Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 103/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1914

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 103/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt dieser selbst. Der Gegenstandswert wird auf 153.387,56 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Berufungsgerichts vom 21. April 2005 haben die Prozessparteien der [X.] - 3 - scheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den vorbereitenden [X.] gemäß § 527 Abs. 4 ZPO zugestimmt. Eines besonderen [X.] durch den Senat des Berufungsgerichts bedurfte es deshalb nicht (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 527 Rn. 14). 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verteilung der [X.] und Beweislast in Bezug auf die angeblich unterbliebene Belehrung fü-gen sich in die einschlägige Rechtsprechung des [X.] ein (vgl. [X.], Urt. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZR 132/03, [X.], 1825, 1826; v. 27. Oktober 1994 - [X.] ZR 12/94, [X.], 118, 120) und betreffen im Übrigen einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall. Das gefundene Beweisergebnis ist [X.] nahe liegend, keinesfalls willkürlich. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2004 - 4 O 2/04 - [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 U 34/04 -

Meta

IX ZR 103/05

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 103/05 (REWIS RS 2007, 1914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1914

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