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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 113/04
vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der [X.] nach einem Wert von 154.334,77 •.
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag des [X.] übergangen und dadurch dessen Grundrecht auf Ge-währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Schadensersatzklage mit Aussicht auf Erfolg er-hoben werden, ohne dass es auf die nach Darstellung des [X.] später auf-gefundenen [X.] ankam. Besondere Umstände, die zweifelsfrei dar-auf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht [X.] worden ist (vgl. [X.], 288, 300 f), trägt der Kläger nicht vor.
Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss sich der Geschädigte im Rahmen des § 852 BGB a.F. = § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Kenntnisse eines Dritten zurechnen lassen, den er - unabhängig von einem Vertreterverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat ([X.], 293, 295 ff; 133, 129, 139; [X.], [X.]. v. 29. Januar 1968 - [X.], NJW 1968, 988 f; [X.]. v. 18. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1150, 1151). Davon ist das [X.] im vorliegenden Fall auch ausgegangen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen ei-ne Revision stattzugeben ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.], weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2003 - 10 O 563/01 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 U 220/03 - 5
Meta
03.11.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZR 113/04 (REWIS RS 2005, 1034)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1034
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