Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.07.2016, Az. 28 W (pat) 512/13

28. Senat | REWIS RS 2016, 8350

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "GSG-PDR" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Täuschungseignung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 042 631.7

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 12. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin [X.] und des [X.] am Landgericht Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 13 des [X.] vom 21. Januar 2013 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die [X.]ezeichnung

2

[X.]

3

ist am 1. August 2011 zur Eintragung als Marke in das bei dem [X.] geführte Register für Waren der Klassen 9, 13 und 28 angemeldet worden. Nach [X.]eanstandung durch die Markenstelle hat das [X.] folgende Fassung erhalten:

4

„Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische. Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und [X.]ild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Registrierkassen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; elektrische Abschminkgeräte; [X.] für fotografische Zwecke; Abzweigdosen, [X.] (Elektrizität); Additionsmaschinen; Aerometer; elektrische Akkumulatoren, insbesondere für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; [X.]; akustische [X.]; Alarmgeräte, insbesondere akustische Alarmgeräte; elektrische Alarmglocken; Alarmpfeifen; [X.]; Amperemeter ([X.]); Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anemometer; Anker (Elektrizität); [X.]; Anoden; Anodenbatterien; Anrufbeantworter; Anschlussdosen, Anschlusskästen (Elektrizität); Anschlussteile für elektrische Leitungen; Antennen; Antikathoden; elektrische Anzeigegeräte; Apertometer (Optik); Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Apparate zum Messen der [X.]; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate zur Messung der Lederstärke; Apparate zur Sicherung des Schienenverkehrs; Arbeitskontrollspiegel; Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer; Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle; Asbestschutzschirme für Feuerwehrleute; [X.] zum Tauchen; [X.], außer für künstliche [X.]eatmung; Atemmasken (ausgenommen für künstliche [X.]eatmung); Atemschutzgeräte mit Luftfilter; Audionen (Radio); Aufzugsteuerungen; Augenschirme; Ausgabeautomaten; Auslöser (Fotografie); Auswuchtgeräte; automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Azimutalinstrumente; [X.]ankautomaten; [X.]arometer; elektrische [X.]atterien; [X.]egrenzer (Elektrizität); [X.] für Labore; [X.]elichtungsmesser; [X.]enzinuhren; [X.]enzinzapfsäulen für Tankstellen; [X.]eobachtungsinstrumente; [X.]etatrons; [X.]ildfunkgeräte; [X.]ildschirme (Computer); [X.]ildtelefone; [X.]leie für Senklote; [X.]leiglanzdetektoren; [X.]leilote; [X.]lenden (Fotografie); [X.]lendschutzbrillen; [X.]lendschutzschirme; [X.]linker (Lichtsignale); [X.]litzableiter; [X.]litzlichte (Fotografie); [X.] (Fotografie); [X.]rennstoffpumpen mit Selbstregulierung; [X.]; [X.]riefwaagen; [X.]rillen (Optik); [X.]rillenetuis; [X.]rillenfassungen, -gestelle; [X.]rillengläser; [X.]rückenwaagen; [X.]rutapparate für [X.]akterienkulturen; [X.]uchungsmaschinen; elektrische [X.]ügeleisen; CD-Player; chemische Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); [X.] für [X.]; [X.] (Zeiterfassungsgeräte); Codierer (Datenverarbeitung); codierte [X.], magnetisch; codierte Identifikationskarten; codierte Servicekarten; [X.] ([X.], Festspeicher); [X.] (Ton, [X.]ild); [X.]; gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme; gespeicherte Computer-Software; Computertastaturen; Dekompressionskammern; Densimeter; Densitometer; Destilliergeräte für wissenschaftliche Zwecke; Destillierkolben (Laborgeräte); Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Diapositive; Diaprojektoren; Dichtemesser; Diebstahlalarmanlagen (elektrisch); [X.]; Diffraktionsgeräte (Mikroskopie); Diktiermaschinen; Dimmer (Lichtregler); Diopterlineale; Disketten; Diskettenlaufwerke (für Computer); DNA-Chips; DNS-Chips; Dosiergeräte; Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; automatische Drehkreuze (Drehtüren); Drehzahlmesser; Drosselspulen; Drucker für Computer; Druckmessgeräte; [X.]; automatische Druckverlustanzeiger für Fahrzeugreifen; Dunkelkammerlampen (Fotografie); [X.] (Fotografie); DVD-[X.]r; Dynamometer; Eierdurchleuchter; elektrisch heizbare Socken; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Anschlussteile; elektrische Insektenanlock- und -vertilgungsgeräte; elektrische Kupplungen; elektrische Schweißgeräte, für Kunststoffverpackungen; elektrische Transformatoren; elektrische Türschließer; Elektrokondensatoren; [X.]; Elektromagnetspulen; Elektronische Anzeigetafeln; Elektronische Publikationen (herunterladbar); elektronische Sicherungsetiketten für Waren; elektronische Stifte (für [X.]ildschirmgeräte); elektronische Taschenübersetzer; elektronische Terminkalender; elektrothermische Lockenwickler; Elektrozäune; Ton- und [X.]ildempfangsgeräte; Entfernungsmessgeräte; elektrische Entladungsröhren, nicht für [X.]eleuchtungszwecke; [X.] für Magnetbänder; Entstörgeräte (Elektrizität); Epidiaskope; Ergometer; Experimentieröfen für Laboratorien; Fadenzähler; Fahrkartenautomaten; Fahrscheinautomaten; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Fakturiermaschinen; Falschgelddetektoren; Feldstecher; Ferngläser; Fernrohre; Fernschalter; Fernschreiber; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Fernsteuerungsgeräte, insbesondere elektrodynamische Fernsteuergeräte für Eisenbahnweichen; elektrische Fernzündungsgeräte; Feuerlöschboote; Feuerlöschdecken; Feuerlöschfahrzeuge; Feuermelder; Feuerpatschen; Feuerschutzbekleidungsstücke; Feuerspritzen; belichtete Filme; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische Zwecke; Fluoreszenzschirme; Fotoapparate; Fotoelemente; fotografische, elektrostatische, thermische Fotokopiergeräte; [X.]; Frankierungskontrollgeräte; Freisprecheinrichtungen für Telefone; Frequenzmesser; Funkenfänger; Funkmasten; [X.]; Funktelegrafiegeräte; galvanische Elemente; galvanische Zellen; Galvanisierungsapparate; [X.]; [X.]; Gärungsapparate (Laborgeräte); [X.]; Gasometer; gedruckte Schaltungen; Geldautomaten; geldbetätigte Mechaniken für Fernsehapparate; geldbetätigte Musikboxen; Geldzähl- und Geldsortiermaschinen; Geschwindigkeitsanzeiger; [X.] für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsmesser (Fotografie); Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler; Gesichtsschutzschirme für Arbeiter; Gewichte; Gewindelehren; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Glaskolben (Retorten); Halbleiter; Halometer; Halter für elektrische Spulen; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; [X.]; Höhenmesser; Hologramme; [X.]; [X.]; Hygrometer (Feuchtigkeitsmesser); Induktoren (Elektrizität); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Ionisationsgeräte, nicht für die Luftbehandlung; elektrische Kabelkanäle; [X.] für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelklemmen (Elektrizität); Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Kaliber (Messgeräte); Kalibrierringe; [X.]; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Kassettenabspielgeräte; Kassettenrahmen (Fotografie); Kathoden; Kesselkontrollgeräte; belichtete kinematografische Filme; Klappenschränke (Elektrizität); [X.] (Datenverarbeitung); Klemmen (Elektrizität); [X.]; Klingeln (Alarmanlagen); Klinometer; Kneifer ([X.]); [X.]; [X.]; [X.]; Kneiferschnüre; Knieschützer für Arbeiter; Koaxialkabel; elektrische Kollektoren; Komparatoren; Kompasse, insbesondere Schiffskompasse; elektrische Kontakte insbesondere aus Edelstahl; Kontaktlinsen; Kontaktlinsenetuis; Kopfhörer; [X.] (Datenverarbeitung); Korrektionslinsen (Optik); kosmografische Instrumente; Kraftstoffanzeiger; Kraftstoffzapfsäulen und Treibstoffzapfsäulen für Tankstellen; kugelsichere Westen; isolierter Kupferdraht ; Laborplatten; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laktodensimeter; Laktometer; Landvermessungsinstrumente; Laptops (Computer); Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laserpointer (Licht-Zeiger); [X.]; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; elektrische Leiter; elektrische Leitungsrohre; Lesegeräte (Datenverarbeitung); Leuchtbojen; leuchtende [X.]aken; Leuchtschilder; [X.]; Lichtbogenschweißgeräte; [X.] (optische Fasern); Lichtpausapparate; [X.]; Liftsteuerungen; Lineale (Messinstrumente); Lochkartenbüromaschinen; Logs; elektrische Lötapparate; Lotbleie; elektrische Lötkolben; Lotungsgeräte, -maschinen; Luftanalysegeräte; Lupen (Optik); Magnetbänder; Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Magnetdatenträger; Magnetdrähte; Magnete, insbesondere dekorative Magnete; magnetische Identifikationskarten; Magnetkarten; Magnetplatten; Magnetventile (elektromagnetische Schalter); Manometer; Markierungsbojen; Masken für Schweißer; Maße; Maßstäbe; Material für elektrische Leitungen (Drähte, Kabel); Materialprüfinstrumente und -maschinen; mathematische Instrumente; Mäuse (Datenverarbeitung); [X.] ([X.]); Mechaniken für münzbetätigte Automaten; Megafone; Membranen für wissenschaftliche Apparate; elektrische Messgeräte, [X.], [X.], Messlatten, Messlöffel, Messstangen, Messtische und Lehren (Messinstrumente); Metalldetektoren für gewerbliche oder militärische Zwecke; meteorologische [X.]allons; meteorologische Instrumente; Metermaße für Näherinnen; [X.]; Metronome; Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente; Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems; Monitore (Computerhardware); Monitore (Computerprogramme); Montiervorrichtungen für kinematografische Filme; Mundschutz; geldbetätigte Musikautomaten; Nahrungsmittelanalysegeräte; Nasenklemmen für Schwimmer; nautische Apparate und Instrumente; Navigationsgeräte für Fahrzeuge ([X.]ordcomputer); Navigationsinstrumente; [X.] (ohne Zündstoffe); Neigungsmesser; Neonröhren für die Werbung; Nivellierfernrohre; Nivellierinstrumente; Nonien; Notebooks (Computer); Objektive (Optik); Objektive für die Astrofotografie; Objektträgerkassetten für die Mikroskopie; Ohmmeter; Ohrtampons, insbesondere für Taucher; Oktanten; okularbestückte Instrumente; Okulare; elektrisch beheizte Ondulierapparate; Optikerwaren; optische Datenträger; Optische Faserkabel; optische Fasern (Lichtleitfäden); optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; optische Platten (Datenverarbeitung); optisches Glas; Oszillografen; Ozonisierungsapparate; Parkuhren; Pedometer; Periskope; [X.] (Pager); physikalische Apparate und Instrumente; Pipetten; Planimeter; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler; Plattenwechsler (Datenverarbeitung); Plotter; [X.]; [X.] für die Mikroskopie; [X.]; Präzisionswaagen; Prismen (Optik); Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Pyrometer; [X.]; Radargeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios, insbesondere für Fahrzeuge; Rahmen für Diapositive; Rahmungsgeräte für Diapositive; Raster für die Fotogravur; Rauchdetektoren; Raummaße; Reagenzgläser; Rechenbretter (Abakusse); Rechenscheiben; Rechenschieber; Reflexscheiben für Kleidung, zum Schutz vor Verkehrsunfällen; Refraktometer; Refraktoren; Regulatoren für [X.]ühnenbeleuchtung; [X.] für Tonköpfe; Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Reithelme; elektrische Relais; Retorten; Retortenuntersetzer; Rettungsbojen; Rettungsflöße; Rettungsleitern; [X.]; Rettungsplanen; Rettungsringe; Rettungsvorrichtungen; Rettungswesten; Rheostate; [X.] (Instrumente für die Feststellung der Horizontalen); [X.]; Röntgenapparate, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenbilder (ausgenommen für medizinische Zwecke); belichtete Röntgenfilme; Röntgenröhren, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenschirme für gewerbliche Zwecke; kathodische [X.]; [X.]; Salzwaagen; Sanduhren; Saphirnadeln für Plattenspieler; Satelliten für wissenschaftliche Zwecke; Satellitennavigationsgeräte; [X.] für Fotografien; Säuremesser für Akkumulatoren; Scanner (Datenverarbeitung); Schallleitungen; Schallmembranen; Schallmessgeräte; Schalltrichter für Lautsprecher; Schaltanschlusstafeln; Schalter, insbesondere Stromunterbrecher; elektrische Schaltgeräte; Schaltpulte (Elektrizität); Schalttafeln (Elektrizität); Schieblehren; [X.]; Schilder (mechanisch); Schirme (Fotografie); elektrische Schlösser; Schmelzsicherungen; Schmelztiegel; Schnellwaagen; geldbetätigte Schranken für Parkplätze; Schrittzähler; Schutzanzüge für Flieger; Schutzhandschuhe gegen Röntgenstrahlen für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme; Schutzhelme für den Sport; Schutzmasken, soweit in Klasse 9 enthalten; Schutzvorrichtungen gegen Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; [X.]; elektrische Schweißgeräte; Schwimmflügel; Schwimmgürtel; Schwimmwesten; Sender ([X.]); Sender (Telekommunikation); Sender für elektronische Signale; Senkbleie; Senkschnüre; Sextanten; [X.] (ausgenommen für Fahrzeugsitze oder Sportsausrüstungen); leuchtende oder mechanische Signalanlagen; Signalbojen; elektrodynamische Signalfernsteuergeräte; Signalglocken; Signallaternen; Signalpfeifen; leuchtende oder mechanische Signaltafeln; Siliziumscheiben (für integrierte Schaltkreise); Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Sirenen; Solarkollektoren zur Stromerzeugung; Sonare; Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Sonnenbatterien; Sonnenbrillen; elektrische Spannungserhöher; Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Spektrografen; Spektroskope; [X.] für Labore; [X.] für fotografische Apparate und Instrumente; Spezialmöbel für Laboratorien; Sphärometer; optische Spiegel; Spielprogramme für Computer; Sportbrillen; Sprachrohre; Sprinkleranlagen ([X.]randschutz); elektrische Spulen; Spulen (Fotografie); Stative für Kameras; Stechuhren (Zeiterfassungsgeräte); Steckdosen; [X.]; [X.]; [X.] Geräte; Strahlenmesser; Strahlrohre für [X.]; leuchtende oder mechanische Straßenbegrenzungspfosten; Streichmaße; Strichcodeleser; Strombegrenzer für [X.]eleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; [X.]; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; [X.]; fotografische Sucher; Sulfitometer; Summer; Tachometer; Taktmesser; Taschenlampenbatterien; Taschenrechner; [X.]; [X.]; Tauchermasken; Taxameter; Teilchenbeschleuniger; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; [X.]; Telekopiergeräte; [X.]; Teleprompter; Teleskope; Temperaturanzeiger; Textverarbeitungsgeräte; [X.]; Thermionenlampen; Thermometer (nicht für medizinische Zwecke); [X.]; [X.] für Fahrzeuge; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; [X.]; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; [X.]; Tonwiedergabegeräte; Totalisatoren; Tragbare Stereogeräte; Tragbares Sprechfunkgerät; elektronische Transistoren; Trockenapparate für Fotografien; Trockenständer (Fotografie); Türgucker; elektrische Türklingeln; elektrische Türöffner; Überspannungsschutzgeräte; elektrische Überwachungsapparate; Übungspuppen für die Wiederbelebung (Instruktionsapparate); [X.] für fotografische Zwecke; Unfall-, Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke; Unfall-, Strahlen-, Feuerschutzschuhe; Unfallschutzhandschuhe; Unfallschutznetze; [X.] für den persönlichen Gebrauch; Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen [X.]ildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Urmeter; Vakuummesser; Vakuumröhren (drahtlose Telegrafie und Telefone); Variometer; Ventilköpfe mit Druckmesser; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile (Elektrizität); [X.] (Foto); Verkaufsautomaten; Verkehrsampeln (Lichtsignalanlagen); Vermessungsketten; Verschlüsse (Fotografie); Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen; Verteilerschränke (Elektrizität); Verteilertafeln (Elektrizität); Videobänder; Videobildschirme; Videokameras; Videokassetten; Videorecorder; Videospiele als Zusatzgeräte für externen [X.]ildschirm oder Monitor; Videospielkassetten; Viskosimeter; Voltmeter; Vorrichtungen zum Auswechseln von [X.]; Vorsatzlinsen (Optik); Wägemaschinen; Wahlmaschinen; Wärmekontrollgeräte; [X.] für Fahrzeuge; Waschschalen (Fotografie); Wasserstandsanzeiger; Wassertiefenmesser; Wasserwaagen; Wechselsprechapparate; Wellenmesser; elektrische Widerstände; Windmesser; [X.] ([X.]); [X.] (für Schreiner); Winkelmesser; Wünschelruten; Zähler; Zählwerke; Zeichentrickfilme; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zeilenschalter (Elektrizität); [X.] (für die Datenverarbeitung); Zielfernrohre für Schusswaffen; Zigarrenanzünder für Automobile; Zirkel (Messinstrumente); Zündbatterien; Zyklotrons

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Klasse 13: Ammoniumnitratsprengstoffe; Apparate zum Füllen von Patronentaschen; Artilleriegeschütze; Azetyl-Nitrozellulose; ballistische Waffen; bengalisches Feuer; [X.]leikugeln für Vorderladerpistolen und -gewehre; [X.]leischrot für die Jagd; Dynamit; Geschützlafetten; Gewehrabzugsbügel; Gewehrfutterale; Gewehrhähne; Gewehrläufe; Gewehrschäfte; Granaten; Harpunengewehre (Waffen); Kanonen; Karabiner; Knallkörper (Petarden); Lagerzapfen für schwere Waffen; Luftpistolen (Waffen); Lunten für Sprengstoffe; Maschinengewehre; [X.] für Vorderladerwaffen; Minen (Sprengkörper); Mörser (Feuerwaffen); Munition; Nebelzündsignale; Panzer (Fahrzeug); Patronen (Munition); Patronenhülsen; Patronenladegeräte; Patronentaschen; Pistolen (Waffen); Projektile (Waffen); Pulverhörner; Pyrophore (luftentzündliche Stoffe); pyrotechnische Erzeugnisse; Raketen (Geschosse); Raketenwerfer; Revolver; Rohrbürsten zum Reinigen von Feuerwaffen; Schalldämpfer für Schusswaffen; [X.]; Schießgestelle; Schießpulver; Schulterriemen für Waffen; Schwarzpulver für Vorderladerwaffen; [X.] für Vorderladerwaffen; Signalraketen; Sprengkapseln; Sprengpatronen; Sprengpulver; Sprengzünder; Tränengas; Tränengaswaffen; Verschlüsse für Schusswaffen; Visiervorrichtungen für Feuerwaffen; Vorderladerwaffen; Waffen mit eigenem Antrieb; Zeitzünder; Zielspiegel für Gewehre; Zielvorrichtungen für Geschütze (ausgenommen Zielfernrohre); Zielvorrichtungen für Schusswaffen (ausgenommen Zielfernrohre); [X.] und Zündkapseln, ausgenommen Spielzeug; Zunder (Feuerschwamm); Zünder für Sprengstoffe; Zündschnüre; Zündschnüre für Sprengstoffe

6

Klasse 28: [X.], Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Angelgeräte; Angelgerätekästen; Angelhaken; Angeln; Angelrollen; Angelruten; Angelschnüre (Vorfächer); [X.]; [X.]aseball-Handschuhe; [X.]aukästen (Spielwaren); [X.]auklötze (Spielwaren); [X.]illardbanden; [X.]; [X.]illardkreide; [X.]illardkugeln; [X.]illardqueues; [X.]illardstöcke; [X.]illardtische; [X.]illardtische mit Geldeinwurf; [X.]ingokarten; [X.]issanzeigesensoren (Angelzubehör); [X.]obs; [X.]odyboards; [X.]odybuilding-Geräte; [X.]ögen ([X.]ogenschießen); [X.]ogenschießgeräte; [X.]oxhandschuhe; [X.]rettspiele; [X.]umerangs; Christbaumständer; Dame (Spiel); Damebretter ([X.]); Darmsaiten für Schläger; [X.] für [X.]; [X.] ([X.]); [X.]; Drachen; Duftköder (Lockmittel, Duftstoffe) für die Jagd oder den Angelsport; komplette Eislaufstiefel; elektronische [X.] (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Elektronische Ziele; Ellbogenschützer (Sportartikel); Expander; Fahrrad-Heimtrainer; verkleinerte Fahrzeugmodelle; Farbkugelpistolen (Sportartikel); [X.]; [X.]; Fechtmasken; Fechtwaffen; Federballspiele; Ferngesteuerte Fahrzeuge (Spielzeuge); Florette zum Fechten; geldbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Geräte für Körperübungen; Geräte für Zauberkünstler; Gesellschaftsspiele; Gewichthebergürtel (Sportartikel); Gleitschirme (Paraglider); Glöckchen für Christbäume; Golfhandschuhe; Golfschläger; Golftaschen, mit oder ohne Räder; Gymnastikgeräte und Turngeräte; Handschuhe (Zubehör für [X.]); Hängegleiter; Hanteln; Harpunengewehre (Sportartikel); [X.] ([X.]) für Athleten; Haspeln für Drachen; Hockeyschläger; Hufeisenspiele; Jetons für [X.]; [X.]skope; Kartenspiele; Karussells (Jahrmarkt); [X.] (Spiel); Kerzenhalter für Christbäume; Kescher; Kites für Surfbretter (Sportartikel); Klettergurte (Sportartikel); Knallbonbons; Knieschützer (Sportartikel); Köder zum Jagen oder Fischen; Konfetti; Kopfschützer (Sportartikel); Kreisel (Spielwaren); [X.]; künstlicher Schnee für Christbäume; Kuppen für [X.]illardqueues; Lockpfeifen für die Jagd; Luftkammern für [X.]älle; Luftpistolen (Spielzeug); Mah-Jong; Marionetten; maschinelle Einrichtungen und Geräte für [X.]bahnen; Maste für Surfbretter; Mobiles (Spielwaren); Munition für Farbkugelpistolen (Sportzubehör); Murmeln; Netze (Sportartikel); [X.]; Pistolen (Spielwaren); Plüschtiere; Pucks (Wurfscheiben); Punchingbälle; Punktmarkierer für [X.]illards; Puppen (Spielwaren); [X.]; [X.]; Puppenhäuser; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Reusen; Riemen für Surfbretter; Ringspiele; Rodelschlitten; Rollen für Fahrrad-Heimtrainer; Roller (Kinderfahrzeuge); Rollschuhe; Rollschuhe, Inline-Skates; Roulett-Drehscheiben; Saiten für Schläger; Schachbretter; Schachspiele; Schaukeln; Schaukelpferde; Scherzartikel; Schienbeinschutz (Sportartikel); Schießscheiben; Schlägerhandschuhe ([X.]); Schlitten (Sportartikel); Schlittschuhe; komplette Schlittschuhstiefel; Schmetterlingsnetze; Schneekugeln; Schneeschuhe; Schneesurfbretter (Snowboards); Schutzpolster (Sportausrüstungen); Schwimmbecken (Spielwaren); Schwimmer (Angelzubehör); Schwimmflossen; Seehundfelle (Skifelle); Seifenblasen (Spielzeug); Skateboards; Skibeläge; Skibindungen; Skier; Skikanten; Skischaber; Skiwachs; speziell an Skis und Snowboards angepasste Taschen; große Spielbälle; kleine Spielbälle (kleine); Spielkarten; Spielkugeln; Spieltische für Tischfußball; Spielwürfel; Spielzeug für Haustiere; Spielzeugfahrzeuge; Sportschläger; Springseile; Startblöcke (für den Sport); Steinschleudern (Sportartikel); Surfbretter (Segelbretter); Surfbretter (Wellenreiten); Tambourstöcke; Tarnschilde (Sportartikel); Teddybären; Tennisballwurfgeräte; Tennisnetze; Theatermasken; Tiefschutz-Suspensorien (Sportartikel); [X.]; [X.]; [X.]wurfmaschinen; Trampolins (Sportartikel); Trapezgurte für Surfbretter; Tricktracks; Wasserskier; Weihnachtsbäume aus synthetischem Material; Werkzeug für das Zurücklegen von [X.] ([X.]); Wippen; Würfelbecher; Wurfpfeile; Wurfscheiben; Wurfscheiben (Spielzeug); [X.] (Spielzeug); [X.], Zündhütchen für Pistolen (Spielwaren); Zündkapseln (Spielwaren); Luftschlangen; Tretroller als Fahrzeug“.

7

Mit [X.]eschluss vom 21. Januar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 13 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des [X.]estehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat sie auf ihren [X.]eanstandungsbescheid vom 23. Mai 2012 verwiesen, auf den hin die Anmelderin lediglich zur Unterscheidungskraft des [X.] für Dienstleistungen vorgetragen habe, obwohl das [X.] des [X.] keinerlei Dienstleistungen enthalte. Im [X.]eanstandungsbescheid ist ausgeführt, die [X.]ezeichnung „[X.]“ stelle lediglich eine Eigenschafts-/[X.]estimmungsangabe für die angemeldeten Waren dar. Sie bestehe aus den durch einen [X.]indestrich verbundenen Abkürzungen „[X.]“ und „[X.]“. „[X.]“ sei die Abkürzung für „Grenzschutztruppe“, „[X.]“ die Abkürzung der [X.] [X.]ezeichnung „Personal Defense [X.]“ mit der [X.] [X.]edeutung „persönliche(s) Verteidigungs-/ Abwehr-Gewehr/[X.]üchse“, sodass der angemeldeten [X.]ezeichnung in ihrer Gesamtheit die [X.]edeutung „Grenzschutztruppe persönliche(s) Verteidigungs-/ Abwehr-Gewehr/[X.]üchse“ zukomme. In Verbindung mit den so bezeichneten Waren weise die angemeldete [X.]ezeichnung darauf hin, dass es sich um „ein(e) persönliche(s) Verteidigungs-/Abwehr-Gewehr/[X.]üchse für/von einer Grenzschutztruppe“ handele bzw. dass die Waren dafür bestimmt seien, darauf ausgerichtet seien bzw. diese zum Thema/Gegenstand/Objekt hätten. Damit sei die [X.]ezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren geeignet und sie unterliege zudem einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

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Gegen diesen ihr am 28. Januar 2013 zugestellten [X.]eschluss hat die [X.]eschwerdeführerin am 20. Februar 2013 [X.]eschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,

9

den [X.]eschluss des [X.]es vom 21. Januar 2013 aufzuheben.

tr uppe“ wie von der Markenstelle ausgeführt - gebe es schon seit langem nicht mehr. Geläufig sei lediglich die [X.]ezeichnung „[X.] 9“ für die [X.] 9, die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ in Alleinstellung unterliege dagegen keinem Freihaltebedürfnis und sei auch nicht bekannt. Wegen der Schutzfähigkeit der [X.]uchstabenfolge „[X.]“ sei die Eintragungsfähigkeit der Gesamtbezeichnung „[X.]“ bereits gegeben. Jedoch sei auch die Abkürzung „[X.]“ für „Personal Defense [X.]“ im [X.] nicht sehr geläufig. Die [X.]ezeichnung werde lediglich in Verbindung mit einem bestimmten Waffentyp und in Kombination mit einer Herstellerbezeichnung wie „[X.]“ verwendet, sodass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Anmeldezeichen „[X.]“ lediglich einen bestimmten Waffentyp des Herstellers „[X.]“ erkennen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die zulässige [X.]eschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des [X.] „[X.]“ stehen keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 [X.] entgegen. Insbesondere kann der [X.]ezeichnung weder jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen werden, noch besteht ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2012, 610, Rdnr. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, 611, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.] 2014, 569, Rdnr.  10 – [X.]; [X.] 2013, 731, Rdnr. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233, 235, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229, 230, Rdnr. 27 - [X.]ioID; [X.] 2008, 608, 611, Rdnr. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2012, 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2; [X.] 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; [X.] 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.]egriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Rdnr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Rdnr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1143, 1144 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender [X.]ezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Rdnr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Rdnr. 28 - [X.]).

Aus einer [X.]uchstabenfolge bestehenden Abkürzungen fehlt dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene inländische Verkehr sie ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als bekannte und gebräuchliche Abkürzung für eine beschreibende Angabe verstehen kann ([X.] WRP 2015, 52, 53, Rdnr. 13 - [X.]; [X.] (pat) 513/11, [X.] 2012, 283 - [X.] & P).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben kann dem Wortzeichen „[X.]“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Es setzt sich aus den zwei mit einem [X.]indestrich verbundenen [X.]uchstabenkombinationen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen. Da die ausschließlich aus Konsonanten bestehenden [X.]uchstabenkombinationen keine eigenständigen Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bilden, liegt es nahe, sie entweder als willkürliche [X.]uchstabenverbindungen ohne inhaltliche [X.]edeutung oder als Abkürzungen zu verstehen. Die Abkürzung „[X.]“ steht in der [X.] Sprache unter anderem für die Sachbegriffe „[X.]“, „Gerätesicherheitsgesetz“, „Gesundheitsstrukturgesetz“, „gefährliche Stoffe und Güter“ und „Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft“. Die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ ist keine Abkürzung eines geläufigen [X.] Sachbegriffs. Sie steht für „[X.] region“ (Fachbegriff im Zusammenhang mit der Entstehung von Sternen), „[X.] Dent Repair“ (lackschadenfreie Ausbeultechnik), „Pygmy Dipole Resonance“ ([X.]), „[X.]“ (Distrikt von [X.]), „Preliminary Design Review“ und „Personal Digital Recorder“.

Der Auffassung der Markenstelle, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil „[X.]“ die Abkürzung für die [X.] [X.]ezeichnung „personal defense rifle“ sei und die [X.]uchstabenfolge in ihrer Gesamtheit deshalb auf eine persönliche Verteidigungswaffe für oder von [X.]n hinweise, kann allenfalls die Zurückweisung der Anmeldung für einen relativ kleinen Teil der angemeldeten Waren rechtfertigen, nämlich für Schusswaffen, Attrappen derartiger Waffen, Sportwaffen oder entsprechende Spielwaren bzw. Munition oder sonstiges Zubehör für Waffen und Waren in Waffenform. Denn „[X.]“ hat die [X.]edeutung „Gewehr“. Für Waren, die nicht die Funktion oder Form eines Gewehrs aufweisen bzw. nicht mit einem solchen im Sachzusammenhang stehen, stellt „Personal defense rifle“ keine Sachangabe dar, sodass „[X.]“ - selbst wenn es dem inländischen Verkehr als Abkürzung bekannt wäre - nicht als Abkürzung einer Sachangabe wahrgenommen werden wird. Dass die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ für diese Waren die geläufige Abkürzung einer anderen Sachangabe sein könnte, hat die Markenstelle nicht ermittelt und ist auch nach den Recherchen des Senats nicht festzustellen.

Aber auch für Schusswaffen, Attrappen derartiger Waffen, Sportwaffen oder entsprechende Spielwaren bzw. Munition oder sonstiges Zubehör für Waffen und Waren in Waffenform steht dem Anmeldezeichen nach dem Ergebnis der ausführlichen Recherchen des Senats kein Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die angesprochenen Verkehrskreise bestehen - soweit das Zeichen für echte Schusswaffen verwendet wird - aus einem eng begrenzten Personenkreis, der berechtigt ist, derartige Waren zu erwerben. Dabei handelt es sich in erster Linie um staatliche Organisationen, die militärische Verbände und [X.] auszurüsten haben, sowie einen kleinen Kreis zum Waffenbesitz bzw. zum Führen von Waffen berechtigter fachkundiger Endverbraucher. Soweit es sich bei den beanspruchten Waren um Attrappen oder Sportwaffen etwa für Paintball-[X.] handelt, sind als maßgeblicher Verkehrskreis gut informierte Endverbraucher angesprochen. Mangels konkreter Nachweise für die [X.] der Abkürzung im Inland kann nicht davon ausgegangen werden, dass selbst der angesprochene [X.] „[X.]“ ohne weitere Gedankenschritte als Abkürzung von „[X.] - personal defense rifle“ verstehen wird. Nichts anderes gilt für Spielwaren in Waffenform, die sich an den allgemeinen Verbraucher richten.

Schon der [X.]estandteil „[X.]“ stellt keine gebräuchliche oder aus sich heraus für die angesprochenen Verbraucher verständliche Abkürzung einer beschreibenden Angabe dar (vgl. auch [X.] (pat) 513/11, [X.] 2012, 283 – [X.] & P).

„[X.]“ wird zwar in der [X.] Sprache als Abkürzung unter anderem neben vielen weiteren [X.]edeutungen für „personal defense rifle“ verwendet. „[X.]“ hat die [X.] [X.]edeutung „Gewehr“, sodass „personal defense rifle“ mit „Gewehr zur persönlichen Verteidigung“ zu übersetzen ist. Die Abkürzung ist im [X.] jedoch nicht gebräuchlich. Die [X.]uchstabenfolge taucht lediglich namensmäßig verwendet in der Verbindung „[X.] [X.]“ als [X.]ezeichnung einer Waffe des [X.] Waffenherstellers [X.] Industries auf, der die der Abkürzung von der Markenstelle zugeschriebene [X.]edeutung „Personal defense rifle“ zur Erklärung in Klammern beigefügt hat (https://en.wikipedia.org/wiki/[X.]_[X.]). Eine solche erklärende Ergänzung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn der Verkehr die [X.]uchstabenfolge ohnehin als eine gebräuchliche Abkürzung dieses beschreibenden [X.]egriffs verstehen würde. Die weiteren [X.]elege bestehen ausschließlich aus vereinzelten in [X.]r Sprache gehaltenen Internetauszügen, wobei die Abkürzung nach den Recherchen des Senats auch auf englischsprachigen Websites nur in Einzelfällen benutzt wird. So ist sie zum [X.]eispiel in der Liste der Abkürzungen der Website „gunbroker.com“ (www.gunbroker.com/Support/SupportFAQView.aspx? faquid=1207) nicht enthalten. In [X.] Publikationen über Waffen findet sich die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ als Abkürzung für „personal defense rifle“ oder einen anderen waffenbezogenen Sachbegriff - anders als die Abkürzung „[X.]“ für „personal defense weapon“ - nach den Recherchen des Senats ebenfalls nicht, zumal es sich bei „persönlichen Verteidigungsgewehren“ nicht um eine inhaltlich klar abgrenzbare Warengattung handelt. Deshalb fehlen konkrete Hinweise, dass der angesprochene inländische Verkehr das Anmeldezeichen als Abkürzung einer beschreibenden Angabe für die genannten Waren ohne weitere Gedankenschritte erkennen wird.

Für die Eignung des [X.] als betrieblicher Herkunftshinweis spricht auch, dass es den Kennzeichnungsgewohnheiten im [X.]ereich von Handfeuerwaffen entspricht. Diese werden häufig mit kombinierten [X.]uchstabenfolgen (teilweise ergänzt mit Zahlenfolgen) benannt, wobei die erste [X.]uchstabenkombination regelmäßig den Hersteller benennt, während die zweite [X.]uchstabenfolge die Waffe selbst näher bezeichnet, wobei letztere [X.]ezeichnungen häufig beschreibende Anklänge aufweisen ([X.] PG, [X.] [X.] Panther Pump [X.], [X.], [X.], [X.]; Quelle: [X.], [X.], Ausgabe in [X.]r Übersetzung, [X.]). Der angesprochene Verkehr wird daher das Anmeldezeichen, selbst wenn er in den [X.]uchstabenfolgen eine beschreibende Abkürzung vermuten sollte, in erster Linie als betrieblichen Herkunftshinweis und nicht als beschreibende Angabe der Waren wahrnehmen.

Erst recht gilt dies für die weiteren Waren, die keinerlei Zusammenhang mit Handfeuerwaffen aufweisen. Die angemeldete [X.]uchstabenkombination „[X.]“ vermittelt keine sinnvolle Sachaussage und stellt sich auch nicht als Kombination zweier Abkürzungen derartiger Sachaussagen dar. Sie wird von den angesprochenen Verbrauchern deshalb als bloße Fantasiebezeichnung wahrgenommen werden. Die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis kann ihr daher auch für diese Waren nicht abgesprochen werden.

Da dem Zeichen aus den genannten Gründen keine bzw. keine ohne Weiteres erkennbare beschreibende [X.]edeutung für die angemeldeten Waren zukommt, steht der Eintragung auch kein Freihaltebedürfnis an der [X.]uchstabenkombination gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Mangels einer dem Anmeldezeichen innewohnenden ersichtlichen Sachaussage über die beanspruchten Waren scheidet auch eine Täuschungseignung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 [X.] aus.

Der angegriffene [X.]eschluss war deshalb in vollem Umfang aufzuheben.

Meta

28 W (pat) 512/13

12.07.2016

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.07.2016, Az. 28 W (pat) 512/13 (REWIS RS 2016, 8350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8350

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