Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 3 StR 417/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 397

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[X.]/02vom3. Dezember 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - einen Heranwachsenden - we-gen Diebstahls in 15 Fällen schuldig gesprochen, wegen [X.] angewendet und ihn wegen schädlicher Neigungen zu einerJugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Zur Höhe der Jugendstrafe hat es aus-geführt, daß es zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung eigentlich eine Ju-gendstrafe von drei Jahren und vier Monaten für erforderlich erachte, wegeneiner den Justizbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung dieseStrafe aber um vier Monate zu reduzieren sei.Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Ermäßigung der Jugendstrafe wegen eines Verstoßes gegen [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt aber Anlaß zu fol-gendem Hinweis:- 3 -Mit dieser [X.] hat das [X.] ersichtlich versucht, derin Strafsachen gegen erwachsene Straftäter geltenden Rechtslage [X.] tragen. Verzögert sich ein solches Verfahren aus den Justizbehörden zuzu-rechnenden Gründen, so sind nach der die Strafgerichte bindenden Recht-sprechung des [X.] ([X.] NStZ 1997, 591; vgl. auchBGH NStZ 1999, 181; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7 und12) Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und sodann das Maß [X.] durch eine Ermäßigung der an sich verwirkten Strafe konkret zubestimmen.In [X.] sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte - mehr noch als in Verfahren gegen Erwachsene - gehalten, alles zu tun, umunnötige [X.] auszuschließen. Dem Beschleunigungsge-bot kommt in [X.] wegen des das [X.] beherr-schenden Erziehungsgedankens eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. Eisen-berg, [X.] 9. Aufl. § 18 Rdn. 15 e und § 55 Rdn. 37). Nr. 1 Satz 1 der [X.] zu § 55 [X.] bringt dies mit der Forderung, daß [X.] auserzieherischen Gründen möglichst schnell zum Abschluß gebracht werdensollen, deutlich zum Ausdruck. Sie gilt im gleichen Maße für Heranwachsende,auf die Jugendstrafrecht angewandt werden soll.Kommt es im Einzelfall in einer Jugendsache gleichwohl zu erheblichen,vermeidbaren [X.], die den Strafverfolgungsbehördenzuzurechnen sind, so erscheint fraglich, ob eine Kompensation in der vomBundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Weise, also durch [X.] an sich verwirkten Jugendstrafe - nach Feststellung von Art und Ausmaßder Verzögerung - vorzunehmen ist. Einzelne Entscheidungen des Bundesge-richtshofs (vgl. den Beschluß des [X.]s [X.], 661; ferner [X.] 4 -Beschl. vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]11. Aufl. § 18 Rdn. 6 d) könnten in diesem Sinne verstanden werden.Der [X.] hält - nach erneuter Überprüfung - die uneingeschränkteÜbertragung dieser im Erwachsenenstrafrecht geltenden Grundsätze für be-denklich. Zumindest in Fällen, in denen schädliche Neigungen die [X.] Jugendstrafe erforderlich machen und erzieherische Überlegungen dieHöhe der Jugendstrafe ausschlaggebend bestimmen, wird sie ausscheidenmüssen. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, nach denen zwar einer-seits "eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten" geboten ist, um"erzieherisch nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken", andererseits dieseJugendstrafe "jedoch wegen des Verstoßes der Justiz gegen Artikel 6 Abs. 1Satz 1 [X.] ... um vier Monate zu reduzieren ist", belegt, daß die Kompensati-on von [X.] durch eine schablonenhafte Übertragungdem Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen würde. Der [X.] eine Verfahrensverzögerung darf nicht dazu führen, daß die zur [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO § 18 Rdn. 7 ff.; [X.], aaO § 18Rdn. 13, 22) Dauer der Jugendstrafe unterschritten und dadurch die Errei-chung des Erziehungsziels gefährdet wird. Ein Verstoß gegen das [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird deshalb nicht durch einen ma-thematischen Abschlag von der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe zu kom-pensieren sein. Sie wird vielmehr nur insoweit strafmildernd [X.] können, als Gedanken des [X.] in die [X.] 5 -Die Fragen brauchen aber nicht näher erörtert zu werden, weil das [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der Jugendstrafe aufdie vom [X.] aus erzieherischen Gründen für notwendig erachteteDauer verbietet.[X.] Miebach [X.]von [X.]

Meta

3 StR 417/02

03.12.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. 3 StR 417/02 (REWIS RS 2002, 397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 397

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