Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.01.2017, Az. 30 W (pat) 505/16

30. Senat | REWIS RS 2017, 17117

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Dorf vom Santa Claus" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 062 466.1

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

Dorf vom [X.]

3

ist als Marke für folgende Dienstleistungen der

4

„Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels in den Bereichen Kosmetika, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Räuchermittel, Duftstoffe, Kerzen für Beleuchtungszwecke, Bild- und/oder Tonträger, insbesondere [X.] und DVDs, Beleuchtungs- und Kochgeräte, Lampen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Musikinstrumente, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, Papeteriewaren, Büroartikel, Künstlerbedarfsartikel, Verpackungsmaterial, Kunstgegenstände, kunstgewerbliche Artikel, Gemälde, Kunstdrucke, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, Leder und Lederimitationen sowie daraus hergestellte Waren, Taschen und Koffer, Schirme, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren, Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Bürstenmachermaterial, Putzzeug, Waren aus Glas, Keramik, Porzellan und Steingut, Garne und Fäden für textile Zwecke, Webstoffe und Textilwaren, Kurzwaren, Bodenbeläge, Spiele, Spielzeug, Sportartikel, Weihnachtsdekorationen, Christbaumschmuck, Weihnachtsbäume, Pflanzen, Trockenpflanzen, künstliche Blumen, Lebensmittel, Backwaren und Getränke, Raucherartikel; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Organisation und Veranstaltung von Märkten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Verkaufsflächen; Vermietung von Werbeflächen; Waren- und Dienstleistungspräsentationen

5

Klasse 41: Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten und Musikdarbietungen; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung, Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Volksfesten [Unterhaltung]; Betrieb von Fahrgeschäften; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben; Theateraufführungen; Zirkusdarbietungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen [Unterhaltung]

6

Klasse 43:

7

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“

8

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet; hinsichtlich der weiteren, in Klasse 43 ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen „

9

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.

Dorf vom [X.] werde im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang lediglich als eine Art „Etablissementbezeichnung“ bzw. als thematischer Hinweis auf eine Art Freizeitpark verstanden. Ausgehend hiervon sei die Angabe Dorf vom [X.] für alle relevanten Dienstleistungen von beschreibender Natur. So sei es ohne weiteres denkbar, dass neben Weihnachtsmärkten, Christmärkten usw. auch ein Dorf vom [X.] existiere, in welchem derartige Dienstleistungen angeboten würden. Zudem sei durch die Ergebnisse einer Internetrecherche belegt, dass die verfahrensgegenständliche Wortfolge mit diesem beschreibenden Sinngehalt im Inland bereits verwendet werde. Der angesprochene Verkehr werde daher in dem Anmeldezeichen keinen Herkunftshinweis erkennen. Auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen könne sich der Anmelder nicht berufen, da diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalteten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Dorf vom [X.] bezeichne.

Die Rechtsauffassung der Markenstelle, dass das Anmeldezeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als eine Art „Etablissementbezeichnung“ bzw. als thematischer Hinweis auf eine Art Freizeitpark verstanden werde, stehe in Widerspruch zu der Rechtsprechung des [X.] sowie des [X.]. Der [X.] habe in seiner Entscheidung „[X.]“ (Urteil vom 22. Februar 2001, I ZR 194/98, [X.] 2001, 1158) eindeutig ausgeführt, dass die Bezeichnung „Dorf" keinen beschreibenden Inhalt für eine Hotel- und Freizeitanlage und die dort erbrachten Dienstleistungen aufweise, sondern in Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen in ungewöhnlicher Weise verwendet werde. Ferner habe das [X.] (25 W (pat) 102/01) für Recht erkannt, dass der Marke „

Die Markenstelle für Klasse 35 [X.] in ihrem Beschluss insoweit offensichtlich die Begriffe „Dorf“ und „Markt“. Während das Wort „Markt“ einen Handelsort bezeichne, stehe das Wort „Dorf“ für einen Wohn- und Siedlungsraum. Ein unmittelbarer Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen sei somit nicht feststellbar bzw. liege - gerade wenn man an landwirtschaftlich geprägte Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen denke - durchweg fern.

Dorf vom [X.] sei daher nicht möglich. Die Verkehrskreise würden die Marke daher als Phantasiebezeichnung erkennen, die in keinem beschreibenden Zusammenhang mit den relevanten Dienstleistungen stehe.

Dorf vom [X.] bestehen könnten.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 6. Oktober 2014 aufzuheben.

Der Senat hat dem Anmelder in Anlage zu der [X.] vom 14. November 2016 Rechercheergebnisse übersandt. Zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2017, welche auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist, sind der Anmelder und sein Verfahrensbevollmächtigter nach entsprechender Vorankündigung nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Dorf vom [X.] in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 ([X.]) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.]es ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - [X.] economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 - [X.] economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2010, 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt es der angemeldeten Wortfolge Dorf vom [X.] im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus dem Substantiv „Dorf“, der Präposition „vom“ und dem englischsprachigen Eigennamen „[X.]“ zusammen.

aa) Der Begriff „Dorf“ bedeutet „ländliche Ortschaft, kleinere Siedlung mit oft bäuerlichem Charakter“ (www.duden.de).

bb) „[X.]“ ist, wie auch der Anmelder vorträgt, die englischsprachige Bezeichnung des „Heiligen [X.]“. Da die Figuren des [X.] und des Weihnachtsmanns (bzw. seines [X.] Pendants, des „[X.]“) einander sehr ähnlich sind, weil beide zur [X.] auftreten und Kindern Geschenke bringen, werden ihre Namen häufig synonym verwendet. Entsprechend wird der Verkehr im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang im Zeichenelement „[X.]“ ohne weiteres einen Hinweis auf den Weihnachtsmann oder [X.] erkennen (vgl. auch [X.] PAVIS PROMA, 32 W (pat) 76/02 - [X.]/SENCHA CLAUS).

cc) Mittels des Verhältniswortes „vom“ entsteht eine umgangssprachliche Präpositionalkonstruktion im Dativ. [X.] korrekt müsste der Genitiv verwendet werden, so dass es „Dorf des [X.]“ oder „[X.]' Dorf“ lauten müsste (http://mein-deutschbuch.de/genitiv.html).

c) Ausgehend hiervon enthält das Anmeldezeichen bezogen auf alle angemeldeten Dienstleistungen für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise - die sich vorliegend aus den Endverbrauchern sowie dem Fachverkehr zusammensetzen - einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder stellt zumindest einen die Unterscheidungskraft ausschließenden engen beschreibenden Bezug zu diesen her:

aa) Zur (Vor-)[X.] werden, wie die dem Anmelder übersandten Rechercheergebnisse belegen, an sehr vielen Orten Märkte veranstaltet, für die vielfältige Bezeichnungen wie „Weihnachtsmarkt“, „[X.]“ oder „[X.]dorf“ existieren. Damit ist die Verwendung des Begriffs „Dorf“ für die Bezeichnung von Verkaufsstätten zur [X.] und darauf bezogener Produkte belegbar. Außerdem ist bekannt, dass sich der irgendwo in der Nähe des [X.] vermutete „Wohnort des Weihnachtsmannes“, in dem die Geschenke hergestellt und für die [X.] vorbereitet werden, der Legende nach in einem Dorf befindet, weshalb im [X.] Dorf [X.] seit 1998 ein „

Dorf vom [X.] fügt sich somit ohne weiteres in die Reihe üblichen der Bezeichnungen für weihnachtliche Märkte ein, so dass der Verkehr es bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.

bb) Die beanspruchten Klasse 35 werden alle üblicherweise auf einem Markt zur [X.] erbracht oder können dort erbracht werden. Dabei beschränkt sich das Angebot nicht nur auf Waren, die in Zusammenhang mit weihnachtlichen Bräuchen stehen, sondern es umfasst inzwischen auch alle möglichen anderen Waren (siehe [X.] 3). Das Anmeldezeichen gibt somit nur den Erbringungsort der Dienstleistungen bzw. das Ambiente, in dem diese erbracht werden, an.

cc) Bezüglich der angemeldeten

dd) Zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug besteht dabei auch hinsichtlich spezieller „

ee) Ebenfalls einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt enthält das Anmeldezeichen für die „

Dorf vom [X.] lediglich darauf hin, dass diese Dienstleistungen speziell auf die Bewerbung von Weihnachtsmärkten und das dortige Waren- und Dienstleistungsangebot ausgerichtet sind (vgl. auch [X.] 32 W (pat) 156/07 - [X.]). Es ist auch belegbar, dass Werbeagenturen [X.] speziell für Weihnachtsmärkte anbieten (siehe hierzu das [X.] 5). Außerdem haben die Besucher eines Weihnachtsmarkts bestimmte Vorstellungen in Bezug auf dessen Atmosphäre und erwarten, dass eine weihnachtliche Stimmung verbreitet wird. Dementsprechend ist es denkbar, dass [X.] in diesem Bereich besondere Anforderungen erfüllen müssen.

ff) Die Dienstleistungen „

gg) Auch für sämtliche Dienstleistungen der Klasse 41 fehlt es dem Anmeldezeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Ein Weihnachtsmarkt dient nicht nur dem Verkauf von Waren, sondern es werden dort regelmäßig auch [X.] und kulturelle Aktivitäten beispielsweise in Form von musikalischen Darbietungen oder Fahrgeschäften angeboten. Auch die Dienstleistungen „

hh) Entsprechendes gilt für die in Klasse 43 noch beanspruchten „

3. Soweit der Anmelder auf Voreintragungen Bezug nimmt, entfalten in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.] [X.] 2008, 1093 Nr. 8 - [X.]; [X.] [X.] 2011, 230 - [X.]; [X.] MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

4. Da der angemeldeten Marke somit die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, dahinstehen.

5. Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.

6. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Entgegen dem Vorbringen des Anmelders weicht die Entscheidung des Senats auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]es oder des [X.]s ab. Die zitierte Entscheidung des [X.] ([X.] [X.] 2001, 1158 - Dorf Münsterland) betrifft die Kollision zweier Marken im Verletzungsverfahren und kein Anmeldeverfahren. Der [X.] führt dort nur kurz aus, dass der Begriff „Dorf“ für eine Hotel- und Freizeitanlage und die dort erbrachten Dienstleistungen keinen beschreibenden Inhalt habe; derartige Dienstleistungen einer Hotel- und Freizeitanlage sind indes vorliegend nicht verfahrensgegenständlich. Eine Abweichung besteht auch nicht im Hinblick auf die Einzelfallerwägungen der vom Anmelder in Bezug genommenen Entscheidung des [X.]s ([X.] BeckRS 2009, 14462 - [X.]). Während der Verkehr hinsichtlich der unter dem Zeichen „[X.]“ (mit der Bedeutung „[X.] Dorf“) angebotenen Dienstleistungen im Bereich „Unterhaltung“ und „Verpflegung von Gästen“ nur mittelbare und vage Vorstellungen über deren Inhalt, Gegenstand oder Thema hat ([X.], a. a. O., BeckRS 2009, 14462 - [X.]), hat er bei Dienstleistungen, in einem „Dorf vom [X.]“, also die auf einem Weihnachtsmarkt angeboten werden, sehr konkrete Erwartungen. Die Einzelfallerwägungen des zitierten Urteils lassen sich daher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist daher nicht gegeben.

Meta

30 W (pat) 505/16

19.01.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.01.2017, Az. 30 W (pat) 505/16 (REWIS RS 2017, 17117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17117

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 547/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Physioup" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 526/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Lash Lifting" – keine Unterscheidungskraft


28 W (pat) 548/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „Inox Safety Star" – keine Unterscheidungskraft – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr


30 W (pat) 37/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „gene4me“ – keine Unterscheidungskraft für einen Teil der Waren und Dienstleistungen – Unterscheidungskraft, …


30 W (pat) 38/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Sinologicum" – Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis – zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 194/98

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.