Bundessozialgericht, Urteil vom 29.10.2020, Az. B 3 KR 6/20 R

3. Senat | REWIS RS 2020, 2485

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankengeld - Beantwortung der formularmäßigen Anfrage der Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt


Leitsatz

Die Beantwortung der formularmäßigen Anfrage der Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt bedarf der Auslegung und ersetzt in aller Regel nicht die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Versicherten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] steht die Gewährung von Krankengeld ([X.]) für die [X.] vom 26.3.2015 bis 17.5.2015.

2

Der 1975 geborene, bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) pflichtversicherte Kläger bezog bis 18.3.2015 Arbeitslosengeld [X.]) nach dem [X.] und im [X.] daran [X.]. Die ihn behandelnde [X.] bescheinigte ihm wegen eines operationsbedürftigen Leistenbruchs abschnittsweise Arbeitsunfähigkeit ([X.]) durchgehend ab dem 5.2.2015 und mit [X.] vom 13.3.2015 weitere [X.] bis zum [X.]. Auf die formularmäßige Anfrage der Beklagten bestätigte die behandelnde Ärztin die [X.] des [X.] am [X.] per Telefax. Sie gab ua an, dass ein Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit erst nach der anstehenden [X.] absehbar sei. Am [X.] bescheinigte der Chirurg weiterhin [X.] zunächst bis 24.4.2015 und in [X.] abschnittsweise bis 17.5.2015. Der Chirurg teilte am [X.] ergänzend mit, dass [X.] durchgehend seit 5.2.2015 bestehe und dass die für den [X.] geplante [X.] des Leistenbruchs auf den 1.4.2015 habe verschoben werden müssen. Die Beklagte lehnte die weitere Zahlung von [X.] über den [X.] hinaus ab, weil die [X.] seit diesem Datum nicht lückenlos nachgewiesen sei (Bescheid vom 14.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015). Auf die dagegen erhobene Klage hat das [X.] die Beklagte zur Zahlung von [X.] vom 26.3.2015 bis 17.5.2015 verurteilt und hat im Übrigen die weitergehende Klage abgewiesen: Durch die Beantwortung der formularmäßigen Anfrage der Beklagten vom [X.] habe die behandelnde Ärztin die [X.] bis zur [X.] bescheinigt, sodass eine lückenlose Feststellung der [X.] bis 17.5.2015 nach § 46 Satz 1 Nr 2 [X.]B V idF bis 22.7.2015 (aF) vorgelegen habe. Auch die weitere [X.]-Bescheinigung durch den Chirurgen vom [X.] sei lückenlos erfolgt (Urteil vom 25.9.2018).

3

Die dagegen gerichtete Berufung nur der Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen und das Urteil des [X.] bestätigt: Die Voraussetzungen für den [X.]-Anspruch seien nach §§ 44, 46 Satz 1 Nr 2 [X.]B V aF für die streitige [X.] vom 26.3.2015 bis 17.5.2015 erfüllt. Die Mitgliedschaft des [X.] als Versicherter mit Anspruch auf [X.] sei nach Ende des Bezugs von [X.] (§ 5 Abs 1 Nr 2 [X.]B V) zum 18.3.2015 nach § 192 Abs 1 Nr 2 [X.]B V erhalten geblieben. Die [X.] sei während der streitigen [X.] lückenlos ärztlich bescheinigt gewesen. Die behandelnde Ärztin habe die [X.] des [X.] in der am [X.] ausgefüllten und am selben Tag der Beklagten übersandten [X.] aus Anlass der geplanten [X.] des Leistenbruchs prognostisch bis 1. und [X.] festgestellt. Für den [X.]-Anspruch sei es unschädlich, wenn die [X.] auf keinem durch die [X.]-Richtlinie vorgesehenen Vordruck festgestellt werde. Hingegen sei die ärztliche Feststellung der [X.] lediglich ein über die innere ärztliche Überzeugungsbildung hinausgehender Akt mit Außenwirkung, der - vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen [X.] - beweissicher zu dokumentieren sei (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], RdNr 18). Entsprechendes sei auf dem ausgefüllten Fragebogen erfolgt. Eine (nochmalige) persönliche Vorstellung des [X.] am [X.] bei der behandelnden Ärztin sei nicht nötig gewesen. Ihre Einschätzung habe sie aus den regelmäßigen Vorstellungsterminen gewonnen, zuletzt nur zwölf Tage zuvor (am 13.3.2015). An der Richtigkeit der Feststellung vom [X.] bestünden keine Zweifel. Das B[X.] (aaO RdNr 23) habe nur in dem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall einer für den Erhalt des [X.]-Anspruchs nach § 46 Satz 1 Nr 2 [X.]B V aF nicht rechtzeitigen bzw fehlenden ärztlichen [X.]-Feststellung einen unmittelbaren [X.] für erforderlich gehalten. Da die Beklagte Kenntnis von der [X.]-Bescheinigung und davon gehabt habe, dass der Kläger weiterhin [X.] beanspruche, seien die Obliegenheiten des [X.] nach § 46 Satz 1 Nr 2 aF, § 49 Abs 1 Nr 5 [X.]B V erfüllt (Beschluss vom 24.6.2019).

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 46 Satz 1 Nr 2 [X.]B V aF. Die Vorschrift setze "unabdingbar" sowohl bei der Erstfeststellung der [X.] als auch bei jeder weiteren Folge-[X.]-Feststellung einen unmittelbaren [X.] und die persönliche Untersuchung durch einen Arzt voraus. Dies folge aus der Rechtsprechung des B[X.], von der das L[X.] abgewichen sei (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - juris RdNr 13 und auf B[X.] Urteil vom 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R - B[X.]E 94, 247 = [X.]-2500 § 44 [X.], RdNr 29; B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 KR 18/18 R - juris RdNr 23 ff). Selbst im Urteil vom 11.5.2017 (B[X.] aaO), das Ausnahmen von der Lückenlosigkeit der [X.]-Feststellung zugelassen habe, werde am Erfordernis eines unmittelbaren [X.]es zur Erlangung einer Folge-[X.]-Bescheinigung festgehalten. Die in der formularmäßigen Anfrage ohne persönliche Untersuchung des Versicherten getroffene ärztliche Aussage, dass der [X.]punkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit erst nach Durchführung der [X.] absehbar sei, genüge daher nicht diesen Anforderungen. Die erst am [X.] ärztlich attestierte [X.] wahre den [X.]-Anspruch auch nicht ausnahmsweise. Der Beklagten zurechenbare Umstände, die den Kläger gehindert hätten, rechtzeitig vor Ablauf des [X.] seine [X.] ärztlich feststellen zu lassen, lägen nicht vor. Im Übrigen diene die formularmäßige Befragung der behandelnden Ärzte der Absehbarkeit des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit, zur Planung weiterer Maßnahmen der Krankenbehandlung und zur Prüfung der Beteiligung des [X.]. Das Arztanfrageformular werde auf der Grundlage der in der [X.] enthaltenen Informationen ausgefüllt. Dieser Erklärungsinhalt entspreche daher nicht einer ärztlichen [X.]-Bescheinigung (Hinweis auf L[X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015 - L 5 KR 5084/14 - juris = NZS 2016, 24).

5

Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2019 aufzuheben und das Urteil des [X.] vom 25. September 2018 zu ändern sowie die Klage insgesamt abzuweisen.

6

Der Kläger hat sich mangels Prozessvertretung nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des [X.] und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

8

Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung von [X.] dem Grunde nach über den [X.] hinaus hat.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, die unter Änderung des Bescheids der Beklagten vom 14.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2015 den Anspruch des [X.] auf Weiterzahlung von [X.] vom 26.3.2015 bis zum [X.] bestätigt haben.

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf [X.] für Pflichtversicherte der [X.] sind hier § 44 Abs 1 und § 46 Satz 1 [X.] in der bis 22.7.2015 geltenden Fassung (idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.] 1990, 3578 - aF) iVm § 192 Abs 1 [X.], der den Erhalt der Mitgliedschaft [X.] bei Anspruch auf oder Bezug von [X.] bestimmt.

Nach § 44 Abs 1 [X.] aF haben Versicherte Anspruch auf [X.] ua dann, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte [X.] beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im [X.]punkt des jeweils in Betracht kommenden [X.] für das [X.] vorliegt (stRspr; vgl nur [X.] vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - [X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]; [X.] vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]5). Nach § 46 Satz 1 [X.] aF entsteht der Anspruch auf [X.] von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der [X.] folgt. Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von [X.] anschließende Folgefeststellungen (stRspr; vgl nur [X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]3 ff; [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 20).

3. Für den streitigen Anspruch des [X.] auf [X.] ab 26.3.2015 kommt es darauf an, ob am [X.], dem letzten Tag innerhalb des vom 13.3.2015 bis zum [X.] ärztlich festgestellten [X.]-[X.]raums, eine ärztliche Folge-[X.]-Feststellung vorlag. Letzteres kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen.

a) Um die Mitgliedschaft [X.] nach § 192 Abs 1 [X.] zu erhalten, war es erforderlich, dass am ersten Tag nach dem Ende der zuletzt ärztlich festgestellten [X.] Anspruch auf [X.] bestand. Dies setzt einen lückenlosen [X.]-Anspruch oder [X.]-Bezug voraus, der nach § 46 Satz 1 [X.] aF nach stRspr des [X.] auch bei fortbestehenden Dauererkrankungen erst vom Folgetag der ärztlichen [X.]-Feststellung an entsteht. Daher muss eine erneute ärztliche [X.]-Feststellung - ohne dass ein Karenztag eintritt - spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten [X.]-[X.]raums erfolgen (s erneut [X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]2 ff; [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 20).

b) Hier liegen - nicht im Streit stehende - ärztliche Folge-[X.]-Bescheinigungen über folgende [X.]räume vor: für die [X.] vom 13.3.2015 bis zum [X.] von der behandelnden Ärztin und vom 2.4.2015 bis zunächst zum 24.4.2015 vom Chirurgen. Anders als es das [X.] angenommen hat, war letztere Bescheinigung von dem Chirurgen ausgestellt. Der von der Beklagten beanstandete, streitige [X.]raum - beginnend ab 26.3.2015 - kann nach den derzeitigen Feststellungen des [X.] nicht als mit einer ärztlichen Folge-[X.]-Bescheinigung als lückenlos attestiert beurteilt werden. Denn die von der [X.] beantwortete [X.] der Beklagten hat nicht den Erklärungswert einer ärztlichen [X.]-Feststellung.

c) Zutreffend hat das [X.] zunächst ausgeführt, dass es auf die Verwendung der für Vertragsärzte vorgesehenen [X.] zur einen [X.]-Anspruch begründenden Feststellung der [X.] nicht ankommt (s § 5 Abs 1 bzw § 6 Abs 1 [X.]-RL - Richtlinie des [X.] über die Beurteilung der [X.] und die Maßnahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.], hier idF vom 14.11.2013, BAnz [X.]; Muster [X.] bzw 17). Ebenso wenig ist die Verwendung des Begriffs "[X.]" von Bedeutung. [X.] kann überdies durch jeden Arzt festgestellt werden; es muss sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln (stRspr; vgl [X.] vom [X.] KR 40/15 B - juris; [X.] vom 12.3.2013 - B 1 KR 7/12 R - juris Rd[X.]5; [X.] vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R - [X.] 111, 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]3 mwN). Eine ärztliche "Feststellung" der [X.] ist indes kein bloßer rein praxisinterner Vorgang, der lediglich in den Patienten betreffenden ärztlichen Behandlungsunterlagen (formlos) festgehalten werden müsste. Dies ergibt sich auch schon mittelbar aus § 49 Abs 1 [X.] und ist für den Bereich der [X.]-Feststellung durch Vertragsärzte bezüglich der meldetechnischen Ausgestaltung auch näher geregelt. Erforderlich ist dafür ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks ("Bescheinigung") nach außen hin - vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen [X.] - beweissicher zu dokumentieren ist (vgl [X.] vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]8). Dem Attest mit der ärztlichen Feststellung der [X.] ist die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme beizumessen, ohne dass [X.]n und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (stRspr; vgl nur [X.] vom 8.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - [X.]-2500 § 44 [X.] Rd[X.] 28 und [X.] vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R - [X.] 111, 18 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]4).

d) Das [X.] hat den Antworten der Ärztin in der Formular-Musteranfrage eine nur am Wortlaut gemessene Bedeutung beigelegt. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist das Revisionsgericht an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 163 SGG gebunden, wenn nicht in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind (stRspr; vgl nur [X.] vom [X.] - B 8 [X.] 20/18 R - [X.]-3500 § 18 [X.] Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - 10 [X.] - [X.] 75, 92, 95 f = [X.] 3-4100 § 141b [X.]0 S 46 f). Das Revisionsgericht darf die Würdigung einer Willenserklärung durch ein Tatsachengericht deshalb nur daraufhin prüfen, ob dieses Gericht auf Grundlage seiner Feststellungen die Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl [X.]). Ob eine Erklärung oder Bescheinigung den Inhalt einer ärztlichen [X.]-Feststellung iS von § 46 Satz 1 [X.] hat, muss daher im Zweifel durch Auslegung der Erklärung nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung aller Umstände und des gesamten Auslegungsstoffs festgestellt werden (vgl bereits [X.] vom [X.] KR 40/15 B - juris Rd[X.]3; vgl auch [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 21.10.2015 - L 5 KR 5084/14 - juris Rd[X.] 32).

aa) Auch wenn die behandelnde Ärztin die Fragen auf einem formularmäßigen Muster-Vordruck der Beklagten beantwortet hat, handelt es sich um individuelle Erklärungen im Einzelfall, die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt aus dem Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszulegen sind (vgl [X.] vom [X.] KR 40/15 B - juris Rd[X.]3 mwN). Dazu gehört auch die Beachtung jener Umstände, die außerhalb der Erklärungen im Vordruck der [X.] liegen. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Einwände und nach den vorgenannten Maßgaben geht der Erklärungsgehalt der Antworten der Ärztin im Anfrage-Formular vom [X.] nicht über den [X.]punkt dieses Tages hinaus. Die Ärztin attestierte mit der prognostischen Einschätzung zur Absehbarkeit des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit keine neue, über die mit [X.]-Bescheinigung vom 13.3.2015 bis zum [X.] festgestellte hinausgehende [X.]. Ein solcher Erklärungsgehalt kann ihren Antworten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht entnommen werden. Die Ärztin bestätigte, dass der [X.]punkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit erst voraussichtlich nach der [X.] absehbar sei, die zu diesem [X.]punkt für den [X.] durch den mitbehandelnden Chirurgen geplant war. Diese prognostische Einschätzung beruhte aber auf der sich später als unzutreffend erweisenden Vorstellung der Ärztin, dass die [X.] tatsächlich an diesem Tag durchgeführt werde. Ausweislich der in den Gerichtsakten vorhandenen medizinischen Unterlagen wurde die [X.] aber an diesem Tag aus nicht näher aufgeklärten Gründen nicht durchgeführt, sondern auf den [X.] verschoben. Erst am 2.4.2015 bescheinigte der Chirurg weitere fortbestehende [X.] bis zum 24.4.2015.

bb) Insofern hat das [X.] in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise den bedeutsamen Umstand außer [X.] gelassen, dass die [X.] entgegen der Annahme der behandelnden Ärztin gar nicht am [X.] stattfand. Die Folge-[X.]-Bescheinigung wurde auch nicht am Tag der [X.], am [X.], ausgestellt. In der [X.] vom 26.3. bis 2.4.2015 besteht nach den derzeitigen Feststellungen des [X.] daher keine ärztlich festgestellte [X.], die den relevanten streitigen [X.]raum ausfüllt. Damit ist der gesamte Prozess- und Auslegungsstoff nicht hinreichend gewürdigt worden. Das ist ein im Revisionsverfahren beachtlicher Fehler, der zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt (dazu auch unten 5.).

e) Die [X.] der Beklagten dient im Übrigen auch nicht der ärztlichen Feststellung der [X.]. Nach § 82 Abs 1 [X.] iVm § 34 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte ([X.] idF vom 1.1.2015) werden Vordrucke für schriftliche Informationen als verbindliche Muster in der Vordruckvereinbarung (Anlage 2 zum [X.]) festgelegt. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der [X.]n erforderlichen schriftlichen Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen usw) auf Verlangen an die [X.] zu übermitteln (§ 36 Abs 1 [X.]). Nach der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (§ 1 Abs 3 [X.], Anlage 2, hier idF ab 1.1.2015) enthält das Muster 52 den Vordruck für eine "Anfrage bei Fortbestehen der [X.]". Sie dient dem Zweck, aufgrund des ärztlichen Befunds ggf weitere Maßnahmen der Krankenbehandlung mit dem Ziel der Gesundung und der Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben planen oder prüfen zu können, ob der [X.] zu beteiligen ist, und enthält hierauf bezogene Fragestellungen (zB zur aktuell ausgeübten Tätigkeit des Versicherten, zum voraussichtlichen Eintritt der Arbeitsfähigkeit, zu vorgesehenen diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen, zu Maßnahmen zur Wiedereingliederung, zur Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit usw, s Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung, Stand Januar 2015, Muster 52, Ziff 2 - 7). Im Gegensatz zu Muster 1 ([X.]-Bescheinigung) und Muster 17 (Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von [X.]) sieht das Muster 52 für die gutachtliche Stellungnahme des Vertragsarztes keine Angabe für das Feststellungsdatum (Muster 1) bzw das Untersuchungsdatum (Muster 17) vor. Die Ärzte beantworten die von den [X.]n gestellten Fragen daher regelmäßig auf der Grundlage der von ihnen dokumentierten Informationen bzw aus der in der [X.] enthaltenen Angaben.

Im Regelfall wird daher allein in der Beantwortung dieser [X.] durch den Vertragsarzt keine ärztliche Feststellung der [X.] iS von § 46 [X.] liegen. Allerdings kann der Senat aber auch nicht generell ausschließen, dass die im Formular gegebenen Antworten im Einzelfall nach Auslegung ihres [X.] und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände sowie bei einem rechtzeitigen [X.] (dazu sogleich unten) die Bedeutung einer ärztlichen [X.]-Feststellung haben können.

4. Sollten die weiteren Ermittlungen des [X.] hier ergeben, dass in der [X.] vom 26.3. bis 2.4. 2015 keine ärztlichen Folge-[X.]-Feststellungen vorliegen sollten, so wäre zu prüfen, ob die [X.] der ärztlichen Feststellung auf einer Verletzung der Obliegenheiten des [X.] nach § 46 Satz 1 [X.] aF beruht oder ob sich die Beklagte die [X.] nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen muss. Bei dieser Prüfung wäre der von der Beklagten als fehlend bemängelte [X.] näher in den Blick zu nehmen.

a) Entgegen der Ansicht des [X.] besteht das Erfordernis eines unmittelbaren [X.]es für die ärztliche Feststellung der [X.] und den rechtswahrenden Anspruch auf [X.]. Die Formulierung, dass § 46 Satz 1 [X.] aF "unabdingbar" sowohl bei der Erstfeststellung der [X.] als auch bei nachfolgenden Feststellungen die persönliche Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt voraussetzt (vgl [X.] vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - juris Rd[X.]3 mwN zur Rspr des [X.]), muss im Lichte der später ergangenen Rechtsprechung des allein für das [X.] zuständigen 3. Senats gelesen werden, die zur [X.] Unschädlichkeit der [X.] eines ärztlich bescheinigten [X.]-[X.]raums bei einem erst verspätet erfolgten [X.] ergangen ist (vgl zuletzt [X.] vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - [X.]-2500 § 46 [X.]0, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, in Fortentwicklung von [X.] vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.]).

b) Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen hat, dass eine rechtzeitige ärztliche [X.]-Feststellung erfolgt (stRspr; vgl nur [X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]7, 22; [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 20). Sinn und Zweck dieser Obliegenheit ist es, Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung bei der Bewilligung von [X.] beitragen könnten ([X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.]7; [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 20).

c) Von diesen grundsätzlichen Erfordernissen sind in der Rechtsprechung des [X.] allerdings enge Ausnahmen anerkannt worden (vgl nur - jeweils mwN - [X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 26 ff; [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 21 ff; vgl auch - zur Meldung nach § 49 Abs 1 [X.] - [X.] vom [X.] - B 3 KR 6/18 R - [X.] 129, 20 = [X.]-2500 § 49 [X.] 9, Rd[X.] 22 ff).

Der Senat hat insoweit bereits mit seinem Urteil vom 11.5.2017 ([X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 25 ff für die Rechtslage bis 22.7.2015) unter Fortentwicklung und Teilaufgabe früherer Rechtsprechung entschieden, dass eine Lücke in den ärztlichen [X.]-Feststellungen nicht nur bei medizinischen Fehlbeurteilungen ([X.], 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 24 ff mwN), sondern auch bei nichtmedizinischen Fehlern eines Vertragsarztes im Zusammenhang mit der [X.]-Feststellung für den Versicherten unschädlich ist, wenn sie der betroffenen [X.] zuzurechnen ist. Nach dieser Rechtsprechung steht dem [X.]-Anspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche [X.]-Feststellung nicht entgegen, wenn

        

1. der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um

        

(a) die ärztliche Feststellung der [X.] als Voraussetzung des Anspruchs auf [X.] zu erreichen, und

        

(b) dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden zeitlichen Grenzen für den [X.]-Anspruch erfolgt ist,

        

2. er an der Wahrung der [X.]-Ansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (zB eine irrtümlich nicht erstellte [X.]-Bescheinigung), und

        

3. er - zusätzlich - seine Rechte bei der [X.] unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 [X.], nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (so [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 34).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Versicherte so zu behandeln, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der [X.] erhalten.

d) Der Senat hat diese Rechtsprechung zuletzt mit seinem Urteil vom 26.3.2020 (B 3 KR 9/19 R - juris Rd[X.] 22 ff für die Rechtslage bis 22.7.2015 - [X.]-2500 § 46 [X.]0, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) fortentwickelt und sie dahin konkretisiert, dass ein Versicherter auch dann Anspruch auf [X.] bei [X.] ab dem Folgetag eines vereinbarten, zur ärztlichen Feststellung der [X.] rechtzeitigen persönlichen [X.]s hat, wenn es zu diesem Kontakt aus dem Vertragsarzt und der [X.] zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist. Denn es steht einem "rechtzeitig" erfolgten persönlichen [X.] zur Feststellung der [X.] gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat. Dies ist der Fall, wenn er rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der [X.] als Voraussetzung des Anspruchs auf [X.] zu erhalten, und es zum persönlichen [X.] aus dem Vertragsarzt und der [X.] zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist.

Das ist typischerweise anzunehmen in Fällen einer auf Wunsch des Vertragsarztes bzw seines von ihm angeleiteten Praxispersonals erfolgten Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen [X.] in der (naheliegenden) Vorstellung, ein späterer Termin sei für den Versicherten leistungsrechtlich unschädlich, weil nach der [X.]-RL des [X.] auch die begrenzte rückwirkende ärztliche [X.]-Feststellung statthaft sei. Gleiches kann anzunehmen sein in Fällen, in denen ein rechtzeitiger Arzttermin vereinbart werden sollte, vom Vertragsarzt oder seinem Personal aber ein späterer Termin vergeben worden ist in der Vorstellung, dies sei für den Versicherten unschädlich. In diesen Fällen liegen die Gründe für das nicht rechtzeitige Zustandekommen eines Termins zur ärztlichen Folge-[X.]-Feststellung jeweils in der Sphäre des Vertragsarztes (vgl zur Einbindung der Vertragsärzte in das [X.]-System nur § 2 Abs 2, § 72 Abs 1 und 2, § 73 Abs 2, § 75 Abs 1, § 76 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]) und nicht in derjenigen des Versicherten. Der Versicherte ist aber selbst bei einem nicht rechtzeitig erfolgten Termin zur ärztlichen Feststellung der (Folge-)[X.] nicht von seiner Obliegenheit befreit, einen Arzttermin zur Feststellung der [X.] - wenn auch verspätet - persönlich wahrzunehmen, um seinen Anspruch auf [X.] aufrechtzuerhalten.

Für die Gleichstellung des aus den vorgenannten Gründen unterbliebenen rechtzeitigen [X.]s mit einem tatsächlich erfolgten Kontakt spricht, dass die Obliegenheiten des Versicherten auf das in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare beschränkt sind. Ein "[X.]", das ohnehin grundsätzlich unerwünscht ist (vgl § 76 Abs 3 Satz 1 [X.]), statt des nachvollziehbaren Wunsches, von dem mit der [X.] schon vertrauten (hier: [X.] zu werden, kann von ihm grundsätzlich nicht verlangt werden. Für Versicherte fallen zudem ihr soziales Schutzbedürfnis in der [X.] zu ihrer finanziellen Absicherung im Krankheitsfall (s auch § 2 Abs 2 und § 4 Abs 2 Satz 1 [X.] 2, § 21 Abs 1 [X.] 2 Buchst g SGB I) und die Verhältnismäßigkeit von leistungsrechtlichen Folgen bei tatsächlichen Fristversäumnissen ins Gewicht (verfassungsrechtliches Übermaßverbot). [X.] Erwägungen der Missbrauchsabwehr haben dagegen, vor allem in zweifelsfreien Folge-[X.]-Fällen, kein solch großes Gewicht, dass sie diese Schutzaspekte überlagern und verdrängen könnten.

Für diese Auslegung des § 46 Satz 1 [X.] aF und Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung hat der Senat sich zudem zum einen darauf gestützt, dass sich Versicherungsträger in ihrem Verwaltungshandeln am Rechtsgedanken von [X.] (vgl § 242 BGB) auszurichten haben, welcher auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts Anwendung findet. Zum anderen hat der Senat auf den Rechtsgedanken des § 162 Abs 1 BGB Bezug genommen, dass niemand - auch kein Träger öffentlicher Verwaltung - aus seinem eigenen treuwidrigen Verhalten, das er (oder ein seiner Sphäre zuzurechnender Dritter) einer ihm rechtlich verbundenen Person gegenüber gezeigt hat, einen Vorteil ziehen darf (s im Einzelnen [X.] vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - juris Rd[X.] 25 f - [X.]-2500 § 46 [X.]0, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

In diesem Sinne dürfen auch [X.]n gegenüber dem [X.]-Anspruch ihrer Versicherten nicht einwenden, der dafür erforderliche [X.] sei nicht rechtzeitig zustande gekommen, wenn dies auf Gründen beruht, die

        

1. in der Sphäre des Vertragsarztes (und nicht des Versicherten) liegen, und die

        

2. auch den [X.]n zuzurechnen sind.

Es ist dann gerechtfertigt und vom Normzweck der gesetzlichen Regelungen zum [X.] gedeckt, dass sich die [X.] nicht auf eine dem vertragsärztlichen System anzulastende Verhinderung der rechtzeitigen [X.]-Feststellung berufen darf.

Der Senat hat diese Zurechnung fehlerhaften [X.] zu den [X.]n (bezogen auf deren Sozialversicherungsverhältnis zu ihren Versicherten) in seinen Urteilen vom 11.5.2017 und 26.3.2020 mit einer missverständlichen Fassung der [X.]-RL des [X.] begründet. Die [X.]-RL (hier idF vom 14.11.2013, BAnz [X.]) erlaubt den Vertragsärzten als Leistungserbringern im [X.]-System in dem sie selbst betreffenden vertragsärztlichen [X.] ausdrücklich eine zeitlich begrenzte Rückdatierung und rückwirkende Bescheinigung der [X.] (§ 5 Abs 3, s auch § 6 Abs 2 [X.]-RL). Die Vertragsärzte werden in dem Regelwerk zugleich allerdings nicht - was geboten wäre - deutlich auf die damit verbundenen ganz erheblichen leistungsrechtlichen Nachteile für die [X.]-Ansprüche der sie aufsuchenden Versicherten der [X.] hingewiesen. Entsprechend hervorgerufene bzw aufrechterhaltene Fehlvorstellungen bei Vertragsärzten über deshalb auch vermeintlich den Versicherten in ihrem Verhältnis zu deren [X.] unschädliche leistungsrechtliche Folgen rückwirkender [X.]-Feststellungen sind den [X.]n als maßgebliche Mitakteure im [X.] (vgl näher § 91 [X.]) und Anspruchsgegner der [X.]-Ansprüche Versicherter zuzurechnen (vgl zum Ganzen [X.], 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 31 ff; [X.] vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - juris Rd[X.] 28 - [X.]-2500 § 46 [X.]0, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; vgl zu diesem Begründungszusammenhang auch Schifferdecker in [X.] Komm, § 46 [X.] Rd[X.]7c, Stand Mai 2020).

e) Ausgehend von der referierten Senatsrechtsprechung (insbesondere [X.] vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - [X.]-2500 § 46 [X.]0, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) geht die Annahme des [X.] daher im Ergebnis fehl, dass ein unmittelbarer [X.] nur für den Ausnahmefall einer für den Erhalt des [X.]-Anspruchs nicht rechtzeitigen bzw fehlenden ärztlichen Feststellung der [X.] als zwingend erforderlich angesehen werde.

5. Gemessen an den Vorgaben der og Rechtsprechung kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger über den [X.] hinaus Anspruch auf [X.] hat. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hat das [X.] bislang nicht ermittelt, ob und welchen unmittelbaren [X.] der Kläger im [X.]fenster vom 25.3. bis zum 2.4.2015 gehabt hat. Das [X.] wird insbesondere die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben des [X.] zu prüfen und zu bewerten haben, dass ihm auf Nachfrage in der ärztlichen Praxis am [X.] mitgeteilt worden sei, es sei ausreichend, wenn die [X.]-Bescheinigung erst am 2.4.2015 ausgestellt werde. Im Übrigen wird es die bislang nicht näher festgestellten Gründe für die Verschiebung der [X.] auf den [X.] aufzuklären haben. Im [X.] daran wird das [X.] seine rechtliche Bewertung unter Beachtung der Senatsrechtsprechung vom 26.3.2020 ([X.]) zu treffen haben. Dies führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache, um im wiedereröffneten Berufungsverfahren die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

6. Das [X.] wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 3 KR 6/20 R

29.10.2020

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Halle (Saale), 25. September 2018, Az: S 17 KR 558/15, Urteil

§ 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 91 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, Anl 2 BMV-Ä, AURL vom 14.11.2013, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.10.2020, Az. B 3 KR 6/20 R (REWIS RS 2020, 2485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2485

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