Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018, Az. 1 StR 551/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15972

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Jugendstrafe: Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer


Leitsatz

Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer bei auf "schädliche Neigungen" und "Schwere der Schuld" gestützter Jugendstrafe.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten teils noch jugendlichen, teils heranwachsenden Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und einer Betäubungsmittelstraftat zu der (Einheits-)Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem sind zwei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen worden.

2

Der Angeklagte wendet sich mit der ausgeführten Sachrüge gegen Teile der Beweiswürdigung und beanstandet das Verfahren.

3

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. [X.] Erörterung bedürfen lediglich folgende Aspekte:

4

1. Die Rüge, das [X.] habe sich im Urteil nicht an eine getroffene „verständigende Absprache“ gehalten, ist unter keiner der nach dem Vortrag allenfalls in Betracht kommenden Angriffsrichtungen in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt.

5

a) Soweit die Revision das Zustandekommen einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO behauptet, trägt sie aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen, die durch die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 nicht in Frage gestellt werden, bereits keine Tatsachen vor, aus denen sich eine solche Absprache ergeben würde. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Andeutung, es sei eine – rechtlich unzulässige – Verständigung über den Schuldspruch (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO) erfolgt (lediglich „einfache“ Körperverletzung statt Körperverletzung mit Todesfolge).

6

b) Soweit die Angriffsrichtung der Rüge dahingehen sollte, es habe eine gesetzwidrige, informelle Absprache stattgefunden, an die sich das Gericht wegen des Grundsatzes allgemeiner [X.] hätte halten müssen, bedarf keiner Entscheidung, ob in Anlehnung an Rechtsprechung des 2. Straf-senats des [X.] ([X.], Beschluss vom 4. August 2010 – 2 [X.], [X.], 107, 108) außerhalb des Anwendungsbereichs von § 257c StPO aus oder im Zusammenhang mit gesetzwidrigen Absprachen überhaupt Bindungswirkungen für das Gericht resultieren können. Denn die Revision trägt bereits keinen Sachverhalt vor, anhand dessen das Vorliegen der Voraussetzungen eines Fairnessverstoßes nach den von dem 2. Strafsenat (aaO) genannten Kriterien durch das Revisionsgericht beurteilt werden kann. Die erfolgte Einholung der Zustimmung des Angeklagten zu einer heilerzieherischen Behandlung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 [X.]) beinhaltet auf der Grundlage des von der Revision vorgetragenen Sachverhalts kein „unklares oder irreführendes“ Verhalten ([X.] aaO) des Gerichts, zumal § 10 [X.] ohnehin bei der hier durch das [X.] im Rahmen des Bewährungsbeschlusses angeordneten Therapieweisung („Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung") entsprechende Anwendung findet (§ 23 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

7

2. Die getroffenen Feststellungen zu dem zum Tod des Geschädigten führenden Geschehen beruhen aus den ebenfalls in der Antragsschrift des [X.] zutreffend darlegten Gründen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

8

3. [X.] weisen ebenfalls keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Vornahme der Kompensation für die überlange Verfahrensdauer durch Erklärung eines bezifferten Teils der sowohl auf „schädliche Neigungen“ als auch auf „Schwere der Schuld“ (§ 17 Abs. 2 [X.]) gegründeten Jugendstrafe als vollstreckt nicht zu beanstanden.

9

a) In der Rechtsprechung des [X.] ist allerdings nicht vollständig geklärt, auf welchem Wege bei der Verhängung von Jugendstrafe eine wegen überlanger Verfahrensdauer erforderliche Kompensation, die nicht mehr allein durch die entsprechende Feststellung bewirkt werden kann (dazu nur [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 – [X.], [X.]St 52, 124, 146 Rn. 56), vorzunehmen ist.

aa) Der 3. Strafsenat hat in einer vor dem genannten Beschluss des [X.] vom 17. Januar 2008 (aaO) ergangenen Entscheidung hinsichtlich einer auf schädliche Neigungen gestützten Jugendstrafe Zweifel daran geäußert, ob bei [X.] eine Kompensation durch Ermäßigung der an sich [X.] Jugendstrafe vorzunehmen sei ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 3 [X.], [X.], 364; krit. dazu etwa [X.] [X.], 588, 590 f.; Ostendorf, [X.], 10. Aufl., § 5 Rn. 14). Denn eine „schablonenhafte Übertragung“ der für die Kompensation von [X.] im allgemeinen Strafrecht geltenden Maßstäbe könne Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen. Der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung dürfe jedenfalls nicht zu einer Unterschreitung der zur Erziehung erforderlichen Dauer der Jugendstrafe führen und dadurch die Erreichbarkeit des [X.] gefährden ([X.] aaO). Dementsprechend hat sich der 3. Strafsenat in einer weiteren, ebenfalls eine wegen schädlicher Neigungen verhängten Jugendstrafe betreffenden Entscheidung darauf beschränkt, die eingetretene Verfahrensverzögerung in den Gründen der revisionsgerichtlichen Entscheidung selbst festzustellen, eine (weitere) Kompensation durch einen bezifferten Abschlag von der erzieherisch gebotenen Strafe aber als nicht möglich erachtet ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 3 [X.], [X.], 61; vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 2017 – 4 StR 73/17 bzgl. [X.] und [X.]; zu letztgenannter Entscheidung krit. [X.] [X.] 2017, 419 f.).

bb) Bezüglich einer ausschließlich auf den Anordnungsgrund „Schwere der Schuld“ gestützten Jugendstrafe haben der 2. und der 5. Strafsenat des [X.] dagegen für eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Verfahrensverzögerung selbst auf der Grundlage des [X.] ausgesprochen, dass ein bestimmtes Quantum der verhängten Strafe als vollstreckt gilt ([X.], Beschluss vom 27. November 2008 – 5 [X.], [X.], 94, 95; Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 [X.], [X.] 2010, 326, 330 mit [X.] [X.]). In einem Beschluss vom 28. September 2010 hat der 5. Strafsenat hinsichtlich einer mit „schädliche Neigungen“ und mit „Schwere der Schuld“ begründeten Jugendstrafe zu erkennen gegeben, auch bei auf beide Anordnungsgründe gestützter Jugendstrafe eine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Kompensation nach der [X.] vornehmen zu wollen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2010 – 5 [X.], [X.], 524, 525).

b) Eine Kompensation als solche ist bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch Verfassungs- und Völkerrecht wegen des damit einhergehenden Eingriffs in die verfassungsmäßigen Rechte des davon Betroffenen (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225 f.; [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 – [X.], [X.]St 52, 124, 132 Rn. 24 mwN) zwingend auch für Verzögerungen im Jugendstrafverfahren zu gewähren. Im Hinblick auf die damit allein fragliche Art und Weise des gebotenen Ausgleichs vermag der Senat jedenfalls für die hier vorliegende, sowohl auf „schädliche Neigungen“ als auch auf die „Schwere der Schuld“ gestützte Jugendstrafe keine Gründe zu erkennen, die es erforderten, abweichend von den für Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht geltenden Vorgaben zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer darauf zu verzichten, einen bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststellung der Verzögerung hinausgehender Ausgleich geboten ist (siehe dazu [X.] aaO [X.]St 52, 124, 146 f. Rn. 56). Eine an[X.]artige Kompensation bei einer auf beide Anordnungsgründe gestützten Jugendstrafe läge allenfalls dann nahe, wenn jugendstrafrechtliche Besonderheiten einem Abschlag nach dem [X.] entgegenstehen würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere stehen weder die allgemeine sanktionsrechtliche Bedeutung des [X.] (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) noch die strafzumessungsrechtlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 [X.] entgegen.

aa) Verfassungsrechtlich genügt es nicht, die mit der Verfahrensverzögerung einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes als eigenständigen Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen, vielmehr ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen ([X.], Beschluss vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96, [X.], 591 mwN). Das gilt auch für den Ausgleich in Bezug auf eine Jugendstrafe. Dem genannten verfassungsrechtlichen Gebot wird durch einen Abschlag nach der [X.] vollumfänglich Rechnung getragen. Eine lediglich allgemein strafmildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung als Gedanken des [X.] (so [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 3 [X.], [X.], 364, 365) würde dem gerade wegen des Verzichts auf einen „mathematischen Abschlag“ weniger entsprechen und wäre mit der Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von mit Jugendstrafe sanktionierten gegenüber mit Freiheitsstrafe belegten Angeklagten verbunden (insoweit zutreffend [X.], [X.], 19. Aufl., § 18 Rn. 30; siehe auch [X.]. [X.] 2017, 419).

bb) Der Senat teilt nicht gelegentlich geäußerte Befürchtungen, die Kompensation gesondert ausgleichbedürftiger [X.] nach dem [X.] könne wegen damit (möglicherweise) verbundener Unterschreitung der erzieherisch gebotenen Strafe das Erreichen des [X.] in Frage stellen (so aber etwa [X.] aaO [X.], 364, 365; krit. [X.] [X.], 588, 590 f.). Ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 [X.] grundsätzlich gebotenen vorrangigen Ausrichtung der Bemessung der Jugendstrafe anhand des [X.] (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteil vom 4. August 2016 – 4 [X.], [X.], 648, 649 mwN), dienen Anordnung und Vollstreckung der Jugendstrafe auch dem gerechten Schuldausgleich ([X.] aaO). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld (vgl. [X.] aaO mwN) bildet dabei bei der Jugendstrafe wegen des hier ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Band 4, [X.] § 17 Rn. 14 f. mwN). Vor diesem Hintergrund steht die ständige Rechtsprechung des [X.], bei durch § 18 Abs. 2 [X.] geleiteter Zumessung der Jugendstrafe Strafrahmenmodifikationen des allgemeinen Strafrechts ebenso zu berücksichtigen wie die dort geregelten obligatorischen oder fakultativen Strafmilderungsgründe (siehe etwa [X.], Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, [X.], 155 und vom 22. April 2015 – 2 StR 503/14, [X.], 105). Bei einer innerhalb dieses Schuldrahmens zu findenden, durch das notwendige Maß erzieherischer Einwirkung bestimmten konkreten Jugendstrafe erscheint es – insoweit nicht an[X.] als bei mit spezialpräventiven Strafzumessungserwägungen innerhalb des [X.] bemessener Freiheitsstrafe – ausgeschlossen, dass lediglich eine gleichsam punktgenau bemessene Jugendstrafe die allein erzieherisch erforderliche zu sein vermag und ausschließlich die Vollstreckung dieser Strafe in ihrer festgesetzten Dauer die gebotene erzieherische Einwirkung gewährleistet. Regelmäßig bestehen auch bei der Bewertung des [X.] als Strafzumessungskriterium Beurteilungsspielräume der Jugendgerichte, so dass unterschiedlich hohe Jugendstrafen bezüglich [X.]elben Tat(en) und desselben Täters ohne Rechtsfehler in der Anwendung von § 18 Abs. 2 [X.] verhängt werden können.

Trotz der grundsätzlich vor allem am erzieherisch Notwendigen bemessenen Jugendstrafe geht das Jugendstrafrecht auch jenseits bewährungsweiser Aussetzung nach Teilverbüßung (§ 88 Abs. 1 und 2 [X.]) von Fallgestaltungen aus, in denen die tatsächliche Verbüßungsdauer hinter der verhängten Jugendstrafe zurückbleibt. So bestimmt § 52a Satz 1 [X.] als Regelfall (vgl. [X.] aaO § 52a Rn. 6; siehe auch [X.]/Dölling, [X.], 13. Aufl., § 52a Rn. 12 f.) die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe. Dies führt notwendigerweise zu einer Vollstreckungsdauer, die hinter der vom Tatrichter für erzieherisch erforderlich gehaltenen zurückbleibt. Die durch § 52a Satz 2 [X.] eröffnete Möglichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen, von der Anrechnung abzusehen, so vor allem gemäß Satz 3 der Vorschrift, wenn bei Anrechnung die erforderliche erzieherische Einwirkung nicht mehr gewährleistet ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, von der Erreichbarkeit des [X.] auch bei verkürzter Vollzugszeit auszugehen. Die Kompensation ausgleichsbedürftiger Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch das [X.] führt faktisch dieselbe Situation herbei wie die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft und kann schon deshalb nicht als mit jugendstrafrechtlichen Besonderheiten unvereinbar beurteilt werden.

Im Regelfall ist danach bei Vornahme einer erforderlichen Kompensation nach dem [X.] das Erreichen des [X.] nicht gefährdet, den Verurteilten (auch) durch den Vollzug der Jugendstrafe zukünftig zu legalem Verhalten zu veranlassen. Sollte im Einzelfall, etwa wegen des bereits bei der Strafzumessung der Jugendstrafe berücksichtigten großen zeitlichen Abstands zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 [X.], [X.], 102, 103; siehe auch [X.] in [X.] Kommentar aaO [X.] § 18 Rn. 34) oder wegen bereits strafzumessungsrechtlich relevanter besonderer Belastungen des Strafverfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2006 – 3 [X.], [X.], 187, 188; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 18 Rn. 24), lediglich noch ein geringes Ausmaß der [X.] bestehen, wird vorrangig zu erwägen sein, ob das Schuldquantum überhaupt eine Ahndung durch eine Jugendstrafe erforderlich macht.

4. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen neigt der Senat im Übrigen der Auffassung zu, die nach allgemeinen Regeln gebotene Kompensation auch bei einer ausschließlich auf „schädliche Neigungen“ gestützten Jugendstrafe grundsätzlich anhand der [X.] vorzunehmen.

Raum     

      

Jäger     

      

Cirener

      

[X.]     

      

Hohoff     

      

Meta

1 StR 551/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rottweil, 18. Juli 2017, Az: 1 KLs 18 Js 6862/15 Jug

Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 MRK, § 2 Abs 1 S 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2018, Az. 1 StR 551/17 (REWIS RS 2018, 15972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15972

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 551/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 358/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 417/02 (Bundesgerichtshof)


4 StR 214/21 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafe: Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer


5 StR 205/23 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafe ohne Erziehungsbedarf: Anfrage bei anderen Strafsenaten nach Festhaltung an bisheriger Rechtsprechung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.