Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 1 StR 551/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15988

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118B1STR551.17.1

[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
________________________

GG Art. 20 Abs. 3
EMRK Art. 6 Abs. 1
[X.] § 18 Abs. 2

Anwendbarkeit der sog. [X.] zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer bei auf "schädliche Neigungen" und "Schwere der Schuld" gestützter Jugendstrafe.

[X.], Beschluss vom 9. Januar 2018

1 StR 551/17

LG Rottweil
[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118B1STR551.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 551/17

vom
9. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Januar 2018
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten teils noch jugendlichen, teils heranwachsenden Angeklagten wegen Kör-perverletzung mit Todesfolge und einer Betäubungsmittelstraftat zu der ([X.] von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt worden i[X.] Zudem sind zwei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen worden.
Der Angeklagte wendet sich mit der ausgeführten Sachrüge gegen Teile der Beweiswürdigung und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.]. [X.] Erörterung bedürfen lediglich folgende Aspekte:
1
2
3
-
3
-
1.
Die Rüge, das [X.] habe sich im Urteil nicht an eine getroffene nter keiner der nach dem Vortrag allenfalls in Betracht kommenden Angriffsrichtungen in einer §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] genügenden Weise ausgeführt.
a)
Soweit die Revision das Zustandekommen einer Urteilsabsprache gemäß §
257c [X.] behauptet, trägt sie aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen, die durch die Ausführungen der Re-vision im Schriftsatz vom 21.
Dezember 2017 nicht in Frage gestellt werden, bereits keine Tatsachen vor, aus denen sich eine solche Absprache ergeben würde. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Andeutung, es sei eine

rechtlich unzulässige

Verständigung über den Schuldspruch (vgl. §
257c Abs.
2 Satz

r-verletzung mit Todesfolge).
b)
Soweit die Angriffsrichtung der Rüge dahingehen sollte, es habe eine gesetzwidrige, informelle Absprache stattgefunden, an die sich das Gericht we-gen des Grundsatzes allgemeiner [X.] hätte halten müssen, [X.] keiner Entscheidung, ob in
Anlehnung an Rechtsprechung des 2.
Straf-senats des [X.] ([X.], Beschluss vom 4. August 2010

2 [X.], [X.], 107, 108) außerhalb des Anwendungsbereichs von §
257c [X.] aus oder im Zusammenhang mit gesetzwidrigen Absprachen überhaupt Bindungswirkungen für das Gericht resultieren können. Denn die Revision trägt bereits keinen Sachverhalt vor, anhand dessen das Vorliegen der Vorausset-zungen eines Fairnessverstoßes nach den von dem 2.
Strafsenat (aaO) ge-nannten Kriterien durch das Revisionsgericht beurteilt werden kann. Die [X.] Einholung der Zustimmung des Angeklagten zu einer heilerzieherischen Be-handlung (§
10 Abs.
2 Satz
2 [X.]) beinhaltet auf der Grundlage des von der 4
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4
-

r-halten ([X.] aaO) des Gerichts, zumal §
10 [X.] ohnehin bei der hier durch das [X.] im Rahmen des [X.] angeordneten [X.] Anwendung findet (§
23 Abs.
1 Satz
4 [X.]).
2.
Die getroffenen Feststellungen zu dem zum Tod des Geschädigten führenden Geschehen beruhen aus den ebenfalls in der Antragsschrift des [X.]
zutreffend darlegten Gründen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
3.
Der Strafausspruch und die getroffene Kompensationsentscheidung weisen ebenfalls keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. [X.] ist die Vornahme der Kompensation für die überlange Verfahrens-i-

17 Abs.
2 [X.]) gegründeten Jugendstrafe als vollstreckt nicht zu beanstanden.
a)
In der Rechtsprechung des [X.] ist allerdings nicht vollständig geklärt, auf welchem Wege bei der Verhängung von Jugendstrafe eine wegen überlanger Verfahrensdauer erforderliche Kompensation, die nicht mehr allein durch die entsprechende Feststellung bewirkt werden kann
(dazu nur [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124, 146 Rn. 56), vorzunehmen i[X.]
aa)
Der 3.
Strafsenat hat in einer vor dem genannten Beschluss des [X.] vom 17.
Januar 2008 (aaO) ergangenen Ent-scheidung hinsichtlich einer auf schädliche Neigungen gestützten Jugendstrafe 7
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9
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5
-
Zweifel daran geäußert, ob bei [X.] eine Kompensation durch Ermäßigung der an sich [X.] Jugendstrafe vorzunehmen sei ([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2002

3 StR 417/02, [X.], 364; krit. dazu etwa [X.] [X.], 588, 590 f.; Ostendorf, [X.], 10.
Aufl., §
5 Rn.
14). [X.] im allgemeinen Strafrecht geltenden Maßstäbe könne Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen. Der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung dürfe jedenfalls nicht zu einer Unterschreitung der zur Erziehung erforderlichen Dauer der Jugendstrafe führen und dadurch die Er-reichbarkeit des [X.] gefährden ([X.] aaO). Dementsprechend hat sich der 3.
Strafsenat in einer weiteren, ebenfalls eine wegen schädlicher [X.] verhängten Jugendstrafe betreffenden Entscheidung darauf be-schränkt, die eingetretene Verfahrensverzögerung in den Gründen der [X.] Entscheidung selbst festzustellen, eine (weitere) Kompensati-on durch einen bezifferten Abschlag von der erzieherisch gebotenen Strafe aber als nicht möglich erachtet ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2006

3 [X.], [X.], 61; vgl. auch Beschluss vom 9.
Mai 2017

4 StR 73/17 bzgl. [X.] und [X.]; zu letztgenannter Entscheidung krit. [X.] [X.] 2017, 419 f.).
bb)

dstrafe haben der 2. und der 5.
Strafsenat des [X.] dagegen für eine während des Revisionsverfahrens einge-tretene Verfahrensverzögerung selbst auf der Grundlage des [X.] ausgesprochen, dass ein bestimmtes Quantum der verhängten Strafe als vollstreckt gilt ([X.], Beschluss vom 27.
November 2008

5 [X.], [X.], 94, 95; Urteil vom 19.
Mai 2010

2 [X.], [X.] 2010, 326, 330 mit [X.] [X.]). In einem Beschluss vom 28.
September 2010 hat der 11
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-
5.
Strafsenat hinsicht
i-de Anordnungsgründe gestützter Jugendstrafe eine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Kompensation nach der Vollstre-ckungslösung vornehmen zu wollen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
September 2010

5 [X.], [X.], 524, 525).
b)
Eine Kompensation als solche ist bei Verstößen gegen den Beschleu-nigungsgrundsatz durch Verfassungs-
und Völkerrecht wegen des damit ein-hergehenden Eingriffs in die verfassungsmäßigen Rechte des davon Betroffe-nen (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 5.
Februar 2003

2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225 f.; [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124, 132 Rn.
24 mwN) zwingend auch für Verzögerungen im [X.] zu gewähren. Im Hinblick auf die damit allein fragliche Art und Weise des gebotenen Ausgleichs vermag der Senat jedenfalls für die hier

abweichend von den für Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht gelten-den Vorgaben zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer darauf zu ver-zichten, einen bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststellung der Verzögerung hinausgehender Aus-gleich geboten ist (siehe dazu [X.] aaO [X.]St 52, 124, 146 f. Rn.
56). Eine an[X.]artige Kompensation bei einer auf beide Anordnungsgründe gestützten Jugendstrafe läge allenfalls dann nahe, wenn jugendstrafrechtliche Besonder-heiten einem
Abschlag nach dem [X.] entgegenstehen wür-den. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere stehen weder die allgemeine sanktionsrechtliche Bedeutung des [X.] (§
2 Abs.
1 Satz 2 12
-
7
-
[X.]) noch die strafzumessungsrechtlichen Vorgaben des §
18 Abs.
2 [X.] entgegen.
aa)
Verfassungsrechtlich genügt es nicht, die mit der [X.] einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes als eigen-ständigen [X.] zu berücksichtigen, vielmehr ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des [X.] angemessenen
Strafe exakt zu bestimmen ([X.], Beschluss vom 7.
März 1997

2 BvR 2173/96, [X.], 591 mwN). Das gilt auch für den Ausgleich in Bezug auf eine Jugendstrafe. Dem genannten verfassungsrechtlichen Gebot wird durch einen Abschlag nach der [X.] vollumfänglich Rechnung getra-gen. Eine lediglich allgemein strafmildernde Berücksichtigung bei der Strafzu-messung als Gedanken des [X.] (so [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2002

3 StR 417/02, [X.], 364, 365) würde dem gerade wegen e-chen und wäre mit der Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten [X.] von mit Jugendstrafe sanktionierten gegenüber mit Freiheitsstrafe [X.] Angeklagten verbunden (insoweit zutreffend [X.], [X.], 19.
Aufl., §
18 Rn.
30; siehe auch [X.]. [X.] 2017, 419).
bb)
Der Senat teilt nicht gelegentlich geäußerte Befürchtungen, die Kompensation gesondert ausgleichbedürftiger [X.] nach dem [X.] könne wegen damit (möglicherweise) verbundener Unterschreitung der erzieherisch gebotenen Strafe das Erreichen des Erzie-hungsziels in Frage stellen (so aber etwa [X.] aaO [X.], 364,
365; krit. [X.] [X.], 588,
590 f.). Ungeachtet der gemäß §
18 Abs.
2 [X.] grund-sätzlich gebotenen vorrangigen Ausrichtung der Bemessung der Jugendstrafe 13
14
-
8
-
anhand des
[X.] ([X.] Rspr.;
siehe nur [X.], Urteil vom 4.
August 2016

4 [X.], [X.], 648, 649 mwN), dienen Anordnung und Vollstreckung der Jugendstrafe auch dem gerechten Schuldausgleich ([X.] aaO). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld (vgl. [X.] aaO mwN) bildet dabei bei der Jugendstrafe wegen des hier ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 3.
Aufl., Band 4, [X.] §
17 Rn. 14 f. mwN). Vor diesem Hintergrund steht die ständige Recht-sprechung des [X.], bei durch §
18 Abs.
2 [X.] geleiteter Zu-messung der Jugendstrafe Strafrahmenmodifikationen des allgemeinen Straf-rechts ebenso zu berücksichtigen wie die dort geregelten obligatorischen oder fakultativen Strafmilderungsgründe (siehe etwa [X.], Beschlüsse vom 17.
Dezember 2014

3 StR 521/14, [X.], 155 und vom 22.
April 2015

2 StR 503/14, [X.], 105). Bei einer innerhalb dieses Schuldrah-mens zu findenden, durch das notwendige Maß erzieherischer Einwirkung be-stimmten konkreten Jugendstrafe erscheint es

insoweit nicht an[X.] als bei mit spezialpräventiven Strafzumessungserwägungen innerhalb des Schuldstraf-rahmens bemessener Freiheitsstrafe

ausgeschlossen, dass lediglich eine gleichsam punktgenau bemessene Jugendstrafe die allein erzieherisch erfor-derliche zu sein vermag und ausschließlich die Vollstreckung dieser Strafe in ihrer festgesetzten Dauer die gebotene erzieherische Einwirkung gewährleistet. Regelmäßig bestehen auch bei der Bewertung des [X.] als Strafzumessungskriterium Beurteilungsspielräume der Jugendgerichte, so dass unterschiedlich hohe Jugendstrafen bezüglich [X.]elben Tat(en) und desselben Täters ohne Rechtsfehler in der Anwendung von §
18 Abs.
2 [X.] verhängt werden können.
-
9
-
Trotz der grundsätzlich vor allem am erzieherisch Notwendigen bemes-senen Jugendstrafe geht das Jugendstrafrecht auch jenseits bewährungswei-ser Aussetzung nach Teilverbüßung (§
88 Abs.
1 und 2 [X.]) von Fallgestal-tungen aus, in denen die tatsächliche Verbüßungsdauer hinter der verhängten Jugendstrafe zurückbleibt. So bestimmt §
52a Satz
1 [X.] als Regelfall (vgl. [X.] aaO §
52a Rn.
6; siehe auch [X.]/Dölling, [X.], 13.
Aufl., §
52a Rn.
12 f.) die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe. Dies führt notwendigerweise zu einer Vollstreckungsdauer, die hinter der vom Tatrichter für erzieherisch erforderlich gehaltenen zurückbleibt. Die durch §
52a Satz
2 [X.] eröffnete Möglichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen, von der Anrechnung abzusehen, so vor allem gemäß Satz 3 der Vorschrift, wenn bei Anrechnung die erforderliche erzieherische Einwirkung nicht mehr gewährleistet ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzge-bers, von der Erreichbarkeit des [X.] auch bei verkürzter [X.] auszugehen. Die Kompensation ausgleichsbedürftiger Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch das [X.] führt faktisch die-selbe Situation herbei wie die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft und kann schon deshalb nicht als mit jugendstrafrechtlichen Besonderheiten unver-einbar beurteilt werden.
Im Regelfall ist danach bei Vornahme einer erforderlichen Kompensation nach dem [X.] das Erreichen des [X.] nicht [X.], den Verurteilten (auch) durch den Vollzug der Jugendstrafe zukünftig zu legalem Verhalten zu veranlassen. Sollte im Einzelfall, etwa wegen des [X.] bei der Strafzumessung der Jugendstrafe berücksichtigten großen zeitli-chen Abstands zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2014

4 [X.], [X.], 102, 103; siehe auch [X.] in [X.] Kommentar aaO [X.] §
18 Rn.
34) oder we-15
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-
10
-
gen bereits strafzumessungsrechtlich relevanter besonderer Belastungen des Strafverfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Januar 2006

3 [X.], [X.], 187, 188; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO §
18 Rn.
24), ledig-lich noch ein geringes Ausmaß der [X.] bestehen, wird vorrangig zu [X.] sein, ob das Schuldquantum überhaupt eine Ahndung durch eine Ju-gendstrafe erforderlich macht.
4.
Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen neigt der Senat im Üb-rigen der Auffassung zu, die nach allgemeinen Regeln gebotene Kompensation d-strafe grundsätzlich anhand der [X.] vorzunehmen.
Raum Jäger Cirener

[X.]
Hohoff
17

Meta

1 StR 551/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. 1 StR 551/17 (REWIS RS 2018, 15988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15988

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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