Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 28 W (pat) 501/20

28. Senat | REWIS RS 2023, 3013

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 237 510.7

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 29. März 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Berner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zei[X.]hen

2

30 [X.] [X.]

3

ist am 10. Dezember 2018 unter der Nummer 30 2018 237 510.7 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

Klasse 13: [X.] für Munition; Munition; Munition für Gewehre; Munition für S[X.]husswaffen; Munition für S[X.]hußwaffen; Munition mittleren Kalibers; Waffen und Munition.

5

Mit Bes[X.]hluss vom 16. Oktober 2019 hat die Markenstelle für Klasse 13 des [X.] dur[X.]h eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurü[X.]kgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zei[X.]hen bestehe aus der Kaliberbezei[X.]hnung „30 [X.]“ und der geografis[X.]hen Bezei[X.]hnung für die [X.] „[X.]“. Das Kaliber „30 [X.]“ sei eine Präzisionspatrone, die au[X.]h beim sogenannten [X.] ([X.]), einer ursprüngli[X.]h aus den [X.] stammenden S[X.]hießsportart, verwendet werde. In seiner Gesamtheit habe das Zei[X.]hen daher eine Bedeutung im Sinne von „Maßangabe für Munition, nämli[X.]h Kaliber 30 [X.] – aus den [X.]“. Die angespro[X.]henen Verkehrskreise fassten das Anmeldezei[X.]hen in Verbindung mit den beanspru[X.]hten Waren dergestalt auf, dass die Munition und Patronenhülse mit dem Kaliber 30 [X.] und hierfür geeignete Waffen angeboten würden und diese aus den [X.] stammten oder dort hergestellt würden. Das angemeldete Zei[X.]hen bes[X.]hreibe daher die Bes[X.]haffenheit und die geografis[X.]he Herkunft der beanspru[X.]hten Waren und somit deren Merkmale na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

6

Gegen diese Zurü[X.]kweisung wendet si[X.]h der Anmelder mit seiner Bes[X.]hwerde vom 20. November 2019. Von den beanspru[X.]hten Waren seien auss[X.]hließli[X.]h Fa[X.]hleute und versierte Verbrau[X.]her mit dem nötigen Fa[X.]hwissen angespro[X.]hen, deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei. Die Bezei[X.]hnung „30 [X.]“ könne zwar in Alleinstellung eine Kaliberangabe darstellen. Das treffe aber ni[X.]ht für das angemeldete Zei[X.]hen in seiner Gesamtheit zu. Die angespro[X.]henen Verkehrskreise würden in dem [X.] „[X.]“ keine geografis[X.]he Angabe, sondern vielmehr eine Angabe über ein abwei[X.]hendes [X.]halsmaß sehen und damit als Unters[X.]heidungsmittel wahrnehmen. Ein Beispiel hierfür stellten die Patronen „6mm [X.]“ und „6mm [X.]-[X.]“ dar. Denn bei der Kaliberangabe „6mm [X.]-[X.]“ sei der Bestandteil „[X.]“ kein Hinweis auf die [X.]. Auf dem eins[X.]hlägigen Warengebiet bestehe eine bestimmte Kennzei[X.]hnungsgewohnheit bzw. -pfli[X.]ht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 [X.]. Die zweistelligen Länderkürzel – demna[X.]h „[X.]“ und ni[X.]ht „[X.]“ – seien na[X.]h diesen Vors[X.]hriften an wesentli[X.]hen Teilen der S[X.]husswaffen anzubringen. An diese gesetzli[X.]h verpfli[X.]htende Kennzei[X.]hnung sei der Verkehr derart gewöhnt, dass er in der Bu[X.]hstabenfolge „[X.]“ im Anmeldezei[X.]hen keine geografis[X.]he Angabe wahrnehme. Bei Munitionen müsse vor dem Hintergrund der si[X.]h aus dem Waffengesetz ergebenden Kennzei[X.]hnungspfli[X.]hten zudem die Verwendungsform des [X.] auf dem [X.]boden einer Patrone berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Zudem würden Waffen mit Kaliber 30 [X.] ni[X.]ht mehr bes[X.]hossen und könnten daher im Inland ohnehin ni[X.]ht mehr verkauft werden. Die Munition mit dem Kaliber 30 [X.] könne derzeit ni[X.]ht hergestellt werden. Das Produkt mit der Bezei[X.]hnung „30 [X.] [X.]“ sei im Übrigen auss[X.]hließli[X.]h beim Anmelder erhältli[X.]h, so dass der [X.] „[X.]“ einen Hinweis auf den Anmelder darstelle. Mangels Vorliegens eines für die angespro[X.]henen Verkehrskreise bes[X.]hreibenden Sa[X.]hhinweises und der mangelnden Verfügbarkeit des Kalibers 30 [X.] im Inland bestehe an der angemeldeten Gesamtbezei[X.]hnung kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Im Übrigen seien in jüngerer Vergangenheit für den vorliegenden Warensektor bereits verglei[X.]hbare Marken eingetragen worden, wie die Marken „[X.]“ und „[X.]“ zeigten.

7

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

8

den Bes[X.]hluss der Markenstelle für Klasse 13 des [X.] vom 16. Oktober 2019 aufzuheben.

9

Der Anmelder wurde mit geri[X.]htli[X.]hen Hinweisen vom 5. August 2022 ([X.]. 52 bis 65 d. A.) und 15. November 2022 ([X.]. 90 – 109 d. A.) jeweils unter Beifügung von [X.] (Anlagen(konvolute) 1 bis 12) auf die S[X.]hutzunfähigkeit des [X.] hingewiesen. Mit S[X.]hriftsatz vom 11. August 2022 ([X.]. 81 d. A.) hat der Anmelder seinen mit der Bes[X.]hwerde hilfsweise gestellten Antrag auf Dur[X.]hführung einer mündli[X.]hen Verhandlung zurü[X.]kgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Bes[X.]hwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Der Senat konnte über die Bes[X.]hwerde im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren ents[X.]heiden, na[X.]hdem der Anmelder den Hilfsantrag auf mündli[X.]he Verhandlung zurü[X.]kgenommen hat.

1. Der Eintragung des angemeldeten Zei[X.]hens 30 [X.] [X.] steht das S[X.]hutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezei[X.]hnung daher zu Re[X.]ht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind sol[X.]he Marken von der Eintragung ausges[X.]hlossen, die auss[X.]hließli[X.]h aus Zei[X.]hen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezei[X.]hnung der Art, der Bes[X.]haffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografis[X.]hen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezei[X.]hnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem S[X.]hutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zei[X.]hen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bes[X.]hreiben, von allen Wirts[X.]haftsteilnehmern frei verwendet werden können und ni[X.]ht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – 1000; [X.], 186 Rn. 38 – [X.]). Sonstige Merkmale der Waren und Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle sol[X.]hen, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr irgendwie bedeutsame, ni[X.]ht völlig nebensä[X.]hli[X.]he Umstände mit Bezug auf die Ware oder Dienstleistung bes[X.]hreiben ([X.] GRUR 2010, 534 Rn. 28 - PRANAHA[X.]; [X.], 272, 274, Rn. 14 – Rheinpark-Center-Neuss).

Für die Beurteilung der Eignung eines Zei[X.]hens als bes[X.]hreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers als maßgebli[X.]he Verkehrskreise zum maßgebli[X.]hen Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 25 – [X.]; [X.],186 Rn. 38 – [X.]; [X.], 272 Rn. 9 – Rheinpark-Center Neuss).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die angemeldete Bezei[X.]hnung 30 [X.] [X.] s[X.]hon zum Anmeldezeitpunkt, dem 10. Dezember 2018, geeignet gewesen, Art und Bes[X.]haffenheit der beanspru[X.]hten Waren im Sinne einer Kaliberangabe sowie deren geografis[X.]he Herkunft oder Bestimmung unmittelbar zu bes[X.]hreiben.

a) Die von den beanspru[X.]hten Waren angespro[X.]henen relevanten inländis[X.]hen Verkehrskreise bestehen aus Verbrau[X.]hern, die S[X.]hießsport betreiben, Personen oder Organisationen, die gewerbsmäßig S[X.]husswaffen und Munitionen benötigen, wie z. [X.], freiberufli[X.]he Personens[X.]hützer, Si[X.]herheitsgewerbe oder S[X.]hützenvereine, sowie dem Fa[X.]hhandel für Waffen und Munition. Da der Umgang (§ 1 Abs. 3 [X.]) mit Waffen und Munition gemäß Anlage 2 Abs[X.]hnitt 2 zum Waffengesetz, unter die die beanspru[X.]hten Waren fallen können, gemäß § 2 Abs. 2 [X.] erlaubnispfli[X.]htig ist, ist insgesamt von einem fa[X.]hkundigen Verkehrskreis auszugehen.

b) Das angemeldete Zei[X.]hen besteht aufgrund der darin enthaltenen Leerzei[X.]hen ersi[X.]htli[X.]h aus der Zahl „30“ und den Bu[X.]hstabenfolgen „[X.]“ und „[X.]“. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zei[X.]hen ist es zulässig, zunä[X.]hst die Bestandteile getrennt zu betra[X.]hten, sofern die Beurteilung des S[X.]hutzhindernisses auf einer si[X.]h ans[X.]hließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; [X.], 229, 230 - BioID). Dieser Vorgabe ist die Markenstelle in ihrer Begründung gefolgt.

aa) Die Zahlen- und Bu[X.]hstabenfolge „30 [X.]“ stellt in Verbindung mit den beanspru[X.]hten Waren der Klasse 13 „[X.] für Munition; Munition; Munition für Gewehre; Munition für S[X.]husswaffen; Munition für S[X.]hußwaffen; Munition mittleren Kalibers; Waffen und Munition“ - au[X.]h mit einem Leerzei[X.]hen zwis[X.]hen der Zahl „30“ und der Bu[X.]hstabenfolge „[X.]“ - einen Fa[X.]hbegriff im Sinne einer Kaliberbezei[X.]hnung für eine Präzisionspatrone dar, die insbesondere beim sogenannten [X.] (Abkürzung „[X.]“, vgl. [X.], Anlage 1) verwendet wird und ursprüngli[X.]h aus den [X.] stammt (vgl. die Re[X.]her[X.]hebelege der Markenstelle als Anlage zum Beanstandungsbes[X.]heid vom 29. Januar 2019; Auszug aus dem „[X.] betreffend „30 [X.]“ als Anlage zum S[X.]hriftsatz des Anmelders vom 27. März 2019 im Amtsverfahren). Im Übrigen stellt der Anmelder selbst ni[X.]ht in Abrede, dass es si[X.]h bei dem [X.] „30 [X.]“ um eine Kaliberangabe handelt. Da es si[X.]h bei den angespro[X.]henen Verkehrskreisen um fa[X.]hli[X.]h versierte Kreise handelt, werden diese den Sinngehalt des [X.]s „30 [X.]“ im Sinne einer Kaliberangabe erfassen.

bb) Der weitere [X.] „[X.]“ ist die gängige und allgemein verständli[X.]he Bezei[X.]hnung bzw. Abkürzung für die [X.] (vgl. https://www.duden.de/re[X.]hts[X.]hreibung/[X.], Anlage 2). In Bezug auf geografis[X.]he Angaben setzt § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] voraus, dass diese zur Bezei[X.]hnung der geografis[X.]hen Herkunft der beanspru[X.]hten Waren und Dienstleistungen dienen können. Sofern eine Verwendung als Herkunftsangabe no[X.]h ni[X.]ht stattfindet, ist zu prüfen, ob sie vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist (Prognoseents[X.]heidung; [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 29, 31 f. und 37 – Windsurfing [X.] [[X.]]; GRUR 2004, 674 Rn. 56 – Postkantoor; [X.] a. a. [X.] Rn. 53 – Prana Haus/HABM [PRANAHA[X.]]; [X.] a. a. [X.] Rn. 43 – [X.], [X.], 994 Rn. 14 – [X.]; [X.], 343, 344 – Bu[X.]hstabe Z; [X.], 882, 883 – [X.]). Von ents[X.]heidender Bedeutung sind hierbei einerseits die tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten an dem fragli[X.]hen Ort in Bezug auf die beanspru[X.]hten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Frage, inwieweit diese Gegebenheiten den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sind.

[X.]) Der Aussagegehalt des [X.] ers[X.]höpft si[X.]h in der Summe der beiden Bestandteile „30 [X.]“ und „[X.]“ als unmittelbar bes[X.]hreibende Angabe „Kaliber 30 [X.] aus den [X.]“ oder „Kaliber 30 [X.] für bzw. bestimmt für die [X.]“. Es fehlen zwar die Präpositionen „aus“ bzw. „für“ im Anmeldezei[X.]hen. Diese grammatikalis[X.]h ni[X.]ht korrekte Aneinanderreihung der [X.]e „30 [X.]“ und „[X.]“ rei[X.]ht aber ni[X.]ht aus, um von dem vorgenannten Aussagegehalt des [X.] in seiner Gesamtheit wegzuführen.

aa) Vorliegend wurden die [X.] bereits zum Anmeldezeitpunkt und werden au[X.]h gegenwärtig s[X.]hon deshalb mit Waffen und Munition in Verbindung gebra[X.]ht, da sie eine bedeutende Waffenindustrie besitzen und großer Waffenexporteur sind (vgl. Artikel im Handelsblatt '[X.]-Waffenindustrie boomt – Millionen fris[X.]he Handfeuerwaffen pro Jahr' vom 4. Januar 2013 und in der [X.] 'Waffenindustrie in den [X.] – Verdienen im Namen der Freiheit' vom 17. Dezember 2012, [X.] 5). Au[X.]h [X.] für Munition werden vielfa[X.]h in den [X.] hergestellt und exportiert, vgl. z. B.:

· „Das [X.] Unternehmen [X.] gehört zu den weltweit führenden Herstellern von qualitativ ho[X.]hwertigen Kurzwaffenhülsen und [X.] für [X.]. Über 30 Jahre Erfahrungen kann der [X.]-Familienbetrieb [X.] bereits im Berei[X.]h des [X.] vorweisen“ (https://www.waffen-ferkinghoff.[X.]om/marken/starline; Anlage 10).

Entspre[X.]hendes gilt für Munition. Waffen- und/oder Munitionshändler haben im Inland mit dem Zusatz „[X.]“ bereits vor dem Anmeldetag des [X.] auf die Herkunft der Munition aus den [X.] hingewiesen (die ersten vier Fundstellen vgl. [X.] 3 und die fünfte Fundstelle vgl. Anlage 11):

· „Contender – [X.]“ - nebst Abbildung der Munitionsverpa[X.]kung mit dem Hinweis „Made in U.S.A. (14. August 2015; https://www.vdb-waffen.de/de/waffenmarkt/munition~s[X.]hrotmunition/1sv504z7_[X.]ontender_-_usa-s[X.]hrotpatronen-[X.]ontender.html?s=1);

· „[X.] / [X.]“ - Revolverpatronen Ammunition (14. August 2015; https://www.vdb-waffen.de/de/waffenmarkt/munition~munition_kurzwaffen.html?s=3);

· „[X.] – [X.]“ – Pistolen-/Revolvermunition UMC (14. August 2015; https://www.vdb-waffen.de/de/waffenmarkt/munition~munition_kurzwaffen.html?s=3);

· „Federal / [X.]“- Pistolenmunition Gold Medal (14. August 2015; https://www.vdb-waffen.de/de/waffenmarkt/munition~munition_kurzwaffen.html?s=3);

· „Ho[X.]hwertige [X.] Munition für jeden Zwe[X.]k aus den [X.] bei [X.] bestellen“ – „…[X.]/Speer [X.], Verkauf solange vorrätig …“ (24. Dezember 2018; [X.]/[X.][X.]i/#).

Au[X.]h derzeit verwenden Waffen- und/oder Munitionshändler die Bu[X.]hstabenfolge „[X.]“ hinter einer Kaliberangabe, um auf die Herkunft aus den [X.] hinzuweisen:

· „Deko Gewehr Karabiner M1, Kaliber .30, [X.] 1941, mit Trageriemen“ (https://www.versandhaus-s[X.]hneider.de/produ[X.]t_info.php?produ[X.]ts_id=23562; [X.] 4);

· „[X.] Pistole, Kaliber .41, [X.] 1886“ (tienda-medieval.[X.]om/de/pistolen-des-20-jahrhunderts/2186-deringer-pistole-kaliber-41-usa-1886.html; [X.] 4);

· „6,5 [X.] – SHOOTING STAR A[X.] DEN [X.]“ (15. August 2005; [X.]; vgl. Anlage 6).

Zudem stammen sowohl das Kaliber „30 [X.]“ als au[X.]h das [X.], im Rahmen dessen dieses Kaliber zum Einsatz kommen kann, tatsä[X.]hli[X.]h aus den [X.] (vgl. Auszug aus [X.] zum „[X.]“, dem Beanstandungsbes[X.]heid der Markenstelle vom 29. Januar 2019 als Anlage beigefügt; [X.] zum Kaliber 30 [X.], Anlage zum S[X.]hriftsatz des Anmelders vom 27. März 2019 im Amtsverfahren).

bb) Bei den beanspru[X.]hten Waren „Munition; Munition für Gewehre; Munition für S[X.]husswaffen; Munition mittleren Kalibers“ bringt das Anmeldezei[X.]hen daher zum Ausdru[X.]k, dass diese das Kaliber 30 [X.] aufweisen und aus den [X.] stammen oder für eine Verwendung in den [X.] bestimmt sind. Da au[X.]h der Innendur[X.]hmesser des Laufes einer Waffe als Kaliber bezei[X.]hnet wird (vgl. [X.], Sti[X.]hwort „Kaliber“, dem Beanstandungsbes[X.]heid der Markenstelle vom 29. Januar 2019 beigefügt) gilt für die beanspru[X.]hten Waren „Waffen“ Entspre[X.]hendes. Das Anmeldezei[X.]hen gibt den Innendur[X.]hmesser in Form des Kalibers „30 [X.]“ nebst ihrer geografis[X.]hen Herkunft oder ihres [X.] wieder. In Bezug auf die beanspru[X.]hten Waren „[X.] für Munition“ sagt das Anmeldezei[X.]hen aus, dass diese für Munition mit dem Kaliber 30 [X.] geeignet sind und aus den [X.] stammen oder für die [X.] bestimmt sind.

d) Selbst, wenn, wie der Anmelder vorträgt, die beteiligten [X.] die Bu[X.]hstabenfolge „[X.]“ hinter der Kaliberangabe „30 [X.]“ im Warenberei[X.]h der Patronen und Munition als Angabe über ein abwei[X.]hendes [X.]halsmaß und ni[X.]ht als Hinweis auf die [X.] auffassen, benennt das Anmeldezei[X.]hen ledigli[X.]h die Bes[X.]haffenheit oder Eignung der beanspru[X.]hten Waren, so dass ebenfalls ein Freihaltebedürfnis na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt.

aa) Die vom Anmelder im Amtsverfahren mit S[X.]hreiben vom 27. März 2019 als Anlage beigefügten „[X.] –Datenblätter“ betreffend die Kaliber „6 mm [X.]“ und „6mm [X.]-[X.]“ zeigen, dass diese jeweils Kaliberangaben darstellen. Der Zusatz „[X.]“ dient in diesem Fall zwar - wie der Anmelder ausführt – als ein „Unters[X.]heidungsmittel“, aber ni[X.]ht im markenre[X.]htli[X.]hen Sinne als betriebli[X.]her Herkunftshinweis, sondern auss[X.]hließli[X.]h im Hinbli[X.]k auf ein abwei[X.]hendes [X.]halsmaß, mithin ein anderes Kaliber. Au[X.]h die Ausführungen des Anmelders auf seiner Homepage „Die später ers[X.]hienene 6mm [X.]-[X.] unters[X.]heidet si[X.]h von der ursprüngli[X.]hen 6mm [X.] (.262) nur darin, dass die [X.]wandstärke im [X.] ist. …. Wir bieten sowohl [X.] im Kaliber 6mm [X.]-[X.] als au[X.]h im Kaliber 6mm [X.] [X.] .262 an.“ ([X.], Anlage 12) verdeutli[X.]hen, dass die Bezei[X.]hnung „6 mm [X.]-[X.]“ vom Verkehr als Kaliberangabe aufgefasst wird.

bb) Soweit der Verkehr in dem zu „6 mm [X.]-[X.]“ ähnli[X.]h gebildeten Anmeldezei[X.]hen „30 [X.] [X.]“ daher einen Munitionsstandard bzw. eine Kaliberangabe erkennen sollte, stellt diese Kennzei[X.]hnung ebenfalls eine Bes[X.]haffenheits- bzw. Bestimmungsangabe der beanspru[X.]hten Waren dar und weist ledigli[X.]h auf ein abwei[X.]hendes [X.]maß hin. Entspre[X.]hendes gilt gemäß den obigen Ausführungen zu [X.]) au[X.]h für die beanspru[X.]hten „Waffen“. In Bezug auf die „[X.] für Munition“ sagt das Anmeldezei[X.]hen dann aus, dass si[X.]h diese für Munition mit dem Kaliber 30 [X.] mit einem abwei[X.]henden [X.]maß eignen.

[X.][X.]) Der Senat hat auf dem Warensektor der Patronen und Munition im Übrigen keine Kennzei[X.]hnungsgewohnheit festgestellt, wona[X.]h die im Anmeldezei[X.]hen enthaltene Bu[X.]hstabenfolge „[X.]“ von den maßgebli[X.]hen Verkehrskreisen ni[X.]ht entweder als geografis[X.]he Angabe oder als Kaliberkategorie aufgefasst wird.

Im Berei[X.]h der Patronenindustrie sind zwar Mehrfa[X.]hbezei[X.]hnungen und Zuordnungss[X.]hemata verbreitet (vgl. [X.], Liste von Handfeuerwaffen und Munitionsarten, Seite 13, vgl. Anlage 7). Mit diesen Zusätzen wird meist auf unters[X.]hiedli[X.]he Laborierungen, auf den Hersteller oder andere Informationen (wie z. B. zur Munition passende Waffen oder das Modell-Jahr) hingewiesen (vgl. [X.], Liste von Handfeuerwaffen und Munitionsarten, Seite 13, Anlage 7; Artikel '[X.]', www.hassel-online.net/WaffenMun/das-kaliberwirrwar.html ; Anlage 8). Für den Senat sind jedo[X.]h keine Anhaltspunkte ersi[X.]htli[X.]h, wona[X.]h der Zusatz „[X.]“, na[X.]h einer Kaliberangabe platziert, im Berei[X.]h der Patronen bzw. Munition von den maßgebli[X.]hen Verkehrskreisen ni[X.]ht als geografis[X.]he Angabe oder Kaliber-Kategorie aufgefasst werden sollte. Die Ausführungen des Anmelders zur Wiedergabe der geografis[X.]hen Angabe für die [X.] im eins[X.]hlägigen Warensektor na[X.]h der [X.] EN ISO 3166-1 mit dem zweistelligen Länderkürzel „[X.]“ und ni[X.]ht mit der dreistelligen Bezei[X.]hnung „[X.]“ ändert ni[X.]hts daran, dass das Anmeldezei[X.]hen au[X.]h in diesem Fall als Kaliberangabe aufgefasst wird. Eine Liste der synonymen Kaliber aus dem [X.] zeigt in der zweiten Spalte neben der Kaliberangabe zu jedem Kaliber mehrere Synonyme (Anlage 9). Wird im Rahmen der Kaliberangabe eine Firmenbezei[X.]hnung (wie z. B. „Mauser“, „[X.]“, „[X.] & Sohn“, Anlage 9) oder eine Fantasiebezei[X.]hnung angeführt, mag dies von einer bes[X.]hreibenden Bezei[X.]hnung hinsi[X.]htli[X.]h Munitionen oder Patronen wegführen. Dies gilt jedo[X.]h ni[X.]ht für die Bu[X.]hstabenfolge „[X.]“, bei der die Bedeutung als Sa[X.]hangabe eindeutig im Vordergrund der Wahrnehmung steht.

e) Soweit dem Anmeldezei[X.]hen mehrere Bedeutungen zukommen können, wie „Kaliber 30 [X.] aus den [X.]/für die [X.]“ oder „Kaliber 30 [X.] mit abwei[X.]hendem [X.]halsmaß“, vermag dies ni[X.]hts an der fehlenden S[X.]hutzfähigkeit zu ändern. Denn die Annahme einer bes[X.]hreibenden Bedeutung setzt ni[X.]ht voraus, dass die Bezei[X.]hnung feste begriffli[X.]he Konturen erlangt und si[X.]h damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem bes[X.]hreibenden Begriff kann vielmehr au[X.]h dann auszugehen sein, wenn das Zei[X.]henwort vers[X.]hiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und ni[X.]ht klar umrissen ist und nur eine der mögli[X.]hen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen bes[X.]hreibt ([X.] GRUR 2004, 680 Rn. 38 - 42 – [X.]; [X.] GRUR 2014, 872 Rn. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – [X.]; [X.], 522 Rn. 13 – Deuts[X.]hlands s[X.]hönste Seiten).

f) Für die Frage des Vorliegens eines S[X.]hutzhindernisses na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kommt es im Übrigen ni[X.]ht darauf an, wie das Zei[X.]hen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll ([X.] MarkenR 2012, 26 Rn. 17 – Rheinpark-Center Neuss).

Da hinsi[X.]htli[X.]h der beanspru[X.]hten Waren das S[X.]hutzhindernis na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, kann die Frage der Verwendungsmögli[X.]hkeiten und damit au[X.]h die na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.] in Sa[X.]hen #darferdas? [X.] ([X.] GRUR 2020, 411) hierzu weitergeführte Diskussion (vgl. [X.] 25 W (pat) 29/19 – Mädelsabend; siehe zuletzt au[X.]h Ausführungen im Rahmen der zulassungsfreien Re[X.]htsbes[X.]hwerde [X.] GRUR 2021, 857 – S[X.]halker Meile) dahingestellt bleiben (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 07.06.21, 29 W (pat) 1/19 – GRANTLER).

g) Die weiteren Einwendungen des Anmelders greifen ebenfalls ni[X.]ht dur[X.]h.

aa) Soweit si[X.]h der Anmelder darauf beruft, dass Waffen mit Kaliber 30 [X.] ni[X.]ht mehr bes[X.]hossen und damit im Inland ni[X.]ht mehr verkauft werden können und zudem die Munition mit dem Kaliber 30 [X.] derzeit ni[X.]ht hergestellt werden könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei handelt es si[X.]h um Umstände, die außerhalb des registerre[X.]htli[X.]hen Verfahrens liegen und daher bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finden.

bb) Ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezei[X.]hnung absolute S[X.]hutzhindernisse na[X.]h § 8 [X.] entgegenstehen, ist losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- no[X.]h Monopolre[X.]hte zu einer von den gesetzli[X.]hen Bestimmungen des Markengesetzes abwei[X.]henden Beurteilung führen können (vgl. [X.] MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 – Institut der Norddeuts[X.]hen Wirts[X.]haft e. V.; [X.], 503, Rn. 10 – [X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 16.02.2023, 30 W (pat) 60/21 – DIGITAL ART M[X.]EUM). Selbst wenn die angemeldete Bezei[X.]hnung derzeit auss[X.]hließli[X.]h mit dem Anmelder in Verbindung gebra[X.]ht werden sollte, wird dadur[X.]h die Eignung zur unmittelbaren Bes[X.]hreibung ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Dem vom Anmelder vorgetragenen Umstand, dass die angemeldete Bezei[X.]hnung vom Verkehr nur mit ihm in Verbindung gebra[X.]ht werde, könnte Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des S[X.]hutzhindernisses na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gemäß § 8 Abs. 3 [X.] der Na[X.]hweis geführt wird, dass si[X.]h die Bezei[X.]hnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dur[X.]hgesetzt hat. Diesen Na[X.]hweis hat der Anmelder ni[X.]ht geführt. Dafür gibt es au[X.]h keinerlei Anhaltspunkte.

[X.][X.]) Entgegen dem Vortrag des Anmelders ist au[X.]h keine Eintragungspraxis erkennbar, aus der si[X.]h Indizien für die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zei[X.]hens herleiten ließen. Es entspri[X.]ht nahezu einhelliger Re[X.]htsauffassung, dass Voreintragungen keine Bindungswirkung für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines [X.] entfalten, sondern hinsi[X.]htli[X.]h der gesetzli[X.]hen Eintragungshindernisse jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der kein Beurteilungsspielraum besteht, da es si[X.]h bei der Eintragungsfähigkeit um eine Re[X.]htsfrage handelt (vgl. im Einzelnen: [X.] in [X.]/Ha[X.]ker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 7f ff. m. w. N.). Unabhängig davon enthalten die vom Anmelder angeführten Voreintragungen „[X.]“ (30 2017 100 167) und „[X.]“ (30 2018 800 117) keine Länderkennzei[X.]hnungen und sind daher mit dem Anmeldezei[X.]hen ni[X.]ht verglei[X.]hbar.

2. Da s[X.]hon das S[X.]hutzhindernis na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das Anmeldezei[X.]hen au[X.]h keine Unters[X.]heidungskraft na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aufweist.

Meta

28 W (pat) 501/20

29.03.2023

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.03.2023, Az. 28 W (pat) 501/20 (REWIS RS 2023, 3013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3013

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