Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 23/13

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16564

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Gegenstand

Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht zur Handaktenkontrolle auf etwaige Fristabläufe nach Ausfall der Computeranlage mit dem elektronischen Fristenkalender


Leitsatz

Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, kann es die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangen, dass die dem Rechtsanwalt vorliegenden Handakten auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 8. November 2013 wird auf ihre Kosten verworfen.

[X.]: bis zu 19.000 €

Gründe

1

I. Die Klägerin verfolgt Ansprüche wegen behaupteter Prospektfehler und angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beklagten als atypische stille Gesellschafterin. Das die Klage abweisende Urteil des [X.] wurde ihr am 5. Juni 2013 zugestellt. Am 2. Juli 2013 legte sie Berufung ein. Mit Telefax vom 7. August 2013 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und begründete die Berufung. Zur Rechtfertigung ihres [X.] führte sie aus, aufgrund eines Totalausfalls des Computersystems im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten am Montag, dem 5. August 2013 sei es nicht möglich gewesen, den [X.] und die Fristabläufe einzusehen und zu bearbeiten. Der Hauptserver, an dem sämtliche Computer der Kanzlei hingen, sei bei dem Unwetter am Wochenende vom 2. August bis 4. August 2013 so schwer beschädigt worden, dass die Festplatte habe ausgetauscht werden müssen. Das Computersystem habe erst am Vormittag des 6. August 2013 durch den zuständigen [X.] soweit hergestellt werden können, dass ein Arbeiten wieder möglich geworden sei. Ein physischer [X.] habe nicht bestanden. In der Kanzlei werde ausschließlich mit elektronischem Kalender gearbeitet.

2

Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es die Angaben in dem Wiedereinsetzungsgesuch für unzureichend halte, hat die Klägerin ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 20. August 2013 vertieft: Die Kanzlei ihrer in M.   ansässigen Prozessbevollmächtigten arbeite mit dem Anwaltsprogramm [X.]. Alle Akten der Kanzlei würden elektronisch innerhalb dieses Anwaltsprogramms geführt. Auch der [X.] werde ausschließlich elektronisch in diesem Programm geführt. Das Programm sei zentral auf dem [X.] in den Kanzleiräumen in [X.]     gespeichert. Erst wenn man sich über den [X.] bei [X.] anmelde, habe man Zugriff auf die Akten und den [X.]. Der Server habe sich aufgrund des am Wochenende eingetretenen Schadens am Morgen des 5. August 2013 nicht hochfahren lassen. Der unverzüglich beauftragte [X.] habe den ganzen Tag versucht, das Problem zu beheben. Da es sich aber um ein größeres Problem gehandelt habe, welches bis zum heutigen Tag nicht endgültig habe behoben werden können, sei es erst am 6. August 2013 gelungen, den Serverzugang soweit herzustellen, dass auf [X.] habe zugegriffen werden können.

3

In einem Parallelverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag - II ZB 21/13) habe deshalb am 5. August 2013 handschriftlich ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden können, weil der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser Fristablauf aus dem Gedächtnis bekannt gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren sei ihrer Prozessbevollmächtigten aufgrund der Vielzahl von Fristabläufen nicht aus dem Gedächtnis bekannt gewesen, dass diese Frist ebenfalls am 5. August 2013 ablaufen werde. Da im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bekanntlich eine große Masse an Fällen parallel bearbeitet würde, sei es auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich, alle Fristabläufe auswendig im Kopf zu haben. Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin ihr Vorbringen weiter dahin ergänzt, dass der Server zum Datum der [X.] am 29. Juli 2013 noch funktioniert habe.

4

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

5

II. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des [X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 4. November 2014 - [X.], [X.], 2388 Rn. 6 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

6

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es sei auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin davon auszugehen, dass der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Handakte des vorliegenden Berufungsverfahrens aufgrund der auf den 29. Juli 2013 notierten [X.] an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt worden sei. Dass die Handakte von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin nachfolgend wieder zur erneuten Wiedervorlage erst auf den 5. August 2013, den Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, [X.] worden wäre, sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage sei es der sachbearbeitenden Rechtsanwältin in Kenntnis des Serverausfalls aber noch am 5. August 2013 unschwer möglich gewesen, zumindest die ihr vorliegenden Handakten händisch auf etwaige bevorstehende Fristabläufe zu kontrollieren. Dass mit derartigen Fristabläufen zu rechnen gewesen sei, sei der sachbearbeitenden Rechtsanwältin aufgrund des ihr in dem Parallelverfahren erinnerlichen Fristablaufs ebenfalls am 5. August 2013 bekannt gewesen und habe sich auch bereits daraus ergeben, dass die ihr in den Vortagen zur Bearbeitung vorgelegten Handakten naturgemäß zumindest zum Teil ebenfalls aufgrund entsprechend notierter [X.]en vorgelegt worden seien. Dass es der sachbearbeitenden Rechtsanwältin gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Mitarbeiter in der [X.] des 5. August 2013 bis zum Ende dieses Tages nicht möglich gewesen wäre, auch nur die ihr vorliegenden Handakten auf entsprechende Fristabläufe hin zu prüfen, sei trotz der mit richterlicher Verfügung vom 29. August 2013 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergangenen Aufforderung zur ergänzenden Darlegung nicht ausreichend dargetan worden. Das nicht näher substantiierte Vorbringen, es seien in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten an jedem Tag „extrem viele“ Fristabläufe zu beachten und zu bearbeiten, ersetze entsprechende Darlegungen und deren Glaubhaftmachung nicht.

7

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die [X.] ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich eine schuldhafte Pflichtenverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt hat; diese muss sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihre Prozessbevollmächtigte das ihr Mögliche und Zumutbare zur Fristwahrung getan hat, als am 5. August 2013 der Zugriff auf den [X.] aufgrund eines Computerdefekts nicht möglich war.

8

a) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in [X.] zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen ([X.], Beschluss vom 8. April 1997 - [X.], NJW 1997, 2120, 2121; Beschluss vom 13. Juli 2010 - [X.], NJW 2011, 151 Rn. 6). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im [X.] und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2010 - [X.], NJW 2011, 151 Rn. 6 mwN). Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 3305 Rn. 12; Beschluss vom 13. Juli 2010 - [X.], NJW 2011, 151 Rn. 6).

9

Führt der Anwalt einen elektronischen Kalender, darf diese Organisation keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - [X.] und [X.], NJW 2010, 1363 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - [X.], [X.] 2011, 706 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 745 Rn. 7; Beschluss vom 17. April 2012 - [X.]/11, NJW-RR 2012, 1085 Rn. 8; Beschluss vom 4. November 2014 - [X.], [X.], 2388 Rn. 10). Das Gleiche gilt für die Handakte; wird diese allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2014 - [X.] 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 13).

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Handakte des vorliegenden Berufungsverfahrens aufgrund der auf den 29. Juli 2013 notierten [X.] an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt wurde und es weder dargelegt noch glaubhaft gemacht ist, dass die Handakte von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin nachfolgend wieder zur erneuten Wiedervorlage erst auf den 5. August 2013 [X.] wurde. Für die rechtliche Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist von diesen von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen auszugehen.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht überspannt, wenn es von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin erwartet, dass die ihr vorliegenden - nicht alle, wie die Rechtsbeschwerde unterstellt - Handakten händisch auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden. Treten Störungen in der [X.] auf, die dazu führen können, dass die Pflichten des Anwalts bei der Fristenkontrolle nicht erfüllt werden, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten. Er muss sicherstellen, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Computerdefekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniert (vgl. [X.], Beschluss vom 1. April 1965 - [X.], [X.], 596 f.; Beschluss vom 26. August 1999 - [X.], NJW 1999, 3783; Beschluss vom 15. September 2014 - [X.], juris Rn. 13; [X.], Beschluss vom 23. Dezember 2005 - [X.]/04, [X.]/NV 2006, 787 Rn. 12; Beschluss vom 17. Juli 2006 - [X.]/05, [X.]/NV 2006, 1876 Rn. 7). Die Durchsicht der vorgelegten Handakten drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch eine ausreichende [X.] sicherzustellen ist (statt anderer Nachweise [X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 747 Rn. 9), so dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen musste, dass sich unter den ihr vorliegenden Handakten solche befinden, die ihr aufgrund der [X.] im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden sind. Dies gilt vorliegend erst recht, weil nach dem [X.] der Klägerin mit solchen Fristabläufen konkret zu rechnen gewesen ist.

Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargelegt, dass ihrer Prozessbevollmächtigten die händische Durchsicht der ihr vorliegenden Handakten auf Fristabläufe tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, sondern sie hat nur ohne die eine Beurteilung ermöglichende Substanz behauptet, es seien in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten an jedem Tag „extrem viele“ Fristabläufe zu beachten und zu bearbeiten gewesen.

c) Danach kommt es nicht darauf an, ob das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene [X.] den Anforderungen genügt, die im Falle eines auf einen vorübergehenden Computerabsturz gestützten [X.] an die substantiierter Darlegung der Art des Defekts und seiner Behebung zu stellen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2004 - [X.], NJW 2004, 2525 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 23. Dezember 2005 - [X.]/04, [X.]/NV 2006, 787 Rn. 14; Beschluss vom 17. Juli 2006 - [X.]/05, [X.]/NV 2006, 1876 Rn. 5). Denn das der Klägerin zuzurechnende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten liegt nicht in dem Versuch der Beseitigung der Überspannungsschäden an dem [X.].

Bergmann                 Caliebe                      Drescher

                   Born                     Sunder

Meta

II ZB 23/13

27.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. November 2013, Az: 11 U 184/13

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 23/13 (REWIS RS 2015, 16564)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2040 REWIS RS 2015, 16564

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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