Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.03.2010, Az. B 6 KA 23/09 B

6. Senat | REWIS RS 2010, 8419

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um Forderungen und Verbindlichkeiten - Krankenversicherung - Nichtbestehen einer Leistungspflicht - Einheitlicher Bewertungsmaßstab - Zweifelhaftigkeit eines Leistungstatbestandes - routinemäßige Erbringung von Leistungen - sachlich-rechnerische Richtigstellung durch Kassenärztliche Vereinigung - Urteil eines Berufungsgerichts - mehrere selbstständige Erwägungen - keine Revisionszulassung aufgrund durchgreifender Rüge - Prüfung - Begründung für Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens durch Berufungsgericht


Tatbestand

1

Streitig sind [X.] Richtigstellungen bei Laboruntersuchungen auf Borreliose (Quartal I/2004).

2

Die Klägerin ist eine Labor-Gemeinschaftspraxis, die in den 1990er Jahren bis 2006 aus den zwei [X.] R. und [X.] bestand. Gegen [X.] wurde im Jahr 1998 ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren - mit sechswöchiger Untersuchungshaft - und in 1999/2000 ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eingeleitet. [X.] verurteilte das [X.] ihn wegen mehrfachen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte, und zu einer Gesamtgeldstrafe von [X.]. Dem lag der Vorwurf der Falschabrechnung zugrunde; unter anderem habe er im Zusammenwirken mit überweisenden Ärzten den Anschein zusätzlicher Untersuchungsaufträge erweckt. Zum [X.] verzichtete er auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Er verstarb im Dezember 2008, seine Ehefrau ist als Rechtsnachfolgerin eingetreten.

3

Die beklagte [X.] ([X.]) versagte der Klägerin für das Quartal I/2004 das von ihr geltend gemachte Honorar für Lymphozyten-Transformations-Tests <[X.]> ([X.] 4468 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen in der bis zum [X.] geltenden Fassung <[X.] aF>, bewertet mit 153,40 Euro) . Im Revisionsverfahren sind noch 1.723 solcher Streichungen streitig geblieben 264.308,20 Euro> (Bescheid vom 12.5.2004 und Widerspruchsbescheid vom [X.]) . Die Beklagte nahm [X.] Richtigstellungen der Ansätze der [X.] 4468 auch rückwirkend hinsichtlich der [X.] bis IV/2003 vor (Bescheid vom 14.4.2004, der Gegenstand des zur Zeit ruhenden Verfahrens beim Sozialgericht <[X.]> Stuttgart - [X.] KA 7627/05 - ist) . Sie begründete im Bescheid vom [X.] ihre Maßnahmen unter anderem damit, für den Nachweis der Antikörper gebe es die vorrangigen Spezialbestimmungen über die Untersuchungen gemäß [X.] 4551 [X.] aF ([X.], bewertet mit 7,70 Euro) und/oder gemäß [X.] 4635 [X.] aF (Untersuchung auf Antikörper gegen Krankheitserreger mittels Immunreaktion mit elektrophoretisch aufgetrennten … mikrobiellen … Antigenen …. [X.], bewertet mit 24 Euro) .

4

Die Klägerin ist mit ihrer Klage und ihrer Berufung erfolglos geblieben (Urteile des [X.] und des [X.] <[X.]> vom [X.]) . Das [X.] hat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung auf die Ausführungen des [X.] Bezug genommen und zusätzlich unter anderem ausgeführt: Ein ausdrücklicher Ausschluss des [X.] nach [X.] 4468 [X.] aF bestehe zwar nicht; aber die Gesamtschau der Regelungen des Kapitels [X.] zum [X.] aF ergebe, dass bei [X.] im Regelfall zunächst die Untersuchungen nach [X.] 4551 und/oder 4635 [X.] aF, und jedenfalls nicht standardmäßig oder routinemäßig sogleich ein [X.], durchzuführen sei. Erst wenn durch die übliche Diagnostik Antikörper nachgewiesen worden seien, komme eine Erregerdiagnostik durch einen [X.] in Betracht. Dies zu überprüfen, sei auch Aufgabe der Laborärzte, die die einsendenden Ärzte sachgerecht beraten müssten; sie dürften sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufträge der einsendenden Ärzte auszuführen. Insgesamt gesehen stehe die Abrechnungsweise in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft, was zu [X.]n Richtigstellungen berechtige, wie das [X.] (B[X.]) dies im Urteil vom 5.2.2003 ([X.]-2500 § 95 [X.] 1) ausgeführt habe. Angesichts der Unvereinbarkeit mit den medizinischen Erkenntnissen, die sich aus zahlreichen Studien und Gutachten ergebe, sei kein Raum für Vertrauensschutz. Im Übrigen sei seit dem [X.] das [X.] ausdrücklich nicht mehr für die Erregerdiagnostik abrechenbar.

5

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] macht die Klägerin Abweichungen von der Rechtsprechung des B[X.] und Verfahrensmängel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Entscheidungsgründe

6

[X.] hat keinen Erfolg.

7

[X.] als Klägerin und [X.]eschwerdeführerin kommt im vorliegenden Verfahren weiterhin der Gemeinschaftspraxis zu. Denn die Gesellschaft gilt für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten als fortbestehend (§ 730 Abs 2 Satz 1 [X.]G[X.], vgl dazu [X.] [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 14 und [X.], 89 = [X.]-2500 § 85 [X.] 31; Rd[X.] 11) . In dieser Weise hat der Senat, entsprechend dem ausdrücklichen [X.]egehren der Klägerseite, das Rubrum neu gefasst.

8

Die von der Klägerin erhobenen [X.] genügen aufgrund ihrer eingehenden Ausführungen den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G. Die [X.]eschwerde ist mithin zulässig. Sie ist aber unbegründet, denn keine der [X.] greift in der Sache durch.

9

1. Die von der Klägerin geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des [X.]([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G - [X.]eschwerdebegründung [X.]-30 iVm Schriftsatz vom [X.]) vermögen nicht zur Revisionszulassung zu führen. Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem [X.]-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht miteinander vereinbar sind und das [X.]erufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Dabei muss es sich um Abweichungen in den Obersätzen handeln. Hat das [X.] den Obersatz zutreffend - in Übereinstimmung mit dem des [X.] - zugrunde gelegt und hat es ihn lediglich nicht zutreffend angewendet, dh fehlerhaft unter ihn subsumiert, so reicht das nicht aus. Dann ist nur die Subsumtion fehlerhaft und somit keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G gegeben ([X.], vgl z[X.] [X.], [X.]eschluss vom 28.1.2009 - [X.] [X.] 53/07 [X.] - [X.] 2010, [X.] R d[X.] 25 f; dazu ausführlich [X.]-1500 § 160 [X.] 26 S 44 f) .

Als Divergenzen rügt die Klägerin die Ausführungen des [X.] - hier verkürzt wiedergegeben -,

        

dass eine Leistung dann nicht abrechenbar sei, wenn sie zwar dem Leistungstatbestand entspreche, aber nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet sei (Gegenüberstellung zu [X.], Urteil vom 20.3.1996 - [X.]-5533 [X.] 3512 [X.] 1) ,

        

dass auch dann, wenn der Wortlaut eines [X.] unzweifelhaft sei, Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau vergleichbarer oder ähnlicher Leistungstatbestände sei (Gegenüberstellung zu zahlreichen [X.]) .

a) Keine Divergenz ergibt sich aus der erstgenannten Rüge der Klägerin, das [X.] lasse mit seinen Ausführungen, dass eine Leistung dann nicht abrechenbar sei, wenn sie zwar dem Leistungstatbestand entspreche, aber nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet sei, eine Divergenz zum [X.] vom 20.3.1996 erkennen ([X.]-5533 [X.] 3512 [X.] 1) . Das [X.] hat den Obersatz des [X.] zutreffend dahin wiedergegeben, dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung dann nicht besteht, wenn Leistungen im konkreten [X.]ehandlungszusammenhang im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft erbracht werden ([X.]-Urteil [X.]) . Es hat diesem Obersatz auch den Fall zugeordnet, dass eine Leistung nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet ist (siehe [X.]-Urteil [X.]: "für die Routinediagnostik ungeeignetes Verfahren … Eine Leistungspflicht der [X.] besteht nicht … Diese Rechtsprechung rechtfertigt auch vorliegend die Streichung der [X.]orreliose [X.] …") . In diesen Ausführungen des [X.] kann allenfalls ein Subsumtionsfehler liegen, eine Divergenz von Obersätzen im Sinne von § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G besteht aber nicht (hierzu vgl oben [X.]-1500 § 160 [X.] 26 S 44 f) .

Der Senat folgt nicht der Ansicht der Klägerin, das [X.] habe mit dieser Subsumtion zugleich einen erweiterten Obersatz gebildet, obgleich das [X.] seinen Obersatz als nicht erweiterbar formuliert habe ([X.]-5533 [X.] 3512 [X.] 1 S 3 unten: … von der Honorierung auszunehmen … gilt nur, wenn …) , und damit liege eine Divergenz von Obersätzen vor. Diese Argumentation der Klägerin wird der Diktion des [X.] nicht gerecht. Dieses hat den Obersatz des [X.] übernommen, wonach Leistungen, die sich im konkreten [X.]ehandlungszusammenhang im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft befinden, nicht abrechenbar sind. Das [X.] hat diesen Obersatz nicht erweitert, sondern lediglich auf der Subsumtionsebene dem Obersatz auch den Fall zugeordnet, dass eine Leistung nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet ist (so deutlich [X.]-Urteil [X.], wie zuvor zitiert) .

b) Eine Divergenz auf [X.] der Rechtssätze besteht auch nicht im Verhältnis zu den zahlreichen Urteilen des [X.], die sich mit der Auslegung von [X.] im [X.] befassen. Das [X.] hat wiederholt formuliert, dass nur insoweit, als der Wortlaut eines [X.] zweifelhaft ist, zu seiner Klarstellung Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden ähnlichen oder vergleichbaren Leistungstatbestände ist ([X.], s z[X.] [X.] vom 11.10.2006 - [X.]-5533 [X.] 40 [X.] 2 Rd[X.] 13) . Die Klägerin macht geltend, das [X.] habe indessen in ihrem Fall trotz un zweifelhaften Wortlauts eine systematische Interpretation vorgenommen und mit deren Hilfe den Wortlaut relativiert, was nach der [X.]-Rechtsprechung unzulässig sei.

Mit dieser [X.]eschreibung hat die Klägerin die Ausführungen des [X.] aber nicht vollständig wiedergegeben. Das [X.] hat vielmehr den zitierten Rechtssatz des [X.] durchaus zutreffend erfasst ([X.]-Urteil [X.]9 unten) . Es hat aus dem Nichtvorliegen einer ausdrücklichen Regelung des Verhältnisses von [X.] 4468 zu den [X.] 4551 und 4635 [X.] aF gefolgert, dass eine Gesamtschau der Regelungen im Kapitel [X.] zum [X.] vorzunehmen sei (s hierzu [X.]-Urteil S 31 unter b und aa) . Diese Argumentation des [X.] zeigt, dass es angenommen hat, die Anwendbarkeit des [X.] der [X.] 4468 [X.] aF sei ohne ausdrückliche Regelung des Verhältnisses zu den anderen [X.] zweifelhaft. Die Klägerin stellt diese Auffassung des [X.] in Frage, das betrifft aber jedenfalls [X.] der Subsumtion. Eine Divergenz von Obersätzen im Sinne von § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G besteht nicht.

c) Eine Divergenz besteht auch nicht im Verhältnis des Urteils des [X.] zu demjenigen des [X.] vom 1.7.1998. Die Klägerin macht insoweit geltend, das [X.] habe ausgeführt,

        

eine sachlich-rechnerische Richtigstellung dürfe auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung dann erfolgen, wenn eine Leistung dem Leistungstatbestand entspreche, aber nicht routinemäßig, sondern nur im Einzelfall erbracht werden dürfe (Gegenüberstellung zu [X.], Urteil vom 1.7.1998 - [X.]-2500 § 75 [X.] 10 S 43 f) .

Auch diese [X.] greift nicht durch. Die Klägerin gibt das Urteil des [X.] vom 1.7.1998 nicht zutreffend wieder. Nach diesem Urteil darf eine [X.] eine sachlich-rechnerische Richtigstellung nur dann auf das Fehlen einer [X.]egründung für eine Leistung stützen, wenn sich eine [X.]egründungspflicht entweder aus dem Leistungstatbestand oder aus sonstigen Abrechnungsvorschriften herleiten lässt (so [X.]-2500 § 75 [X.] 10 S 43 f) . Daraus kann wohl, wie es die Klägerin geltend macht, gefolgert werden, dass eine routinemäßige Erbringung von Leistungen nur dann eine sachlich-rechnerische Richtigstellung rechtfertigen kann, wenn sich die Unzulässigkeit routinemäßiger Erbringung aus dem Leistungstatbestand oder aus sonstigen Abrechnungsvorschriften herleiten lässt. - Entgegen der Darstellung der Klägerin findet sich in dem [X.] aber nicht das Erfordernis, dass der Leistungstatbestand oder die sonstigen Abrechnungsvorschriften eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthalten müssten.

Eine Abweichung von dem so richtig wiedergegebenen [X.] ergibt sich aus dem Urteil des [X.] nicht. Dieses hat seiner Auffassung, dass die Leistung gemäß [X.] 4468 [X.] aF nicht routinemäßig, sondern nur im Einzelfall erbracht werden darf, eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der Regelungen des [X.] zugrunde gelegt. Damit hat das [X.] seine Auffassung aus den Rechtsvorschriften des [X.] abgeleitet. Dies steht in Übereinstimmung mit dem [X.] vom 1.7.1998 ([X.]-2500 § 75 [X.] 10 S 43 f) . Eine Divergenz besteht also nicht.

d) Im Übrigen liegen dem Urteil des [X.] insgesamt mehrere, die Klageabweisung je selbstständig tragende Erwägungen zu Grunde. Das [X.] hat seine Auslegung des [X.] der [X.] 4468 [X.] aF - dass diese Leistung für die Routine- bzw Standarddiagnostik ungeeignet ist - nicht nur aus der systematischen Interpretation im Sinne einer Gesamtschau den [X.] der [X.] 4551 und [X.] 4635 [X.] aF abgeleitet. Vielmehr hat das [X.] außerdem darauf abgestellt, dass die Durchführung von [X.]orrelien-[X.]s im Rahmen der Routine- bzw Standarddiagnostik in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe (s [X.]-Urteil S 31 ff, 34) . Ist ein [X.]-Urteil in dieser Weise auf mehrere Erwägungen, die es je selbstständig tragen, gestützt, so kann das Vorliegen nur einer durchgreifenden Rüge nicht zur Revisionszulassung führen (vgl dazu z[X.] [X.], [X.]eschluss vom [X.] - [X.] [X.] 66/05 [X.] - Rd[X.] 6 f mwN) .

2. Erfolglos sind auch die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G) .

a) Dies betrifft zunächst die Rüge der Klägerin, das [X.] habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihr Tatsachenvorbringen zur Frage der wissenschaftlichen Eignung von [X.]orrelien-[X.]s nahezu vollständig ignoriert habe. Sie habe substantiiert dargelegt, dass der [X.]orrelien-[X.] nicht in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, vielmehr sogar Vorteile gegenüber den herkömmlichen Verfahren aufweise. Im [X.]-Urteil finde sich dazu lediglich die [X.]emerkung, der Senat verkenne nicht, dass die Klägerin auch wissenschaftliche Publikationen vorgelegt habe, die die Durchführung von [X.]orrelien-[X.] weniger kritisch sähen (Hinweis auf [X.]-Urteil [X.]) . Dieser Satz zeige zwar, dass das [X.] ihre Ausführungen zwar möglicherweise zur Kenntnis genommen, sich aber nicht näher mit ihnen auseinandergesetzt habe. Die [X.]ezugnahme des [X.] ([X.] aaO) auf die Ausführungen des [X.] ändere nichts an der Gehörsverletzung, denn dieses habe das Gutachten von Prof. Dr. R., das den [X.]orrelien-[X.] positiv bewerte, auch nur lapidar erwähnt ([X.]-Urteil S 16: "… die von diesem … angeführten 'unverzichtbaren Vorteile' des [X.] … erachtet die Kammer angesichts der … Stellungnahme des [X.] <[X.] [X.]orreliose>, des [X.], … wie auch des [X.]ewertungsausschusses, für widerlegt") . Die Ausführungen des [X.] ([X.] aaO) zum Gutachten von Prof. Dr. [X.] beträfen nicht die Frage, ob das [X.]orrelien-[X.] im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, sondern nur die Frage der Vorrangigkeit der Untersuchungen gemäß [X.] 4551 und/oder 4635 [X.] aF.

Dieses Vorbringen vermag indessen die Annahme einer Gehörsverletzung nicht zu begründen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das tatsächliche Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung erwägt, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dessen Urteil ergibt. Die gegenteilige Annahme - des Versäumnisses eines Gerichts, eine bestimmte Argumentation der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen - bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der [X.]eschwerdeführer aufzuzeigen hat (vgl dazu z[X.] [X.]E 88, 193, 204 = [X.]-2500 § 79a [X.] 1 S 13; [X.] 79, 51, 61 mwN; 86, 133, 145 f mwN; 87, 1, 33; 96, 205, 216 f; [X.], Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 44/08 R - Rd[X.] 20 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) .

Greifbare Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme werden in der [X.]eschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Vorliegend ist kein Fall vollständiger Nichterwähnung gegeben, wie er der zitierten Rechtsprechung zugrunde lag. Das [X.] hat vielmehr das Vorbringen der Klägerin ausdrücklich, wenn auch knapp, erwähnt. Deshalb fehlen ausreichende Umstände für die Annahme einer Gehörsverletzung.

b) Ohne Erfolg ist auch die Rüge der Klägerin, das [X.] habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es sie weder über die an den [X.]ewertungsausschuss gerichtete Anfrage vom [X.] noch über die daraufhin erteilte Auskunft vom [X.] informiert habe; sie habe diese erst im Juni 2009 erhalten.

Unterstellt, das Vorbringen der Klägerin träfe zu (s dazu allerdings den Absendevermerk in den [X.]-Akten [X.]l 203 f iVm [X.]l 205 Rückseite; vgl ferner [X.], Urteil vom 1.10.2009 - [X.] 3 P 13/09 [X.] - [X.]-1500 § 62 [X.] 12 Rd[X.] 7 f) , so kann dennoch die Verfahrensrüge nicht durchgreifen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das [X.]erufungsurteil auf dem geltend gemachten Verstoß "beruhen" kann (s § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G) . Hierfür muss der [X.]eschwerdeführer aufzeigen, dass sein vermeintlich unzureichend berücksichtigtes Vorbringen bzw seine ergänzenden Ausführungen, die er bei Gewährung der vermissten Gelegenheit zur Stellungnahme zusätzlich vorgebracht haben würde, zu einem anderen Urteilsspruch hätten führen können (vgl [X.]E 69, 280, 284 = [X.]-4100 § 128a [X.] 5 [X.] mwN; s z[X.] auch [X.], [X.]eschlüsse vom [X.] - [X.] [X.] 78/99 [X.] - und vom [X.] [X.] [X.] 75/03 [X.] -; vgl ferner [X.] 105, 279, 311/312) .

Die Klägerin trägt dazu vor, sie hätte geltend gemacht, dass die Auskunft keine Information des Gremiums [X.]ewertungsausschuss darstelle, sondern dass sie lediglich die rechtlich wertlose Erläuterung eines Dezernatsreferenten aus dessen heutiger Sicht darstelle, und dass angesichts des unzweifelhaften Wortlauts der [X.] 4468 [X.] aF bzw [X.] 32532 [X.] in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung <[X.] 2005> ohnehin kein Raum für die Heranziehung der Auskunft sei. Sie trägt weiter vor, dass sie bei Kenntnis weitere Gutachten vorgelegt hätte, die den [X.]orrelien-[X.] positiv bewerten. Ferner hätte sie geltend gemacht, dass die Auskunft auch deshalb wertlos sei, weil sie sich auf Publikationen und Stellungnahmen aus der [X.] erst nach dem hier betroffenen Quartal I/2004 stütze.

Dieses Vorbringen der Klägerin zeigt nicht ausreichend deutlich auf, dass das Urteil des [X.] hätte anders ausfallen können, falls sie Kenntnis von der an den [X.]ewertungsausschuss gerichteten Anfrage vom [X.] und von der daraufhin erteilten Auskunft vom [X.] erhalten hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass das dann von ihr gebrachte Vorbringen gegen die Verwertbarkeit der Auskunft des [X.]ewertungsausschusses die Grundlagen des [X.]-Urteils hätte erschüttern können, denn dieses ist nicht maßgeblich auf die Auskunft des [X.]ewertungsausschusses gestützt. Zwar wird der Inhalt dieser Auskunft mehrfach im Urteil des [X.] erwähnt, aber nur zusätzlich zu anderen Gesichtspunkten, die die eigentliche Grundlage des Urteils darstellen (Erwähnung im [X.]-Urteil auf [X.] Mitte, hier aber nur in anderem nicht einschlägigem Zusammenhang, und auf [X.]) . Soweit das [X.] in seinem Urteil auf [X.] auf den Inhalt der Auskunft [X.]ezug nimmt, betont es, dass diese keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse enthalte, sondern nur zusammenfassend auf die schon bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über die fehlende Eignung des Erreger-[X.] bei [X.]orreliose-Erkrankungen hinweise im Sinne einer Klarstellung für die dies ignorierenden Laboratorien. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern der Auskunft urteils-tragende [X.]edeutung beizumessen sein könnte, in dem Sinne, dass ein ergänzendes Vorbringen der Klägerin gegen die Verwertbarkeit der Auskunft des [X.]ewertungsausschusses die Grundlagen des [X.]-Urteils hätte erschüttern können.

c) Erfolglos ist ferner die Verfahrensrüge der Klägerin, das [X.] habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es ihrem [X.]eweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur [X.]eurteilung von [X.]orrelien-[X.]s durch die medizinische Wissenschaft nicht nachgekommen sei.

Wird im Rahmen einer [X.]eschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 [X.]G gerügt, so sind die in § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G normierten Voraussetzungen zu beachten: Das Erfordernis, einen [X.]eweisantrag zu benennen, hat die Klägerin erfüllt; auch hat sie ihren [X.]eweisantrag im [X.]erufungsverfahren - wenigstens hilfsweise - noch zuletzt zusammen mit den [X.] gestellt (zu diesem Erfordernis s z[X.] [X.]-1500 § 160 [X.] 29 S 49; [X.]-1500 § 160 [X.] 1 Rd[X.] 5) . Dem Urteil des [X.] lässt sich jedoch für die Nichtbefolgung des [X.]eweisantrags eine hinreichende [X.]egründung entnehmen (s hierzu § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G) :

[X.]ei der Prüfung, ob das [X.] eine hinreichende [X.]egründung dafür gegeben hat, aus welchem Grund es einem [X.]eweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachkommt, sind [X.]esonderheiten zu beachten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens oder eines weiteren Gutachtens nachkommt. Der für andere [X.]eweismittel wie insbesondere den Zeugenbeweis geltende Grundsatz, dass eine [X.]eweiswürdigung nicht vorweggenommen werden darf, gilt nicht für die Frage der Einholung weiterer Sachverständigengutachten. Hier darf das Gericht unter Hinweis darauf, dass von einem Gutachten keine (weiteren) Erkenntnisse zu erwarten seien, weil das Gericht ausreichende eigene Sachkunde habe oder weil ihm bereits ausreichende sachverständige Erkenntnisse vorlägen, dessen Einholung ablehnen. Das Gericht übt sein Ermessen nur dann fehlerhaft aus, wenn sich ihm die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen (s z[X.] [X.]undesverwaltungsgericht <[X.]VerwG> NVwZ 1993, 268; [X.]VerwG NVwZ 2009, 320 Rd[X.] 4; [X.]VerwG NJW 2009, 2614 Rd[X.] 7; [X.] SozVers 2002, 218 f; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 103 Rd[X.] 7b) .

Angesichts der dem [X.] schon vorliegenden zahlreichen sachverständigen Stellungnahmen (s die Aufzählung im [X.]-Urteil [X.]: Stellungnahmen vom [X.] [X.]orreliose, vom [X.] und vom [X.], Studie von [X.] ; Stellungnahme von D. ; - s zudem die Aufzählungen im [X.]-Urteil S 16 und 17, pauschal in [X.]ezug genommen im [X.]-Urteil [X.] unten) liegt in den Ausführungen des [X.] zur Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eine hinreichende [X.]egründung im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G. Das [X.] hat dafür zunächst angeführt, durch die Änderung des [X.] des [X.]orrelien-[X.] seit 1.7.2007 sei inzwischen klargestellt worden, dass der [X.] zur Erregerdiagnostik bei [X.]orrelien-Verdacht nicht geeignet sei ([X.]-Urteil [X.]) . Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen hat das [X.] aber auch zum Ausdruck gebracht, dass schon länger - auch schon zum [X.]punkt des hier betroffenen Quartals - zahlreiche negative Stellungnahmen zur Eignung des [X.]orrelien-[X.] vorlagen und sich daraus das Fehlen der Eignung ergebe.

3. Die von der Klägerin erhobenen [X.] des Vorliegens grundsätzlicher [X.]edeutung ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G ) sind unbegründet. Denn ein [X.]edarf nach grundsätzlicher Klärung besteht nicht, weil nur bereits außer [X.] getretenes Recht (sog ausgelaufenes Recht) betroffen ist.

Eine grundsätzliche [X.]edeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von [X.]edeutung ist (vgl [X.]-1500 § 153 [X.] 3 Rd[X.] 13 mwN) . [X.]ei Rechtsfragen zu bereits außer [X.] getretenem Recht muss für eine grundsätzliche [X.]edeutung entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine [X.]edeutung haben (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 19; ebenso z[X.] Senatsbeschlüsse vom 5.11.2003 - [X.] [X.] 69/03 [X.] - mwN, vom [X.] - [X.] [X.] 32/06 [X.] - mwN, vom 23.5.2007 - [X.] [X.] 5/07 [X.] - und vom 29.8.2007 - [X.] [X.] 26/07 [X.] - Rd[X.] 9 mwN) .

a) An diesen Voraussetzungen fehlt es bei den folgenden von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angeführten Rechtsfragen (hier verkürzt wiedergegeben),

        

ob eine im E[X.]M-Ä definierte ärztliche Untersuchung ohne ausdrückliche Einschränkung in der [X.] oder in sonstigen Abrechnungsvorschriften als nur ausnahmsweise im Einzelfall zulässig angesehen werden kann,

        

ob die [X.]eurteilung, dass die Leistung in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, auf eine erst lange nach der Leistungserbringung erteilte Auskunft des [X.]ewertungsausschusses und/oder auf eine erst Jahre nach der Leistungserbringung erfolgte Neufassung der [X.] einer E[X.]M-Ä-[X.] gestützt werden darf (vgl hierzu den Zusatz "nicht zur Erregerdiagnostik" in [X.] 32532 E[X.]M-Ä 2005, womit eine Punktwertabsenkung von 153,40 Euro auf 40 Euro einherging, DÄ 2007, [X.]) .

Diese Fragen betreffen speziell nur die eine bereits außer [X.] getretene [X.] [X.] 4468 [X.] aF, die von der [X.]eklagten und den Vorinstanzen dahin ausgelegt worden ist, dass ihre routinemäßige Erbringung - insbesondere zur Erregerdiagnostik - nicht zulässig sei.

Für die deshalb zu prüfende Voraussetzung, ob noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des bereits außer [X.] getretenen Rechts zu entscheiden ist, reichen die von der Klägerin angeführten Fälle nicht aus. Das dort genannte beim [X.] Stuttgart anhängige Verfahren ([X.] [X.] 7627/05) betrifft ebenfalls nur den Einzelfall der Klägerin, nämlich die ihr gegenüber vorgenommenen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen hinsichtlich der [X.] bis IV/2003 (s obigen Tatbestand [X.] Rd[X.] 3) . Das von der Klägerin benannte weitere Verfahren ([X.]3 [X.] 224/08) allein, das nach ihren Angaben beim [X.] [X.]erlin anhängig ist, belegt nicht das Erfordernis, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage desselben außer [X.] getretenen Rechts zu entscheiden ist.

Auch die Überprüfung, ob eine Entscheidung über [X.] 4468 [X.] aF aus sonstigen Gründen fortwirkende allgemeine [X.]edeutung hat, hilft der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg. Diese macht geltend, die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen hätten [X.]edeutung für eine Vielzahl nach wie vor in [X.] befindlicher [X.]-Leistungstatbestände. Dies ist bei den oben wiedergegebenen Rechtsfragen aber nicht erkennbar. Denn diese sind eng mit der [X.] 4468 [X.] aF und der hierin geregelten Untersuchung verknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Fragen bei anderen [X.] ebenso stellen könnten, sind weder offensichtlich noch aus der [X.]eschwerdebegründung erkennbar.

Die [X.]erufung der Klägerin auf eine fortwirkende allgemeine [X.]edeutung für eine Vielzahl nach wie vor in [X.] befindlicher E[X.]M-Ä-Leistungstatbestände ist auch bei den weiteren, von ihr aufgeworfenen Fragen erfolglos. Diese hat sie darauf gerichtet (hier verkürzt wiedergegeben),

        

ob ein nur auf Überweisung tätiger Arzt bei Erhalt eines [X.] aufklären muss, ob der Einsender ein angeblich vorrangiges anderes Untersuchungsverfahren durchgeführt habe, und ihn ggf auf dieses hinweisen muss,

        

ob die [X.]eurteilung, dass eine Leistung in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, auf Publikationen gestützt werden darf, die erst nach der Leistungserbringung veröffentlicht worden sind,

        

ob eine sachlich-rechnerische Richtigstellung mit der Therapiefreiheit des Arztes vereinbar ist, wenn die erbrachte Leistung alle Tatbestandsmerkmale einer [X.] erfüllt und lediglich als für die Routinediagnostik nicht geeignet angesehen wird.

Eine etwaige [X.]edeutung für eine Vielzahl nach wie vor in [X.] befindlicher [X.]-Leistungstatbestände hätte die Klägerin in ihrer [X.]eschwerdebegründung unter konkreter [X.]enennung solcher noch heute im [X.] aufgeführter Untersuchungsverfahren erläutern müssen. Sie hätte aufzeigen müssen, bei welchen [X.]-[X.] ein vergleichbares Konkurrenzverhältnis zu anderen schlichteren Untersuchungsverfahren besteht und dass diese entweder vom Tatbestand her oder in medizinisch-wissenschaftlichen Publikationen als vorrangig angesehen werden. Solche Erläuterungen finden sich in der [X.]eschwerdebegründung nicht. Die Klägerin benennt zwar eine [X.]-[X.], nämlich [X.] 32314 [X.], aber aus ihren Ausführungen wird nicht deutlich, dass und inwiefern hier ein Vorrang-Nachrang-Problem zu (welchen?) anderen Leistungen besteht und dass die medizinische Wissenschaft deren routinemäßigen Einsatz als verfehlt ansieht.

b) Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung besteht schließlich auch deshalb nicht, weil die [X.]edeutung der vorliegenden Rechtssache nicht über den Einzelfall hinausreicht. Im Rahmen des vorliegenden Falles können keine grundsätzlichen Fragen generalisierend beantwortet werden, denn der vorliegende Fall ist von vielen ihn prägenden [X.]esonderheiten gekennzeichnet.

Mehrere den Einzelfall prägende Gesichtspunkte, legen jeder selbsttragend, aber zumindest alle zusammen tragend, die Annahme nahe, die Klägerin habe den Leistungstatbestand der [X.] 4468 [X.] aF in krasser Weise verfehlt: Die [X.]erechtigung zu sachlich-rechnerischer Richtigstellung besteht zunächst dann, wenn die Auslegung des [X.] der [X.] 4468 [X.] ergibt, dass die routinemäßige Erbringung von ihm nicht gedeckt ist (so die Auslegung des [X.] und des [X.]) . Eine Richtigstellungsberechtigung kann aber auch dann in [X.]etracht kommen, wenn aufgrund der Gesamtumstände ersichtlich ist, dass für einige Leistungen die medizinische Rechtfertigung fehlt und sich die Schlussfolgerung aufdrängt, dass dem zumindest grob fahrlässiges Verhalten zugrunde liegt (vgl dazu [X.]E 96, 99 = [X.]-5520 § 33 [X.] 6 Rd[X.] 28 mwN) . Hierfür können die Ausführungen im Urteil des [X.] sprechen: Danach lag eine stetige Zunahme der Ansätze eines gut dotierten [X.] vor. Die Steigerung der Zahl der Ansätze erfolgte ungeachtet zahlreicher skeptischer Stellungnahmen der medizinischen Wissenschaft (vgl dazu [X.]-Urteil S 10 f, das daraus den Verdacht planmäßig gesteuerter Leistungsanforderungen der überweisenden Ärzte ableitet; s auch [X.]-Urteil S 33 unten, allerdings die Schlussfolgerung offenlassend) . Vor dem Hintergrund dieser [X.]esonderheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Aussicht besteht, eine allgemeingültige Antwort auf eine der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu geben.

c) Die Klärungsbedürftigkeit fehlt schließlich auch bei der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage (hier verkürzt wiedergegeben),

        

ob die KÄV berechtigt ist, den gesamten [X.] ohne Rücksicht auf die entstandenen Kosten zurückzufordern.

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, das [X.] hat sie bereits beantwortet. Das [X.] hat in ständiger Rechtsprechung [X.] oder den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht akzeptiert. Hierzu sind in der [X.]eschwerdebegründung verschiedene [X.]e benannt worden. Darüber hinaus sei beispielhaft noch auf die weiteren Entscheidungen [X.]E 74, 154, 158 = [X.]-2500 § 85 [X.] 6 [X.] f und [X.]-2500 § 39 [X.] 3 (insbes Rd[X.] 14) hingewiesen. Die Ansicht der Klägerin, die von ihr benannten Urteile zu dieser Frage hätten nur bestimmte Fallkonstellationen betroffen, sie ließen keine allgemeine Schlussfolgerung zu, entbehrt der Grundlage.

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G abgesehen.

[X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO) .

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3, § 40 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 6 KA 23/09 B

17.03.2010

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Karlsruhe, 9. August 2007, Az: S 1 KA 4148/04, Urteil

§ 730 Abs 2 S 1 BGB, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, § 34 Abs 4 EKV-Ä, § 45 Abs 2 S 1 BMV-Ä, Nr 4468 EBM-Ä, Nr 4551 EBM-Ä, Nr 4635 EBM-Ä, Kap O Abschn III EBM-Ä, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.03.2010, Az. B 6 KA 23/09 B (REWIS RS 2010, 8419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8419

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