Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. X ZR 128/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 90

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Dezember [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] §§ 195, 197, 528 Abs. 1 Satz 1Der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des [X.] nach § 528Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auchdann, wenn er durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in [X.] angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe - bis zur Er-schöpfung des Werts der Schenkung - zu erfüllen ist.[X.], [X.]. v. 19. Dezember 2000 - [X.] - [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Dezember 2000 durch [X.], [X.], Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das am 3. Juni 1999 verkündete [X.]eil des22. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Durch Grundstücksübertragungsvertrag vom 22. August 1985 übertrugFrau [X.], die Mutter des Beklagten, an diesen unentgeltlich ein mit zwei [X.] bebautes Grundstück. Im Gegenzug bestellte der Beklagte für seine Mut-ter an dem auf dem Grundstück befindlichen Neubau ein [X.] 4 -In der [X.] vom 1. Mai 1987 bis zum 30. November 1997 leistete die Klä-gerin an die Mutter des Beklagten Sozialhilfe in erheblichem Umfang. Mit [X.] vom 24. Mai 1994 zeigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach§ 90 [X.] an, daß sie "die Ansprüche von Frau [X.] ... auf Schenkungsrück-forderung gem. § 528 Bürgerliches Gesetzbuch ([X.]) aus der lt. Übertra-gungsvertrag vom 22.8.1985 stattgefundenen Übertragung des Grundstückes..." auf sich überleite. Die gegen diesen Bescheid vom Beklagten [X.] blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.Die Klägerin hat unter Berücksichtigung von angerechneten Nettomiet-einnahmen der Mutter des Beklagten vom Beklagten Zahlung von37.823,70 [X.] nebst Zinsen für den [X.]raum vom 1. Mai 1987 bis zum30. November 1997 begehrt. Das [X.] hat der am 19. November 1997an den Beklagten zugestellten Klage in Höhe von 34.223,70 [X.] nebst 7,06 %Zinsen stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte das [X.]eil des[X.]s nur teilweise angegriffen und beantragt, die Klage abzuweisen,soweit er verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 21.297,70 [X.] nebst4 % Zinsen seit dem 20. November 1997 zu zahlen. Er hat eingewandt, daß [X.] zum 31. Dezember 1992 entstandenen Zahlungsansprüche gemäß § 197[X.] verjährt seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der [X.], daß Zinsen nur in Höhe von 4 % verlangt werden können.Gegen dieses [X.]eil richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten.Die Klägerin ist dem Rechtsmittel [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet. Zu Grund und Höhe des geltend ge-machten Anspruchs ist ein Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht [X.] solcher wird auch von der Revision nicht geltend gemacht; sie beruft sichlediglich auf Verjährung.[X.] Das Berufungsgericht hält die bis zum 31. Dezember 1992 geltendgemachten Ansprüche für nicht verjährt, da die Verjährungsfrist für den [X.] aus § 528 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 [X.] gemäß § 195 [X.] 30 Jahrebetrage und sich nicht aus § 197 [X.] ergebe.Das Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen aus: Zwar habe [X.] entschieden, daß der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1[X.], wenn ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken sei, auf [X.] (Geld-)Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Bedarfentsprechenden Höhe bis zur Erschöpfung des Gegenstandes der Schenkunggerichtet sei und aus dieser Vorschrift unmittelbar ein Anspruch auf [X.] Geldrente folge. Diese Ausführungen seien jedoch nicht so zu verstehen,daß damit eine Rente oder eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinnedes § 197 [X.] gemeint sei. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] seien Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrendenLeistungen im Sinne des § 197 [X.] ausschließlich solche, die von [X.] ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet seien, die nicht einmal, sondernin regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien, was z.B. nicht füreine Schmerzensgeldrente gelte, bei der es sich nur um eine besondere Form- 6 -der Erfüllung des einheitlichen Schmerzensgeldanspruchs handele. Auch [X.] des [X.] aus § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellesich nicht als ein "Stammrecht" dar, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche(laufend) flössen. Es handele sich vielmehr nur um einen einheitlichen [X.] auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistungin Geld. Eine solche Bewertung der Rückforderung aus § 528 Abs. 1 Satz 1,§ 818 Abs. 2 [X.] entspreche auch dem Zweck des § 197 [X.]. Denn [X.] Verjährungsfrist solle verhindern, daß langfristig angelegte und in ihrerendgültigen Gesamthöhe beträchtliche Forderungen, die ihrer Natur nach [X.] dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigenEinkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe anwüchsen, daß der [X.], der infolge längerfristiger Nichterhebung solcher Forderungen mit diesennicht mehr gerechnet habe, durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdetoder gar zugrunde gerichtet werde. Der Rückforderungsanspruch gegen [X.] sei aber von vornherein auf den Wert des Schenkungsgegen-standes beschränkt. Der Beschenkte solle die Leistung nicht aus seinen lau-fenden Einkünften, sondern aus dem Geschenk erbringen. Hieraus [X.] wirtschaftliche Gefährdung des Beschenkten.I[X.] Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nach-prüfung stand.1. Entgegen der Auffassung der Revision wird von der Überleitungsan-zeige vom 24. Mai 1994 nicht nur der Anspruch auf Rückgabe des Grund-stücks, sondern auch der auf Zahlung gerichtete Wertersatzanspruch nach§§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 [X.] erfaßt. Der Revision kann nicht daringefolgt werden, daß sich der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks und- 7 -der Zahlungsanspruch derart voneinander unterschieden, daß der Anspruchauf Wertersatz nicht Gegenstand der Überleitungsanzeige sei.Grundsätzlich wird beim Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1Satz 1 [X.] Naturalrückgabe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]) geschuldet. Bei [X.] unteilbaren Geschenk - wie es hier in Form eines Grundstücks vorliegt - isteine Teilherausgabe aber unmöglich, weshalb Teilwertersatz in Geld zu leistenist (§ 818 Abs. 2 [X.]), wenn der Bedarf geringer ist als der Wert des ge-schenkten Gegenstandes ([X.]Z 94, 141, 143; 125, 283, 284; [X.], 3. Aufl., § 528 Rdn. 5). Bei regelmäßig wiederkehrendem Bedarfrichtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf wiederkehrendeLeistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen [X.], und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungsge-genstandes erschöpft ist ([X.], [X.]. v. 17.01.1996 - [X.], [X.], 988; [X.]Z 137, 76, 83; vgl. auch [X.], 3312, 3313). [X.] Geldleistungen gerichtete [X.] beruht auf einer Begren-zung des ursprünglich auf Naturalherausgabe zielenden [X.], um zu sichern, daß das Geschenk nur in dem Maße ("soweit") in [X.] genommen wird, wie dies dem Bedarf des [X.] entspricht ([X.],[X.]. v. 17.01.1996, aaO). Der Revision kann deshalb nicht darin beigetretenwerden, daß insoweit ein aliud vorliege. Vielmehr ist der auf Geldleistungengerichtete [X.] nur eine Ausprägung des Rückforderungs-anspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.], der in den Fallgestaltungen [X.] kommt, in denen ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf zu befriedigenist, wenn der Bedarf geringer ist als der Wert des geschenkten Gegenstandes.Es handelt sich also nicht um zwei verschiedenartige Ansprüche, sondern umeinen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in- 8 -Form einer Ersatzleistung in Geld ([X.]Z 125, 283, 286;[X.], aaO).Nachdem mit der Überleitungsanzeige vom 24. Mai 1994 nach [X.] "die Ansprüche ... auf Schenkungsrückforderung gem. § 528 [X.] ... aus der Übertragung des Grundstückes ..." übergeleitetworden sind, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, anzunehmen,daß von der Überleitungsanzeige auch der auf Geldleistungen gerichtete [X.] nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 [X.] mitumfaßtwurde, weshalb der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht.2. Auf den Rückforderungsanspruch des [X.] gemäß § 528 Abs. 1Satz 1 [X.] findet auch in seiner Ausprägung als [X.](§ 818 Abs. 2 [X.]), bei dem wegen wiederkehrenden Bedarfs ein [X.] auf wiederkehrende Leistungen besteht, die 30jährige [X.] des § 195 [X.] und nicht die 4jährige Verjährungsfrist des § 197 [X.] An-wendung.a) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich vorliegendnicht um Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistun-gen in Form einer Rente im Sinne von § 197 [X.].Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistun-gen sind ausschließlich solche, die von vornherein und ihrer Natur nach [X.] gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicherWiederkehr zu erbringen sind ([X.], [X.]. v. 06.05.1957 - [X.], [X.], 450, 451; MünchKomm./v. [X.], 3. Aufl., § 197 Rdn. 1; [X.] -RGRK/[X.], 12. Aufl., § 197 Rdn. 6). Es muß sich um eine Verbindlich-keit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihrecharakteristische Erscheinung hat ([X.]Z 28, 144, 148; [X.]/Hefermehl,[X.], 10. Aufl., § 197 Rdn. 8).Diese Voraussetzungen sind beim Rückforderungsanspruch nach § 528Abs. 1 Satz 1 [X.] auch in den Fällen nicht erfüllt, in denen wegen [X.]n Bedarfs wiederkehrende Teilwertersatzleistungen in Geld zu [X.]. Zwar besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente(vgl. [X.]Z 137, 76, 83). Für eine Qualifizierung als regelmäßig [X.] Leistung im Sinne von § 197 [X.] ist jedoch nicht ausreichend, daß [X.] Verbindlichkeit in Rentenform geschuldet wird ([X.]/Hefermehl,aaO). Gegen eine Einordnung als regelmäßig wiederkehrende Leistung [X.] dieser Vorschrift spricht entscheidend, daß sich der Rückforderungsan-spruch des [X.] - anders als etwa Unterhaltsansprüche - nicht als ein"Stammrecht" darstellt, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche (laufend)fließen. Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wiederkehrende Leistungengerichteten [X.] um einen einheitlichen Anspruch auf teil-weise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (vgl.[X.]Z 125, 283, 286). Der auf die Klägerin im Wege der Überleitung überge-gangene Rückforderungsanspruch ist deshalb nicht von vornherein und seinerNatur nach auf Leistungen gerichtet, die in regelmäßiger Wiederkehr zu [X.] sind. Insofern reicht es nicht aus, daß in den hier [X.] der Rückforderungsanspruch so ausgestaltet ist, daß wiederkehrendeGeldleistungen zu erbringen sind, da dies für den Rückforderungsanspruchnach § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] in seiner ursprünglich auf [X.] Grundform gerade nicht charakteristisch ist.- 10 -b) Keine andere Beurteilung rechtfertigt der von der Revision herange-zogene Vergleich mit Ersatzansprüchen Dritter gegen Unterhaltspflichtige we-gen an deren Stelle erbrachter Unterhaltsleistungen.Es ist anerkannt, daß solche Ersatzansprüche gemäß § 197 [X.] in [X.] verjähren. Da durch die Unterhaltsleistungen gleichzeitig die vom Un-terhaltsverpflichteten geschuldeten Unterhaltszahlungen abgegolten werden,entstehen die Ersatzansprüche mit jeder bewirkten Unterhaltsleistung [X.], stellen also ihrer Rechtsnatur nach selbst Ansprüche auf regelmäßig wie-derkehrende Leistungen dar ([X.]Z 31, 329, 333, 334;MünchKomm./v. [X.], aaO, § 197 Rdn. 6 m.w.[X.]; [X.]/[X.],[X.], 13. Bearb., § 197 Rdn. 44). Dieses fortlaufende Entstehen der Ersatzan-sprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zeigt, daß es sich - anders alsbeim Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] - um [X.] handelt, die von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtetsind, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Deshalb liegtentgegen der Auffassung der Revision insoweit kein vergleichbarer Sachver-halt vor, da die regelmäßige Wiederkehr für diese Ersatzansprüche [X.]) Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, daß dieAnwendung des § 197 [X.] im vorliegenden Fall geboten sei, weil Leistungen,die nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen re-gelmäßigen Einkünften zu tilgen seien, nicht zu solcher Höhe anwachsen [X.], daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaft-lich gefährdet oder sogar zugrunde gerichtet würde. Die Revision verkennt [X.] 11 -soweit, daß beim [X.] des [X.] nach § 528 Abs. 1Satz 1 [X.] das Gesetz selbst wesentliche Beschränkungen des [X.] vorsieht, die dem Schutz des Beschenkten dienen und die in [X.] geeignet sind, ihn vor einer Gefährdung seiner wirtschaftlichenExistenz zu schützen.Zunächst kommt dem Beschenkten insoweit zugute - wie das [X.] zu Recht ausführt -, daß der Rückforderungsanspruch auf denWert des geschenkten Gegenstandes beschränkt ist. Außerdem ist wegen derVerweisung auf die §§ 812 ff. [X.] nur nach den Vorschriften über die Heraus-gabe ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben, wobei der [X.] den [X.] nach § 818 Abs. 3 [X.] geltend ma-chen kann. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auchdie [X.], die dem Beschenkten durch § 529 [X.] eingeräumtwerden. Sind zur [X.] des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des ge-schenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, ist der Anspruch auf Her-ausgabe des Geschenkes nach § 529 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen, wobei [X.] des Vermögens innerhalb der Frist bereits eingetreten sein muß([X.].[X.]. [X.] [X.], [X.], 728, 729). Mit dieser Rege-lung gewährleistet das Gesetz, daß der Beschenkte nicht auf unabsehbare [X.]mit einer Inanspruchnahme durch den [X.] rechnen muß, und [X.] die Wirkung der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 [X.] ab. Vorallem aber ermöglicht es § 529 Abs. 2 [X.] dem Beschenkten einzuwenden,daß er bei Herausgabe des Geschenkes selbst bedürftig würde. Wegen dieserzugunsten des Beschenkten bestehenden Billigkeitsregelung ist entgegen [X.] der Revision nicht zu befürchten, daß der Beschenkte durch die Gel-tendmachung des Rückforderungsanspruchs wirtschaftlich gefährdet oder gar- 12 -zugrunde gerichtet wird. Das Gesetz hält demgemäß mit der Beschränkung [X.] auf den Wert des geschenkten Gegenstandes, derVerweisung auf die Vorschriften des Bereicherungsrechts in § 528 Abs. 1Satz 1 [X.] und der Schutznorm des § 529 [X.] zugunsten des [X.] ausgewogenes, die Interessen der Beteiligten umfassend berücksichtigen-des Regelungssystem bereit, mit dem erreicht wird, daß der Beschenkte nur füreinen überschaubaren [X.]raum mit seiner Inanspruchnahme rechnen muß,und durch das seine wirtschaftliche Existenz ausreichend geschützt wird.II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]JestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 128/99

19.12.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. X ZR 128/99 (REWIS RS 2000, 90)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 90

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