Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 21/13

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16513

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Gegenstand

Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist: Pflicht zur manuellen Fristenkontrolle nach Totalausfall der Computeranlage mit dem elektronischen Fristenkalender und nur eingeschränkter Wiederherstellung der Zugriffmöglichkeit


Leitsatz

Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts vorübergehend nicht störungsfrei gewährleistet, kann die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen die Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle gebieten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15. Oktober 2013 wird auf seine Kosten verworfen.

[X.]: bis zu 30.000 €

Gründe

1

I. Der Kläger verfolgt Ansprüche wegen behaupteter Prospektfehler und angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter. Das die Klage abweisende Urteil des [X.] wurde ihm am 5. Juni 2013 zugestellt. Am 2. Juli 2013 legte er Berufung ein. Mit handschriftlichem Telefax vom 5. August 2013 beantragte der Kläger, die Berufungsbegründungsfrist „um 2 Wochen, bis einschließlich [X.] zu verlängern.“ Zur Begründung führten seine Prozessbevollmächtigten aus, aufgrund eines [X.] könne die Berufungsbegründung nicht fristgemäß bearbeitet und eingereicht werden. Sobald die Computer wieder funktionstüchtig seien, würden sie den [X.] per Computerschrift nochmals einreichen. Mit weiterem Telefax vom 6. August 2013 wurde der [X.] wiederholt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 6. August 2013 antragsgemäß bis zum 19. August 2013 verlängert. Die Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 9. August 2013 zugestellt.

2

Mit Telefax vom 20. August 2013 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führte er aus: Wie dem Berufungsgericht bereits bekannt sei, sei der [X.] seiner in [X.]ansässigen Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Unwetters am Wochenende vom 2. August 2013 bis 4. August 2013 beschädigt worden. In der Folgezeit sei es an einigen Tagen zu einem Totalausfall des Servers und damit verbunden zu einem kompletten Ausschluss des Zugriffs auf die Anwaltssoftware der Kanzlei gekommen. Alle Akten der Kanzlei würden elektronisch innerhalb des Anwaltsprogramms [X.] geführt. Auch der [X.] werde ausschließlich elektronisch in diesem Programm geführt. Das Programm sei zentral auf dem [X.] in den Kanzleiräumen in [X.]     gespeichert. Erst wenn man sich über den [X.] bei [X.] anmelde, habe man Zugriff auf die Akten und den [X.]. Der Server habe sich aufgrund des am Wochenende eingetretenen Schadens am Morgen des 5. August 2013 nicht hochfahren lassen. Der unverzüglich beauftragte [X.] habe den ganzen Tag versucht, das Problem zu lösen. Zwischenzeitlich sei es gelungen, den Zugriff zu ermöglichen, so dass ab dem 6. August 2013 wieder, wenn auch mit erheblichen Einschränkungen, habe gearbeitet werden können. Das Problem habe aber bis zum heutigen Tag nicht abschließend gelöst werden können. Die komplette letzte Woche sei es nur eingeschränkt möglich gewesen, sich auf dem Server anzumelden und auf den [X.] zuzugreifen. Am 16. August 2013 sei es trotz ständigen Arbeitens des Technikers an dem Problem des Servers wieder zu einem Totalausfall gekommen. Erst am Nachmittag des 20. August 2013 habe der Zugang soweit hergestellt werden können, dass auf den [X.] eingeschränkt, aber auch nur von Computern am Standort in [X.]     wieder habe zugegriffen werden können. Somit habe auch erst an diesem Nachmittag der Fristablauf in dieser Sache am gestrigen Tag festgestellt werden können.

3

Mit Schriftsatz vom 25. August 2013, bei Gericht eingegangen am 28. August 2013, wurde die Berufung des [X.] begründet. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

4

II. Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des [X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 4. November 2014 - [X.], [X.], 2388 Rn. 6 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

5

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem eigenen Vorbringen des [X.] und der zur Glaubhaftmachung eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Inhabers des mit der Betreuung der Computeranlage beauftragten [X.] habe die Funktionsfähigkeit der Computeranlage der Prozessbevollmächtigten des [X.] nach dem am ersten Augustwochenende eingetretenen Totalausfall des Servers am 6. August 2013 nur eingeschränkt wiederhergestellt werden können. Bei dieser Sachlage habe es nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen und sich deshalb als mindestens fahrlässig schuldhaft dargestellt, dass der Ablauf der antragsgemäß bis zum 19. August 2013 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung wiederum ausschließlich in dem EDV-gestützten [X.] der Prozessbevollmächtigten des [X.] notiert worden sei. In Anbetracht der nach dem 5. August 2013 ersichtlich zu keinem Zeitpunkt uneingeschränkt wiederhergestellten Funktionsfähigkeit der Computeranlage hätte demgegenüber vielmehr Veranlassung bestanden, die Wahrung der bis zum 19. August 2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unabhängig von der erkannt nur eingeschränkt wiederhergestellten Funktionsfähigkeit der in Rede stehenden Computeranlage sicherzustellen.

6

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die [X.] ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des [X.] mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seiner Prozessbevollmächtigten ausreichende Vorkehrungen zur Fristenkontrolle für den Fall getroffen sind, dass der uneingeschränkte Zugriff auf den elektronischen [X.] wegen eines Computerdefekts über einen längeren Zeitraum nicht gewährleistet ist.

7

a) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in [X.] zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen ([X.], Beschluss vom 8. April 1997 - [X.], NJW 1997, 2120, 2121; Beschluss vom 13. Juli 2010 - [X.], NJW 2011, 151 Rn. 6). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im [X.] und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2010 - [X.], NJW 2011, 151 Rn. 6 mwN). Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 3305 Rn. 12; Beschluss vom 13. Juli 2010 – [X.], NJW 2011, 151 Rn. 6).

8

Führt der Anwalt einen elektronischen Kalender, darf diese Organisation keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - [X.] und [X.], NJW 2010, 1363 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - [X.], [X.] 2011, 706 Rn. 9;Beschluss vom 27. März 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 745 Rn. 7; Beschluss vom 17. April 2012 - [X.]/11, NJW-RR 2012, 1085 Rn. 8; Beschluss vom 4. November 2014 - [X.], [X.], 2388 Rn. 10). Das Gleiche gilt für die Handakte; wird diese allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2014 - [X.] 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 13).

9

b) Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht dargelegt, dass seine Prozessbevollmächtigten diese Sorgfaltsanforderungen erfüllt haben.

aa) Nach der eidesstattlichen Versicherung des Inhabers des mit der Installation, Überwachung und Reparatur des Servers betrauten [X.] gelang es diesem trotz erheblichen Aufwands nicht, den Server am 5. August 2013, dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, zu reparieren. Erst gegen Mittag des 6. August 2013 konnte durch den Austausch defekter Teile die Funktionsfähigkeit des Servers soweit hergestellt werden, dass er wieder hochgefahren werden konnte. Allerdings war ein Arbeiten auf dem Server nach wie vor nur mit erheblichen Einschränkungen möglich, da nicht alle Defekte beseitigt werden konnten. Vom Kanzleistandort der Prozessbevollmächtigten des [X.] in [X.]aus war nur ein eingeschränkter Zugriff auf den Server in [X.]     möglich. Spätestens bei diesem Sachstand war eine zusätzliche Fristensicherung zwingend erforderlich. Die Prozessbevollmächtigten wären verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen, namentlich der Umstellung auf eine manuelle Fristenkontrolle, sicherzustellen, dass die antragsgemäß verlängerte Frist gewahrt wird. Da es den Prozessbevollmächtigten des [X.] möglich war, trotz des [X.] am Montag dem 5. August 2013 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, war ihnen auch die manuelle Überwachung der verlängerten Frist möglich.

Eine solche zusätzliche Sicherung wurde auch in der Folge nicht entbehrlich, sondern vielmehr noch dringlicher, weil das Computerproblem bis zum Tag des Ablaufs der verlängerten Frist zwei Wochen nach Auftreten der ersten Störung nicht vollständig beseitigt werden konnte, insbesondere am [X.] Standort erhebliche Probleme auftraten und die Verbindung des Servers vom Kanzleistandort in [X.]     zum Kanzleistandort in [X.]immer wieder abriss. Da also im vorliegend relevanten Zeitraum von [X.]aus kein ungestörter Zugriff auf den zur Fristenkontrolle notwendigen Server möglich gewesen ist, war es fahrlässig, sich weiterhin allein auf dieses Kontrollsystem zu verlassen. Nachdem es dann am 16. August 2013 erneut zum Totalausfall des Servers gekommen war, konnte dieser am 20. August 2013 wiederum nur eingeschränkt repariert werden, und zwar soweit, dass lediglich am [X.]      Standort eingeschränkt auf den Server zugegriffen werden konnte und vom [X.] Standort aus gar nicht.

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde überspannt die Forderung nach der Einführung einer temporären parallelen manuellen Fristenkontrolle vorliegend nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten des [X.], sondern diese stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Treten Störungen in der [X.] auf, die dazu führen können, dass die Pflichten des Anwalts bei der Fristenkontrolle nicht erfüllt werden, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten (vgl. [X.], Beschluss vom 1. April 1965 - [X.], [X.], 596 f.; Beschluss vom 26. August 1999 - [X.], NJW 1999, 3783; Beschluss vom 15. September 2014 - [X.], juris Rn. 13; [X.], Beschluss vom 23. Dezember 2005 - [X.]/04, [X.]/NV 2006, 787 Rn. 12). Der Prozessbevollmächtigte muss sicherstellen, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Computerdefekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniert.

c) Danach kommt es nicht darauf an, ob das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Wiedereinsetzungsvorbringen den Anforderungen genügt, die im Falle eines auf einen vorübergehenden Computerabsturz gestützten [X.] an die substantiierte Darlegung der Art des Defekts und seiner Behebung zu stellen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2525 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 23. Dezember 2005 - [X.]/04, [X.]/NV 2006, 787 Rn. 14; Beschluss vom 17. Juli 2006 - [X.]/05, [X.]/NV 2006, 1876 Rn. 5). Denn das dem Kläger zuzurechnende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liegt nicht in dem über geraume Zeit untauglichen Versuch der nachhaltigen Beseitigung der Überspannungsschäden an dem [X.], sondern in dem vollständigen Unterlassen paralleler manueller Sicherungsmaßnahmen bei [X.] unzuverlässiger elektronischer Fristenkontrolle.

[X.]                   Caliebe                      Drescher

                    Born                      Sunder

Meta

II ZB 21/13

27.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Oktober 2013, Az: 11 U 183/13

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 21/13 (REWIS RS 2015, 16513)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2038 REWIS RS 2015, 16513

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