Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.12.2013, Az. 30 W (pat) 527/12

30. Senat | REWIS RS 2013, 276

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "VERY US RECORDS" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 010 038.4

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 12. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 23. April 2012 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung von Ton und Bild auf Trägern beliebiger Art, insbesondere zur Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder Daten jeglicher Art; herunterladbare Software; Videospiele (Software); Computerspiele (Software);

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung“.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.] [X.] [X.]

3

ist am 19. Januar 2012 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der

4

 „[X.]: Geräte zur Aufzeichnung von Ton und Bild auf Trägern beliebiger Art, insbesondere zur Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder Daten jeglicher Art; Ton und/oder Bild und/oder Datenträger jeglicher Art insbesondere Compact Disc Platten, Musikkassetten, CD-ROM, [X.] aller Art, HD- DVD, optische und magnetooptische Platten, Schallplatten aus Vinyl; herunterladbare Software; Videospiele (Software); Computerspiele (Software); elektronische Publikationen (herunterladbar); Ton- und Datenträgerverpackungen, nämlich Schallplattenhüllen und kassettenartige Behälter zur Aufnahme von scheibenförmigen Datenträgern; elektronische Publikationen (herunterladbar); Musikdateien zum Herunterladen; Bilddateien zum Herunterladen;

5

Klasse 38: Telekommunikation;

6

[X.]: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

7

[X.]: Handel mit Film-, Video- und Musiklizenzen; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechten“

8

angemeldet worden.

9

[X.] [X.] [X.] bestehe aus der Verknüpfung mehrerer beschreibender Elemente. „Very“ sei das [X.] Adjektiv für „sehr“, „außerordentlich“ oder „echt“. Auch wenn es andere Interpretationsmöglichkeiten für den [X.] „[X.]“ gebe, sei wegen des Sachzusammenhangs die Gleichsetzung mit dem geläufigen Kürzel für die [X.] („[X.]“) naheliegend. „[X.]“ sei die [X.] Bezeichnung für „Aufnahmen/Aufzeichnungen“, „Datensätze“ und „Schallplatten“. In seiner Gesamtheit sei das Anmeldezeichen damit geeignet, die inländischen Verbraucher als inhaltsbeschreibende Sachaussage über die Art der Waren und Dienstleistungen und ihre geografische Herkunft zu informieren, dass diese Waren nämlich aus den [X.] stammten oder als DVDs oder herunterladbare Publikationen [X.] Filminhalte zeigten. Die Verknüpfung der Bestandteile sei nicht überraschend oder unüblich und stelle keine schutzbegründende Ungewöhnlichkeit dar. Dass das Adjektiv „very“ zur Beschreibung der [X.]A grammatikalisch falsch sei, verleihe dem Zeichen keine besondere Eigentümlichkeit.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie ausgeführt, selbst in der [X.]n Sprache sei ein direkt beschreibender Bezug nicht gegeben. Das Anmeldezeichen sei mehrdeutig. Der Anmelderin sei es überhaupt nicht in den Sinn gekommen ist, den Bestandteil „[X.]" als Abkürzung für die [X.]A zu nutzen. Der Bestandteil „[X.]" solle „wir" oder „uns" bedeuten, so dass das Anmeldezeichen als „sehr uns Schallplatten" oder verständlicher „sehr (wie) wir Schallplatten" zu lesen sei. Diese Mehrdeutigkeit sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gleichsetzung des [X.] „[X.]" mit der Abkürzung für die [X.]A so nahe liegend sei, dass alle anderen Deutungsvarianten ausgeschlossen seien. Selbst unter Zugrundelegung der Auslegungsvariante der Markenstelle verfüge das Anmeldezeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft und erschöpfe sich nicht in einer beschreibenden Angabe für Waren und Dienstleistungen aus den [X.]A.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für [X.], vom 23. April 2012 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.] [X.] [X.] hingegen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen und die Beschwerde unbegründet, da die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 731, Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143, Rn. 7 - Starsat; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - F[X.]SBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 12 - [X.]; [X.], 949, Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854, Rn. 18 - F[X.]SBALL WM 2006; [X.], 417, 418 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; [X.] [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - F[X.]SBALL WM 2006).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.], 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271, Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 19 - F[X.]SBALL WM 2006; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854, Rn. 19 - F[X.]SBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Rn. 28 f. - F[X.]SBALL WM 2006).

[X.] [X.] [X.] die Unterscheidungskraft für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zu Unrecht abgesprochen. Im Übrigen, für die Mehrzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, fehlt ihr indessen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Für die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise, zu denen (bis auf die nur für ein Fachpublikum interessanten Dienstleistungen der [X.]) sowohl Fachkreise als auch der Durchschnittsverbraucher gehören, ist das Anmeldezeichen erkennbar aus den drei der [X.]n Sprache zurechenbaren Buchstabenfolgen „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“ gebildet.

„Very“ kann als Adverb „sehr“ oder „aller-“ bedeuten oder im Sinne von „genau“ oder „gleich“ zur Verstärkung eines Adjektivs (z. B. „meet the very next day“ = „sich gleich am nächsten Tag treffen“) eingesetzt werden. Als Adjektiv verwendet, kann es „genau“, ganz“, bloß“ oder „absolut“ bedeuten oder auch zur Verstärkung und besonderen Betonung eines Substantivs eingesetzt werden (vgl. [X.], 1986, S. 340).

„[X.]“ kann für das Personalpronomen „uns“ (entweder 1. Person Plural Dativ oder 1. Person Plural Akkusativ) stehen. „[X.]“ ist aber auch die Abkürzung für das Substantiv „[X.]“, das in dieser Form im [X.] auch attributiv verwendet („[X.]-“) wird. „[X.]“ ist überdies das zweibuchstabige Länderkürzel nach der [X.] EN ISO 3166-1 (Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten) und im [X.] das Top-Level-Domain-Kennzeichen für die [X.].

„Records“ kann als Verb in Verbindung mit einem Bezugswort in der 3. Person Singular „aufzeichnen“, „dokumentieren“ „protokollieren“ und als Substantiv in seiner Pluralform „Protokolle“, „Akten“, „Dokumente“, „Zeugnisse“, „Schallplatten“ oder „Rekorde“ bedeuten. Ein „record label“ ist ein „Plattenlabel“. In der Musikbranche sind Plattenlabel üblicherweise mit einem oder mehreren Vorworten und der Endung „Records“ bezeichnet (z. B. „[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]“ etc.), was selbst der nur normal informierte Durchschnittsverbraucher aus der Musikberichterstattung als Hinweis auf eine „Plattenfirma“ erkennen wird.

b) Im Umfang der Zurückweisung ist das Anmeldezeichen danach geeignet, in sprachüblicher Weise auf die Art - je nach Zusammenhang entweder auf „Tonträger“ oder auf „Rekorde“ - und die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus den [X.] bzw. einen inhaltlichen Bezug dazu hinzuweisen.

[X.] [X.] [X.] zwanglos als Hinweis auf Tonträger („Records“/ veraltet: „Schallplatten“) verstehen, die durch die Attribute „[X.]“ und „[X.]“ näher beschrieben werden.

Da die [X.], was allgemein bekannt ist, das Ursprungsland besonderer Musikrichtungen (z. B. „Gospel“, „Blues“, „Rap“ etc.) sind, liegt ein Verständnis von „[X.]“ als Herkunftshinweis nahe. Zu einer Interpretation von „[X.]“ als Personalpronomen (entsprechend der Darstellung der Anmelderin auf ihrer [X.]seite: „Wie der Labelname bereits verrät, zeichnet uns besonders aus, dass wir sehr ([X.]) [X.] ([X.]) sind. Teamgeist und Um-die-Ecke-Denken werden bei uns groß geschrieben.“, [X.]) werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht gelangen. [X.] liegt auch eine Interpretation von „[X.] [X.]“ als lautmalerischer klanglicher Hinweis auf eine Künstlervielfalt („various“), auf die die Anmelderin ebenfalls auf ihrer [X.]seite hinweist: „Auf ein bestimmtes Genre sind wir bei der Ausrichtung unseres Repertoires nicht festgelegt - schließlich lassen wir auch anklingen, inhaltlich verschieden (VARI-O[X.]) zu sein. … !“ Derartige Analysen stellen im Wirtschaftsverkehr weder Durchschnittsverbraucher noch Fachkreise an, so dass sich daraus eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit nicht ableiten lässt.

[X.] [X.] [X.] nur auf „[X.]“, nur auf „[X.]“ oder insgesamt auf „[X.] [X.]“ bezieht, kann offenbleiben, da es sich in jeder Hinsicht um Substantive handelt, deren Bedeutung durch „[X.]“ als Adjektiv werbemäßig verstärkt werden kann. Die von der Markenstelle angenommene grammatikalische Unrichtigkeit besteht danach nicht.

Nach alledem liegt im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen eines „Plattenlabels“ ein Verständnis des [X.] im Sinne einer Anpreisung von Tonträgern aus den [X.] nahe.

Mit dieser Bedeutung ist das Anmeldezeichen geeignet, werblich anpreisend auf die Art und die geografische Herkunft der beanspruchten Waren der [X.]: „Ton und/oder Bild und/oder Datenträger jeglicher Art insbesondere Compact Disc Platten, Musikkassetten, CD-ROM, [X.] aller Art, HD- DVD, optische und magnetooptische Platten, Schallplatten aus Vinyl; Musikdateien zum Herunterladen“ aus den [X.] hinzuweisen. „Elektronische Publikationen (herunterladbar)“ können sich inhaltlich mit derartigen Tonträgern befassen.

[X.] [X.] [X.] für die beanspruchten „Ton- und Datenträgerverpackungen, nämlich Schallplattenhüllen und kassettenartige Behälter zur Aufnahme von scheibenförmigen Datenträgern“ wegen des engen sachlichen Bezugs mittelbar beschreibend (vgl. [X.] [X.], 850, Rn. 32 - F[X.]SBALL WM 2006; Ströbele/[X.], [X.], 10. Aufl. 2012, § 8 Rn. 70).

Die Dienstleistungen der [X.]: „Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ können spezifisch den Inhalt von Tonträgern aus den [X.] zum Gegenstand haben. Gleiches gilt für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] „Handel mit Film-, Video- und Musiklizenzen; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Verwaltung von Urheberrechten“, da diese auf einen spezifischen [X.]-[X.]n [X.] fokussiert sein können, so dass auch insoweit jedenfalls ein enger sachlicher Bezug gegeben ist.

[X.] [X.] [X.] auf solche hinweisen, die von [X.]-[X.]n Staatsbürgern erzielt wurden oder auf sonstige Weise mit dem Hoheitsgebiet der [X.] zusammenhängen.

Insoweit ist das Anmeldezeichen geeignet, den Gegenstand und den Inhalt der Dienstleistungen der [X.] „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ und auch der Waren der [X.] „Bilddateien zum Herunterladen“ zu beschreiben.

Die angemeldete Marke ist somit in diesem Umfang nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.

c) Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen ist das Anmeldezeichen hingegen ausreichend unterscheidungskräftig und kann auch ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht festgestellt werden.

Die beanspruchten Waren der [X.] „Geräte zur Aufzeichnung von Ton und Bild auf Trägern beliebiger Art, insbesondere zur Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder Daten jeglicher Art“ stehen zwar sowohl mit dem Begriff „Aufzeichnung“ („record“) als auch mit „Tonträgern“ in einem thematischen Zusammenhang. Insoweit handelt es sich um Hilfsmittel für die Herstellung von Tonträgern ([X.] [X.], 850, Rn. 32 - F[X.]SBALL WM 2006). Eine plausible - auch nur mittelbare - Sach- oder Werbeaussage kann dem Anmeldezeichen wegen des Zusatzes „[X.] [X.]“ jedoch nicht entnommen werden. Die Existenz von spezifischen Geräten zur Aufzeichnung von Daten gerade aus den [X.] ist nicht ersichtlich, so dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Bestimmungsangabe („für die Herstellung von [X.]-Tonträgern“) gewertet werden wird. Eine Plattenfirma stellt üblicherweise auch keine Aufzeichnungsgeräte her, zumindest erwartet der Verkehr dies nicht.

Ein inhaltlicher Bezug des [X.] zu den beanspruchten Waren der [X.] „herunterladbare Software; Videospiele (Software)“ und „Computerspiele (Software)“ ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] „Ausbildung“ und „Erziehung“, wobei letztere üblicherweise „Benehmen und Manieren“ zum Gegenstand hat.

Weil dem Anmeldezeichen für diese Waren und Dienstleistungen kein unmittelbar merkmalsbeschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann, steht ihm insoweit auch nicht das Schutzhindernis einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Der Beschwerde war deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

Meta

30 W (pat) 527/12

12.12.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.12.2013, Az. 30 W (pat) 527/12 (REWIS RS 2013, 276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 276

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