(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.03.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
11.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2020 | Synopse |
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