Bundessozialgericht, Urteil vom 08.08.2019, Az. B 3 KR 6/18 R

3. Senat | REWIS RS 2019, 4627

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Vertragsarzt - Überlassung von Freiumschlägen durch Krankenkasse


Leitsatz

Das Ruhen des Krankengeldanspruchs eines Versicherten tritt trotz verspäteter Kenntniserlangung der Krankenkasse von der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht ein, wenn die Krankenkasse einem Vertragsarzt Freiumschläge zur Übersendung der für sie bestimmten Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überlässt, der Arzt dem Versicherten eine solche Ausfertigung deshalb nicht aushändigt und der Versicherte auf die Ordnungsgemäßheit dieses Vorgehens vertrauen durfte.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ([X.]).

2

Der im Jahr 1964 geborene, bei der beklagten [X.] krankenversicherte Kläger erlitt im April 2015 einen Herzinfarkt, wodurch er in seiner Beschäftigung als Verkäufer arbeitsunfähig wurde. Nach Ende der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers erhielt der Kläger von der Beklagten vom 5.6. bis 14.6.2015 [X.], anschließend wegen einer Rehabilitationsmaßnahme bis [X.] Übergangsgeld. Seit 24.4.2015 wurde dem Kläger durchgehend bis 3.8.2015 ärztlich Arbeitsunfähigkeit ([X.]) bescheinigt.

3

Am [X.] stellte der Hausarzt des [X.] (Knappschaftsarzt M.) bei ihm fortbestehende [X.] fest und erstellte eine [X.]-Bescheinigung für die [X.] bis 13.9.2015. Dem Arzt standen zu dieser [X.] von seiner Praxis regelmäßig verwendete [X.] der Beklagten zur Verfügung. Bis zum [X.] überließ die Beklagte zur Übersendung von Ausfertigungen der [X.]-Bescheinigungen ihrer Versicherten den Ärzten solche [X.]. Diese Vorgehensweise war dem Kläger bekannt. Das für die Beklagte bestimmte Exemplar der [X.]-Bescheinigung vom [X.] erhielt der Kläger nicht ausgehändigt.

4

Am 20.8.2015 stellte sich bei der Vorsprache des [X.] in einer Dienststelle der Beklagten heraus, dass ein Zugang der [X.]-Bescheinigung vom [X.] bei der Beklagten bis dahin nicht nachgewiesen werden konnte. Die Beklagte entschied daraufhin, dass der [X.]-Anspruch des [X.] vom 5.8. bis 19.8.2015 nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V ruhe, weil die [X.] nicht spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen [X.]-Feststellung vom [X.] angezeigt worden sei. Die [X.]-Gewährung sei selbst dann ausgeschlossen, wenn die sonstigen Leistungsvoraussetzungen vorlägen und den Versicherten kein Verschulden am verspäteten Zugang der [X.]-Meldung treffe (Bescheid vom 2.9.2015; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2015).

5

Das dagegen angerufene [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zu [X.]-Zahlungen verurteilt, weil die verspätete Meldung der [X.] der Beklagten zuzurechnen sei. Dies folge aus § 5 Abs 1 Satz 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ([X.]) und aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Hausarzt [X.] zur Übermittlung von [X.]-Bescheinigungen zur Verfügung gestellt habe (Urteil vom [X.]).

6

Das L[X.] hat die (zugelassene) Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Der [X.]-Anspruch des [X.] habe in der streitigen [X.] nicht nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V geruht. Der Beklagten sei es nach dem [X.]" und aus [X.] verwehrt, sich auf das Ruhen des [X.]-Anspruchs zu berufen (Hinweis auf B[X.]E 52, 254 = [X.] 2200 § 216 [X.]). Der Kläger habe von seinem Horizont aus alles getan, um ab [X.] wieder [X.] zu erlangen. Da ihm das für die Beklagte bestimmte Exemplar der [X.]-Bescheinigung nicht ausgehändigt worden sei, habe er nicht zusätzlich persönlich für eine Übermittlung der Bescheinigung an die Beklagte sorgen müssen. In der Überlassung der [X.] an den Hausarzt liege eine "Fehlentscheidung" der Beklagten, aufgrund derer sie den Kläger daran gehindert habe, seinen [X.]-Anspruch zu wahren. Obwohl der Versicherte grundsätzlich das Risiko der Übermittlung einer [X.]-Bescheinigung trage, habe die Beklagte hier selbst einen gesonderten Übermittlungsweg eröffnet, mit dem das Risiko eines Versagens in ihre eigene Sphäre überführt worden sei (Urteil vom 1.2.2018).

7

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V: Da die Meldeobliegenheit nach der Rechtsprechung des B[X.] strikt auszulegen sei, könne sich ein Versicherter bei einer unterbliebenen oder verzögerten Meldung nicht mit Erfolg auf fehlendes eigenes Verschulden berufen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer "Nachsichtgewährung". Die Regelung bezwecke eine möglichst frühzeitige Kenntniserlangung der Krankenkasse ([X.]) von der [X.]. Der Kläger habe weder alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, noch sei er durch eine von ihr (der Beklagten) zu vertretende "Fehlentscheidung" gehindert gewesen, seine [X.] selbst zu melden. Ihm sei zB eine entsprechende telefonische Meldung zu den üblichen Geschäftszeiten oder das kurze Aufsuchen der Geschäftsstelle zuzumuten gewesen. Die [X.] seien dem Arzt im Übrigen nur im Rahmen des [X.] zur Verfügung gestellt worden und hätten nicht jeglicher Versendung von [X.]-Bescheinigungen gedient. Zu keinem [X.]punkt habe es eine Vereinbarung zwischen ihr (der Beklagten) und den Ärzten gegeben, nach der Ärzte den Versicherten die - grundsätzlich diesen obliegende - Übersendung der [X.]-Bescheinigungen abnehmen sollten. Das [X.]B V biete keine Grundlage dafür, das Verhalten der Arztpraxis der [X.] zuzurechnen. Vielmehr habe der Versicherte der [X.] die [X.] unabhängig von den in der Arztpraxis verwendeten Mustern rechtzeitig zu melden.

8

Die Beklagte beantragt,

        

1.    

die Urteile des [X.] vom 1. Februar 2018 und des [X.] vom 16. Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

        

2.    

hilfsweise, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet.

Das [X.] hat die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] revisionsrechtlich beanstandungsfrei zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu Recht zur Zahlung von [X.] für den streitigen [X.]raum vom [X.] bis zum 19.8.2015 verurteilt. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 44 und § 46 Satz 1 [X.] 2 [X.]B V (hier anzuwenden in der vom 23.7.2015 bis 10.5.2019 geltenden Fassung des [X.] in der [X.] ) sind erfüllt (dazu im Folgenden 1.). Die Kenntniserlangung der [X.] von der auch ab [X.] fortbestehenden [X.] des [X.] erst am 20.8.2015 führt nicht zum Ruhen des [X.]-Anspruchs nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V (hierzu 2.).

1. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B V haben Versicherte Anspruch auf [X.], wenn - was hier allein einschlägig ist - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Da [X.]-Zahlungen grundsätzlich als abschnittsweise Leistungsbewilligung anzusehen sind (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rd[X.]2, [X.]-2500 § 49 [X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E 126 vorgesehen), ist der [X.] mangels abweichender Übergangsregelungen jeweils anhand des in diesem [X.]raum aktuell geltenden Rechts zu prüfen. Der insoweit maßgebende Bewilligungsabschnitt begann im Falle des [X.] mit dem [X.] und ist mithin nach dem ab dem 23.7.2015 geltenden Recht zu prüfen.

Nach den Feststellungen des [X.] war der bei der [X.] gemäß § 5 Abs 1 [X.] [X.]B V als Beschäftigter mit Anspruch auf [X.] pflichtversicherte Kläger gemäß ärztlicher Feststellung seit April 2015 - von der [X.] auch nicht in Zweifel gezogen - arbeitsunfähig krank und bezog nach Ablauf der Entgeltfortzahlung seines Arbeitgebers vom 5.6.2015 an [X.]. Aufgrund des anschließenden Übergangsgeldbezugs ruhte der [X.]-Anspruch zunächst nach § 49 Abs 1 [X.] 3 [X.]B V vom 15.6. bis [X.]. Der Hausarzt des [X.] stellte dessen [X.] dann am [X.] auch für die [X.] vom 5.8. bis 19.8.2015 fest. Der Kläger erfüllte demnach in der streitigen [X.] grundsätzlich die Voraussetzungen von § 44 Abs 1 [X.] und § 46 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]B V.

2. Entgegen der Ansicht der [X.] ruhte der [X.]-Anspruch vom [X.] bis 19.8.2015 nach den insoweit maßgebenden rechtlichen Grundsätzen (dazu im Folgenden a) nicht wegen verspäteter Meldung der [X.] nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V. Denn ausgehend von den vom Senat revisionsrechtlich zu würdigenden, vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen, die die Beklagte nicht mit Revisionsrügen angegriffen hat und an die der Senat deshalb gebunden ist (vgl § 163 [X.]G), liegen besondere Umstände vor, die dazu führen, dass nicht dem Kläger, sondern der [X.] das Verstreichen der einwöchigen Meldefrist zuzurechnen ist (dazu b). Auf die Frage, ob das Ergebnis (auch) aus dem - vom [X.] herangezogenen - Institut der "[X.]" hergeleitet werden kann, oder ob Versicherten in Fällen der vorliegenden Art wegen Versäumung der Meldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, kommt es demgegenüber nicht entscheidungserheblich an (dazu c).

a) Nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V ruht der Anspruch auf [X.], "solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt". Dies führt im Ausgangspunkt dazu, dass den Versicherten hinsichtlich der die begehrten [X.]-Leistungen auslösenden [X.] eine grundsätzlich strikt zu handhabende Meldeobliegenheit gegenüber der [X.] trifft.

aa) Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R (juris Rd[X.]7 ff mwN, [X.]-2500 § 49 [X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E 126 vorgesehen) unter Anknüpfung an frühere Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die [X.]-Meldung an die [X.] eine Tatsachenmitteilung, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist und die den Versicherten als Obliegenheit trifft. Der Versicherte muss seine [X.] nicht persönlich mitteilen, sondern kann die Mitteilung auch durch einen Vertreter an die [X.] übermitteln. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der [X.] die ärztliche Feststellung der [X.] bekanntgegeben wird und die Bekanntgabe dem Versicherten zuzurechnen ist (vgl bereits B[X.] [X.] 2200 § 216 [X.] S 23). Die [X.] muss der [X.] vor jeder erneuten Inanspruchnahme des [X.] angezeigt werden, dh auch dann, wenn die [X.] seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen [X.]-Feststellung über die Weitergewährung von [X.] neu zu befinden ist (vgl zB B[X.]E 85, 271, 275 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.]; zuletzt B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rd[X.]9, aaO).

bb) Die danach erforderliche [X.]-Meldung bezweckt, der [X.] die zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die Ruhensvorschrift des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V soll die [X.]n zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten [X.]-Anspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim [X.] Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der [X.] und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können (vgl nur B[X.]E 95, 219 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.]6 mwN; B[X.]E 118, 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 26). Überdies sollen die [X.]n die Möglichkeit erhalten, die [X.] zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bzw - hier - durch den [X.] der [X.] (§ 283 [X.]B V) überprüfen zu lassen, um [X.] entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der [X.] gegenüber der [X.] zu erfolgen hat, ist danach eine Ausschlussfrist (vgl bereits B[X.]E 52, 254, 257 = [X.] 2200 § 216 [X.]; zuletzt B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rd[X.]8 mwN, [X.]-2500 § 49 [X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E 126 vorgesehen). Daran hält der Senat fest, unbeschadet der Frage, ob diese Rechtsprechung mit Blick auf zum [X.] eingetretene Gesetzesänderungen in § 46 [X.]B V und § 49 [X.]B V (vgl Art 1 [X.] 22 und 24 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung - Terminservice- und Versorgungsgesetz - vom [X.], [X.]) künftig noch zugrunde zu legen sein wird. Denn jedenfalls kommt bei der vorliegend zu beurteilenden Sachlage noch das bis dahin geltende Recht zur Anwendung, und es greift - wie im Folgenden unter b) auszuführen ist - eine die strikte Anwendung der Meldefrist des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V verdrängende und zu einem durchsetzbaren [X.]-Anspruch des [X.] führende Ausnahme ein.

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ist die Meldung der [X.] eine Obliegenheit des Versicherten, deren Folgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Meldung grundsätzlich von diesem selbst zu tragen sind. [X.] der Vertragsarzt einem beschäftigten Versicherten daher die zur Vorlage bei der [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung aus, so kann der Versicherte regelmäßig nicht darauf vertrauen, ihm werde damit seine eigene Obliegenheit abgenommen, der [X.] die [X.] zur Vermeidung des Ruhens des [X.]-Anspruchs zeitgerecht mitzuteilen. Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus den Regelungen zur vom Arbeitgeber geschuldeten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem [X.] herzuleiten, weil die Voraussetzungen für einen - vorliegend allein streitigen - [X.]-Anspruch des Versicherten gegen seine [X.] allein im [X.]B V geregelt sind (hier namentlich in § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V), nicht aber in den Bestimmungen des dem Arbeitsrecht zugehörigen [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - Leitsätze und juris Rd[X.] 24 ff, aaO).

Die [X.]-Meldung an die [X.] ist entsprechend § 130 Abs 1 und 3 [X.] erst dann erfolgt, wenn sie der [X.] zugegangen ist (so bereits B[X.]E 29, 271, 272 = [X.] [X.] zu § 216 RVO). Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von [X.] daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind (stRspr, vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - juris Rd[X.]9 mwN, aaO). Das B[X.] hat wiederholt betont, dass das Ruhen des [X.]-Anspruchs auch dann greift, wenn den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft. Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene [X.]-Bescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird (vgl B[X.], ebenda, juris Rd[X.]9 f mwN).

b) In dem im Falle des [X.] für den Senat maßgebenden Sachverhalt liegen allerdings besondere Umstände vor, die es ausnahmsweise gebieten, ihm das Verstreichen der einwöchigen Meldefrist des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V nicht anzulasten.

aa) Trotz des unter a) aufgezeigten rechtlichen Ausgangspunkts bestehen schon nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ohne dabei zwischen Fehlern bei der Anwendung des § 46 Satz 1 [X.] 2 [X.]B V und des § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V zu differenzieren - durchsetzbare [X.]-Ansprüche des Versicherten gleichwohl in Sonderfällen dann, wenn die ärztliche Feststellung oder die rechtzeitige Meldung der [X.] durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der [X.]n zuzurechnen sind und nicht demjenigen des Versicherten (vgl nur: B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 23 ; B[X.]E 52, 254, 258 ff und [X.] 2 = [X.] 2200 § 216 [X.] ; B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 23; B[X.]E 118, 52 = [X.]-2500 § 192 [X.], Rd[X.] 24 mwN ; B[X.]E 85, 271, 277 f = [X.] 3-2500 § 49 [X.] 4 ).

Der erkennende 3. Senat des B[X.] hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 11.5.2017 fortentwickelt und entschieden, dass unter engen Voraussetzungen nicht nur medizinische, sondern auch nichtmedizinische Fehleinschätzungen von Ärzten einen Ausnahmefall begründen können (B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 25 ff): Hat ein Versicherter demnach entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten [X.] einen Vertragsarzt zu dem Zweck aufgesucht, für die Weitergewährung von [X.] eine ärztliche [X.]-Folgebescheinigung zu erlangen und hat dazu ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden, unterbleibt aber gleichwohl die begehrte Erteilung einer solchen Bescheinigung, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, aus welchen Gründen der Vertragsarzt dem Versicherten die erbetene Bescheinigung zu Unrecht nicht erteilt hat (B[X.] aaO Rd[X.] 26).

Für die Anerkennung einer solchen Ausnahme ist wesentlich, dass der Versicherte die ihm vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten [X.] Sorge zu tragen, im [X.] erfüllt hat: Er hat dazu den Arzt aufzusuchen und diesem seine Beschwerden vorzutragen. Unterbleibt die ärztliche [X.]-Feststellung dann gleichwohl aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Vertrags- bzw Knappschaftsarztes zuzuordnen sind, darf sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, wenn dieser seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der [X.] zu vertretende bzw dieser zuzurechnende Fehlentscheidung gehindert wurde (vgl B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 23 mwN). Die Mitwirkungsobliegenheit des Versicherten an der Feststellung der [X.] ist nämlich auf das ihm jeweils Zumutbare beschränkt (vgl § 65 Abs 1 [X.] und 2 [X.]B I). Deshalb reicht auch im Falle einer aus nichtmedizinischen Gründen zu Unrecht nicht erteilten [X.]-Bescheinigung eine nachgeholte ärztliche Feststellung zur Wahrung des [X.]-Anspruchs aus, wenn ein Versicherter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb des zeitlichen Rahmens einer zuvor attestierten [X.] einen Vertragsarzt aufgesucht und ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, um die für die Weitergewährung von [X.] erforderliche [X.]-Folgebescheinigung zu erlangen, und wenn die damit verbundene begehrte Erteilung einer solchen Bescheinigung aber dennoch unterblieben ist (B[X.] Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 26, 34).

bb) Der Senat entwickelt die zu den beschriebenen Ausnahmen ergangene Rechtsprechung fort. Die Erwägungen, die zu dem Fall herangezogen wurden, dass es im beschriebenen Sinne trotz eines rechtzeitigen Arzt-Patienten-Kontakts nicht zu einer ärztlichen Feststellung der [X.] kam, müssen nämlich erst recht gelten, wenn die [X.] - wie im Falle des [X.] - durch den Arzt sogar positiv festgestellt wurde, aber aufgrund von besonderen Umständen lediglich keine Aushändigung bzw Überlassung der für die [X.] bestimmten [X.]-Bescheinigung an den Versicherten erfolgte. Solche Umstände sind hier anzunehmen, weil Arzt und Versicherter übereinstimmend davon ausgingen und berechtigterweise davon ausgehen durften, dass der Arzt bzw seine Praxis die fristgerechte Übersendung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] übernahm. Der Fall einer vom Arzt sogar erstellten, dem Versicherten aber nicht zur Weiterleitung an die [X.] ausgehändigten [X.]-Bescheinigung steht damit in seinen Rechtswirkungen einer zu Unrecht gar nicht erst bzw nicht zeitgerecht erstellten [X.]-Bescheinigung gleich (ähnlich bereits B[X.] <1. Senat> [X.]-2500 § 44 [X.]4 Rd[X.]7).

Für die beschriebene Gleichstellung spricht, dass dem Versicherten in beiden Fällen der übliche Weg, die Mitteilung des (Fort-)Bestehens der [X.] mittels Übersendung bzw Übergabe der [X.]-Bescheinigung an die [X.], faktisch abgeschnitten wird, und zwar mitinitiiert durch die [X.] selbst: Das ist gleichermaßen der Fall, wenn eine ärztliche [X.]-Feststellung trotz erfolgten Arzt-Patienten-Kontakts (zu Unrecht) überhaupt unterbleibt, und auch dann, wenn die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der Bescheinigung über die (positiv festgestellte) [X.] dem Versicherten nicht ausgehändigt wird und auch nicht auf andere Weise in seine Verfügungsgewalt gelangt. Ein Versicherter darf durch den Kontakt mit einem Vertrags-/Knappschaftsarzt in diesem Zusammenhang in der Regel den Eindruck gewinnen, dass er (der Versicherte) zur Wahrung seines [X.]-Anspruchs bis auf Weiteres nichts zusätzlich unternehmen muss. Das drängt sich gerade dann auf, wenn - wie hier das [X.] positiv festgestellt hat - dem klagenden Versicherten bekannt war, dass dem Arzt [X.] der [X.] zur Verfügung standen, die speziell für die Übersendung von für die Beklagte bestimmten Ausfertigungen der [X.]-Bescheinigungen vorgesehen waren und von der Arztpraxis auch regelmäßig beanstandungsfrei verwendet wurden. Die Handlungsmöglichkeiten eines Versicherten sind vor diesem Hintergrund bei unterlassener Übergabe der [X.]-Bescheinigung (wie im Fall des [X.]) verglichen mit einer vom Arzt gänzlich abgelehnten Feststellung der [X.] letztlich sogar noch stärker eingeschränkt; denn der Versicherte darf dann berechtigterweise den Eindruck gewinnen, er selbst habe bereits alles seinerseits Notwendige zur Aufrechterhaltung des [X.]-Anspruchs getan. Anlass für einen solchen Versicherten, sich dennoch nochmals bei einer Geschäftsstelle der [X.] rückzuversichern, ob die [X.]-Bescheinigung dort auch tatsächlich rechtzeitig einging (durch telefonische Nachfrage zu den üblichen Geschäftszeiten oder Aufsuchen der Geschäftsstelle, wie die Beklagte meint), bestand nicht. Gegen die Gleichbehandlung beider Fälle spricht deshalb auch nicht entscheidend der Umstand, dass Versicherte die [X.]-Meldung an ihre [X.] auch formlos vornehmen können und daher nicht zwingend auf die Aushändigung der [X.]-Bescheinigung durch den Arzt angewiesen sind.

cc) Die von der [X.] gegen diese Sichtweise vorgebrachten Einwände sowie dagegen sprechende andere rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte greifen nicht durch.

(1) Zwar entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass die nach § 49 Abs 1 [X.] [X.]B V für einen durchsetzbaren [X.]-Anspruch erforderliche [X.]-Meldung bei der [X.] in der Weise erfolgt, dass ein Vertragsarzt dem Versicherten die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung aushändigt und der Versicherte diese Bescheinigung dann der [X.] zuleitet (vgl erneut Senatsurteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - [X.]-2500 § 49 [X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E 126 vorgesehen). Wird dem Versicherten die [X.]-Bescheinigung ausgehändigt, ist er nämlich regelmäßig selbst dazu in der Lage, das Risiko der [X.] einzuschätzen und stattdessen ggf andere Kommunikationswege zu nutzen. Dies rechtfertigt die grundsätzliche Zuordnung des Übermittlungsrisikos zur Sphäre des Versicherten, wenn die von ihm übersandte [X.]-Bescheinigung auf dem Postweg verloren geht oder verspätet zugeht (vgl hierzu erneut bereits B[X.]E 29, 271 = [X.] [X.] zu § 216 RVO). Etwas anderes muss aber gelten, wenn der Versicherte - wie hier der Kläger - gar nicht erst dazu veranlasst wird, Erwägungen zur Art und Weise einer eigenen Übermittlung und den damit verbundenen Risiken anzustellen.

(2) Der Einwand der [X.], das [X.]B V biete keine Grundlage dafür, das Verhalten der Arztpraxis der [X.] zuzurechnen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar trifft es zu, dass es für eine Leistungspflicht der [X.] der Existenz von Normen oder Grundsätzen bedarf, die eine Zurechnung des Verhaltens der Arztpraxis auf die [X.] ermöglichen (vgl dazu B[X.]E 123, 134 = [X.]-2500 § 46 [X.], Rd[X.] 29 ff in Bezug auf die Mitverantwortung der [X.]n für missverständlich bzw unzureichend abgefasste Bestimmungen in den [X.]-Richtlinien des [X.]). Eine hinreichende Grundlage für die Zuweisung des Übermittlungsrisikos an die Beklagte ist vorliegend jedoch anzunehmen.

Denn die Beklagte schuf durch die Überlassung von [X.]n an Ärzte zur Übersendung von [X.]-Bescheinigungen an sie (die Beklagte) bei den betroffenen Ärzten und Versicherten in wesentlicher Hinsicht eine besondere Vertrauensgrundlage. Auch wenn die Beklagte mit diesem Verhalten nicht erkennbar gegen ihr obliegende Pflichten verstieß, ist es gerechtfertigt, ihr die in diesem Zusammenhang auftretenden Fehler und [X.] als eigene zuzurechnen.

Zwar können Ärzte angesichts der Besonderheiten des Rechts der vertragsärztlichen Versorgung schwerlich als Erfüllungsgehilfen der [X.]n im zivilrechtlichen Sinne qualifiziert werden. Es ist allerdings gerechtfertigt, hier als Zurechnungsgrundlage Rechtsgedanken heranzuziehen, die in ähnlicher Weise für die einen Geschäftsherrn treffende Verantwortlichkeit für die Vornahme von Rechtshandlungen Dritter nach den Grundsätzen über die [X.] und [X.] anerkannt sind: Danach hat derjenige gegenüber seinem Vertragspartner für das Handeln eines [X.] einzustehen, der es wissentlich initiiert bzw geschehen lässt, dass der Vertragspartner den Eindruck gewinnt, der Dritte trete berechtigterweise für ihn (den Geschäftsherrn) auf. Dem vergleichbar hat es hier die beklagte [X.] als Leistungsträger initiiert, dass der klagende Versicherte als Leistungsberechtigter und "Gegenüber" des Arztes den berechtigten Eindruck gewinnen musste, der Hausarzt trete berechtigterweise für die beklagte [X.] als Übermittler der [X.]-Bescheinigung auf. Nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht ist der Vertragspartner schutzbedürftig, wenn er das Handeln des [X.] dahin versteht und nach [X.] und Glauben verstehen darf, dass dieser zu seinem Handeln berechtigt ist. Darüber hinausgehend ist - nach den Rechtsgedanken zur [X.] - der Vertragspartner sogar dann schutzbedürftig, wenn der Vertretene das Handeln eines "Scheinvertreters" zwar nicht einmal kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Vertragspartner nach den Umständen annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des ([X.] (vgl allgemein zur [X.] und [X.] - exemplarisch - Ellenberger in [X.], [X.], 78. Aufl 2019, § 172 Rd[X.], 11; [X.] in [X.], [X.], 17. Aufl 2018, § 167 Rd[X.], 9 - jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr des [X.]).

Hier zeigt sich die Parallelität der Vertrauensgrundlage: Der Versicherte ist - wie der Vertragspartner bei einer [X.] oder [X.] - jedenfalls dann schutzwürdig, wenn er das Handeln des Arztes dahin verstehen durfte, dass dieser mindestens kraft Duldung und Billigung berechtigt ist, für die beklagte [X.] in der erfolgten Weise zu handeln. In diesem Sinne verstanden handelt es sich in der vorliegenden Konstellation auch um einen Fall, in dem die [X.] bei verspätetem Zugang der [X.]-Meldung bei ihr jedenfalls aufgrund von [X.] für Fehler bzw eine nicht in ihrem Sinne geübte, aber in der Vergangenheit zumindest hingenommene und nicht konkret beanstandete Praxis bei den Ärzten auch selbst einzustehen hat (vgl zum Ausgangspunkt bereits B[X.]E 52, 254, 258 ff und [X.] 2 = [X.] 2200 § 216 [X.]). Durch das von der [X.] hingenommene Verhalten von Arztpraxen, die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung nicht an die Versicherten zu überreichen, sondern die für die [X.] bestimmte Ausfertigung der Bescheinigung selbst an die [X.] abzusenden, wurde Ärzten wie Versicherten der Eindruck vermittelt, der Versicherte selbst müsse insoweit nichts weiter zur Wahrung seines [X.]-Anspruchs unternehmen. Ermöglicht eine [X.] aber auf diese Weise durch die Überlassung von [X.]n an einen Vertragsarzt dem Versicherten erst gar nicht, die maßgebende Ausfertigung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] zu übersenden, trägt sie insoweit auch selbst das Übermittlungsrisiko. Denn sie hat mit dieser Vorgehensweise immerhin die wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass die betroffenen Ärzte die Übersendung der [X.]-Bescheinigung für die von ihnen behandelten Versicherten übernehmen und diese Versicherten auch entsprechend informieren.

(3) Die Beklagte kann im Revisionsverfahren demgegenüber nicht mit ihrem Vorbringen gehört werden, die [X.] seien Ärzten nur im Rahmen des [X.] zur Verfügung gestellt worden, hätten aber nicht der Versendung "jeglicher" [X.]-Bescheinigungen gedient. Zum einen handelt es sich insoweit um revisionsrechtlich unzulässigen neuen Tatsachenvortrag der [X.] (vgl § 162 [X.]G), zum anderen sind im Revisionsverfahren auch dann naheliegende Verfahrensmängel des [X.] - insbesondere entscheidungserhebliche Verletzungen der Amtsermittlungspflicht oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das [X.] - nicht geltend gemacht worden (vgl aber § 163 [X.]G). Abgesehen davon finden sich auch in anderem Zusammenhang (vgl das Urteil in der [X.] 3 KR 18/18 R vom [X.]) deutliche Hinweise auf eine ähnlich wie bei der [X.] auch in anderen Bundesländern bzw Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen im Verhältnis zu anderen [X.]n jahrelang geübte und weitverbreitete Praxis zur Weiterleitung von [X.]-Bescheinigungen durch Ärzte an die [X.]n. Auch in Publikationen ([X.]schrift "[X.]" , Dezember 2018, "Die [X.]-Sammelstelle wird abgeschafft - Künftig müssen nun alle gesetzlich Versicherte in [X.] die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Kasse selbst einreichen">; s auch ähnlich im [X.] zB www.ikk-suedwest.de/2016/06/neues-verfahren-bei-krankschreibungen-in-rheinland-pfalz/, sowie www.aerzteblatt.de/nachrichten/69308/[X.]-Bescheinigungen/Einige-Kassen-kuendigen-Teilnahme-an-Sammelstelle-der-KV-RLP, jeweils recherchiert am [X.]) wird von einer jahrelang entsprechend geübten Verfahrensweise berichtet, die teilweise ab 1.1.2016 und generell (erst) ab 1.1.2019 geändert wurde.

Der Vortrag der [X.] im Revisionsverfahren, dass es zu keinem [X.]punkt eine "Vereinbarung" zwischen ihr und Ärzten gegeben habe, nach der Ärzte den Versicherten die Übersendung der [X.]-Bescheinigungen abnehmen sollten, ist ausgehend von den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] und nach den obigen Ausführungen zum Eingreifen der Erwägungen über eine [X.] und Anscheinsbevollmächtigung rechtlich ohne Belang.

Im Falle des [X.] sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles im og Sinne erfüllt. Er begab sich bezogen auf den streitigen [X.]raum rechtzeitig am [X.] in die Praxis seines Hausarztes, wo dann auch seine [X.] für die [X.] bis 13.9.2015 festgestellt wurde. Da ihm die für die [X.] bestimmte [X.]-Bescheinigung nicht ausgehändigt wurde und er zudem die Information erhalten hatte, dass die Arztpraxis die Übermittlung der [X.]-Bescheinigung an die [X.] übernehmen werde, hatte er zu diesem [X.]punkt alles ihm Zumutbare getan, um seinen [X.]-Anspruch zu wahren. Dass die Beklagte angesichts der gegebenen Sachlage erst am 20.8.2015 von der weiteren ärztlich festgestellten [X.] erfuhr, kann dem Kläger dann nicht zum Nachteil gereichen.

c) Für das gewonnene aufgezeigte Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob - wie das [X.] angenommen hat - zu Gunsten des [X.] auch die in der Rechtsprechung des B[X.] entwickelten und (auch) die unter dem "Institut der [X.]" zusammengefassten Ausnahmefälle zur Anwendung kommen. Diese Rechtsfigur, die maßgebend auf dem Gebot von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) fußt, hat das B[X.] vor Inkrafttreten des § 27 [X.]B X zum 1.1.1981 für Konstellationen unverschuldeter [X.] herangezogen, um das damalige Fehlen einer gesetzlichen Wiedereinsetzungsregelung zu kompensieren (vgl nur B[X.] Urteil vom 28.10.1981 - 12 RK 67/79 - [X.] 5750 Art 2 § 51a [X.] 49). Die Rechtsfigur hat aber durch Einführung des § 27 [X.]B X ihre eigenständige Bedeutung weitestgehend verloren. Insbesondere im Zusammenhang mit Ausnahmefällen bei der Versäumung von [X.]-Feststellungen und -Meldungen ist sie vom B[X.] seit seinem Urteil vom 28.10.1981 (3 RK 59/80 - B[X.]E 52, 254 = [X.] 2200 § 216 [X.]) - soweit ersichtlich - nicht mehr entscheidungstragend herangezogen worden. Wesentliche Unterschiede bestehen mithin nur hinsichtlich der konstruktiven Herleitung der Zurechnung der Fristversäumung zur [X.], nicht dagegen hinsichtlich der Voraussetzungen dafür und hinsichtlich der Rechtsfolge. Das [X.] hat dementsprechend den [X.]-Anspruch des [X.] unbeschadet der von ihm verwendeten Konstruktion zu Recht bejaht.

Der Senat kann ebenso offenlassen, ob dem Kläger wegen Versäumung der Frist des § 49 Abs 1 [X.] Halbsatz 2 [X.]B V Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs 1 [X.]B X zu gewähren gewesen wäre, da dem Kläger bereits aufgrund eines anzuerkennenden Ausnahmefalls das begehrte [X.] zuzusprechen war.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

                 

Meta

B 3 KR 6/18 R

08.08.2019

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Aachen, 16. Februar 2017, Az: S 15 KR 10/16, Urteil

§ 44 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 16.07.2015, § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 vom 06.04.1998

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.08.2019, Az. B 3 KR 6/18 R (REWIS RS 2019, 4627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4627

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