Bundessozialgericht, Urteil vom 08.08.2019, Az. B 3 KR 18/18 R

3. Senat | REWIS RS 2019, 4645

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Vorliegen eines Ausnahmefalls


Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 5. Juli 2018 und des [X.] vom 19. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 21. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2016 verurteilt, dem Kläger Krankengeld auch für die [X.] vom 7. bis 15. März 2016 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des [X.] in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ([X.]).

2

Der im Jahr 1955 geborene, bei der beklagten [X.] krankenversicherte Kläger, der seit 1994 von dem in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Arzt für Allgemeinmedizin [X.] hausärztlich behandelt wird, war ab 10.8.2015 in seinem Beschäftigungsverhältnis arbeitsunfähig krank und bezog ab [X.]. Der Arztpraxis waren von einer [X.] ([X.]) - ebenso zumindest von einer Innungskrankenkasse, nicht aber von der [X.] selbst - für die Versendung von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen ([X.]) an die Krankenkasse ([X.]) Freiumschläge zur Verfügung gestellt worden. Die [X.]-Freiumschläge mit dem Adressfeld-Aufdruck "[X.], [X.], [X.]" verwendete die Arztpraxis auch für die Versendung der für die Beklagte bestimmten Ausfertigungen der [X.] für deren Versicherte; diese Bescheinigungen wurden dann von der [X.] an die Beklagte weitergeleitet. Diese Verfahrensweise, über die die Arztpraxis ihren Angaben zufolge die Versicherten der [X.], der [X.] und auch der [X.] anlässlich jeder [X.] informierte, wurde über mehrere Jahre hinweg gehandhabt.

3

Dem seit 2013 wiederholt erkrankten Kläger übersandte die Beklagte nach einer [X.]-Erstfeststellung vom 10.8.2015 ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen zum [X.] mit der Bitte, die weitere [X.] auf der Bescheinigung für die [X.]-Zahlung vom behandelnden Arzt bestätigen zu lassen und bei ihr wieder im Original einzureichen (Schreiben vom 18.9.2015). Der Arzt stellte die [X.] (mit Ausnahme der [X.] einer stationären Behandlung) auch im weiteren Krankheitsverlauf fest. Die für die [X.] vorgesehenen Durchschläge der [X.] enthielten im Jahr 2015 den Hinweis "Bei verspäteter Vorlage droht [X.]". Die für Versicherte bestimmte Ausfertigung einer am 22.2.2016 ausgestellten Bescheinigung mit der [X.]-Feststellung bis [X.] übersandte der Kläger in Kopie per E-Mail an die Beklagte. Diese Bescheinigung enthielt den Aufdruck:

"Hinweise für Versicherte zum Krankengeld
Achten Sie bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit auf einen lückenlosen Nachweis. Hierfür stellen Sie sich bitte spätestens an dem Werktag, der auf den letzten Tag der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt, bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin vor. Bei der verspäteten Vorlage der Bescheinigung bei der Krankenkasse oder lückenhaftem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit droht [X.]. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse."

4

Am 7.3.2016 bescheinigte der Arzt [X.] die bis 20.3.2016 bestehende [X.] des [X.] und seine Praxis versandte die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung in der oben geschilderten Weise in einem Freiumschlag der [X.]; der Kläger erhielt dieses Exemplar - wie üblich - nicht vom Arzt ausgehändigt. Nach Eingang der [X.]-Bescheinigung bei der [X.] erst am 1[X.] bewilligte sie dem Kläger [X.] vom 1.3. bis [X.] sowie vom 16.3. bis 20.3.2016. Zugleich stellte sie für die [X.] vom 7.3. bis 15.3.2016 das Ruhen des Anspruchs auf [X.] fest, da die Attestierung der [X.] insoweit erst außerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs 1 [X.] am 1[X.] angezeigt worden sei (Bescheid vom 21.3.2016; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

Das [X.] hat die gegen die ausgesprochene Ruhenswirkung erhobene Klage abgewiesen, da die [X.] für den offenen [X.]raum nicht zeitgerecht gemeldet worden sei und der Kläger auf eine rechtzeitige Meldung an die Beklagte nicht habe vertrauen dürfen (Urteil vom 19.10.2017).

6

Das L[X.] hat die (zugelassene) Berufung des [X.] zurückgewiesen: Die für die [X.] vom 7.3. bis 15.3.2016 bestimmte [X.]-Bescheinigung sei verspätet bei der [X.] eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in die Wochenfrist des § 49 Abs 1 [X.] scheide aus. Auch die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Meldefrist (Hinweis auf B[X.]E 52, 254 = [X.] 2200 § 216 [X.]) lägen nicht vor, da der Kläger nicht alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare unternommen habe, um seinen Anspruch auf [X.] zu sichern. Auch wenn er darauf vertraut habe, dass sich der Arzt um die Versendung der [X.] kümmern werde und es in der Vergangenheit nicht zu Verspätungen gekommen sei, habe sich der Kläger bei der letztlich ihm obliegenden Aufgabe eines Erfüllungsgehilfen bedient; dessen Verschulden treffe ihn ebenso wie eine Verzögerung bei der postalischen Beförderung. Aufgrund der Hinweise der [X.] in ihrem Schreiben vom 18.9.2015, in einem Merkblatt sowie auf der unmittelbar zuvor erhaltenen [X.]-Bescheinigung vom 22.2.2016 habe er sich bei der [X.] wenigstens nach seinen Obliegenheiten erkundigen müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass alles gut gehen werde. Bei genauerer Nachfrage hätte er von der Versendung der [X.]-Bescheinigung in den letztlich falsch adressierten Umschlägen und der "[X.]" über die [X.] erfahren und erkennen können, dass bei dieser Verfahrensweise das Einhalten der Wochenfrist ungewiss sei. Dies hätte den Kläger dazu veranlassen müssen, die [X.] selbst an die Beklagte zu senden. Eine ihn hindernde (Fehl-)Entscheidung der [X.], seinen [X.]-Anspruch zu wahren, liege ebenfalls nicht vor; denn die Beklagte selbst habe dem Arzt keine Freiumschläge überlassen, und ihr sei die "[X.]" über die [X.] nicht bekannt gewesen (Urteil vom 5.7.2018).

7

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 49 Abs 1 [X.]: Der 3. Senat des B[X.] habe bereits in seinem Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - angedeutet, dass dem Versicherten im Verhältnis zur [X.] eine fehlende oder verspätete [X.]-Meldung möglicherweise nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn - wie hier - ein Vertragsarzt die Obliegenheit des Versicherten zur Meldung der [X.] an die [X.] übernommen habe. Eine solche Sachlage sei gegeben. Der behandelnde Vertragsarzt sei im Rahmen des zwischen ihm (dem Kläger) und dem Arzt bestehenden Behandlungsvertrags wirksam die Verpflichtung eingegangen, die Übermittlung der [X.]-Bescheinigung an die Beklagte zu übernehmen. Die Beklagte habe diese Handhabung des behandelnden Arztes jedenfalls geduldet. Sie habe nämlich in der Vergangenheit die Übermittlung durch eine andere [X.] oder die vorherige Weiterleitung an diesen durch den Arzt nicht beanstandet, obwohl sie insoweit habe Einfluss nehmen können. Da die Handhabung von der [X.] über viele Jahre hinweg anstandslos praktiziert worden sei, liege der verspäteten Übermittlung der [X.]-Bescheinigung letztlich eine der [X.] zuzurechnende Fehlentscheidung des Vertragsarztes zugrunde. Insoweit sei das Verlangen der [X.]-Gewährung auch für die streitige [X.] mit Blick auf den auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gerechtfertigt; denn die Beklagte nehme zu Lasten eines betroffenen Versicherten nun treuwidrig eine formale Rechtsposition für sich in Anspruch.

8

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 5. Juli 2018 und des [X.] vom 19. Oktober 2017 aufzuheben sowie den Bescheid der [X.] vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm (dem Kläger) Krankengeld auch für die [X.] vom 7. März bis 15. März 2016 zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet.

Die klageabweisenden Urteile des [X.] und des [X.] waren aufzuheben, und die Beklagte war unter Änderung ihrer angefochtenen Bescheide zu verurteilen, dem Kläger [X.] auch für die [X.] vom 7.3. bis 15.3.2016 zu gewähren. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 44 und § 46 Satz 1 [X.] 2 [X.]B V (hier anzuwenden in der vom 23.7.2015 bis 10.5.2019 geltenden Fassung des [X.] in der [X.] ) sind insoweit erfüllt (dazu im Folgenden 1.). Die Kenntniserlangung der [X.] von der auch ab [X.] fortbestehenden [X.] des [X.] erst am 1[X.] führt nicht zum Ruhen des [X.]-Anspruchs nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V (hierzu 2.).

1. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B V haben Versicherte Anspruch auf [X.], wenn - was hier allein einschlägig ist - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Da [X.]-Zahlungen grundsätzlich als abschnittsweise Leistungsbewilligung anzusehen sind (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rd[X.]2, [X.]-2500 § 49 [X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E 126 vorgesehen), ist der [X.] mangels abweichender Übergangsregelungen jeweils anhand des in diesem [X.]raum aktuell geltenden Rechts zu prüfen. Der insoweit maßgebende Bewilligungsabschnitt begann im Falle des [X.] mit dem [X.] und ist mithin nach dem ab dem 23.7.2015 geltenden Recht zu prüfen.

Nach den Feststellungen des [X.] war der bei der [X.] gemäß § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V als Beschäftigter mit Anspruch auf [X.] pflichtversicherte Kläger gemäß ärztlicher Feststellung - von der [X.] auch nicht in Zweifel gezogen - seit 10.8.2015 arbeitsunfähig krank und bezog vom [X.] an [X.]. Der behandelnde Arzt stellte dann am [X.] die [X.] des [X.] auch für die [X.] bis [X.] fest. Der Kläger erfüllte demnach in der streitigen [X.] grundsätzlich die Voraussetzungen von § 44 Abs 1 [X.] und § 46 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]B V.

2. Entgegen der Ansicht der [X.] ruhte der [X.]-Anspruch vom 7.3. bis 15.3.2016 nach den dafür maßgebenden rechtlichen Grundsätzen (dazu im Folgenden a) nicht wegen verspäteter Meldung der [X.] nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V. Denn ausgehend von den vom Senat revisionsrechtlich zu würdigenden, vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen, die die Beklagte nicht mit Revisionsrügen angegriffen hat und an die der Senat deshalb gebunden ist (vgl § 163 [X.]G), liegen besondere Umstände vor, die dazu führen, dass nicht dem Kläger, sondern der [X.] das Verstreichen der einwöchigen Meldefrist zuzurechnen ist (dazu b). Auf die Frage, ob das Ergebnis (auch) - vom [X.] geprüft, jedoch verneint - aus dem [X.]" hergeleitet werden kann, oder ob Versicherten in Fällen der vorliegenden Art wegen Versäumung der Meldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, kommt es demgegenüber nicht entscheidungserheblich an (dazu c).

a) Nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V ruht der Anspruch auf [X.], "solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt". Dies führt im Ausgangspunkt dazu, dass den Versicherten hinsichtlich der die begehrten [X.]-Leistungen auslösenden [X.] eine grundsätzlich strikt zu handhabende Meldeobliegenheit gegenüber der [X.] trifft.

aa) Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (juris Rd[X.]7 ff mwN, [X.]-2500 § 49 [X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E 126 vorgesehen) unter Anknüpfung an frühere Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die [X.]-Meldung an die [X.] eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmte Form gebunden ist und die den Versicherten als Obliegenheit trifft. Der Versicherte muss seine [X.] nicht persönlich mitteilen, sondern kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter an die [X.] übermitteln. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der [X.] die ärztliche Feststellung der [X.] bekanntgegeben wird und die Bekanntgabe dem Versicherten zuzurechnen ist (vgl bereits B[X.] [X.] 2200 § 216 [X.] S 23). Die [X.] muss der [X.] vor jeder erneuten Inanspruchnahme des [X.] angezeigt werden, dh auch dann, wenn die [X.] seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen [X.]-Feststellung über die Weitergewährung von [X.] neu zu befinden ist (vgl zB B[X.]E 85, 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.]; zuletzt B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rd[X.]9, aaO).

bb) Die danach erforderliche [X.]-Meldung bezweckt, der [X.] die zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V soll die [X.]n zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten [X.]-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim [X.] Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur B[X.]E 95, 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]6 mwN; B[X.]E 118, 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 26). Überdies sollen die [X.]n die Möglichkeit erhalten, die [X.] zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bzw - hier - durch den [X.] der [X.] (§ 283 [X.]B V) überprüfen zu lassen, um [X.] entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der [X.] gegenüber der [X.] zu erfolgen hat, ist danach eine Ausschlussfrist (vgl bereits B[X.]E 52, 254, 257 = [X.] 2200 § 216 [X.]; zuletzt B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rd[X.]8 mwN, [X.]-2500 § 49 [X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E 126 vorgesehen). Daran hält der Senat fest, unbeschadet der Frage, ob diese Rechtsprechung mit Blick auf zum [X.] eingetretene Gesetzesänderungen in § 46 [X.]B V und § 49 [X.]B V (vgl Art 1 [X.] 22 und 24 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung - [X.] - und Versorgungsgesetz - vom [X.], [X.]) künftig noch zugrunde zu legen sein wird. Denn jedenfalls kommt bei der vorliegend zu beurteilenden Sachlage noch das zuvor geltende Recht zur Anwendung, und es greift - wie im Folgenden unter b) auszuführen ist - eine die strikte Anwendung der Meldefrist des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V verdrängende und zu einem durchsetzbaren [X.]-Anspruch des [X.] führende Ausnahme ein.

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ist die Meldung der [X.] eine Obliegenheit des Versicherten, deren Folgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Meldung grundsätzlich von diesem selbst zu tragen sind. [X.] der Vertragsarzt einem beschäftigten Versicherten daher die zur Vorlage bei der [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung aus, so kann der Versicherte regelmäßig nicht darauf vertrauen, ihm werde damit seine eigene Obliegenheit abgenommen, der [X.] die [X.] zur Vermeidung des Ruhens des [X.]-Anspruchs zeitgerecht mitzuteilen. Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus den Regelungen zur vom Arbeitgeber geschuldeten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ([X.]) herzuleiten, weil die Voraussetzungen für einen - vorliegend allein streitigen - [X.]-Anspruch des Versicherten gegen seine [X.] allein im [X.]B V geregelt sind (hier namentlich in § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V), nicht aber in den Bestimmungen des dem Arbeitsrecht zugehörigen [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - Leitsätze und juris Rd[X.] 24 ff, aaO).

Die [X.]-Meldung an die [X.] ist entsprechend § 130 Abs 1 und 3 [X.] erst dann erfolgt, wenn sie der [X.] zugegangen ist (so bereits B[X.]E 29, 271, 272 = [X.] [X.] zu § 216 RVO). Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von [X.] daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind (stRspr, vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rd[X.]9 mwN, aaO). Das B[X.] hat wiederholt betont, dass das Ruhen des [X.]-Anspruchs auch dann greift, wenn den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft. Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene [X.]-Bescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird (vgl B[X.], ebenda, juris Rd[X.]9 f mwN).

b) In dem im Falle des [X.] für den Senat maßgebenden Sachverhalt liegen allerdings besondere Umstände vor, die es ausnahmsweise gebieten, ihm das Verstreichen der einwöchigen Meldefrist des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht anzulasten.

aa) Trotz des unter a) aufgezeigten rechtlichen Ausgangspunkts bestehen schon nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ohne dabei zwischen Fehlern bei der Anwendung des § 46 Satz 1 [X.] 2 [X.]B V und des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V zu differenzieren - durchsetzbare [X.]-Ansprüche des Versicherten gleichwohl in Sonderfällen dann, wenn die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der [X.] durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der [X.]n zuzurechnen sind und nicht demjenigen des Versicherten (vgl nur: B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 23 ; B[X.]E 52, 254, 258 ff und [X.] 2 = [X.] 2200 § 216 [X.] ; B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 23; B[X.]E 118, 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 24 mwN ; B[X.]E 85, 271, 277 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] 4 ).

Der erkennende 3. Senat des B[X.] hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 11.5.2017 fortentwickelt und entschieden, dass unter engen Voraussetzungen nicht nur medizinische, sondern auch nichtmedizinische Fehleinschätzungen von Ärzten einen Ausnahmefall begründen können (B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 25 ff): Hat ein Versicherter demnach entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten [X.] einen Vertragsarzt zu dem Zweck aufgesucht, für die Weitergewährung von [X.] eine ärztliche [X.]-Folgebescheinigung zu erlangen und hat dazu ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden, unterbleibt aber gleichwohl die begehrte Erteilung einer solchen Bescheinigung, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, aus welchen Gründen der Vertragsarzt dem Versicherten die erbetene Bescheinigung zu Unrecht nicht erteilt hat (B[X.] aaO Rd[X.] 26).

Für die Anerkennung einer solchen Ausnahme ist wesentlich, dass der Versicherte die ihm vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten [X.] Sorge zu tragen, im [X.] erfüllt hat: Er hat dazu den Arzt aufzusuchen und diesem seine Beschwerden vorzutragen. Unterbleibt die ärztliche [X.]-Feststellung dann dennoch aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Vertrags- bzw Knappschaftsarztes zuzuordnen sind, darf sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, wenn dieser seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der [X.] zu vertretende bzw dieser zuzurechnende Fehlentscheidung gehindert wurde (B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 23 mwN). Die Mitwirkungsobliegenheit des Versicherten an der Feststellung der [X.] ist nämlich auf das ihm jeweils Zumutbare beschränkt (vgl § 65 Abs 1 [X.] und 2 [X.]B I). Deshalb reicht auch im Falle einer aus nichtmedizinischen Gründen zu Unrecht nicht erteilten [X.]-Bescheinigung eine nachgeholte ärztliche Feststellung zur Wahrung des [X.]-Anspruchs aus, wenn ein Versicherter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten [X.] einen Vertragsarzt aufgesucht und ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, um die für die Weitergewährung von [X.] erforderliche [X.]-Folgebescheinigung zu erlangen, und wenn die damit verbundene begehrte Erteilung einer solchen Bescheinigung aber dennoch unterblieben ist (B[X.] Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 26, 34).

bb) Der Senat entwickelt diese zu den beschriebenen Ausnahmen ergangene Rechtsprechung fort. Die Erwägungen, die zu dem Fall herangezogen wurden, dass es im beschriebenen Sinne trotz eines rechtzeitigen Arzt-Patienten-Kontakts nicht zu einer ärztlichen Feststellung der [X.] kam, müssen nämlich erst recht gelten, wenn die [X.] - wie im Falle des [X.] - durch den Arzt sogar positiv festgestellt wurde, aber aufgrund von besonderen Umständen lediglich keine Aushändigung bzw Überlassung der für die [X.] bestimmten [X.]-Bescheinigung an den Versicherten erfolgte. Solche Umstände sind hier anzunehmen, weil Arzt und Versicherter übereinstimmend davon ausgingen und berechtigterweise davon ausgehen durften, dass der Arzt bzw seine Praxis die fristgerechte Übersendung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] übernahm. Der Fall einer vom Arzt sogar erstellten, dem Versicherten aber nicht zur Weiterleitung an die [X.] ausgehändigten [X.]-Bescheinigung steht damit in seinen Rechtswirkungen einer zu Unrecht gar nicht erst bzw nicht zeitgerecht erstellten [X.]-Bescheinigung gleich (ähnlich bereits B[X.] <1. Senat> [X.]-2500 § 44 [X.]4 Rd[X.]7).

Für die beschriebene Gleichstellung spricht, dass dem Versicherten in beiden Fällen der übliche Weg, die Mitteilung des (Fort-)Bestehens der [X.] mittels Übersendung bzw Übergabe der [X.]-Bescheinigung an die [X.], faktisch abgeschnitten wird, und zwar mitinitiiert durch die [X.] selbst: Das ist gleichermaßen der Fall, wenn eine ärztliche [X.]-Feststellung trotz erfolgten Arzt-Patienten-Kontakts (zu Unrecht) überhaupt unterbleibt, und auch dann, wenn die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der Bescheinigung über die (positiv festgestellte) [X.] dem Versicherten nicht ausgehändigt wird und auch nicht auf andere Weise in seine Verfügungsgewalt gelangt. Ein Versicherter darf durch den Kontakt mit einem Vertrags-/Knappschaftsarzt in diesem Zusammenhang in der Regel den Eindruck gewinnen, dass er (der Versicherte) zur Wahrung seines [X.]-Anspruchs bis auf Weiteres nichts zusätzlich unternehmen muss. Das drängt sich gerade dann auf, wenn - wie hier das [X.] aufgrund der Angaben der Praxis in tatsächlicher Hinsicht unterstellt hat - jedem betroffenen Patienten und auch dem Kläger anlässlich jeder [X.]-Feststellung erklärt wurde, dass der Arzt die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung zur [X.] schicken werde, dass der Kläger eben darauf vertraut hat, und dass diese Verfahrensweise über viele Jahre so gehandhabt wurde, ohne dass es diesbezüglich zu Verspätungen oder Beanstandungen gekommen war. Die Handlungsmöglichkeiten eines Versicherten sind vor diesem Hintergrund bei unterlassener Übergabe der [X.]-Bescheinigung (wie im Fall des [X.]) verglichen mit einer vom Arzt gänzlich abgelehnten Feststellung der [X.] letztlich sogar noch stärker eingeschränkt; denn der Versicherte darf dann berechtigterweise den Eindruck gewinnen, er selbst habe bereits alles seinerseits Notwendige zur Aufrechterhaltung des [X.]-Anspruchs getan. Anlass für einen solchen Versicherten, sich dennoch nochmals bei einer Geschäftsstelle der [X.] rückzuversichern, ob die [X.]-Bescheinigung dort auch tatsächlich rechtzeitig einging (zB durch telefonische Nachfrage zu den üblichen Geschäftszeiten oder Aufsuchen der Geschäftsstelle), bestand nicht. Gegen die Gleichbehandlung beider Fälle spricht deshalb auch nicht entscheidend der Umstand, dass Versicherte die [X.]-Meldung an ihre [X.] auch formlos vornehmen können und daher nicht zwingend auf die Aushändigung der [X.]-Bescheinigung durch den Arzt angewiesen sind.

cc) Die von der [X.] gegen diese Sichtweise vorgebrachten Einwände sowie dagegen sprechende andere rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte greifen nicht durch.

(1) Zwar entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass die nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V für einen durchsetzbaren [X.]-Anspruch erforderliche [X.]-Meldung bei der [X.] in der Weise erfolgt, dass ein Vertragsarzt dem Versicherten die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung aushändigt und der Versicherte diese Bescheinigung dann der [X.] zuleitet (vgl erneut Senatsurteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - [X.]-2500 § 49 [X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E 126 vorgesehen). Wird dem Versicherten die [X.]-Bescheinigung ausgehändigt, ist er nämlich regelmäßig selbst dazu in der Lage, das Risiko der [X.] einzuschätzen und stattdessen ggf andere Kommunikationswege zu nutzen. Dies rechtfertigt die grundsätzliche Zuordnung des Übermittlungsrisikos zur Sphäre des Versicherten, wenn die von ihm übersandte [X.]-Bescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht (vgl hierzu erneut bereits B[X.]E 29, 271 = [X.] [X.] zu § 216 RVO). Etwas anderes muss aber gelten, wenn der Versicherte - wie hier der Kläger - gar nicht erst dazu veranlasst wird, Erwägungen zur Art und Weise einer eigenen Übermittlung und den damit verbundenen Risiken anzustellen.

(2) Der Einwand der [X.], das [X.]B V biete keine Grundlage dafür, das Verhalten der Arztpraxis der [X.] zuzurechnen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar trifft es zu, dass es für eine Leistungspflicht der [X.] der Existenz von Normen oder Grundsätzen bedarf, die eine Zurechnung des Verhaltens der Arztpraxis auf die [X.] ermöglichen (vgl dazu B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 29 ff in Bezug auf die Mitverantwortung der [X.]n für missverständlich bzw unzureichend abgefasste Bestimmungen in den [X.]-Richtlinien des [X.]). Eine hinreichende Grundlage für die Zuweisung des Übermittlungsrisikos an die Beklagte ist vorliegend jedoch ebenfalls anzunehmen.

Wie der Senat auch in seinem Urteil vom [X.] - B 3 KR 6/18 R (zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen) ausgeführt hat, ist es gerechtfertigt, als Zurechnungsgrundlage Rechtsgedanken heranzuziehen, die in ähnlicher Weise für die einen Geschäftsherrn treffende Verantwortlichkeit für die Vornahme von Rechtshandlungen Dritter nach den Grundsätzen über die [X.] und [X.] anerkannt sind: Danach hat derjenige gegenüber seinem Vertragspartner für das Handeln eines [X.] einzustehen, der es wissentlich initiiert bzw geschehen lässt, dass der Vertragspartner den berechtigten Eindruck gewinnt, der Dritte trete berechtigterweise für ihn (den Geschäftsherrn) auf. Dem vergleichbar hat es hier die beklagte [X.] als Leistungsträger initiiert, dass der klagende Versicherte als Leistungsberechtigter und "Gegenüber" des Arztes den berechtigten Eindruck gewinnen musste, der Hausarzt trete berechtigterweise für die beklagte [X.] als Übermittler der [X.]-Bescheinigung auf. Nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht ist der Vertragspartner schutzbedürftig, wenn er das Handeln des [X.] dahin versteht und nach [X.] und Glauben verstehen darf, dass dieser zu seinem Handeln berechtigt ist. Darüber hinausgehend ist - nach den Rechtsgedanken zur [X.] - der Vertragspartner sogar dann schutzbedürftig, wenn der Vertretene das Handeln eines "Scheinvertreters" zwar nicht einmal kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Vertragspartner nach den Umständen annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des ([X.] (vgl allgemein zur [X.] und [X.] - exemplarisch - Ellenberger in [X.], [X.], 78. Aufl 2019, § 172 Rd[X.], 11; [X.] in [X.], [X.], 17. Aufl 2018, § 167 Rd[X.], 9 - jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr des [X.]).

Hier zeigt sich die Parallelität der Vertrauensgrundlage: Der Versicherte ist - wie der Vertragspartner bei einer [X.] oder [X.] - jedenfalls dann schutzwürdig, wenn er das Handeln des Arztes dahin verstehen durfte, dass dieser mindestens kraft Duldung und Billigung berechtigt ist, für die beklagte [X.] in der erfolgten Weise zu handeln. In diesem Sinne verstanden handelt es sich in der vorliegenden Konstellation auch um einen Fall, in dem die [X.] bei verspätetem Zugang der [X.]-Meldung bei ihr jedenfalls aufgrund von [X.] für Fehler bzw eine nicht in ihrem Sinne geübte, aber in der Vergangenheit zumindest hingenommene und nicht konkret beanstandete Praxis bei den Ärzten auch selbst einzustehen hat (vgl zum Ausgangspunkt bereits B[X.]E 52, 254, 258 ff und [X.] 2 = [X.] 2200 § 216 [X.]). Durch das von der [X.] hingenommene Verhalten von Arztpraxen, die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung nicht an die Versicherten zu überreichen, sondern die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der Bescheinigung selbst an die [X.] abzusenden, wurde Ärzten wie Versicherten der Eindruck vermittelt, der Versicherte selbst müsse insoweit nichts weiter zur Wahrung seines [X.]-Anspruchs unternehmen. Ermöglicht eine [X.] aber auf diese Weise durch die Überlassung von [X.]n an einen Vertragsarzt dem Versicherten erst gar nicht, die maßgebende Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] zu übersenden, trägt sie insoweit auch selbst das Übermittlungsrisiko. Denn sie hat mit dieser Vorgehensweise immerhin die wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass die betroffenen Ärzte die Übersendung der [X.]-Bescheinigung für die von ihnen behandelten Versicherten übernehmen und diese Versicherten auch entsprechend informieren.

Dass der Sachverhalt im Falle des [X.] nicht völlig identisch ist wie in dem vom Senat ebenfalls aufgrund mündlicher Verhandlung am [X.] durch Urteil zum Aktenzeichen B 3 KR 6/18 R entschiedenen, auch die Beklagte selbst betreffenden Fall (aaO), führt - anders als vom [X.] für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung angenommen - zu keinem abweichenden Ausgang des Rechtsstreits: Während dort die Beklagte selbst dem Arzt [X.] für die Übersendung der für die [X.] bestimmten Ausfertigungen der [X.]-Bescheinigungen überlassen und der die [X.] feststellende Arzt diese auch bestimmungsgemäß verwendet hatte, benutzte hier der behandelnde Arzt des [X.] dafür [X.] einer anderen [X.] mit der darauf vorgedruckten und allein diese betreffenden Empfängeranschrift einer Belegsammelstelle. Beide Fallgestaltungen sind dennoch jedenfalls von der Konstellation her nicht derart unterschiedlich, als dass es sachlich gerechtfertigt wäre, sie in ihren rechtlichen Auswirkungen ungleich zu behandeln. Denn Hintergrund des Vorgehens des Arztes bzw seiner Praxis ist gleichermaßen, dass nach den Feststellungen des [X.] bei den [X.]n - auch bei der [X.] selbst - im hier betroffenen [X.]raum eine weit verbreitete Übung vorherrschte, Ärzten [X.] für die Übersendung von [X.]-Bescheinigungen an die [X.] zu überlassen und auf diese Weise zu bewirken, dass Ärzte die für die [X.] bestimmte Ausfertigung den Versicherten verständlicherweise nicht mehr aushändigten; es verhielt sich vielmehr so, dass den Versicherten das Vorgehen quasi als von den [X.]n über die Freiumschlagsüberlassung mitgetragene "Serviceleistung" des Arztes vermittelt wurde. Auch die Beklagte selbst hat dies in anderen Fällen so praktiziert (vgl erneut Senatsurteil vom [X.] - B 3 KR 6/18 R). Die Beklagte hat zudem ausgehend von den Feststellungen des [X.] die über Jahre hinweg vorgenommene Handhabung einer Übersendung der [X.]-Bescheinigungen unter Verwendung von [X.]n der [X.] im Verhältnis zum Kläger nicht in einer Weise beanstandet, dass angenommen werden müsste, dessen Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Vorgehens sei bereits im vorliegend relevanten [X.]raum zerstört gewesen. Aus der Überlassung von [X.]n an Ärzte für die Übersendung der für die Beklagte bestimmten Ausfertigungen der [X.]-Bescheinigungen haben [X.]n für das Übermittlungsrisiko einzustehen, sodass auch der [X.] die in diesem Zusammenhang auftretenden Fehler und [X.] als eigene zuzurechnen sind.

(3) Das Vorbringen der [X.], sie selbst habe jedenfalls dem den Kläger behandelnden Arzt gar keine [X.] für dessen Übersendung von [X.]-Bescheinigungen für ihre Versicherten zugeleitet und der Arzt habe ohne ihr Zutun für die Übersendung an eine Beleglesestelle der [X.] vorgesehene Umschläge verwendet, ist nicht geeignet, die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - das dargestellte Verfahren von der [X.] selbst bei anderen eigenen Versicherten praktiziert wurde, finden sich auch in anderem Zusammenhang (vgl das Urteil in der [X.] 3 KR 6/18 R vom [X.]) deutliche Hinweise auf eine auch in anderen Bundesländern bzw Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen im Verhältnis zu anderen [X.]n jahrelang geübte und weit verbreitete Praxis zur Weiterleitung von [X.]-Bescheinigungen durch Ärzte an die [X.]n. So wird zB in Publikationen ([X.]schrift "[X.]" , Dezember 2018, "Die [X.]-Sammelstelle wird abgeschafft - Künftig müssen nun alle gesetzlich Versicherte in [X.] die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Kasse selbst einreichen">; s auch ähnlich im [X.] zB www.ikk-suedwest.de/2016/06/neues-verfahren-bei-krankschreibungen-in-rheinland-pfalz/, sowie www.aerzteblatt.de/nachrichten/69308/[X.]-Bescheinigungen/Einige-Kassen-kuendigen-Teilnahme-an-Sammelstelle-der-KV-RLP, jeweils recherchiert am [X.]) von einer jahrelang entsprechend geübten Verfahrensweise berichtet, die teilweise ab 1.1.2016 und generell (erst) ab 1.1.2019 geändert wurde.

Der Vortrag der [X.] im Revisionsverfahren, dass es zu keinem [X.]punkt eine "Vereinbarung" zwischen ihr und Ärzten gegeben habe, nach der Ärzte den Versicherten die Übersendung der [X.]-Bescheinigungen abnehmen sollten, ist ausgehend von Feststellungen des [X.] und nach den obigen Ausführungen zum Eingreifen der Erwägungen über eine Anscheinsbevollmächtigung rechtlich ohne Belang. Insoweit fällt ins Gewicht, dass die geschilderte Verfahrensweise der Verwendung von [X.]n der [X.] durch den Arzt des [X.] über viele Jahre hinweg ohne gezielte Beanstandung durch die Beklagte so gehandhabt und nicht beanstandet wurde. Ferner ist mit in Rechnung zu stellen, dass das eigene Verhalten der [X.] in anderen Fällen typischerweise sowohl in der Ärzteschaft als auch unter Versicherten im Bekannten- und [X.] kommuniziert wird. Durch das von einer [X.] bewirkte Verhalten von Arztpraxen, die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung nicht an die Versicherten zu überreichen, sondern diese Bescheinigung selbst an die [X.] abzusenden, wurde Ärzten wie Versicherten mangels Beanstandung der Eindruck vermittelt, der Versicherte selbst müsse insoweit nichts weiter zur Wahrung seines [X.]-Anspruchs unternehmen. Ermöglicht eine [X.] auf diese Weise dem Versicherten erst gar nicht, die maßgebende Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] zu übersenden und beanstandet sie das hier gezeigte Vorgehen der Weiterleitung der [X.]-Bescheinigung durch eine andere [X.] nicht gezielt und ausdrücklich, erweckt sie dadurch bei betroffenen Außenstehenden den Anschein, diese Übung in Bezug auf die [X.]-Gewährung als unschädlich anzusehen. Dann trägt sie insoweit auch selbst das Übermittlungsrisiko bei Auftreten von Verzögerungen. Denn sie hat immerhin mit die wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass die betroffenen Ärzte (überhaupt) die Übersendung der [X.]-Bescheinigung für die von ihnen behandelten Versicherten übernahmen und diese Versicherten auch entsprechend informierten.

Eine vertrauensausschließende Wirkung führte die Beklagte - anders als vom [X.] angenommen - auch nicht dadurch herbei, dass sie dem Kläger im September 2015 ein Merkblatt mit Informationen zum [X.] übersandte sowie darum bat, die weitere [X.] auf der Bescheinigung für die [X.]-Zahlung vom behandelnden Arzt bestätigen zu lassen und wieder bei ihr im Original einzureichen. Diese Umstände haben nämlich keinen zweifelsfrei erkennbaren Bezug zu der vorliegend sich zentral stellenden Freiumschlags-Problematik. Das gilt auch für den [X.] auf den für die [X.] vorgesehenen Durchschlägen der [X.]-Bescheinigungen enthaltenen Hinweis "Bei verspäteter … Vorlage droht [X.]" sowie für die nur allgemeinen Hinweise zum [X.] auf den [X.]-Bescheinigungs-Vordrucken. Diese Hinweise weisen keinen erkennbaren Fallbezug auf. Ihnen lässt sich vor allem nicht entnehmen, dass bei einer Übersendung durch den Arzt dieser nicht im Auftrag der [X.] handele und der Versicherte daher trotzdem noch selbst den rechtzeitigen Zugang gewährleisten müsse. Daraus, dass der Kläger der [X.] eine am 22.2.2016 (bis [X.]) festgestellte [X.] per E-Mail anzeigte, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass dem Kläger bzw seinem behandelnden Arzt zwischenzeitlich eine Beanstandung des jahrelang praktizierten Verfahrens klar vor Augen geführt worden sein könnte. Es verbleibt nach wie vor der Umstand, dass der behandelnde Arzt dem Kläger die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung nicht ausgehändigt hatte und der Kläger durch das von der [X.] gezeigte Verhalten den Eindruck gewinnen durfte, es werde allem Anschein nach jedenfalls unbeanstandet hingenommen. Darüber, wie der Arzt die Übermittlung der [X.]-Meldung vornahm, insbesondere, ob er dabei [X.] der [X.] des Versicherten nutzte oder [X.] einer anderen [X.], muss sich der Versicherte in der Regel keine Gedanken machen.

(4) Die Beklagte kann im Revisionsverfahren im Übrigen nicht mit ihrem Vorbringen gehört werden, die [X.] seien anderen Ärzten nur im Rahmen des [X.] zur Verfügung gestellt worden, hätten aber nicht der Versendung "jeglicher" [X.]-Bescheinigungen gedient. Zum einen handelt es sich insoweit um revisionsrechtlich unzulässigen neuen Tatsachenvortrag der [X.] (vgl § 162 [X.]G), zum anderen sind im Revisionsverfahren auch dann naheliegende Verfahrensmängel des [X.] - insbesondere entscheidungserhebliche Verletzungen der Amtsermittlungspflicht oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das [X.] - nicht geltend gemacht worden (vgl aber § 163 [X.]G).

(5) Im Falle des [X.] sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles im og Sinne nach alledem erfüllt. Er begab sich bezogen auf den streitigen [X.]raum rechtzeitig am [X.] in die Praxis seines Hausarztes, wo dann auch seine [X.] für die [X.] bis [X.] festgestellt wurde. Da ihm die für die [X.] bestimmte [X.]-Bescheinigung nicht ausgehändigt wurde und er zudem die Information erhalten hatte, dass die Praxis die Übermittlung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] übernehmen werde, hatte er zu diesem [X.]punkt alles ihm Zumutbare getan, um seinen [X.]-Anspruch zu wahren. Dass die Beklagte angesichts der gegebenen Sachlage erst am 1[X.] von der weiteren ärztlich festgestellten [X.] erfuhr, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.

c) Für das gewonnene aufgezeigte Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob zu Gunsten des [X.] auch die in der Rechtsprechung des B[X.] entwickelten und (auch) die unter dem "[X.]" zusammengefassten Ausnahmefälle zur Anwendung kommen. Diese vom [X.] zur Prüfung herangezogene Rechtsfigur, die maßgebend auf dem Gebot von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) fußt, hat das B[X.] vor Inkrafttreten des § 27 [X.]B X zum 1.1.1981 für Konstellationen unverschuldeter [X.] herangezogen, um das damalige Fehlen einer gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung zu kompensieren (vgl nur B[X.] Urteil vom 28.10.1981 - 12 RK 67/79 - [X.] 5750 Art 2 § 51a [X.] 49). Die Rechtsfigur hat aber durch Einführung des § 27 [X.]B X ihre eigenständige Bedeutung weitestgehend verloren. Insbesondere im Zusammenhang mit Ausnahmefällen bei der Versäumung von [X.]-Feststellungen und -Meldungen ist sie vom B[X.] seit seinem Urteil vom 28.10.1981 (3 RK 59/80 - B[X.]E 52, 254 = [X.] 2200 § 216 [X.]) - soweit ersichtlich - nicht mehr entscheidungstragend herangezogen worden. Wesentliche Unterschiede bestehen mithin nur hinsichtlich der konstruktiven Herleitung der Zurechnung der Fristversäumung zur [X.], nicht dagegen hinsichtlich der Voraussetzungen dafür und hinsichtlich der Rechtsfolge.

Der Senat kann ebenso offenlassen, ob dem Kläger wegen Versäumung der Frist des § 49 Abs 1 [X.] Halbsatz 2 [X.]B V Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs 1 [X.]B X zu gewähren gewesen wäre.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

                 

Meta

B 3 KR 18/18 R

08.08.2019

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dortmund, 19. Oktober 2017, Az: S 49 KR 1421/16, Urteil

§ 44 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 16.07.2015, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 16.07.2015, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 vom 16.07.2015

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.08.2019, Az. B 3 KR 18/18 R (REWIS RS 2019, 4645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4645

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