Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. IX ZR 228/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5570

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 228/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 14. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten, dem auch die Kosten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.032,80 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Insolvenzverwalters hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem Zulassungsgrund. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon [X.], dass der Kläger an der Versicherungssumme der Rückdeckungsversi-cherung (Versicherungsschein-Nr. ) ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 [X.]) erlangt hat, welches die laufenden [X.] an den Kläger 1 - 3 - sichert (vgl. [X.], 220, 225 ff; [X.], Urt. v. 7. April 2005 - [X.] ZR 138/04, [X.], 909, 911). Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Entstehen des Pfandrechts sind allesamt unbegründet. Auch hierbei bedarf es keiner [X.]. Die das Anstellungsverhältnis des [X.] als damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin betreffenden Vereinbarungen von Dezember 1986 fielen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (vgl. [X.], Urt. v. 25. März 1991 - [X.], NJW 1991, 1680, 1681). Angesichts der von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Frage gestellten Einigkeit aller Beteiligten und der trotz § 47 Abs. 4 GmbHG zulässigen Mitwirkung des [X.] (vgl. [X.]Z 18, 205, 210) bedurfte es keiner "Umsetzung" der Beschlüsse durch einen zusätzlichen Vertrag. Die Wirksamkeit der Verpfändung scheiterte auch nicht an dem Schriftformerfordernis der Verpfändungsanzeige (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ALB). Hierbei handelt es sich um ein vertragliches, in allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmtes Schriftformerfordernis, das zur Disposition der Vertragsparteien steht. Jedenfalls lag in dem Schreiben des Versicherers vom 13. April 1987 auch eine Zustimmung zu der Verpfändung (vgl. [X.]Z 166, 125, 135). 2 Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der [X.] kam die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Satz 1 ZPO). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 2 O 104/05 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2007 - 8 U 204/05 -

Meta

IX ZR 228/07

14.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. IX ZR 228/07 (REWIS RS 2008, 5570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5570

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8 U 204/05

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