Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2017, Az. 9 AZR 141/17

9. Senat | REWIS RS 2017, 2044

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorruhestandsverhältnis - Benachteiligung wegen Behinderung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2017 - 26 Sa 1565/15 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2017 - 26 Sa 1565/15 - wird als unzulässig verworfen.

3. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2015 - 34 [X.] - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Vorruhestandsverhältnis der Parteien über den 30. November 2015 hinaus bis zum 30. November 2017 fortbesteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 52 % und die Klägerin 48 % zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über den Zeitpunkt der [X.]eendigung ihres [X.], die Verpflichtung der [X.]eklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld, die Unterlassung künftiger [X.]iskriminierungen der Klägerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung und um Schadensersatz.

2

[X.]ie am 6. November 1954 geborene Klägerin war bei der [X.]eklagten als Sachbearbeiterin in der Pfändungsabteilung am Standort [X.] beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der [X.]ehinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden. [X.]ie [X.]eklagte schloss am 24. Juni 2009 mit dem Konzernbetriebsrat einen Interessenausgleich und einen „[X.] über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit dem Rahmeninteressenausgleich und dem [X.] zu den P[X.]C Effizienzprogrammen ‚[X.] Service (Projekt A)‘, ‚Transformation [X.]usiness [X.]anking [X.]eutschland ([X.][X.], S[X.]F, P[X.] Fin und Teamleiter P[X.][X.])‘ und ‚Neuaufstellung der [X.]‘“ ([X.]). [X.]arin heißt es ua.:

        

III. Altersteilzeit, Vorruhestand und Abfindung 52 plus

        

…       

        

[X.]. Vorruhestandsvereinbarungen

        

Vorruhestandsvereinbarungen können einzelvertraglich zwischen der [X.]ank und Mitarbeitern ab Vollendung des 55. Lebensjahrs getroffen werden. Voraussetzung ist, dass für diese Mitarbeiter auch nach entsprechenden [X.]eiterbildungsmaßnahmen kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden kann. ...“

3

Mit dem Erhebungsbogen „[X.] Service (Projekt A)“ fragte die [X.]eklagte ua. die [X.]ünsche der [X.]eschäftigten nach Tätigkeitsbereichen und Einsatzorten sowie ein etwaiges Interesse an Sozialplaninstrumenten ab. [X.]ie Anfrage richtete sich nicht nur an die von einem Arbeitsplatzverlust bzw. einer Versetzung unmittelbar betroffenen Mitarbeiter. [X.]ie Klägerin vermerkte unter dem 3. August 2009 auf dem Erhebungsbogen ua.:

        

„Vorruhestand aus gesundheitlichen Gründen erwünscht, weil durch eine chronische Autoimmunerkrankung sich meine Gesundheit ständig verschlechtert und häufige Erkrankungen die Folge sind. In diesem Jahr bereits 68 Tage erkrankt.“

4

[X.]ie Parteien schlossen am 23. November 2009 eine Vorruhestandsvereinbarung, in der auszugsweise geregelt ist:

        

„1.     

[X.]as zwischen der [X.]ank und Frau U bestehende Anstellungsverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der [X.]ank mit Ablauf des 30.06.2010 beendet.

        
                 

…       

        
        

3.    

[X.]ie [X.]ank gewährt Frau U mit [X.]irkung vom 01.07.2010 bis zum 31.07.2015 ein Vorruhestandsgeld. Nach [X.]eendigung dieser Vorruhestandszeit wird Frau U nach den [X.]estimmungen der jeweiligen Versorgungsregelung der [X.]ank pensioniert.

        
                 

…       

        
        

5.    

Frau U verpflichtet sich, Rente wegen Erwerbsminderung, gesetzliches Altersruhegeld oder ähnliche [X.]ezüge öffentlich-rechtlicher Art zum frühestmöglichen Zeitpunkt gegebenenfalls unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen zu beantragen. [X.]as Vorruhestandsgeld entfällt mit [X.]eginn des Monats, für den Frau [X.] wegen voller Erwerbsminderung, gesetzliches Altersruhegeld oder ähnliche [X.]ezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann. …

        
        

...     

                 
        

7.    

[X.]ie Ansprüche aus dieser Vorruhestandsvereinbarung - mit Ausnahme der Regelungen für die Pensionierung - erlöschen mit der Pensionierung, spätestens jedoch am 31.07.2015. Sollte aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zum 01.08.2015 nicht mehr möglich sein, verlängert sich die Laufzeit des Vorruhestandsvertrags bis zu dem dann geltenden frühestmöglichen Verrentungszeitpunkt gemäß Ziff. 5 Satz 1.

        
        

...“   

        

5

[X.]ie Klägerin konnte eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit frühestem Rentenbeginn ab dem 1. August 2015 mit Abschlägen beziehen.

6

[X.]ie [X.]eklagte schloss auch mit weiteren Mitarbeitern Vorruhestandsvereinbarungen. Sie wandte die Regelungen des [X.]s nicht nur auf Arbeitnehmer an, die dessen Voraussetzungen erfüllten, sondern auch auf nicht von den Maßnahmen betroffene Mitarbeiter. Mit der am 2. April 1955 geborenen, nicht schwerbehinderten Mitarbeiterin [X.] schloss sie im November 2009 eine Vorruhestandsvereinbarung mit nahezu wortgleichem Inhalt, der zufolge ein Vorruhestandsgeld vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2018 gewährt werden sollte.

7

Nachdem gegenüber der [X.]eklagten geltend gemacht worden war, die Vorruhestandsvereinbarungen benachteiligten schwerbehinderte Mitarbeiter, entschied sich diese, die Konditionen für schwerbehinderte Mitarbeiter zu verbessern. [X.]azu richtete sich die [X.]eklagte mit Schreiben vom 30. November 2012 an die Klägerin und teilte ua. mit:

        

„Auf der [X.]asis der durch die Rechtsprechung geänderten Rechtslage zur Gleichbehandlung von Versorgungsleistungen bei Vorruhestandsvereinbarungen haben wir uns - unter Einbeziehung des [X.]etriebsrates - entschieden, die Konditionen für Vorruhestände mit schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (im Folgenden ‚Mitarbeiter‘) zu verbessern. Mit dem Ziel des Ausgleichs rentenrechtlicher Nachteile wird die Laufzeit von Vorruhestandsverträgen mit schwerbehinderten Mitarbeitern verlängert und in der betrieblichen Altersversorgung werden [X.] vorgenommen.“

8

[X.]ie Parteien schlossen am 8. [X.]ezember 2012 eine Vereinbarung, mit der die Laufzeit des [X.] bis zum 30. November 2015 verlängert und der Klägerin eine einmalige Sondergutschrift zur betrieblichen Altersversorgung zugesagt wurde. In der [X.] heißt es auszugsweise:

        

„Zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich von Nachteilen, die sich bei der gesetzlichen Rente sowie bei der betrieblichen Altersversorgung im Zusammenhang mit der Möglichkeit des vorzeitigen [X.]ezugs von Altersrente wegen Schwerbehinderung ergeben können, wird die zwischen den Parteien geschlossene einzelvertragliche Vorruhestandsvereinbarung wie folgt geändert:

        

1.    

[X.]ie Laufzeit des [X.] wird verlängert bis zum 30.11.2015. An diesem [X.]atum entsprechen bei anschließender Inanspruchnahme von Altersrente wegen Schwerbehinderung durch Frau U die individuellen Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung von Frau U den Abschlägen von gleichaltrigen, nicht schwerbehinderten Menschen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente für langjährig Versicherte (ohne Vertrauensschutz) in Anspruch nehmen (derzeit: nach Vollendung des 63. Lebensjahres).

                 

…       

                 

Frau U ist nicht verpflichtet, Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor dem 30.11.2015 in Anspruch zu nehmen.

                 

…“    

9

[X.]ie Klägerin verlangte von der [X.]eklagten mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 ohne Erfolg ua. das Fortbestehen des [X.] zu den [X.]edingungen der [X.] bis zum 30. November 2017 sowie eine angemessene Entschädigung in Geld aufgrund einer [X.]enachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung.

Mit ihrer am 31. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Anknüpfung der Laufzeit des [X.] an die Möglichkeit eines vorzeitigen [X.]ezugs von Altersrente für schwerbehinderte Menschen benachteilige sie gegenüber nicht schwerbehinderten Mitarbeitern, denen eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei und deren [X.]se dementsprechend erst zu einem späteren Zeitpunkt endeten. [X.]ie geltend gemachte Entschädigung sei auf wenigstens 40.000,00 [X.] festzusetzen.

[X.]ie Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Vorruhestandsverhältnis zu den vereinbarten [X.]edingungen der Vorruhestandsvereinbarung vom 23. November 2009 in der Gestalt der Ergänzungsvereinbarung vom 8. [X.]ezember 2012 nicht zum 30. November 2015 endet, sondern bis zum 30. November 2017 fortbesteht,

                 

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,

                 

die [X.]eklagte zu verurteilen zu erklären, dass das Vorruhestandsverhältnis zu den vereinbarten [X.]edingungen der Vorruhestandsvereinbarung vom 23. November 2009 in der Gestalt der Ergänzungsvereinbarung vom 8. [X.]ezember 2012 nicht zum 30. November 2015 endet, sondern bis zum 30. November 2017 fortbesteht;

                          
        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

3.    

der [X.]eklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 [X.], ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei Ordnungshaft zu vollziehen ist an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der [X.]eklagten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung zu diskriminieren, insbesondere wenn dies geschieht wie mit der Vereinbarung gemäß Ziffer 5 der Vorruhestandsvereinbarung vom 23. November 2009 in der Gestalt der Ergänzungsvereinbarung vom 8. [X.]ezember 2012;

        

4.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Ungleichbehandlung wegen ihrer Schwerbehinderung gemäß Ziffer 5 der Vorruhestandsvereinbarung vom 23. November 2009 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird.

[X.]ie [X.]eklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, die Vorruhestandsvereinbarung vom 23. November 2009 in der Fassung der [X.] vom 8. [X.]ezember 2012 benachteilige die Klägerin nicht wegen ihrer Schwerbehinderung. [X.]ie Klägerin werde nicht vom [X.] erfasst, weil ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. [X.]ie Vorruhestandsvereinbarung sei auf [X.]unsch der Klägerin zustande gekommen. [X.]äre die Klägerin nicht schwerbehindert gewesen, hätte die [X.]eklagte mit ihr keine Vereinbarung über eine Laufzeit bis zum 30. November 2017 geschlossen, sondern ihr überhaupt keine Vorruhestandsvereinbarung angeboten. Selbst wenn eine ungerechtfertigte [X.]enachteiligung der Klägerin anzunehmen wäre, hätte dies nicht die Verlängerung der Laufzeit des [X.] zur Folge, sondern nach § 7 Abs. 2 AGG deren Unwirksamkeit. Auch § 15 Abs. 6 AGG schließe die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge aus.

[X.]ie [X.]eklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Klägerin habe mit dem Abschluss der [X.] das Recht zur Geltendmachung einer [X.]enachteiligung verwirkt. Schließlich habe die Klägerin die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht gewahrt.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat auf die [X.]erufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass das [X.] der Parteien über den 30. November 2015 hinaus bis zum 30. November 2017 fortbesteht, und die [X.]eklagte verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung iHv. 4.600,00 [X.] zu zahlen. Im Übrigen hat es die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer durch das [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.]eklagte die [X.]iederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. [X.]ie Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Stattgabe ihrer Klage.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der [X.] ist teilweise begründet. [X.]as [X.] hat der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zu Recht stattgegeben. [X.]ie [X.] der Klägerin ist unzulässig.

A. [X.]as [X.] hat zu Recht festgestellt, dass das [X.] der Parteien über den 30. November 2015 hinaus bis zum 30. November 2017 fortbesteht.

I. [X.]er [X.]eststellungsantrag zu 1. ist zulässig. [X.]ie Klägerin hat ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten [X.]eststellung, nachdem über den [X.]punkt der Beendigung des [X.] zwischen den Parteien Streit besteht (vgl. [X.] 12. November 2013 - 9 [X.] - Rn. 10).

II. [X.]er [X.]eststellungsantrag ist begründet. [X.]as [X.] der Parteien endete nicht mit Ablauf des 30. November 2015, sondern endet erst mit Ablauf des 30. November 2017. [X.]ie Regelung über die Laufzeit des [X.] in der [X.]vereinbarung vom 23. November 2009 in der [X.]assung der [X.] vom 8. [X.]ezember 2012 ist insoweit unwirksam (§ 81 Abs. 2 SGB IX, § 7 Abs. 2 iVm. Abs. 1 [X.]), als sie für die Klägerin als schwerbehinderte Arbeitnehmerin, die nach § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann, zu einer gegenüber nicht schwerbehinderten Menschen kürzeren Laufzeit führt. [X.]ie Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung besteht darin, dass das [X.] der Klägerin - wie bei einem vergleichbaren nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer - bis zum 30. November 2017 fortbesteht.

1. Nach § 7 Abs. 2 [X.] sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] verstoßen, unwirksam. [X.]ie Bestimmung in § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] untersagt im Anwendungsbereich des [X.] eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des [X.].

2. [X.]ie in der [X.]vereinbarung vorgenommene Verknüpfung der Laufzeit des [X.] mit einem Anspruch auf vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellt eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] dar.

a) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt danach vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Von § 3 Abs. 1 [X.] wird auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst. Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 [X.] genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger eines [X.]iskriminierungsmerkmals trifft (vgl. [X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 23; [X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 155, 88; 19. [X.]ezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 46 mwN, [X.]E 147, 60).

[X.]as Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in § 1 [X.] genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 [X.] genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. [X.]ür den Kausalzusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 [X.] das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Es muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein. Vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 [X.] anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt ([X.] 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 25).

§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt eine vergleichbare Situation. [X.]er [X.] Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/[X.], die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden. [X.]ie Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. [X.]ie Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen ([X.] 10. Mai 2011 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 41 f.). [X.]er Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen ([X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 29, [X.]E 155, 88; 17. November 2015 - 1 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 153, 234).

b) [X.]ie Voraussetzungen einer verdeckten unmittelbaren Ungleichbehandlung liegen vor.

aa) [X.]ie Laufzeit der [X.]vereinbarung knüpft nicht unmittelbar an die Schwerbehinderteneigenschaft, sondern an die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen an. [X.]adurch wird ein untrennbarer Zusammenhang mit dem in § 1 [X.] genannten Grund der Behinderung, zu der auch die Schwerbehinderung zählt, hergestellt. [X.]ie [X.]vereinbarung vom 23. November 2009 sah in Ziff. 3 eine Laufzeit bis zum 31. Juli 2015 vor. Ab dem 1. August 2015 konnte die Klägerin nach § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit frühestem Rentenbeginn eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen beziehen. [X.]ementsprechend war die Klägerin nach Ziff. 5 der [X.]vereinbarung verpflichtet, ua. gesetzliches Altersruhegeld zum frühestmöglichen [X.]punkt gegebenenfalls unter Inkaufnahme von [X.]n zu beantragen. [X.]as [X.]geld sollte mit Beginn des Monats entfallen, für den die Klägerin gesetzliches Altersruhegeld beanspruchen konnte. [X.]urch die [X.] vom 8. [X.]ezember 2012 haben die Parteien die Laufzeit des [X.] bis zum 30. November 2015 verlängert und ausdrücklich untrennbar mit der vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehinderung verbunden. Mit der Laufzeitverlängerung sollten die individuellen Abschläge der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung den Abschlägen von gleichaltrigen, nicht schwerbehinderten Menschen, die zum frühestmöglichen [X.]punkt Altersrente für langjährig Versicherte (ohne Vertrauensschutz) in Anspruch nehmen, angeglichen werden. [X.]ie Klägerin war danach zwar nicht mehr verpflichtet, Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum frühestmöglichen [X.]punkt in Anspruch zu nehmen, wohl aber ab dem 1. [X.]ezember 2015.

bb) [X.]ies führt zu einer Schlechterstellung der schwerbehinderten Klägerin gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, mit denen die [X.] vergleichbare [X.]vereinbarungen geschlossen hat. [X.]ie Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für schwerbehinderte Menschen beträgt für im Jahr 1954 geborene Personen 60 Jahre und acht Monate (§ 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). [X.]emgegenüber ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente bei einem nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichen Alters erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). [X.]ie Verlängerung der Laufzeit des [X.] der Parteien um vier Monate bis zum 30. November 2015 bleibt dahinter zurück. Wäre die Klägerin nicht schwerbehindert, würde das [X.] bis zum 30. November 2017 fortbestehen und die Klägerin für weitere zwei Jahre [X.]geld beziehen. [X.]ie mit einem zwei Jahre früheren Ausscheiden verbundenen Einkommenseinbußen der Klägerin würden durch den Rentenbezug nicht ausgeglichen.

cc) [X.]ie Klägerin befindet sich mit den nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, mit denen die [X.] [X.]vereinbarungen geschlossen hat, in einer vergleichbaren Situation.

(1) [X.]er Bezug von [X.]geld dient typischerweise dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte seine Erwerbstätigkeit bei seinem Arbeitgeber vorzeitig beendet. [X.]er Arbeitnehmer soll regelmäßig wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis er das Alter erreicht, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden ([X.] 23. September 2014 - 9 [X.] 827/12 - Rn. 24 mwN). [X.]iesen Zweck verfolgen auch die bei der [X.] geschlossenen [X.]vereinbarungen. [X.]ie Arbeitnehmer der [X.] sollen wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis sie das Alter erreichen, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Unter Zugrundelegung dieses Regelungszwecks ist die Klägerin als eine Arbeitnehmerin, die aufgrund ihrer Behinderung als schwerbehinderter Mensch iSd. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist, in Bezug auf ihre durch die [X.]vereinbarung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation iSd. § 3 Abs. 1 [X.] mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern. Ebenso wie diese verliert sie ihren Arbeitsplatz und das bisher gewährte Arbeitsentgelt. An dessen Stelle tritt für die [X.]auer des [X.] das [X.]geld, das die [X.] bis zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung überbrückt und deren Höhe übersteigt.

(2) Soweit die [X.] unter Hinweis auf die Entscheidung des Sechsten Senats des [X.] vom 6. Oktober 2011 (- 6 [X.] 815/11 - Rn. 11, [X.]E 139, 226) geltend macht, infolge der unterschiedlichen Rentenberechtigung sei die Situation der Klägerin mit der Situation nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht vergleichbar, verhilft dies der Revision nicht zum Erfolg. [X.]er finanzielle Vorteil, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer aus dem früheren Rentenbeginn erwächst, hat nicht zur [X.]olge, dass seine Situation eine andere ist, als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. [X.] 6. [X.]ezember 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 62).

(3) [X.]er Annahme einer vergleichbaren Situation steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach dem Vortrag der [X.] mangels Wegfall ihres Arbeitsplatzes nicht die Voraussetzungen von Ziff. III Abschn. B des [X.] erfüllt. Nach den von der [X.] nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden [X.]eststellungen des [X.]s hat die [X.] die Regelungen des [X.] nicht nur auf Arbeitnehmer angewandt, die dessen Voraussetzungen erfüllten, sondern auch auf nicht von den Maßnahmen betroffene Mitarbeiter. [X.]azu hat sie mit dem Erhebungsbogen „[X.] Service (Projekt A)“ ua. das Interesse der Arbeitnehmer an den Instrumenten des [X.] abgefragt und mit Arbeitnehmern, die eine Bereitschaft zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses signalisiert haben, [X.]vereinbarungen getroffen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar von einem Arbeitsplatzverlust bzw. einer Versetzung betroffen gewesen wären. Entgegen der Auffassung der [X.] lag der Vereinbarung der Parteien nicht ein initiativ durch die Klägerin geäußerter [X.] nach einer [X.]regelung zugrunde, sondern die Aufforderung der [X.] in dem Erhebungsbogen, ein Interesse an der Inanspruchnahme von [X.] zu bekunden.

(4) [X.]ie [X.] kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit der Klägerin das [X.] nicht begründet hätte, wenn diese nicht infolge ihrer Schwerbehinderung einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente ab dem 1. August 2015 gehabt hätte. [X.]er Abschluss der [X.]vereinbarung mit der im Vergleich zur Klägerin sogar noch jüngeren [X.]rau W im November 2009 zeigt, dass die [X.] auch mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern [X.]se bis zum Ablauf des Monats nach Vollendung des 63. Lebensjahres begründet hat.

3. [X.]ür eine gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern kürzere Laufzeit des [X.] und einen damit einhergehenden kürzeren Bezug von [X.]geld bei schwerbehinderten Beschäftigten fehlt es an einem zulässigen [X.]ifferenzierungsgrund. Ein Rückgriff auf die in § 3 Abs. 2 [X.] genannten Rechtfertigungsgründe ist ausgeschlossen. Auch kann weder von einer positiven Maßnahme iSv. § 5 [X.] noch von einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung unter den in §§ 8 bis 10 [X.] genannten Voraussetzungen ausgegangen werden.

4. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bereits gemäß § 7 Abs. 2 [X.] als Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. [X.] 17. November 2015 - 1 [X.] - Rn. 34, [X.]E 153, 234 [zur Unanwendbarkeit einer Sozialplanvorschrift]; 12. November 2013 - 9 [X.] - Rn. 11 [bei einer Tarifvorschrift]). Hierfür spricht, dass eine Gleichbehandlung der Klägerin nicht anders herzustellen ist, als dass die Laufzeit des [X.] bis zur Vollendung des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet, ausgedehnt wird. [X.]enn eine rückwirkende Laufzeitbegrenzung bereits geschlossener [X.]vereinbarungen mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern ist nicht möglich. [X.]em ständen bereits Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen (vgl. [X.] 15. [X.]ebruar 2011 - 9 [X.] 584/09 - Rn. 52). Ginge man indes mit der [X.] davon aus, dass die Bestimmung über eine [X.]laufzeit, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] verstößt, nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam ist, wäre zumindest eine [X.] entstanden, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre.

a) Bei den Klauseln der [X.]vereinbarung in der [X.]assung der [X.] handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). [X.]afür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] 299/13 ([X.]) - Rn. 17 mwN), der keine der Parteien entgegengetreten ist.

b) Weist ein [X.] unter Zugrundelegung des [X.] der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke - wie hier - nicht auf [X.] Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken, ist nach allgemeiner Meinung eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ([X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] 383/14 - Rn. 39 mwN, [X.]E 152, 82). [X.]ie ergänzende Auslegung hat unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu erfolgen, der nicht am Willen und den Interessen der konkret beteiligten Parteien, sondern der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. [X.]ie Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten (st. Rspr. seit [X.] 16. [X.]ezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 22). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus. So sind die Vertragsparteien vor einer mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht zu vereinbarenden Auswahl der Möglichkeit der Lückenschließung durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt ([X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] 383/14 - aaO mwN).

c) [X.]as Regelungskonzept der Parteien zur Überbrückung des [X.]raums bis zum Renteneintritt wäre durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Laufzeit planwidrig unvollständig. Ihrem Regelungsplan lag eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zugrunde, an die sich bis zur Inanspruchnahme von Altersrente ein [X.] mit der kürzesten rechtlich zulässigen Laufzeit anschließen sollte. Aus der Gleichstellung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern mit [X.]vereinbarungen hinsichtlich der individuellen Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die [X.] vom 8. [X.]ezember 2012 und der Regelung in Ziff. 7 der [X.]vereinbarung, die bei Gesetzesänderungen eine Anpassung der Vertragslaufzeit vorsieht, lässt sich der Wille der Parteien erkennen, das [X.] im [X.]alle einer nicht erkannten diskriminierenden [X.]estlegung der Laufzeit als solches bestehen zu lassen. [X.]ie alternativ denkbare [X.]ortsetzung ihres durch die Abrede beendeten Arbeitsverhältnisses entspricht bei diesem Regelungsplan dagegen nicht dem Willen der typischerweise an Verträgen dieser Art beteiligten Parteien. Sie würde eine Rückabwicklung des [X.] und die Bewältigung eines formal fortbestehenden, aber nicht vollzogenen Arbeitsverhältnisses erforderlich machen. [X.]ie damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten liegen üblicherweise nicht im Interesse der Parteien. [X.]ie danach notwendige Vertragsergänzung muss zu einer insgesamt rechtswirksamen Regelung führen, die die Klägerin insbesondere nicht wegen der ([X.] benachteiligt. [X.]er Inhalt einer solchen Regelung kann nur darin bestehen, das [X.] - wie bei einem vergleichbaren nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer - bis zum 30. November 2017 zu verlängern.

5. [X.]er Klägerin ist die Verfolgung ihres Klagebegehrens nicht nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verwehrt. Mit ihrem Klagebegehren setzt sie sich entgegen der Rechtsauffassung der [X.] nicht damit in Widerspruch, dass sie das Angebot der [X.] auf Verlängerung der Laufzeit des [X.] angenommen und die [X.] vom 8. [X.]ezember 2012 geschlossen hat. [X.]ür die [X.] ist dadurch weder ein Vertrauenstatbestand entstanden, noch lassen andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen. [X.]ie [X.] ist von sich aus mit Schreiben vom 30. November 2012 an die Klägerin herangetreten, um auf „der Basis der durch die Rechtsprechung geänderten Rechtslage zur Gleichbehandlung von Versorgungsleistungen bei [X.]vereinbarungen … die Konditionen für Vorruhestände mit schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern … zu verbessern“. [X.]ementsprechend haben die Parteien „zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich von Nachteilen, die sich bei der gesetzlichen Rente sowie bei der betrieblichen Altersversorgung im Zusammenhang mit der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs von Altersrente wegen Schwerbehinderung ergeben können“, die Laufzeit des [X.] so verlängert, dass bei anschließender Inanspruchnahme von Altersrente wegen Schwerbehinderung die individuellen Abschläge der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung den Abschlägen von gleichaltrigen, nicht schwerbehinderten Menschen, die zum frühestmöglichen [X.]punkt Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, entsprechen. [X.]ie [X.] hat somit insbesondere die Beseitigung einer Benachteiligung hinsichtlich der individuellen [X.] zum Gegenstand. Ihr kann nicht entnommen werden, dass weiter gehende Ansprüche ausgeschlossen werden sollten. [X.]ie [X.] hat auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin im Vorfeld Rechtspositionen für sich reklamiert hat, die in der [X.] als Ergebnis eines gegenseitigen Nachgebens berücksichtigt worden sind.

6. [X.]ie Klägerin musste die Verlängerung der Laufzeit des [X.] nicht im Rahmen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] geltend machen. [X.]iese Bestimmung findet bereits nach ihrem Wortlaut nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], dh. nur auf Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche und damit nicht auf Ansprüche auf eine Vertragsanpassung Anwendung (vgl. [X.] 22. Oktober 2015 - 8 [X.] 168/14 - Rn. 64).

7. [X.]ie Rechtsauffassung der [X.], der Verlängerung der Laufzeit des [X.] stehe § 15 Abs. 6 [X.] entgegen, geht fehl. § 15 Abs. 6 [X.] schließt seinem Wortlaut nach einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses oder auf Gewährung eines beruflichen Aufstiegs aus. [X.]er in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Schutz der Privatautonomie gebietet nicht die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 6 [X.] auf eine nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksame Bestimmung in einer [X.]vereinbarung. Es fehlt an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlage. § 15 Abs. 6 [X.] trägt der grundrechtlich geschützten Auswahlfreiheit des Arbeitgebers Rechnung. Es ist [X.] ein Unterschied, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, einen von ihm abgelehnten Arbeitnehmer einzustellen oder auf einer anderen ([X.] zu beschäftigen, oder ob er verpflichtet ist, ein bereits begründetes [X.] mit einem Arbeitnehmer, den er ursprünglich aus eigener Willensentscheidung eingestellt hat, über einen längeren [X.]raum fortzuführen (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] 524/09 - Rn. 34).

B. [X.]ie Revision der [X.] ist begründet, soweit sie sich auf den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] richtet. [X.]ie Klage ist insoweit zulässig, aber unbegründet.

I. [X.]er auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. [X.]em steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. [X.]iese Möglichkeit eröffnet bereits der Wortlaut von § 15 Abs. 2 [X.]. [X.]en Gerichten wird hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Hängt die Bestimmung eines Betrags vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist ein unbezifferter [X.] zulässig, wenn die [X.] einerseits Tatsachen benennt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, und andererseits die Größenordnung der geltend gemachten [X.]orderung angibt ([X.] 22. Juni 2011 - 8 [X.] 48/10 - Rn. 22 mwN, [X.]E 138, 166).

2. [X.]iese Voraussetzungen sind erfüllt. [X.]ie Klägerin hat dem Gericht einen Sachverhalt im obigen Sinne dargelegt und die Höhe der verlangten Entschädigung mit wenigstens 40.000,00 Euro beziffert.

II. [X.]er Antrag ist unbegründet. [X.]ie Klägerin hat den auf die Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung gestützten Entschädigungsanspruch nicht innerhalb der [X.]rist des § 15 Abs. 4 [X.] geltend gemacht.

1. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] muss ein Anspruch nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 15 [X.] innerhalb einer [X.]rist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. [X.]ie Ausschlussfrist ist - auch in ihrer Kombination mit der für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] maßgeblichen Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG - mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ([X.] 18. Mai 2017 - 8 [X.] 74/16 - Rn. 30 ff. mit ausf. Begründung). Sie beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] in [X.]ällen, die weder eine Bewerbung noch einen beruflichen Aufstieg zum Gegenstand haben, mit dem [X.]punkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Hinsichtlich der [X.]rage, wann eine Kenntniserlangung von der Benachteiligung vorliegt, kann auf die Maßstäbe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Maßgabe zurückgegriffen werden, dass wegen des Wortlauts von § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt. Kenntnis von der Benachteiligung hat der Beschäftigte daher dann, wenn er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat ([X.] 15. März 2012 - 8 [X.] 160/11 - Rn. 60). [X.]er Entschädigungsanspruch ist auf den Ersatz des Nichtvermögensschadens gerichtet und muss nicht beziffert werden. Neben der Kenntnis des Anspruchsgegners, dh. des Arbeitgebers, ist Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs, dass der Benachteiligte auch Kenntnis von der Benachteiligung hat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nach § 7 Abs. 1 [X.] aber nur dann, wenn die Benachteiligung wegen eines Grundes im Sinne von § 1 [X.] erfolgt ist ([X.] 15. März 2012 - 8 [X.] 160/11 - Rn. 62).

2. Spätestens mit Abschluss der [X.] vom 8. [X.]ezember 2012 hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Sie wusste, dass die [X.]se mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres enden sollten. [X.]ies folgt aus dem Schreiben vom 30. November 2012 und Ziff. 1 der [X.], denen zu entnehmen ist, dass eine Gleichbehandlung hinsichtlich der individuellen [X.] mit nicht schwerbehinderten Vorruheständlern, die zum frühestmöglichen [X.]punkt Altersrente für langjährig Versicherte, dh. erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen, herbeigeführt werden sollte. Aufgrund ihrer Tatsachenkenntnis konnte sie eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose (nicht notwendig zu beziffernde) [X.] erheben (vgl. dazu [X.] 15. März 2012 - 8 [X.] 160/11 - Rn. 64). [X.]ie Klägerin hat den Entschädigungsanspruch erstmals mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 und damit nach Ablauf der [X.]rist des § 15 Abs. 4 [X.] geltend gemacht.

3. [X.]em Ablauf der Geltendmachungsfrist steht nicht entgegen, dass das [X.] über den 8. [X.]ezember 2012 hinaus fortbestand. Hierdurch wird kein [X.]auertatbestand begründet, der den Lauf der [X.]rist des § 15 Abs. 4 [X.] verhindert.

a) Ein [X.]auertatbestand ist gegeben, wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Nur dann, wenn ein noch nicht abgeschlossener, länger währender Zustand vorliegt, beginnt die Ausschlussfrist nicht vor dessen Beendigung zu laufen. [X.]agegen liegt ein [X.]auerzustand dann nicht vor, wenn die für die Benachteiligung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] 705/08 - Rn. 59 f. mwN).

b) [X.]ies war vorliegend der [X.]all. [X.]ie unmittelbare Benachteiligung wurde bereits durch die Vereinbarung eines [X.] mit einer gegenüber vergleichbaren nicht schwerbehinderten Beschäftigten kürzeren Laufzeit bewirkt. Bereits damit waren die für die Benachteiligung maßgeblichen Vorgänge abgeschlossen.

C. [X.]ie [X.] der Klägerin ist unzulässig.

I. Sie erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 554 ZPO.

Nach § 72 Abs. 5 ArbGG gelten für das Verfahren vor dem [X.] die Vorschriften der ZPO über die Revision mit Ausnahme des § 566 ZPO entsprechend, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Revision anschließen. [X.]ie Anschließung erfolgt durch Einreichung der [X.] bei dem Revisionsgericht. Sie ist auch statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, und bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären (§ 554 Abs. 2 ZPO). [X.]em wird die [X.] der Klägerin noch gerecht.

II. [X.]ie [X.] der Klägerin genügt jedoch nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Begründung der [X.] die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 554 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. [X.]abei muss die (Anschluss-)Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. [X.]ies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. [X.]adurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.]sklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Begründung der [X.] durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. [X.]azu hat der [X.]skläger darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. [X.]ie bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügt hierfür nicht (vgl. [X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] 608/16 - Rn. 9 mwN).

2. [X.]iesen Anforderungen genügt die Begründung der [X.] nicht.

a) [X.]ies gilt zunächst für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.], dessen [X.]estlegung die Klägerin in der durch das [X.] bezifferten Höhe für unzureichend erachtet.

aa) [X.]as [X.] hat eine Entschädigung in Höhe eines Betrags von 4.600,00 Euro für angemessen gehalten, weil die Klägerin bereits durch das Berufungsurteil einem nicht schwerbehinderten Menschen hinsichtlich der Laufzeit ihres [X.] uneingeschränkt gleichgestellt worden sei, sodass kein Nachteil verbleibe. Zudem hat das [X.] berücksichtigt, dass die [X.] im Jahr 2012 durch die Unterbreitung des Angebots auf Abschluss der [X.] von sich aus einen gewissen Ausgleich vorgenommen hat.

bb) [X.]ie [X.] führt lediglich aus, dass die durch das [X.] festgelegte Entschädigung keine „Sanktions- oder Beugewirkung“ zu entfalten vermöge. [X.]ass sich die [X.] von sich aus um eine Wiedergutmachung bemüht habe, rechtfertige eine Entschädigung iHv. nur 4.600,00 Euro nicht. [X.]enn auch durch die [X.] vom 8. [X.]ezember 2012 sei die Benachteiligung der Klägerin aufrechterhalten worden. Zudem enthält die Begründung der [X.] neben erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachter Tatsachen eine pauschale Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 31. Oktober 2014. Eine konkrete Auseinandersetzung mit sämtlichen Bestandteilen der durch das [X.] getroffenen Gesamtabwägung liegt darin nicht. [X.]ie Klägerin befasst sich überhaupt nicht mit der Argumentation des [X.]s, dass die Benachteiligung für die Klägerin zu keinem Schaden geführt habe, weil durch die Verlängerung der Laufzeit des [X.] für sie kein Nachteil verbleibe.

b) [X.]ie [X.] setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auch insoweit nicht hinreichend auseinander, als sie sich gegen die Abweisung des mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet.

aa) [X.]as [X.] hat angenommen, der Unterlassungsantrag sei mangels [X.] bereits unzulässig. [X.]ieses Ergebnis begründet es damit, dass die Benachteiligung der Klägerin durch die Gleichstellung mit den nicht schwerbehinderten Betroffenen beseitigt werde und angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie des bevorstehenden Endes des [X.] keinerlei Anhaltspunkte für weitere in Betracht kommende [X.]iskriminierungen durch die [X.] vorlägen.

bb) [X.]ie Klägerin geht in ihrer [X.] nicht auf die vom [X.] festgestellte Unzulässigkeit des [X.] ein. Sie befasst sich nur mit den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs selbst und damit ausschließlich mit [X.]ragen der Begründetheit des Antrags. Mit dem Argument des [X.]s, dass angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des bevorstehenden Endes des [X.] keine Anhaltspunkte für künftige Benachteiligungen vorlägen, befasst sie sich überhaupt nicht. Soweit die [X.] darauf hinweist, grundsätzlich sei eine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr schon durch die erste Rechtsverletzung entstanden, stellt dies keinen revisionsrechtlich beachtlichen Angriff auf das Berufungsurteil dar. [X.]ie Klägerin stellt dadurch ihre rechtlichen Erwägungen lediglich an die Stelle derjenigen des [X.]s, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen.

c) Schließlich wird die Begründung der [X.] auch nicht den Begründungserfordernissen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO gerecht, soweit sie sich auf den Antrag auf [X.]eststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz bezieht. [X.]as [X.] hat den [X.]eststellungsantrag zu 4. unter Hinweis auf das [X.]ehlen des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen [X.]eststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen, da es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts von Schäden mangele. In der Begründung der [X.] geht die Klägerin auf den Einwand der Unzulässigkeit des [X.]eststellungsantrags nicht ein, sondern beschränkt sich auf Ausführungen zur Begründetheit des Antrags. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen des vom [X.] in Abrede gestellten [X.]eststellungsinteresses findet nicht statt.

[X.]. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die [X.] 52 % und die Klägerin 48 % zu tragen. [X.]ies entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Heilmann    

        

    Vogg    

                 

Meta

9 AZR 141/17

21.11.2017

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 11. August 2015, Az: 34 Ca 15510/14, Urteil

§ 81 Abs 2 SGB 9, § 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2017, Az. 9 AZR 141/17 (REWIS RS 2017, 2044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2044

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 AZR 751/09 (Bundesarbeitsgericht)


9 AZR 749/09 (Bundesarbeitsgericht)


9 AZR 750/09 (Bundesarbeitsgericht)

Vorruhestandsbezug - Benachteiligung wegen des Geschlechts


6 AZR 533/18 (Bundesarbeitsgericht)

TV UmBw - Altersrente - Benachteiligung wegen Behinderung


9 AZR 827/12 (Bundesarbeitsgericht)

Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung - Verhinderung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.