Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. IX ZB 67/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13880

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316BIXZB67.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
67/14

vom

24. März 2016

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 9 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 2; ZPO §§ 232, 233 A
Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entschei-dung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die ge-setzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Beleh-rungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.
[X.], Beschluss vom 24. März 2016 -
IX [X.]/14 -
LG [X.]

AG [X.]

-
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-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. [X.], [X.],
[X.] und die
Richterin Möhring

am
24. März 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. September 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des [X.].

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 22. Juni 2010 beantragten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Am 3. Mai 2013 bean-tragte er eine Vergütung in Höhe von 17.Mit Beschluss vom 26. Ja-

Der Beschluss wurde nach den Feststellungen des [X.] am 31.
Januar 2014 mit folgendem Wortlaut im [X.] öffentlich
bekanntgemacht:

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3

-
"
vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenz-gerichts

"

Zusätzlich stellte das Insolvenzgericht den Beschluss am 6. Februar 2014 dem weiteren Beteiligten persönlich zu. Sowohl bei der Bekanntmachung im [X.] als auch bei der persönlichen Zustellung war dem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung mit -
auszugsweise
-
folgendem Inhalt beigefügt:

"
beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem [X.] zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn
der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige

"

Am
20. Februar 2014
hat der weitere Beteiligte
beim Amtsgericht [X.] als Insolvenzgericht sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Vergütung eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzuläs-sig verworfen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen [X.] verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Beschwerde sei nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen habe am
dritten Tag
nach der Bekanntmachung im [X.] begonnen und sei am 17.
Februar 2014 abgelaufen.
Der Eingang der Beschwerde am 20. Februar 2014 sei deshalb verspätet gewesen. Die Bekanntmachung des Beschlusses im [X.] sei für den Fristbeginn maßgeblich, auch wenn die Höhe der festge-setzten Vergütung dort nicht angegeben worden sei und die Rechtsbehelfsbe-lehrung den unzutreffenden Hinweis enthalten habe, die Beschwerde könne nur beim Insolvenzgericht eingelegt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der weitere Beteiligte nicht ohne [X.] gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. Jedenfalls nach der persönlichen Zustellung des Beschlusses habe er Anlass gehabt, die Frage einer etwaigen früheren öffentlichen Bekanntmachung zu prüfen. Der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht ursächlich für die Versäumung der Frist geworden.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die [X.] bereits abgelaufen war, als die sofortige Beschwerde des weite-ren Beteiligten beim Insolvenzgericht einging.
Die [X.] von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach § 4 [X.], § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzulegen war, lief
gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 [X.] ab dem
Beginn des dritten Tages nach der öffentli-chen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im [X.] und endete, gleichviel ob die Bekanntmachung
am 30. oder am 31. Januar 2014 erfolgte, am 17. Februar 2014 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO; vgl. 5
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[X.], Beschluss vom 14. November 2013 -
IX [X.], [X.], 2372 Rn.
8 ff). Sie war beim Eingang der sofortigen Beschwerde am 20. Februar 2014
verstrichen.

aa) Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde ge-gen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des [X.] (§§ 4, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) knüpft an die Zu-stellung dieser Entscheidung an (§ 6 Abs. 2 [X.]).
Nach der Regelung in § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2 [X.] genügt zum Nachweis der Zustellung die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung. Diese erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 [X.] seit dem 1. Juli 2007 (§ 103c Abs. 1 Satz 1 EG[X.]) zentral und länder-übergreifend durch [X.] auf der [X.]seite www.insolvenzbe-kanntmachungen.de. Die [X.] im [X.] ist gegenüber dem [X.] auch dann maßgeblich, wenn ihm der Beschluss später noch persönlich zugestellt wird ([X.], Beschluss vom 5. November 2009 -
IX
ZB 173/08, [X.], 159 Rn. 9; vom 12. Juli 2012 -
IX [X.], [X.], 1876 Rn. 6; vom 14. November 2013,
aaO Rn. 5). Seine verfassungsmäßigen Rech-te werden dadurch nicht verletzt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 7;
vom 14. November 2013, aaO).

bb) Ist die öffentliche Bekanntmachung unrichtig, kann dies zur Folge haben, dass sie die Zustellungswirkung des § 9 Abs. 3 [X.] nicht auslöst und die Beschwerdefrist nicht in Gang setzt ([X.], Beschluss vom 10. November 2011 -
IX [X.], [X.], 2374 Rn. 9 f). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Bekanntmachung war
nicht unrichtig.
Soweit darin die Höhe der Vergü-tung nicht mitgeteilt wurde, entspricht dies der gesetzlichen Regelung (§ 64 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und berührt die Wirksamkeit der Bekanntmachung nicht. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Insolvenzverwalters auf effekti-8
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ven Rechtsschutz ist nicht verletzt ([X.], Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 18 mwN; vom 8. März 2012 -
IX [X.], [X.], 814 Rn. 6). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht erforderlich, dass in der Bekanntmachung angegeben wird, ob dem Vergütungsantrag voll oder nur zum Teil entsprochen worden ist. Mit einer teilweisen Ablehnung seines Antrags muss der Verwalter stets rechnen. Es ist ihm zuzumuten, den genauen Betrag der Festsetzung durch Einsichtnahme beim Insolvenzgericht in Erfahrung zu bringen. Im Streitfall hat er im Übrigen durch die persönliche Zustellung des Beschlusses lange vor Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis von der
Höhe der festgesetzten Vergütung erlangt.

Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, die Bekanntmachung im [X.] habe das Datum der [X.] nicht erkennen lassen, trifft nicht zu. Recherchiert man auf der [X.]seite www.insolvenzbekanntmachun-gen.de
nach dem angefochtenen Beschluss, trifft man auf das
Datum der [X.] (hier:
30. Januar 2014), unter dem der Inhalt der [X.] verlinkt ist. Dass der Name des Verwalters aus der öffentlichen Bekanntma-chung nicht ersichtlich ist, schränkt die Möglichkeiten des weiteren Beteiligten, seine
Rechte wahrzunehmen, nicht ein.

cc) Die von der Rechtsbeschwerde beanstandete
Unrichtigkeit der dem angefochtenen Beschluss gemäß § 4 [X.], § 232 ZPO beigefügten und auch im [X.] veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Beschlusses, seiner Bekanntmachung und auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist. Sie kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.

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Der [X.] hat bereits im Zusammenhang mit der aus ver-fassungsrechtlichen Gründen gebotenen Rechtsmittelbelehrung in Wohnungs-eigentumssachen und in Zwangsversteigerungsverfahren entschieden, dass das Fehlen einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittel-frist entgegensteht, der [X.] aber im Einzelfall eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann, wenn er für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2002
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V [X.], [X.]Z 150, 390, 397 ff; vom 28. Februar 2008 -
V [X.], [X.], 1567 Rn. 8; vom 26. März 2009 -
V [X.], [X.]Z 180, 199 Rn. 11). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aufgegriffen, als er Regelungen über obligatorische Rechtsmittelbelehrungen in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 39 FamFG) und in die Zivilprozessordnung (§ 232 ZPO) eingefügt und sich dabei bewusst für die Wiedereinsetzungslösung entschieden hat (§ 17 Abs. 2 FamFG und § 233 Satz 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 16/6308, S.
183 und BT-Drucks. 17/10490, [X.]; [X.], Beschluss vom 13. Januar 2010 -
XII ZB 248/09, [X.], 365 Rn. 8; vom 23. November 2011 -
IV
ZB 15/11, [X.], 453 Rn. 5; vom 3. Mai 2012 -
V [X.], [X.], 2445 Rn. 5). [X.] hängt auch die Zustellungswirkung einer öffentlichen Bekannt-machung in Insolvenzverfahren (§ 9 Abs. 3 [X.]) nicht davon ab, ob überhaupt eine Rechtsbehelfsbelehrung mit veröffentlicht wurde oder ob die mitveröffent-lichte Belehrung fehlerfrei war.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht auch eine Wiederein-setzung in die versäumte Beschwerdefrist abgelehnt.
Der weitere Beteiligte war nicht ohne Verschulden verhindert, die [X.] zur Einlegung der sofortigen Be-schwerde einzuhalten (§ 4 [X.], § 233 ZPO).
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aa) Ein Fehlen des Verschuldens wird allerdings vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 233 Satz 2 ZPO). Die vom Insolvenzgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung war insoweit unrich-tig, als
sie den
Hinweis enthielt, die sofortige Beschwerde sei
bei dem Amtsge-richt [X.], mithin beim Insolvenzgericht einzulegen. Nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde wirksam auch beim [X.] eingelegt werden. Die insoweit abweichende, am 1. März 2012 in [X.] getretene Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist im Streitfall nach der Übergangsregelung in Art. 103g Satz 1 EG[X.] noch nicht anwendbar. Mit Recht hat das Beschwerdegericht aber darauf abgehoben, dass diese Fehler-haftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung die Fristversäumung nicht verursacht hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der weitere Beteiligte, der die Beschwerde entsprechend der Belehrung beim Insolvenzgericht eingelegt hat,
die Frist auch dann versäumt hätte, wenn die Belehrung die Möglichkeit der [X.] beim Beschwerdegericht erwähnt hätte. Wiedereinsetzung in den [X.] kann aber grundsätzlich nur gewährt werden, wenn das
unverschul-dete Hindernis ursächlich für die Fristversäumung
war
(MünchKomm-ZPO/
[X.], 4.
Aufl., § 233 Rn. 18; [X.], 6. Aufl., § 233 Rn. 16). Dies gilt auch für den Fall einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbe-lehrung
([X.], Beschluss vom 26. März 2009
-
V [X.], [X.]Z 180, 199, Rn. 12, 21-
V ZB 198/11, [X.], 2443 Rn. 8
mwN).

bb) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, dass der wei-tere Beteiligte der ihm persönlich zugestellten Ausfertigung des Beschlusses

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den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung und damit den Beginn der [X.] nicht unmittelbar entnehmen konnte. Die mit der
Zustellung [X.] Rechtsbehelfsbelehrung war deshalb nicht fehlerhaft. Eine solche Belehrung muss den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist notwendig allgemein beschreiben, etwa
in der Weise, dass die Frist mit der Verkündung, der Zustellung oder auch der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung beginnt. Es obliegt dann dem Betroffenen, den konkreten Fristbeginn selbst zu ermitteln.

Der Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung brauchte dem weiteren Beteiligten bei der Zustellung des Beschlusses auch nicht außerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung gesondert mitgeteilt zu werden. Der Hinweis
in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Zustellung auch durch öffentliche Bekannt-machung erfolgen konnte und dass für den Beginn der Beschwerdefrist der [X.] frühere Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
maßgebend
sei, gab ihm Anlass zu prüfen, ob und wann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt war. Eine solche Prüfung ist für einen Insolvenzverwalter ohne weiteres zumutbar. Das Gesetz mutet eine entsprechende Überwachung selbst solchen Beteiligten zu, denen -
wie Insolvenzgläubigern
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der Vergütungsbeschluss nicht gemäß § 64 Abs. 2 [X.] besonders zuzustellen ist. Das Verschulden des weiteren Beteiligten, den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht im

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[X.] ermittelt zu haben, schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 26.01.2014 -
8 IN 339/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.09.2014 -
5 [X.]/14 -

Meta

IX ZB 67/14

24.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. IX ZB 67/14 (REWIS RS 2016, 13880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13880

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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