Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZB 249/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 373

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[X.] ZB 249/02vom4. Dezember 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört,ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung fürden Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluß an BayObLG [X.]2002, 129).[X.], [X.]uß vom 4. Dezember 2003 - [X.] 249/02 -LGAmbergAGAmberg- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 4. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten [X.] als unzulässig verworfen.[X.]: 88.418,39 Gründe:[X.] weitere Beteiligte war Verwalter im auf Antrag der Schuldnerin eröff-neten und später nach § 212 [X.] eingestellten Insolvenzverfahren über dasVermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 [X.] - zeitgleich mit seiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens - [X.] einer Vergütung in Höhe von 214.329,16 DM. Der Prozeßbevoll-mächtigte der Schuldnerin erhielt den Antrag zur Stellungnahme. Diese erfolgtenach Ablauf der bis zum 15. Dezember 2001 verlängerten [X.] vom 20. Dezember 2001. Schon am 18. Dezember 2001 hatteder Rechtspfleger des Amtsgerichts die Vergütung antragsgemäß [X.] 3 -Dieser [X.]uß wurde noch im Dezember 2001 in der Form des § 64 Abs. 2[X.] im [X.] bekannt gemacht.Gegen den [X.]uß legte der Prozeßbevollmächtigte der Schuldnerinmit am selben Tage eingegangenem Faxschreiben vom 28. Januar 2002 sofor-tige Beschwerde ein, mit der er geltend machte, daß der [X.]uß der Schuld-nerin bislang nicht zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Fe-bruar 2002 beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Das [X.] hat die sofortige Beschwerde unter Zurückweisung [X.] als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbe-schwerde verfolgt die Schuldnerin ihr auf Herabsetzung der Vergütung gerich-tetes Begehren weiter.II.Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dieRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die [X.] noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2ZPO).1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zustel-lungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 [X.] verfas-sungsrechtlich (vgl. Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann gerechtfer-tigt ist, wenn einer anderen Art der Bekanntmachung im Einzelfall keine sachli-- 4 -chen Gründe entgegengestanden hätten, ist durch die nach § 7 [X.] a.F. er-gangene Entscheidung des [X.] vom17. Dezember 2001 (Z[X.] 2002, 129) im Grundsatz bereits geklärt. [X.] bei [X.] gemäß § 64 [X.] die Rechtsmittel-frist auch durch öffentliche Bekanntmachung allein gegenüber den [X.] in Lauf gesetzt werden. Unterbleibt eine daneben gesetzlich vorge-schriebene Einzelzustellung, so ist dies bei ordnungsgemäßer öffentlicher Be-kanntmachung für die Berechnung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich ohne Be-deutung ([X.]; zustimmend HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 9Rn. 9). Dies gilt jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, daß der Beschwerde-führer zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zuvor gehört wordenist. Der Entscheidung des [X.] lag der auchim Streitfall gegebene Sachverhalt zugrunde, daß in der öffentlichen Bekannt-machung die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren. Diese Entschei-dung hat der [X.] bei der Prüfung der Frage, ob höchstrichterli-cher Klärungsbedarf besteht, zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli2002 - [X.] 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Neue grundsätzliche Gesichts-punkte, die das [X.] Oberste Landesgericht in seine Entscheidung [X.] hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Mit der von ihr zitiertenRechtsprechung des [X.] ([X.] NJW 1988, 1255;1988, 2361) setzt sich das Gericht ausdrücklich [X.] 5 -2. Die Erwägungen, mit denen das [X.] die Voraussetzungeneiner Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) verneint hat, erschöpfen sich in der [X.] des Einzelfalls; eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch insoweitnicht erforderlich.[X.] [X.] Ganter [X.] Vill

Meta

IX ZB 249/02

04.12.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZB 249/02 (REWIS RS 2003, 373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 373

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