Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZB 173/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 756

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[X.][X.]/08 vom 5. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 6.548,42 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]GmbH. Er beantragte die Festsetzung sei-ner Vergütung und seines [X.] von insgesamt 22.011,41 • nebst Umsatzsteuer. Mit [X.]uss vom 16. April 2008 setzte das Insolvenzgericht Vergütung und Auslagenersatz auf insgesamt 14.674,26 • zuzüglich Umsatz-steuer fest. Das Insolvenzgericht veröffentlichte die Entscheidung noch am [X.] ohne Mitteilung der Höhe der festgesetzten Beträge im [X.] und veranlasste die Zustellung des [X.]usses an den weiteren Beteiligten gegen [X.]. Diese Zustellung erfolgte am 21. April 2008. 1 - 3 - Mit am selben Tag beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben vom 5. Mai 2008 hat der weitere Beteiligte sofortige Beschwerde gegen diesen Be-schluss eingelegt, die er am 20. Mai 2008 begründet und mit der er die Festset-zung seiner Vergütung und des [X.] auf insgesamt 20.177,13 • nebst Umsatzsteuer begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 hat er hilfs-weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2 Das [X.] hat die Beschwerde unter Zurückweisung des [X.] als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei [X.] gemäß § 64 [X.] die Rechtsmittelfrist auch dann durch öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 3 [X.]) gegenüber den [X.] in Lauf gesetzt werden kann, wenn in der Bekanntmachung - wie in § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] zum Schutze der Antragsteller zwingend bestimmt ist - die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren ([X.], [X.]. v. 4. Dezember 2003 - [X.] ZB 249/02, [X.], 332). 5 - 4 - a) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Fristbe-rechnung nicht nur für die Einlegung der Beschwerde des Schuldners oder ei-nes Gläubigers gilt, sondern auch für die des allein betroffenen [X.], stellt sich nicht. Der Verwalter ist nur dann allein beschwert, wenn sein Vergütungsantrag abgelehnt wird. Ob dann die Frist nur durch Einzelzustellung an den Insolvenzverwalter in Lauf gesetzt wird, kann offen bleiben. Wird - wie hier - dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters nur zum Teil stattgege-ben, so sind durch diese Entscheidung auch der Schuldner und die Gläubiger beschwert. Jedenfalls in einem solchen Fall hat eine öffentliche Bekanntma-chung des [X.]usses neben den [X.] zu erfolgen. 6 b) Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass es aus Grün-den des verfassungsrechtlichen Gebots eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die bei dem weiteren Beteiligten berührten Grundrechte erforderlich wäre, den Lauf der Beschwerde-frist für den Insolvenzverwalter abweichend von dem für die übrigen Beteiligten zu bestimmen. Nicht nur der Insolvenzverwalter kann sich im Zusammenhang mit Vergütungsentscheidungen auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen, sondern auch der Schuldner und die Insolvenzgläubiger, wenn aus ihrer Sicht die Masse durch eine überhöhte Vergütungsfestsetzung ausgezehrt wird (vgl. [X.]Z 168, 321, 336 Rn. 34). Im Übrigen ist eine Differenzierung von Fristen nach dem Gewicht der vom Ausschluss bedrohten Rechtsgüter weder von [X.] wegen geboten, noch aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll (vgl. [X.]/[X.]/Schmidt-Assmann, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 235). 7 Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert allerdings, dass dem Adressaten einer öffentlichen Zustellung vor Ablauf der Beschwerdefrist genü-8 - 5 - gend Zeit verbleibt, um die Erwägungen anzustellen, die von einem verantwor-tungsbewussten Bürger vor der Beschreitung des Rechtswegs erwartet werden ([X.] 77, 275, 287). Dies wird im Falle der nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Halb-satz 1 [X.] nur unvollständig veröffentlichten Vergütungsentscheidung durch die zwingende besondere Zustellung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 [X.] und den Hinweis auf das Einsichtsrecht in den vollständigen [X.]uss nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] gewährleistet. 2. Die Frage, ob es bei einer Wirksamkeit beider Zustellungen für den Lauf der Beschwerdefrist allgemein auf den Zeitpunkt der Individualzustellung ankommt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig zu verneinen ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei einer vor der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Einzelzustellung für den Fristlauf die frühere Zustellung maßgeblich ist ([X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 140/02, [X.], 768 f). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 [X.], wo-nach die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle [X.] "genügt" und der Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne [X.] nicht ausgeschlossen wird ([X.], [X.]. v. 20. März 2003, aaO S. 769). Hieraus ergibt sich auch, dass dies für eine spätere Einzelzustellung nicht [X.] kann, weil eine solche Auslegung mit § 9 Abs. 3 [X.] nicht zu vereinbaren wäre. 9 3. Die Erwägungen, mit denen das [X.] den Wiedereinsetzungs-antrag des weiteren Beteiligten (§ 233 ZPO) abgelehnt hat, werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Sie meint lediglich, dem weiteren Beteilig-ten sei von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Sie zeigt aber nicht auf, dass für das Beschwerdegericht die tatsächlichen Voraussetzungen einer Wiederein-10 - 6 - setzung offenkundig oder aktenkundig gewesen sind (vgl. [X.], Urt. v. 5. Mai 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1091, 1092). Von einer weiteren [X.] wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 4 IN 44/03 - [X.], Entscheidung vom 30.06.2008 - 4 T 2012/08 -

Meta

IX ZB 173/08

05.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. IX ZB 173/08 (REWIS RS 2009, 756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 756

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