinne des § 53Abs. 2 [X.]. Am 27. Oktober, 5. und 11. November 1992 verkaufte erdie Optionsscheine mit erheblichem Gewinn. Der Erlös in Höhe von171.235,14 DM wurde seinem Girokonto [X.] 4 -Am 30. Oktober 1997 nahm die [X.] den Kläger wegen [X.] des Geschäfts vom 27. August 1992 auf [X.] abzüglich des Kaufpreises in Anspruch, erklärtegegenüber dem Anspruch des [X.] auf Auszahlung des Guthabensauf einem anderen Girokonto in Höhe von 10.100 DM die [X.] belastete das Konto in dieser Höhe.Mit der Klage begehrt der Kläger von der [X.] Zahlung [X.] und weiteren 2.000 DM. Hierbei handelt es sich um einenTeilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 98.543,50 DM, zu dessenRückzahlung der Kläger die [X.] für verpflichtet hält.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 10.100 [X.] und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des [X.] [X.] geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Klä-ger seinen abgewiesenen Klageantrag in Höhe von 2.000 DM weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die [X.] keindurchsetzbarer Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des [X.] zu. Der Kauf der Optionsscheine sei zwar gemäß § 53 Abs. 2- 5 -[X.] unverbindlich gewesen und nicht durch eine Bestätigung gemäߧ 141 BGB verbindlich geworden. Ob der Kauf gemäß § 57 [X.] ver-bindlich geworden und ob die Rückforderung gemäß § 55 [X.] aus-geschlossen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls könne [X.] gemäß § 242 BGB nicht durchgesetzt werden. Der Klägerverhalte sich widersprüchlich und verstoße gegen [X.] und Glauben,wenn er einerseits den Gewinn aus dem Verkauf der [X.] wolle, andererseits aber den bei Erwerb der Scheine gelei-steten Kaufpreis zurückverlange. Der Schutzzweck der §§ 53 ff. [X.]gehe nicht so weit, dem Kläger den Gewinn aus dem [X.] unentgeltlich zu gewähren.[X.] Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Er-gebnis stand.1. Das von den Parteien am 27. August 1992 geschlossene Ge-schäft mit selbständigen [X.]n ist ein unverbindlichesBörsentermingeschäft. Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinensind anders als solche mit abgetrennten Scheinen nach ständigerRechtsprechung des [X.] als Termingeschäfte anzu-sehen ([X.]Z 114, 177, 179 ff.; Senatsurteile vom 13. Oktober 1998- [X.] ZR 26/98, [X.], 2331, 2332 und vom 17. November 1998- [X.] ZR 78/98, [X.], 2524). Solche Geschäfte konnte der Klägeram 27. August 1992 nicht verbindlich abschließen, weil er zu diesemZeitpunkt weder als [X.] im Handelsregister eingetragen (§ 53Abs. 1 [X.]) noch kraft Information termingeschäftsfähig war (§ 53Abs. 2 Satz 1 [X.]).- 6 -2. Das unverbindliche Termingeschäft ist nicht durch [X.] § 141 Abs. 1 BGB wirksam geworden, weil der Kläger nach [X.] eine Unterrichtungsschrift der [X.]. Zwar ist § 141 Abs. 1 BGB auf unverbindliche Rechtsgeschäfteentsprechend anwendbar (Senatsurteil vom 21. April 1998 - [X.] ZR273/97, [X.], 1278, 1279). Da der Anleger durch die [X.] gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 [X.]Börsentermingeschäftsfähigkeit nur für künftige Geschäfte erlangt (Se-natsurteil [X.]Z 139, 36, 41 f.), kann in der Unterzeichnung eine Be-stätigung bereits früher abgeschlossener Termingeschäfte nur bei [X.], zumindest konkludenten Bezugnahme auf diese Geschäftegesehen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - [X.] ZR 26/98,[X.], 2331, 2333 und vom 26. Januar 1999 - [X.] ZR 93/98,[X.], 539). Für eine solche Bezugnahme enthält der Vortrag [X.] keinen Anhaltspunkt.3. [X.] vom 27. August 1992 gilt auch [X.] § 57 [X.] als von Anfang an verbindlich, weil die [X.] [X.] Kläger gekauften selbständigen [X.] in das [X.] des [X.] übertragen und dieser sich damit einverstanden [X.]. Unter Bewirkung der vereinbarten Leistung ist nach ständigerRechtsprechung des [X.], zu deren Aufgabe das [X.] der [X.] in den Vorinstanzen keinen Anlaß gibt, bei [X.] mit selbständigen Optionsscheinen nur die effektive Lieferungdes Gegenstandes der verbrieften Option oder die Gegenleistung inGeld zu verstehen ([X.]Z 92, 317, 324; Senatsurteile [X.]Z 107, 192,195; 117, 135, 140; vom 3. Februar 1998 - [X.] ZR 33/97, [X.], 546,548 und vom 13. Oktober 1998 - [X.] ZR 26/98, [X.], 2331, 2333).Beides ist nicht [X.] -Daß der Kläger die Optionsscheine wieder veräußert hat, recht-fertigt keine andere Beurteilung. Er hat dadurch die Leistungsbewir-kung der [X.] nicht unmöglich gemacht. Die Optionsscheine ver-brieften kein Recht der [X.], dem Kläger Dollars zu liefern; die-sem stand es vielmehr frei, die Option auszuüben. Die [X.] [X.] die Übertragung der Optionsscheine nur die erste Phase deseinheitlichen [X.], die Einräumung des vom Kläger weiter-veräußerten verbrieften Optionsrechts, erfüllt. § 57 [X.] setzt darüberhinaus auch die Erfüllung der zweiten Phase durch effektive Lieferungdes Basiswertes oder der Gegenleistung in Geld voraus ([X.] 17. November 1998 - [X.] ZR 78/98, [X.], 2524, 2525). [X.] es hier.4. Der Anspruch des [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1BGB ist nicht gemäß § 55 [X.] ausgeschlossen. § 55 [X.] erfordertnach ständiger Rechtsprechung des [X.] eine Leistungauf ein bestimmtes Börsentermingeschäft. Belastungsbuchungen auf-grund unverbindlicher Termingeschäfte, Verrechnungen aufgrund anti-zipierter Vereinbarungen beim Kontokorrentkonto und [X.] durch Schweigen auf einen Rechnungsabschluß reichen nicht aus(Senatsurteile [X.]Z 107, 192, 197; 117, 135, 141; vom [X.] - [X.] ZR 33/97, [X.], 545, 546 f., vom 13. Oktober 1998- [X.] ZR 26/98, [X.], 2331, 2334 und vom 17. November 1998- [X.] ZR 78/98, [X.], 2523, 2524). Daß der Kläger die [X.] beiErteilung des [X.] am 27. August 1992 angewiesen hat, [X.] seinem Girokonto zu belasten, rechtfertigt keine andere Be-urteilung, weil der Kläger dadurch noch keine eigene Vermögenspositi-on aufgegeben, sondern der [X.] nur deklaratorisch gestattet hat,ihre Forderungen als Rechnungsposten in das Kontokorrent einzustel-- 8 -len. Es macht für die Schutzwürdigkeit des Kunden entgegen der [X.] der [X.] keinen nennenswerten Unterschied, ob der [X.] Bank wegen des Kaufpreises ausdrücklich auf sein Girokonto ver-weist oder ob die Bank gegebenenfalls mit Rücksicht auf die Handha-bung bei anderen Wertpapiergeschäften ihren Kaufpreisanspruch vonsich aus in das Girokonto des Kunden einstellt.5. Der mit der Revision verfolgte Bereicherungsanspruch bestehtaber deshalb nicht, weil der Kläger sich auf den [X.] in Höhe von 98.543,50 DM den Veräußerungserlös der [X.] in Höhe von 171.235,14 DM anrechnen lassen muß. Die[X.] war zwar gemäß § 55 [X.] gehindert, die zur Erfüllung [X.] vom 27. August 1992 in das Depot des [X.] übertragenenOptionsscheine gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern(Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - [X.] ZR 26/98, [X.], 2331,2334) oder nach dem Verkauf der Optionsscheine durch den [X.] nach § 818 Abs. 2 BGB zu verlangen (Senatsurteil vom17. November 1998 - [X.] ZR 78/98, [X.], 2524, 2525). Gleichwohlist der Veräußerungserlös auf den zurückgeforderten [X.]; danach verbleibt kein Saldo zugunsten des [X.].a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitigerVerträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zuerfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits [X.] gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sichbeschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermö-gensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in [X.] des sich dabei ergebenden Saldos ([X.]Z 1, 75, 81; [X.], [X.] 11. November 1994 - [X.], [X.], 159, 160 und vom14. Juli 2000 - [X.], [X.], [X.]). Es ist deshalb durch Ver-- 9 -gleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- [X.] zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuß er-gibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des [X.] gewollten Austauschverhältnisses für die bereiche-rungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 [X.] zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistun-gen, daß der [X.] die erlangte Leistung nur Zug umZug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, [X.] es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf([X.], Urteile vom 11. November 1994 - [X.], [X.], 159,160; vom 10. Februar 1999 - [X.], [X.], 925, 926; vom14. Juli 2000 - [X.], [X.], 1742, 1743; vom 14. Juli 2000- [X.], [X.], [X.], 2108 und vom 19. Januar 2001 - [X.]/99, Umdruck, S. 15 f.). Wenn die Gegenleistung - wie hier die [X.] - nicht mehr herausgegeben werden kann, ist der dem [X.] zugeflossene Gegenwert anzurechnen ([X.], Ur-teil vom 16. März 1998 - [X.], [X.], 925, 927).b) Der Anwendung der Saldotheorie steht nicht entgegen, daßdas Börsentermingeschäft vom 27. August 1992 nicht nichtig, [X.] unverbindlich ist. Leistung und Gegenleistung bleiben durch dasvon den Parteien gewollte Austauschverhältnis auch bei einem unver-bindlichen Austauschvertrag für die bereicherungsrechtliche Abwick-lung miteinander verknüpft (vgl. [X.]Z 57, 137, 150; 72, 252, 256; 78,216, 223). Berücksichtigt die Saldotheorie das faktische Synallagmabei von Anfang an nichtigen Verträgen, so muß dies erst recht bei [X.] unverbindlichen gelten.Daß hier der bereicherungsrechtliche [X.] [X.] nach § 55 [X.] ausgeschlossen ist, ändert nichts. § 55- 10 -[X.] schließt den Rückforderungsanspruch der [X.] nur deshalbaus, weil sie durch die Erfüllung ihrer unverbindlichen Vertragspflichtfreiwillig auf den Schutz, den § 53 [X.] beiden Parteien eines[X.]s durch dessen Unverbindlichkeit gewährt, ver-zichtet hat. Er dient aber nicht dem Zweck, die mit der Leistung ver-bundene Vermögenseinbuße gegenüber einem Bereicherungsanspruchdes Vertragspartners unberücksichtigt zu lassen und den [X.] Bereicherungsanspruch auszusetzen, obwohl er angesichts derdurch die Erfüllung erlittenen Vermögenseinbuße nicht bereichert ist.c) [X.] der Saldotheorie gegenüber Geschäfts-unfähigen und Minderjährigen rechtfertigt keine andere Beurteilung.Diese Einschränkung der Saldotheorie ist wegen der besonderenSchutzbedürftigkeit dieses Personenkreises geboten. Geschäftsunfähi-ge und Minderjährige sollen die von ihnen erbrachte Leistung auchdann zurückfordern können, wenn die Gegenleistung bei ihnen unter-gegangen ist, weil sie sonst entgegen dem Willen des Gesetzgebers aneinem nichtigen Vertrag faktisch festgehalten würden ([X.]Z 126, 105,108), obwohl sie nicht in der Lage sind, die mit dem Empfang der Ge-genleistung verbundene Gefahr wirksam zu übernehmen ([X.], 3. Aufl. § 818 BGB Rdn. 91).Von einer vergleichbaren Lage und Schutzbedürftigkeit kann beinicht termingeschäftsfähigen Personen keine Rede sein. Sie sind [X.] in der Lage, [X.] verbindlich abzuschließen,können solche Geschäfte aber durch effektive, einverständliche Erfül-lung bei oder nach Eintritt der Fälligkeit von Anfang an verbindlich ma-chen (§ 57 [X.]), also die mit dem Empfang der Gegenleistung ver-bundene Gefahr wirksam [X.] 11 -- 12 -III.Die Revision des [X.] war daher als unbegründet zurückzu-weisen.[X.] [X.]van Gelder Joeres

Meta

XI ZR 213/00

20.03.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. XI ZR 213/00 (REWIS RS 2001, 3146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3146

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