Aktenzeichen 5 StR 330/10

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RCNNS2DPJ3J7DWMYYZ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.09.2010

Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

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