Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.08.2019, Az. B 14 AS 286/18 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 4469

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines Verfahrensmangels - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - Ablehnung von Befangenheitsanträgen durch Beschluss - Unanfechtbarkeit des Beschlusses - Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht


Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. August 2018 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., B., beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]G).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

3

Soweit die Kläger eine Verletzung ihres Rechts auf [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügen, weil ihre Ablehnungsgesuche vom 27.8.2018 durch Beschluss des [X.] vom 28.8.2018 teils als unzulässig verworfen und teils als unbegründet zurückgewiesen worden seien, fehlt jede Darlegung dazu, dass und warum dieser nach § 177 [X.]G unanfechtbare Beschluss des [X.] einen willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften enthält oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters verkannt hat. Dieser Darlegung bedarf es, weil insoweit nach § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 [X.]G die Verfahrensaufsicht des [X.] auf die Einhaltung dieser Maßstäbe begrenzt ist (vgl [X.] vom [X.] R 230/17 B - juris Rd[X.]2 unter Hinweis auf [X.] vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] und [X.] vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - [X.] 4-1100 Art 101 [X.]).

4

Soweit die Kläger zudem eine Verletzung ihres Rechts auf [X.] rügen, weil an dem Beschluss wie an dem Urteil des [X.] vom 28.8.2018 jeweils eine Richterin des [X.] mitgewirkt habe, sehen sie hierin zwar eine Überschreitung der für diese Mitwirkung durch das [X.] vorgegebenen Grenzen, tragen hierzu indes keinerlei Tatsachen vor. Die schlüssige Bezeichnung eines [X.] erfordert jedoch zumindest, dass in der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen des geltend gemachten [X.] zu prüfen ist, die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl zu diesen Anforderungen [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]3e, 16, 19; [X.] in jurisPK-[X.]G, 2017, § 160a Rd[X.]36, 139, 235, 245; vgl zu entsprechendem Tatsachenvortrag bei einer Besetzungsrüge nur [X.] vom [X.] - B 14 [X.]/17 B - juris RdNr 2 und [X.] vom 25.5.2018 - B 13 R 217/17 B - juris RdNr 2).

5

Soweit die Kläger schließlich rügen, das [X.] habe entgegen § 123 [X.]G über ihr Begehren nur teilweise entschieden, lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, was die Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] beantragt haben. Auch insoweit sind mit der Beschwerdebegründung nicht alle Tatsachen vorgetragen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Im Übrigen ist auf das Verfahren nach § 140 [X.]G hinzuweisen.

6

PKH ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 ZPO). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 ZPO).

7

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.]G ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 286/18 B

14.08.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 23. Juni 2016, Az: S 205 AS 21592/15

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 177 SGG, § 202 S 1 SGG, § 557 Abs 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.08.2019, Az. B 14 AS 286/18 B (REWIS RS 2019, 4469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4469

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