Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 10 AZR 177/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 2047

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Gegenstand

Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand


Leitsatz

1. Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer ist regelmäßig hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt.

2. Verlangt die ULAK Beiträge für mehrere Kalendermonate, handelt es sich um eine "Gesamtklage". Die Kasse hat darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen.

3. Die ULAK muss die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2018 - 10 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge zu den [X.].

2

Der Kläger ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger begehrt von der [X.] auf der Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 18. Dezember 2009 ([X.] 2009) und vom 18. Dezember 2009 idF vom 21. Dezember 2011 ([X.] 2011) weitere Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer. Der [X.] hat festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.] in den hier maßgeblichen Fassungen unwirksam sind ([X.] 25. Januar 2017 - 10 [X.] -; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213).

3

Die keinem Arbeitgeberverband angehörende Beklagte betreibt in [X.] ein Unternehmen, in dem sie Fliesen verkauft und mit eigenen Arbeitnehmern verlegt. Ihr Geschäftsführer ist Fliesenlegermeister. Neben einer Ausstellungsfläche von etwa 700 m² und einem Lager von rund 850 m² sind Einsatzfahrzeuge, ein Bauschuttlager und ein [X.] vorhanden. Die Beklagte beschäftigte im streitgegenständlichen Zeitraum Verkaufsmitarbeiter in den Ausstellungsräumen, Reinigungskräfte, studentische Aushilfen und gewerbliche Arbeitnehmer, die bei Kunden vor Ort Fliesen und Estrich verlegten. Von ihren rund 27 Arbeitnehmern sind 16 als gewerbliche Arbeitnehmer im Bereich des Fliesenlegerhandwerks tätig.

4

Die Beklagte leistete in der Vergangenheit an den Kläger Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer, die sie als Fliesen- und Estrichleger beschäftigte. Nach einer Kontrolle durch die [X.] stellte sich heraus, dass Aushilfskräfte beschäftigt, aber nicht gemeldet worden waren. Aus diesem Grund verlangt der Kläger von der [X.] für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2012 weitere Beiträge.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der durch die [X.] festgestellten zusätzlichen Bruttolohnsummen berechtigt sei, Beiträge von der [X.] nachzufordern. Die im Betrieb der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer hätten mit mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit in den Kalenderjahren 2011 und 2012 Fliesen- und Estricharbeiten ausgeführt. Sie hätten dabei insbesondere folgende Arbeiten erbracht:

-

die Verlegung von Fliesen im Wand- und Bodenbereich sowie auf Terrassen und Balkonen sowie Treppen einschließlich dazu erforderlicher Verfugungsarbeiten sowie die Erstellung des Fliesenbetts, die Entfernung schadhafter Fliesen und die anschließende Neuverlegung;

-

Verfugungsarbeiten an Badewannen, Duschtassen und Bodenanschlüssen;

-

Estrichverlegearbeiten im Bodenbereich;

-

Verlegearbeiten von Natursteinen (in [X.] gesehen untergeordnetem Umfang) im Bodenbereich und auf Fensterbänken;

-

die Reinigung, Lagerhaltung und Bereitstellung sowie der An- und Abtransport von Fliesen und erforderlichem Baugerät und Baumaterialien sowie Baustoffen von und zu den Baustellen des Betriebs der [X.];

-

baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten wie zB das Aufmaßnehmen, die Kalkulation, das Zureichen von Baugeräten, Materialien sowie die Reinigung der Baustelle nach Abschluss der Fliesenverlegung und kaufmännische Tätigkeiten wie zB das Erstellen von Angeboten, das Abfassen von Ein- und Ausgangsrechnungen in Bezug auf die zuvor beschriebenen Arbeiten iSv. Vor- und Nacharbeiten;

-

der Ankauf und Handel sowie die Beratung und der Verkauf von Fliesen an Auftraggeber der [X.], die durch die eigenen Arbeitnehmer des Betriebs der [X.] für die Auftraggeber auf den Baustellen verlegt wurden.

6

Im Betrieb der [X.] hätten keine zwei selbstständigen [X.] bestanden. Eine exakte Trennung habe nicht stattgefunden.

7

Erstinstanzlich hat sich der Kläger zunächst auf die Allgemeinverbindlicherklärungen der [X.] berufen. Später hat er sich auch auf materiell-rechtliche Tarifverträge gestützt: § 8 Nr. 15 des [X.] für das Baugewerbe ([X.]) vom 4. Juli 2002 idF vom 20. August 2007 und 31. Mai 2012, § 32 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe ([X.]) vom 29. Januar 1987 idF vom 6. August 2010 und § 13 des Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe ([X.]) vom 31. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 5. Dezember 2007. Außerdem hat er sich auf einen aus seiner Sicht nachwirkenden [X.] berufen. In zweiter Instanz hat sich der Kläger hilfsweise auch auf das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 ([X.]) gestützt. In der Revisionsinstanz hat der Kläger mitgeteilt, sich nur noch auf das [X.] zu berufen.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.997,00 [X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, sie unterhalte zwei Betriebe. Neben einem - baulichen - Estrich- und Fliesenlegerbetrieb unterhalte sie ein - nicht bauliches - Fliesenfachgeschäft mit Lager. Für Aushilfen, die lediglich in der Ausstellung als Reinigungskräfte eingesetzt gewesen seien, müssten keine Beiträge abgeführt werden. Ferner seien Schüleraushilfen, studentische Aushilfen sowie sonstige Aushilfen nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich im Bereich des Lagers eingesetzt worden seien. Leiterin des Bereichs Verkauf, Ausstellung und Auslieferungslager sei die Ehefrau des Geschäftsführers der [X.]. Sie sei berechtigt, Arbeitnehmer in diesem Bereich einzustellen und zu kündigen. Der handwerkliche Bereich werde vom Geschäftsführer der [X.] geführt. Im Zeitraum von 2011 bis 2015 seien acht Reinigungskräfte beschäftigt worden sowie vier sogenannte „ständige Aushilfen“ im Bereich Handel, Ausstellung und Lager. Diese Reinigungskräfte sowie die ständigen Aushilfen hätten nicht mehr als 450,00 [X.] im Monat verdient. Zudem seien im Unternehmen zehn studentische Aushilfskräfte und Schüler beschäftigt worden, bezüglich derer sie nicht mehr in der Lage sei darzustellen, in welchem Umfang sie im Bereich des Einkaufs und Lagers und mit welchem Anteil sie im handwerklichen Bereich eingesetzt gewesen seien. Das [X.] sei verfassungswidrig, weil es eine unzulässige echte Rückwirkung entfalte. Der Einwand, dass ein schutzwürdiges Vertrauen nicht habe entstehen können, verfange nicht, wenn durch die Rückwirkung erst Zahlungspflichten für zunächst nicht berücksichtigte Arbeitnehmer begründet werden sollten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Der Kläger könne seinen Anspruch zwar weder auf eine Nachwirkung iSv. § 4 Abs. 5 [X.] noch auf § 8 Nr. 15 [X.], § 32 Abs. 1 [X.] und § 13 [X.] stützen. Die Beitragspflicht ergebe sich jedoch aus dem [X.]. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel, dass das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist zulässig. Die [X.] setzt sich in der Revisionsbegründung hinreichend mit den Gründen des Berufungsurteils auseinander (zu den Anforderungen [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 20 mwN, [X.]E 165, 168). Sie wendet sich gegen die Auffassung des [X.], die Klage sei hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und beanstandet, der Kläger habe die Beitragspflicht nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer konkret berechnet. Weiter tritt sie der Auffassung des [X.] argumentativ entgegen, der betriebliche Anwendungsbereich der [X.] sei eröffnet und das SokaSiG sei verfassungsgemäß. Damit zeigt sie die angenommenen Rechtsfehler hinreichend auf.

II. Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 hat. Die Ansprüche ergeben sich aus § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG.

1. Soweit der streitgegenständliche Zeitraum im angefochtenen Urteil zu Beginn des Tatbestands und zu [X.]2 der Entscheidungsgründe mit „Juni 2011 bis November 2012“ bezeichnet wird, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Tatsächlich hat das [X.] zutreffend über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 entschieden. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es der Klage in vollem Umfang in der sich rechnerisch für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 ergebenden Höhe von 6.997,00 Euro stattgegeben hat.

2. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.] 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 29; [X.] 6. Februar 2019 - [X.]/18 - Rn. 9 mwN). Die [X.] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (für die [X.]Rspr. [X.] 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - Rn. 20 mwN). Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt ([X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 165, 357; 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - aaO).

b) Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass der Kläger die Arbeitnehmer, für die er Beiträge fordert, nicht namentlich bezeichnen muss, damit die Klage hinreichend bestimmt ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Klage auf Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer genügt grundsätzlich bereits dann den Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger darlegt, von welchem Arbeitgeber er für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt. Diesen Anforderungen entspricht die Klage.

aa) Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse ist jeweils der auf der Grundlage des [X.] in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag (vgl. [X.] 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - zu [X.] 2 a der Gründe; 12. August 2016 - 10 [X.]/16 - zu [X.]2 der Gründe). Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen.

(1) Eine hinreichend bestimmte Klage auf monatlich zu leistende Vergütung im Arbeitsverhältnis erfordert, dass der Kläger die begehrten Teilbeträge auf die einzelnen Monate aufteilt ([X.] 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - Rn. 21; 7. Juli 2015 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 152, 108). Ebenso ist eine Klage auf eine monatliche Zulage grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn ihr entnommen werden kann, welche Beträge für die einzelnen Monate des Klagezeitraums beansprucht werden ([X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 22). Bei der [X.] auf gepfändetes Arbeitsentgelt, das nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört zur erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands ebenfalls die Angabe der Zeitabschnitte, für die Entgelt in näher bestimmter Höhe verlangt wird ([X.] 7. Juli 2015 - 10 [X.] - Rn. 15, aaO).

(2) Entsprechend gilt für eine Klage auf Beiträge zu den [X.], dass der Kläger regelmäßig gehalten ist, sie nach Kalendermonaten aufzuschlüsseln. Wie sich aus §§ 6, 19 [X.] 2009 und [X.] 2011 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 und [X.] 2011 iVm. § 5 Nr. 7.1 [X.] ergibt, stellen die [X.] - abgesehen von den Fällen des Spitzenausgleichsverfahrens nach § 22 [X.] 2009 und [X.] 2011 - grundsätzlich auf eine monatliche Beitragszahlung ab (vgl. [X.] 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - zu [X.] 2 a der Gründe; 12. August 2016 - 10 [X.]/16 - zu [X.]2 der Gründe). Wie bei anderen Zahlungen, die nach Monaten bemessen werden, muss der Kläger deshalb bestimmen, für welche Monate er Beiträge in welcher Höhe erstrebt.

(3) Für die hier streitigen Beiträge für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 hat der Kläger hinreichend dargelegt, wie sie sich auf die einzelnen Kalendermonate verteilen. Er hat mit [X.] vom 12. April 2016 auf die von der [X.] vom 17. September 2015 mitgeteilten [X.] für die einzelnen Kalendermonate verwiesen. Bereits daraus lassen sich die auf die einzelnen Kalendermonate entfallenden Ansprüche anhand des [X.] nach § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2009 und [X.] 2011 bestimmen. Hieraus lässt sich die Höhe der Gesamtforderung nachvollziehbar errechnen. Weiter hat der Kläger mit [X.] vom 16. August 2016 hinsichtlich der monatlichen Zusammensetzung der Beitragsforderungen konkret Bezug auf eine Anlage „[X.]“ genommen, aus der sich die geforderten Beiträge aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten ergeben. Das genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt zwar grundsätzlich keinen Sachvortrag ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 40). Anlagen können jedoch dazu dienen, schriftsätzlichen Vortrag zu erläutern und zu belegen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 9; 23. Oktober 2013 - 5 [X.] - Rn. 14). Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotene Individualisierung der [X.] kann auch durch eine konkrete Bezugnahme auf beigefügte Anlagen erfolgen ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - aaO; [X.] 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 19).

[X.]) Der Kläger muss die Arbeitnehmer, für die er Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Er macht für die einzelnen Monate jeweils einen einheitlichen Beitragsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, der sich aus der jeweiligen Bruttolohnsumme ergibt. Die Bruttolohnsumme kann den Bruttolohn mehrerer gewerblicher Arbeitnehmer zusammenfassen. Die Bruttomonatslöhne einzelner gewerblicher Arbeitnehmer stellen keine gesonderten Streitgegenstände dar, sondern allenfalls unselbstständige Rechnungsposten.

(1) Unselbstständige Rechnungsposten, die keinen eigenen Streitgegenstand bilden, werden beispielsweise angenommen, wenn sich ein Schadensersatzanspruch aus einzelnen Schadenspositionen zusammensetzt ([X.] 17. Dezember 2015 - 8 [X.] - Rn. 17). Kein eigener prozessualer Anspruch ist auch die [X.] als eine unselbstständige Position zur Berechnung eines Beihilfeanspruchs (vgl. [X.] 25. Februar 1999 - 6 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe). Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen ([X.] 10. Oktober 2013 - [X.]/11 - Rn. 21).

(2) Entsprechend handelt es sich auch bei einem Beitragsanspruch für mehrere gewerbliche Arbeitnehmer, der sich auf denselben Kalendermonat bezieht, um einen einheitlichen Streitgegenstand. Der Beitrag errechnet sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 und [X.] 2011 aus der Summe der Bruttolöhne der vom jeweiligen [X.] erfassten gewerblichen Arbeitnehmer. Um den Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen, ist, ausgehend von der materiellen Rechtslage, auf die Gesamtsumme der Bruttomonatslöhne abzustellen. Ob die Gesamtsumme zutreffend aus den [X.] einzelner Arbeitnehmer berechnet ist, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Klage, sondern ihrer Begründetheit.

[X.]) Eine konkrete Bezeichnung der Arbeitnehmer ist hier auch nicht deswegen erforderlich, um den Streitgegenstand zu bestimmen, weil die [X.] für den streitgegenständlichen Zeitraum in der Vergangenheit bereits Beiträge geleistet hat und der Kläger für denselben Zeitraum weitere Beiträge verlangt. Der Kläger macht deutlich, dass er von den bereits gezahlten Beiträgen zu unterscheidende - darüber hinausgehende - Beiträge verlangt. Damit werden die Streitgegenstände ausreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abgegrenzt.

[X.]) Eine Individualisierung der Arbeitnehmer, für die Beiträge verlangt werden, wäre grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, um den Streitgegenstand zu bestimmen, wenn für denselben Zeitraum bereits in einem Vorprozess rechtskräftig über einen Teil der [X.] entschieden worden wäre. Bei Klagen auf Beiträge zu den [X.] handelt es sich regelmäßig um - offene oder verdeckte - Teilklagen. Der Kläger ist für die Berechnung der Beiträge in der Regel auf eigene Meldungen des Arbeitgebers oder auf Informationen durch Dritte - etwa die [X.] oder das Hauptzollamt - angewiesen, die fehlerhaft sein können. Nach § 31 Abs. 1 [X.] 2009 und [X.] 2011 ist der Kläger verpflichtet, die einzuziehenden Beiträge vollständig zu erheben. Er behält sich daher regelmäßig vor, weitere Beiträge zu fordern, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass die tatsächlichen [X.] höher sind als ursprünglich angenommen (vgl. [X.] 29. Januar 2018 - 10 Ta 367/17 - zu [X.] 2 b der Gründe). Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, erfasst die Rechtskraft des Urteils lediglich diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Kläger im Vorprozess eine sogenannte verdeckte Teilklage verfolgt hat, ohne sich weiter gehende Ansprüche vorzubehalten ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 65; [X.] 22. September 2016 - V ZR 4/16 - Rn. 19; 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - zu 2 b aa der Gründe, [X.]Z 135, 178).

c) Der Kläger hat die Klage nicht geändert, indem er sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die [X.] berufen hat. Der Kläger hat in erster Instanz unabhängig von anderen Anspruchsgrundlagen an den [X.] vom 25. Juni 2010 und 3. Mai 2012 als Geltungsgründen festgehalten (BAnz. Nr. 97 vom 2. Juli 2010 [AVE [X.] 2010] und BAnz. [X.] 22. Mai 2012 B4 [AVE [X.] 2012]). Im zweiten Rechtszug hat er sich auch auf das SokaSiG berufen. Es handelt sich um eine Anspruchskonkurrenz innerhalb desselben Streitgegenstands. [X.] nach den [X.]n, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst ([X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 14; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 27; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 12; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 15; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 164, 201).

d) Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob die weiteren vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlagen - die materiell-rechtlichen Tarifverträge der Bauwirtschaft und ein aus seiner Sicht nachwirkender [X.] - andere Streitgegenstände sind. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbare alternative Klagehäufung (vgl. dazu [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 40; 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 163, 205; [X.] 21. November 2017 - II [X.]/15 - Rn. 8 f.). Auch wenn im Instanzenzug mehrere Streitgegenstände vorgelegen hätten, wäre Gegenstand des Revisionsverfahrens nur das auf das SokaSiG gestützte Begehren des [X.]. Soweit der Kläger seinen Antrag in erster und zweiter Instanz auch auf die materiellen Tarifverträge der Bauwirtschaft sowie die mögliche Nachwirkung eines früheren [X.] gestützt hat, wäre der Rechtsstreit im Fall mehrerer Streitgegenstände beendet. Das [X.] hat entschieden, dass aus diesen Gründen ein Beitragsanspruch nicht besteht. Es hätte deshalb dem insoweit unterlegenen Kläger oblegen, [X.] einzulegen (vgl. [X.] 21. November 2013 - 2 [X.] - Rn. 15). Nachdem der Kläger keine [X.] eingelegt hat, sind die möglichen weiteren Streitgegenstände, mit denen der Kläger in der Berufungsinstanz unterlegen ist, in der Revisionsinstanz nicht angefallen.

3. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer gegen die [X.] für die Monate Juni 2011 bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 6.997,00 Euro aus § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG. Die Anlagen 31 und 32 enthalten den vollständigen Text des [X.] 2009 und des [X.] 2011 (vgl. den Anlageband zum [X.]. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 323 bis 350). Die in § 7 Abs. 6 und Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung der [X.] auf nicht [X.] ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß. Die Beitragspflichten der [X.] folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 und Nr. 15, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 und [X.] 2011. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht der [X.] sind erfüllt.

a) Der in [X.] gelegene Betrieb der [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.] 2009 und [X.] 2011).

b) Die bei der [X.] beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2009 und [X.] 2011). Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, sind auch gewerbliche Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Der Ausschluss in § 1 Abs. 3 letzter Satz [X.] 2009 und [X.] 2011 für Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung iSv. § 8 des [X.] (SG[X.]V) ausüben, bezieht sich nur auf Angestellte, nicht dagegen auf gewerbliche Arbeitnehmer.

c) Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 [X.] 2009 und [X.] 2011 eröffnet. Im Betrieb der [X.] werden arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 und Nr. 15 [X.] 2009 und [X.] 2011 ausgeführt.

aa) Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass maßgeblich auf den gesamten Betrieb der [X.] abzustellen i[X.] Der Bereich des [X.] ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 [X.] 2009 und [X.] 2011 vom Anwendungsbereich der [X.] ausgenommen. Danach werden selbstständige Abteilungen, in denen andere Arbeiten ausgeführt werden, nicht von den [X.]n erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

(1) Der Bereich des [X.] stellt weder einen eigenen Betrieb noch eine gesondert zu betrachtende selbstständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 [X.] 2009 und [X.] 2011 dar.

(a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 [X.] 2009 und [X.] 2011 fallen Betriebe grundsätzlich als Ganzes unter die Tarifverträge, soweit die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden ([X.] 25. November 2009 - 10 [X.] - Rn. 21, [X.]E 132, 283). Abweichend davon kann ausnahmsweise auf einzelne selbstständige [X.] abzustellen sein. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 [X.] 2009 und [X.] 2011 regelt den Fall, dass in einem Betrieb der Bauwirtschaft in einer selbstständigen Betriebsabteilung [X.] Leistungen erbracht werden. Werden dort „andere Arbeiten“ ausgeführt, fällt die Abteilung dann nicht in den betrieblichen Geltungsbereich der [X.], wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird. Das kann auch eine selbstständige Betriebsabteilung mit [X.] in einem Baubetrieb sein ([X.] 25. November 2009 - 10 [X.] - Rn. 22, aaO).

(b) Ein Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (für die [X.] Rspr. [X.] 17. Mai 2017 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN). Mit Blick auf § 1 Abs. 3 der [X.] setzt ein Betrieb iSd. [X.] im Baugewerbe voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Entsprechend stellen die [X.] in zahlreichen Vorschriften auf den Begriff des Arbeitgebers ab (vgl. etwa §§ 5, 6, 16, 18 [X.] 2009 und [X.] 2011). Sie unterscheiden sich damit beispielsweise von dem Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012, der den Arbeitgeberbegriff nicht verwendet und auch Solo-Selbstständige zu erfassen sucht (vgl. [X.] 31. Januar 2018 - 10 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 162, 1).

(c) Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung in der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, genügt für die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung nicht ([X.] 24. Februar 2010 - 10 [X.] - Rn. 14; 21. November 2007 - 10 [X.] - Rn. 30 mwN). Bei einem Betrieb mit mehreren Abteilungen kann eine selbstständige Betriebsabteilung nur angenommen werden, wenn in den einzelnen Abteilungen - zusätzlich zu der räumlichen Abgrenzung - ein eigenständiger [X.] vorhanden ist, der die dort anstehenden arbeitstechnisch erforderlichen Maßnahmen plant und die der Betriebsabteilung zugeordneten Betriebsmittel zusammenfasst, ordnet und gezielt einsetzt ([X.] 24. Februar 2010 - 10 [X.] - aaO).

(d) Ausgehend von diesen Begriffsbestimmungen hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Bereich des sogenannten [X.] keine selbstständige Betriebsabteilung und erst recht keinen eigenständigen Betrieb darstellt.

(aa) Zunächst fehlt eine hinreichende, auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche Trennung. Zwar ordnet die [X.] den Ausstellungsraum und das Lager dem Bereich des Handels sowie die Außenflächen und ein Bauschuttlager dem handwerklichen Bereich zu. Alle diese Flächen befinden sich jedoch auf demselben Grundstück in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander. Im Lager werden im Übrigen auch Fliesen gelagert, die von den Fliesenlegern der [X.] bei Kunden verlegt werden. Das Lager kann daher nicht ausschließlich dem Bereich des [X.] zugeordnet werden.

([X.]) Nach den Feststellungen des [X.] ist ferner eine klare personelle Trennung zwischen beiden Bereichen nicht möglich. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer kann nach den Einlassungen der [X.] zwar entweder dem Bereich Handel oder dem handwerklichen Estrich- und Fliesenlegerbereich zugeordnet werden. Die [X.] räumt jedoch ein, dass sie für die studentischen Aushilfskräfte und Schüler nicht mehr darlegen könne, in welchem Umfang sie in den Bereichen Lager und Handwerk eingesetzt gewesen seien. Nach den Feststellungen des [X.] ist davon auszugehen, dass sie in beiden Bereichen eingesetzt wurden, so dass jedenfalls eine strikte personelle Trennung nicht angenommen werden kann.

([X.]) Der Bereich des Ausstellungsraums mit dem Lager ist organisatorisch nicht hinreichend - auch für Außenstehende erkennbar - vom übrigen Betrieb abgegrenzt. Die [X.] bietet ihren Kunden Estrich- und Fliesenverlegearbeiten „aus einer Hand“ an. Sie unterscheidet dabei nach den Feststellungen des [X.] nicht für die Kunden erkennbar zwischen den Bereichen des Handels und des Fliesenlegerhandwerks. So mag die Auswahl der Fliesen im Ausstellungsraum stattfinden und formal dem Fliesenfachgeschäft zugeordnet sein. Ein Teil der dort verkauften Materialien wird von der [X.] jedoch anschließend beim Kunden eingebaut. Damit sind die Bereiche des Handels und des Handwerks funktional so eng verzahnt, dass eine organisatorische Trennung nach außen nicht deutlich zu erkennen i[X.]

([X.]) Aufgrund der nicht hinreichend klaren räumlichen und personellen Trennung sowie der engen funktionalen Verzahnung kann dahinstehen, ob die [X.] einen gesonderten [X.] für den Ausstellungsraum und das Lager ausreichend dargelegt hat. Jedenfalls hat die [X.] vorgetragen, Leiterin des Bereichs der Ausstellung und des Lagers sei die Ehefrau des Geschäftsführers, während der Geschäftsführer den handwerklichen Bereich leite. Beide Leitungspersonen würden ausschließlich für ihren Bereich Weisungen erteilen und seien zur Einstellung und Kündigung berechtigt. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob hierzu angesichts des Bestreitens des [X.] von der [X.] näher hätte vorgetragen werden müssen. Die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung scheitert bereits an der im Übrigen nicht hinreichend klaren Trennung der Bereiche.

(2) Unabhängig von der Frage, ob der Bereich des [X.] eine selbstständige Betriebsabteilung darstellt, ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Bereich von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird. Die [X.] finden nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 [X.] 2009 und [X.] 2011 auf selbstständige [X.], in denen andere Arbeiten ausgeführt werden, nur dann keine Anwendung, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Das hat die [X.] nicht vorgetragen.

[X.]) Der Betrieb der [X.] wird insgesamt vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] 2009 und des [X.] 2011 erfas[X.]

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 [X.] fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V [X.] genannten Tätigkeiten versehen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.], ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (für die [X.]Rspr. [X.] 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 19; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 30). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen ([X.] 5. Juni 2019 - 10 [X.] - Rn. 33; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 18 mwN).

(2) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfas[X.] Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 [X.] zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des [X.] steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten ([X.]Rspr., zB [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 19 mwN).

(3) Nach diesen Maßstäben unterfiel der Betrieb der [X.] im Streitzeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des jeweils maßgeblichen [X.].

(a) Der Kläger hat hierzu zunächst schlüssig vorgetragen. Nach seinem Vorbringen wurden arbeitszeitlich überwiegend bauliche Arbeiten verrichtet. Insbesondere wurden Fliesen verlegt iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 [X.] 2009 und [X.] 2011. Das Verlegen von Estrich fällt unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11 [X.] 2009 und [X.] 2011. Die Reinigung, Lagerhaltung und Bereitstellung sowie der An- und Abtransport von Fliesen und erforderlichem Baugerät und Baumaterialien sowie Baustoffen von und zu den Baustellen des Betriebs der [X.] sind den baulichen Tätigkeiten als [X.] hinzuzurechnen.

(b) Diesem Vortrag ist die [X.] nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Sie hat - bezogen auf den gesamten Betrieb - nicht konkret vorgetragen, dass [X.] Tätigkeiten überwogen hätten. Nach ihrem eigenen Vortrag waren von etwa 27 Arbeitnehmern 16 als gewerbliche Arbeitnehmer im Bereich des Fliesenlegerhandwerks tätig. Im Bereich des Handels war die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Übrigen geringfügig beschäftigt. Damit überwiegen arbeitszeitlich in Bezug auf alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auch nach dem Vortrag der [X.] eindeutig die baulichen Tätigkeiten.

d) Der Kläger hat der Höhe nach Anspruch auf die geforderten weiteren Beiträge für den Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012. Die Beitragshöhe von 6.997,00 Euro ist zwischen den Parteien nicht streitig. Diesen Betrag errechnet der Kläger nachvollziehbar anhand der von der [X.] im Jahr 2015 ermittelten Bruttolöhne der Aushilfen multipliziert mit dem Beitragssatz aus § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2009 von [X.] für das [X.] sowie von [X.] aus § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011 für das Jahr 2012.

e) Entgegen der vom [X.]vertreter in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung war der Kläger nicht daran gehindert, die 2015 von der [X.] ermittelten [X.] für Aushilfskräfte seiner Beitragsklage zugrunde zu legen. Die [X.] kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die von der [X.] ermittelten zusätzlichen [X.] seien nicht verwertbar, weil 2015 fehlerhaft davon ausgegangen worden sei, die [X.] der Bauwirtschaft seien wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden. Ein Verwertungsverbot ergibt sich daraus nicht.

f) Der Anspruch ist auch nicht durch die bereits in der Vergangenheit für denselben Zeitraum geleisteten Beiträge erfüllt iSv. § 362 Abs. 1 BGB. Die schon geleisteten Beiträge bezogen sich auf [X.], die die [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer im Bereich des Fliesenlegerhandwerks gemeldet hatte. Die nachgeforderten Beiträge betreffen darüber hinausgehende [X.], die für denselben Zeitraum an Aushilfskräfte gezahlt wurden, ohne dass sie dem Kläger gemeldet worden waren.

g) Die Ansprüche sind nicht verfallen.

aa) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 und [X.] 2011 verfallen die [X.] des [X.], wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit der Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

[X.]) Danach sind die Ausschlussfristen des § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 und [X.] 2011 gewahrt. Der älteste Beitragsanspruch für Juni 2011 war nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 mit dem 15. Juli 2011 fällig. Allerdings hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den bei der [X.] beschäftigten Aushilfen, weil die [X.] für diesen [X.] keine Beiträge gemeldet hatte. Von dem Umstand, dass die [X.] im hier interessierenden Zeitraum weitere Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigt hatte, erfuhr der Kläger erst aufgrund einer Prüfung der [X.] im Jahr 2015. Anhaltspunkte dafür, dass er ohne grobe Fahrlässigkeit bereits früher von den anspruchsbegründenden Tatsachen hätte Kenntnis erlangen müssen, sind nicht ersichtlich. Damit konnte die Ausschlussfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen beginnen. Die im Jahr 2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Mahnanträge hemmten nach § 24 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2009 und [X.] 2011 den Verfall.

h) Gegen die Geltungserstreckung des [X.] 2009 und des [X.] 2011 auf die nicht tarifgebundene [X.] durch § 7 Abs. 6 und Abs. 7 iVm. den Anlagen 31 und 32 SokaSiG bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 20  ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 84 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 81 ff.; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201). § 7 SokaSiG verletzt - entgegen der von der [X.] in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung - insbesondere nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen der tariffreien Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 23 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 68 ff., aaO). Die [X.] kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ansicht, es habe sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden können, verfange nicht, wenn Zahlungspflichten für zunächst nicht berücksichtigte Arbeitnehmer begründet würden. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen ([X.] 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 26; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 63). Es kommt nicht auf die Sichtweise einzelner Arbeitgeber mit zunächst nicht berücksichtigten Arbeitnehmern an.

III. Die [X.] hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gallner    

        

    Pessinger    

        

    Pulz    

        

        

        

    Schürmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 177/18

30.10.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 1. Februar 2017, Az: 11 Ca 321/16, Urteil

§ 7 Abs 6 SokaSiG, § 7 Abs 7 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 1 TVG, § 8 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az. 10 AZR 177/18 (REWIS RS 2019, 2047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2047

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Wird zitiert von

L 10 AL 167/21

L 10 AL 130/21

B 11 AL 6/19 R

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