Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 5 StR 600/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1036

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Nachschlagewerk: [X.]: ja, aber ohne die Ausführungen zu [X.] 2a und 3a (Verfahrensrü-gen)Veröffentlichung: ja[X.] 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2[X.] §1431. Für ein [X.]ntziehen von verbrauchsteuerpflichtigen [X.]n aus einem Steueraussetzungsverfahren reicht ein Verhalten aus, mit dem eine bestehende Kontrolle oder Kontrollmöglichkeit über [X.]n beseitigt wird, so daß für die Zollbehörden die [X.]igenschaft der [X.]n als verbrauchsteuerpflichtig, aber unversteuert nicht mehr erkennbar ist.2. Jedes in den Gesamtablauf eingebundene Mitglied einer [X.] ist zur Anmeldung der durch die [X.]ntziehung entstandenen Verbrauchsteuern verpflichtet und damit tauglicher Täter einer Steuer- hinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.], wenn es nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als Mittäter der [X.]ntziehung anzusehen ist.3. Zur Berücksichtigung der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer [X.] für entstandene Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung.[X.], [X.]. v. 24. Oktober 2002 [X.] 5 StR 600/01 LG [X.] [X.]5 StR 600/01BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOFIM [X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]ILvom 24. Oktober 2002in der [X.] Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 23. und 24. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Raum,[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt St ,Professor [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 24. Oktober 2002 für Recht [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 8. [X.] 2001 im Strafausspruch aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das ihnbetreffende, weitere [X.]eil des [X.] vomselben Tage im Strafausspruch aufgehoben.3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werdenverworfen.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten derRevisionen, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] wegenSteuerhinterziehung in sieben Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs [X.] bzw. drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat es nach Abtrennung des Verfahrens durch gesondertes [X.]eilwegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe- 4 -von vier Jahren verurteilt. Die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionender Angeklagten haben nur zum Strafausspruch [X.]rfolg.I.Nach den Feststellungen des [X.] gehörten die Angeklagtenspätestens seit [X.] 1998 zu einer Personenvereinigung, die [X.] Rahmen einer eingespielten Organisation fortgesetzt Alkohol in erhebli-chem Umfang aus der [X.] an den Zollbehörden vorbei nach[X.] schmuggelte. Dabei wurden im Zeitraum zwischen Mitte [X.] und [X.]nde März 1999 von Mitgliedern dieser [X.]unter Mitwirkung der Angeklagten sieben Transporte mit je 28.600 Litern (einLkw) bzw. 57.200 Litern (zwei Lkw) extra reinen Alkohols (96 %iger Feinsprit)von [X.] nach [X.] geschmuggelt, die jeweils zunächst im innerge-meinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung zur Aus-fuhr in die [X.] abgefertigt worden waren. Die von der [X.] [X.] bestimmten [X.] wurden, um das in[X.] bestehende [X.]infuhrverbot für Alkohol zu umgehen und um die nichtordnungsgemäße Ausfuhr aus der [X.] zu verschleiern, beider Ausfuhr aus [X.] als Chemikalien deklariert und unter [X.] über die wahre Ladung nach [X.] eingeführt. [X.] wurden auf [X.] Hoheitsgebiet die im Steueraussetzungsverfahrenmitzuführenden [X.] begleitenden Verwaltungsdokumente ([X.])gegen gefälschte CMR-Frachtbriefe ausgetauscht, die als Ladung Chemika-lien auswiesen. Anschließend wurde der jeweils bis dahin auf [X.] und von Mitgliedern der Organisation in Personenkraftwagen be-gleitete Alkohol in [X.] in [X.] umgeladen und per [X.] [X.] versandt. Durch die Nichtanmeldung der dem Steuerversand-verfahren in den sieben Fällen entnommenen [X.] wurdeBranntweinsteuer in Höhe von mehr als 7,7 Mio. [X.] -Im Rahmen der Arbeitsteilung bei Durchführung der Transporte warder Angeklagte [X.] für den [X.]inkauf des Alkohols in [X.]und dessen Bezahlung zuständig. Hierbei erhielt er für jede Lkw-Ladung [X.] eine —[X.] von [X.]. Insgesamt bestellte er bis März 1999 sechzig Lkw-Ladungen Al-kohol. Zu der Organisation gehörte auch sein Bruder, der gesondert [X.], der zusammen mit weiteren, zumeist unbekannt [X.] aus [X.] die Transporte steuerte, die [X.] beschaffte undden Absatz des Alkohols auf dem Schwarzmarkt in [X.] organisierte. In denAufgabenbereich des Angeklagten [X.] fiel die Abwicklung der Umla-dung der bereits mit gefälschten Frachtpapieren angelieferten Alkoholladun-gen in [X.] sowie die Prüfung der gefälschten [X.] ihre [X.]ignung zur Täuschung. Zur Abwicklung der Umladung zog er [X.] [X.] hinzu, der als einer der geschäftsführenden Gesell-schafter die Lagerei [X.] im [X.]er Freihafen leitete.Für ihre Mitwirkung erhielten der Angeklagte [X.]von der [X.] [X.] je umgeladener Lkw-Ladung, der Angeklagte [X.] 1.000 [X.] Container. Daneben durfte der Angeklagte [X.] in den vier Fällen, indenen die Umladung auf dem Gelände der Firma [X.]durchgeführt wurde (Fälle 1 bis 4 der [X.]eilsgründe), als —[X.]sikozuschlagfieine Rechnung mit einer Gewinnspanne von 500 [X.] statt üblicherweise100 [X.] pro Container stellen.Die verfahrensgegenständlichen Transporte gingen im einzelnen wiefolgt vonstatten:Der Alkohol wurde von der Organisation bei der Distillerie [X.]in[X.]/[X.] bezogen. Dort bestellte der Angeklagte [X.] jeweils die entsprechende Abnahmemenge. Anschließend wickelte er dieBezahlung [X.] zumeist persönlich in bar [X.] über die [X.] Firma [X.] des [X.]ab. Nachdem die Firma [X.] der Herstellerfirma die [X.] bestätigt hatte, eröffnete diese als Versender ein- 6 -Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung zur Ausfuhr aus dem [X.] der [X.]uropäischen Gemeinschaft über das [X.]/Oder. Als [X.]mpfänger wurde die Firma —[X.] fi [X.]/[X.] angegeben, die von der [X.] speziellzu dem Zweck gegründet worden war, als Tarnempfängerin aufzutreten. [X.] wurde dann von Mitgliedern der [X.] mit Lastzü-gen statt zum [X.] nach [X.] gebracht. Vorder Anlieferung im [X.]er Hafen wurden die [X.], bei [X.] im Steuerversandverfahren mitzuführenden begleitenden [X.] ([X.]) auf [X.] Hoheitsgebiet gegen CMR-Frachtbriefe ausgetauscht, die als Ladung Chemikalien auswiesen und [X.] [X.] Tarnadressen nannten. Bei den [X.] es sich um [X.], die von Mitgliedern der Organisationin [X.] für diesen Zweck hergestellt worden waren. Die begleitenden [X.] ([X.]) wurden mit nachgemachten Ausfuhrstempeln andie Firma [X.], welche die Steuerversandverfahren eröffnet hatte, zu-rückgesandt. Damit sollte der Anschein einer ordnungsgemäßen Ausfuhr [X.] unter zollamtlicher Überwachung erweckt werden. Ziel des [X.] war die Täuschung der [X.] Zollbehörden [X.] des [X.] [X.]infuhrverbotes.Der Angeklagte [X.]prüfte sodann die gefälschten CMR-Frachtbriefe auf ihre [X.]ignung zur Täuschung und wickelte mit dem [X.]die Umladung der [X.] zum Weiterversand mit[X.]n nach [X.] ab. Zur Verschleierung der [X.] sie die Firma [X.]aus [X.], einer [X.] [X.]nkla-ve in [X.] ein, welche mit der Umladung von —[X.] und de-ren anschließenden Transport nach [X.] unter [X.]inschaltung der [X.]beauftragt wurde. In den Fällen 1 bis 4 der [X.]eilsgründewurde der angelieferte Alkohol auf dem Gelände der Firma [X.], in den übrigen Fällen bei einer anderen Firma im [X.]er Hafen,in [X.] umgeladen.- 7 -Bei Abwicklung der Transporte hielt der Angeklagte [X.] Kontaktzu P [X.] und weiteren [X.] Hintermännern und übermittelteihnen die [X.]. Diese wurden ihm jeweils vom Angeklagten[X.]mitgeteilt, der mit dem Geschäftsführer der Firma [X.] in [X.] stand und [X.] sofern die [X.] nicht auf seinem Firmengeländestattfanden [X.] die [X.] bei der Spedition [X.]er-fragte.Alle drei Angeklagten nahmen zumindest billigend in Kauf, daß durchden Austausch der Frachtpapiere in [X.] und einer damit verbunde-nen [X.]ntziehung der [X.] aus der zollamtlichen Überwachung[X.] Branntweinsteuer entstand; dennoch gaben sie entsprechendeSteueranmeldungen nicht ab. Sie hielten einerseits eine ordnungsgemäßeAusfuhr aus der [X.] mit anschließendem [X.]inführen unterfalscher [X.]nbezeichnung nach [X.] wegen der Zusammenarbeit der[X.]n und [X.] Grenzkontrollstellen nicht für möglich; anderer-seits war für sie nur unversteuerter Alkohol auf dem Schwarzmarkt in [X.]mit Gewinn absetzbar.[X.]Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet.1. Revision des Angeklagten [X.]a) Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher bereits unzulässig.b) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen jeweils [X.] wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit [X.] 8 -aa) [X.]ine unechte Urkunde gebraucht (im Sinne von § 267 Abs. 13. Alternative StGB), wer sie zum Zwecke der Täuschung im [X.] sinnlichen Wahrnehmung zugänglich macht (vgl. [X.]St 36, 64, 65;Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 267 [X.]. 23).Der Angeklagte hat vorsätzlich falsche Urkunden gebraucht, indem erdie von Mitgliedern der [X.] mit den [X.]nangelieferten [X.] von [X.] für Chemikalienliefe-rungen nach dem Umladen auf [X.] in [X.] den [X.] wieder beifügen ließ. Hierdurch sollten insbesondere die [X.] beim Weitertransport des Alkohols auf der Schiene nach [X.] über dieArt der transportierten [X.] getäuscht werden.Die von dem Angeklagten begangene Urkundenfälschung erstrecktsich auch auf das von anderen Mitgliedern der [X.] auf[X.] Hoheitsgebiet schon vor dem [X.] des Alkohols in [X.]vorgenommene Austauschen der begleitenden Verwaltungsdokumente mitgefälschten [X.]. Deren Handeln ist dem Angeklagten [X.] Handeln zuzurechnen. Der Angeklagte war Mittäter (§ 25 Abs. 2StGB) aller im Rahmen des Alkoholschmuggels von [X.] nach [X.]von Mitgliedern der [X.] arbeitsteilig begangenen [X.]. Der Alkoholschmuggel umfaßte das gesamte Tatgeschehen von derBeschaffung des Alkohols in [X.] über den Transport nach [X.], den Austausch der Frachtpapiere, die Umladung in [X.] bishin zum [X.]inschmuggeln an den [X.] Zollbehörden vorbei nach [X.].(1) [X.] handelt derjenige, der aufgrund eines gemeinsa-men [X.]s einen für die Deliktsbegehung förderlichen Tatbeitrag leistet,welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremdenTuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechenddie Handlungen der anderen als [X.]rgänzung seines eigenen [X.] läßt. Ob dies der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beant-- 9 -worten. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaftoder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr., vgl. [X.]St 37,289, 291; [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2 m. w. N.). Auf der [X.] gemeinsamen Wollens kann dabei sogar eine bloße Mitwirkung bei derTatvorbereitung oder eine sonstige Unterstützungshandlung ausreichen (vgl.[X.]St 40, 299, 301; [X.] NStZ 1995, 120; 1999, 609). Allerdings kommteine (sukzessive) Mittäterschaft dann nicht (mehr) in Betracht, wenn einetatunterstützende —[X.] erst nach Beendigung einer Straftat[X.] also nach dem Handlungsgeschehen, mit dem das Tatunrecht seinen Ab-schluß findet [X.] einsetzt, selbst wenn die Mitwirkung vorher zugesagt wordenist (vgl. [X.], [X.]. vom 13. August 2002 [X.] 4 StR 208/02; Tröndle/[X.],StGB 50. Aufl. § 22 [X.]. 6, § 25 [X.]. 9 m. w. N.).Die tatrichterliche Bewertung zur Abgrenzung von Mittäterschaft [X.] ist dabei nur begrenzt der revisionsgerichtlichen Überprüfung zu-gänglich (vgl. [X.], [X.]. vom 23. Oktober 1997 [X.] 4 StR 226/97). [X.] hat der [X.] dem Tatrichter für diese Wertung ei-nen Beurteilungsspielraum eröffnet. [X.] das angefochtene [X.]eil [X.] wiehier [X.] erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt undvollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene [X.]rgebnis vom Revisions-gericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eineandere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. [X.] NJW1997, 3385, 3387; NStZ-RR 1998, 136; jeweils m. w. [X.]) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom [X.] vor-genommene, auf der Hand liegende Würdigung des Verhaltens des Ange-klagten als Mittäterschaft und nicht als Beihilfe aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden.Der Angeklagte hatte erhebliches [X.]igeninteresse an den Taten. [X.] sein aus jedem Schmuggeltransport resultierender Gewinn von [X.] im Hinblick auf das Gesamtvolumen der einzelnen [X.] nicht sehr bedeutend erscheint, hatte diese [X.]innahmequelle für [X.] erhebliche Bedeutung. Die Taten waren auf vielfache Tatbege-hung in hoher Tatfrequenz ausgelegt. Jedenfalls durfte das [X.] [X.] des Angeklagten über einen wichtigen Teil des [X.] als ausschlaggebenden Grund für die Annahme einer Mittäter-schaft heranziehen. Der Angeklagte war in der [X.] fürden gesamten Bereich der Umladung des Alkohols, der einen hohen logisti-schen Aufwand und die [X.]inschaltung mehrere Firmen erforderte, sowie fürden Weiterversand der [X.] nach [X.] verantwortlich ([X.] f.). Zu sei-nen Aufgaben gehörte die Überprüfung der gefälschten Frachtbriefe auf ihre[X.]ignung zur Täuschung ([X.]) und der Kontakt zu den [X.] Hin-termännern, die nur aufgrund seiner Übermittlung der [X.] [X.] in [X.]mpfang nehmen und den Alkohol auf den Schwarzmarkt brin-gen konnten ([X.]). Der in den [X.] eingeweihte ([X.]) Ange-klagte hatte damit innerhalb einer arbeitsteilig und konspirativ handelnden[X.] ([X.]) während eines wesentlichen Teils [X.] eine fast alleinige Herrschaft über wertvolle [X.], [X.] bei einer Überführung in den freien Verkehr Verbrauchsteuern je Liefe-rung von 700.000 [X.] bzw. 1,4 Mio. [X.] lasteten.Die Taten waren, als der Angeklagte seine Tatbeiträge erbrachte,noch nicht beendet, weil der Gebrauch der falschen Frachtpapiere andauerteund die steuerlichen [X.]rklärungspflichten fortbestanden.bb) Zu Recht hat das [X.] den Angeklagten auch wegen (mit-täterschaftlich begangener) Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. [X.]r hat in bewußtem und ge-wolltem Zusammenwirken mit den anderen für den Austausch der [X.] verantwortlichen Mitgliedern der Organisation gegen die sich aus § 143Abs. 4 Satz 3 [X.] ergebende Pflicht verstoßen, für die [X.] nach Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente gegen- 11 -gefälschte CMR-Frachtbriefe unverzüglich eine Steueranmeldung ab-zugeben.Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]kann freilich nur sein, wer selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher [X.]n besonders verpflichtet ist (vgl. [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 1). [X.] Pflicht ergab sich indes hier für den Angeklagten daraus, daß er als [X.]nt-zieher des Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in eigener [X.] der Branntweinsteuer geworden war (vgl. § 143 Abs. 4Satz 2 [X.]). Der aus [X.] im innergemeinschaftlichen Steu-erversandverfahren zum Zwecke der Ausfuhr in die [X.] nach [X.] transportierte Alkohol wurde diesem Verfahren im Inland entzogen; die-se [X.]ntziehung ist dem Angeklagten zuzurechnen.(1) Der nach den [X.]eilsfeststellungen im Inland erfolgte [X.] Frachtpapiere stellt eine [X.]ntziehung des unter Steueraussetzung [X.] Alkohols aus diesem Verfahren im Sinne von § 143 Abs. 4 Satz 2[X.] dar.(a) Die [X.] befanden sich im innergemeinschaftlichenSteuerversandverfahren und damit in einem Steueraussetzungsverfahren,als sie zum Zwecke der Ausfuhr aus der [X.]uropäischen Gemeinschaft ([X.]) nach [X.] transportiert wurden (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3[X.]).Sie wurden von der Distillerie [X.]in [X.]/[X.] zur [X.] der [X.] unter Steueraus-setzung abgefertigt (vgl. Art. 302 L i.V.m. Art. 302 [X.] des [X.] CodeGénéral des Impôts, CGI; diese Regelung entspricht § 142 Abs. 1 [X.]) und durften steuerfrei in diesem Verfahren durch das Steuergebietder Bundesrepublik [X.] durchgeführt werden (§ 133 Abs. 1 Nr. 2,§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]).- 12 -Das Steueraussetzungsverfahren ist auch wirksam eröffnet worden.Dem steht nicht entgegen, daß die [X.] nicht die Absichthatte, den Alkohol tatsächlich an die lediglich als Tarnempfänger angegebe-ne Firma —[X.]fi in der [X.] zu liefern.Zwar ist dann kein wirksames Steueraussetzungsverfahren gegeben,wenn an einen nicht bezugsberechtigten [X.]mpfänger im Inland geliefert wird([X.] [X.] 2000, 312) oder wenn der Versender in dem begleitenden [X.] einen nicht existierenden [X.]mpfänger angibt und dies auchweiß ([X.] [X.] 2000, 385).Diese Fälle liegen hier aber nicht vor. Der Versender, die Firma [X.], hat einen tatsächlich existierenden [X.]mpfänger, die Firma —[X.]fi an-gegeben und wollte die [X.] auch dorthin liefern. Bei dieser Firma handeltees sich um eine Tarnfirma, nicht um eine Scheinfirma. Die Tatsache, daß die[X.] von Anfang an die Absicht hatte, die [X.] nicht indie [X.], sondern nach [X.] zu bringen, spielt für die Wirksamkeit deseröffneten [X.] ebensowenig eine Rolle wie [X.], daß die angegebene [X.]mpfängerfirma die [X.] nicht empfangenwollte. [X.]ntscheidend ist vielmehr, daß der Versender bei [X.]röffnung [X.] die Ausfuhr an den angegebenen [X.]mpfängertatsächlich beabsichtigte. Selbst wenn die [X.]mpfängerfirma als Scheinfirmaanzusehen wäre, würde dies nicht dazu führen, ein von Anfang an [X.] annehmen zu können. Die [X.] sollteausgeführt werden und damit zu keiner Zeit im Inland an einen nicht bezugs-berechtigten [X.]mpfänger gelangen. Ob der [X.]mpfänger in einem Drittland [X.] ist, bleibt für die Wirksamkeit des [X.]s, das am [X.] endet, ohne Bedeutung. Der Alkohol ist [X.] bereits in [X.] mit Verlassen des [X.] Alkohols in den freien Verkehr [X.] 13 -Nach der Abfertigung und [X.]ntfernung aus dem Steuerlager des [X.] wurde der Alkohol unter Beachtung der Förmlichkeiten des Steuer-aussetzungsverfahrens mit den entsprechenden [X.] begleitendenVerwaltungsdokumenten ([X.]) von [X.] nach [X.] transpor-tiert.(b) Der Alkohol wurde im Steuergebiet der Bundesrepublik [X.] dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.(aa) Der Begriff des [X.]ntziehens aus dem Steueraussetzungsverfahrenim Sinne des § 143 [X.], der die Rechtsfolgen von Unregelmäßig-keiten im Verkehr unter Steueraussetzung regelt, ist weder im [X.]noch im sonstigen nationalen Recht ausdrücklich definiert. Seine Bedeutungist daher nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.Zwar führt die Auslegung allein anhand der Wortbedeutung nicht zueinem sicheren [X.]rgebnis. Ihr ist aber immerhin zu entnehmen, daß die [X.]nt-ziehung ein Verhalten voraussetzt, mit dem eine bestehende Kontrolle oderKontrollmöglichkeit über Gegenstände beseitigt wird. Die historische, die [X.] und die systematische Auslegung [X.] unter Orientierung am [X.]uro-päischen Gemeinschaftsrecht [X.] bestätigen dies.Da das System der Steueraussetzung von Verbrauchsteuern im euro-päischen [X.]nverkehr [X.] und damit auch § 143 [X.] [X.] auf ge-meinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht, sind vorrangig diese zur Auslegungdes Begriffs des [X.]ntziehens heranzuziehen. Das [X.] ist ein durch Gemeinschaftsrecht geschaffenes neues Institut des [X.], das nach Abschaffung der [X.]rhebung von [X.] im innergemeinschaftlichen Verkehr an den Binnengrenzen der Mit-gliedstaaten im Zusammenhang mit der [X.]rrichtung des [X.] zum 1. Januar 1993 eingeführt wurde. [X.]s ermöglicht in Bezugauf verbrauchsteuerpflichtige [X.]n die Vornahme bestimmter Maßnahmen- 14 -[X.] wie z.B. die Beförderung [X.], ohne daß dabei für die betroffenen [X.]n [X.] entsteht oder besteht (vgl. [X.], 291). DieVorschriften über das Steueraussetzungsverfahren wurden durch das [X.]-Binnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 ([X.]) als nationale Umsetzung der [X.]chtlinie 92/12/[X.]WG des Rates vom25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die [X.] die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger [X.]n ([X.]. [X.]G 1992 Nr. L 76S. 1; im folgenden: Systemrichtlinie) in die [X.]n [X.] eingefügt; zugleich wurde zur Überwachung der Verbrauchsteuerverfah-ren, insbesondere zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung,eine verbrauchsteuerrechtliche [X.] geschaffen (vgl. § 209 ff. [X.]).§ 143 [X.] basiert auf Art. 20 (i.V.m. Art. 4 lit. c und Art. 6Abs. 1 lit. a) der Systemrichtlinie 92/12/[X.]WG. Der in § 143 [X.]verwendete Begriff des [X.]ntziehens aus dem [X.] allerdings in der Systemrichtlinie ebenfalls nicht definiert. Art. 20 [X.] spricht vielmehr von Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen,aufgrund derer eine Verbrauchsteuer entsteht, und setzt damit die Steuer-entstehung, die Folge des [X.]ntziehens, bereits voraus.Art. 6 Abs. 1 der Systemrichtlinie regelt die [X.]ntstehungstatbestände.Nach dieser Vorschrift entsteht die Verbrauchsteuer mit der —Überführung inden steuerlich freien Verkehrfi, darunter auch durch —jede [X.] auch unrechtmä-ßige [X.] [X.]ntnahme der [X.] aus dem Verfahren der [X.] (Art. 6Abs. 1 lit. a). Allerdings überläßt es die Systemrichtlinie wieder dem nationa-len Recht, was als Überführung in den freien Verkehr anzusehen ist. [X.]. 6 Abs. 2 dieser [X.]chtlinie richten sich nämlich die Voraussetzungen [X.] [X.]ntstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuer-satz nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des [X.]ntstehens des [X.] in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in [X.] freien Verkehr [X.] -Der Gerichtshof der [X.]uropäischen Gemeinschaften ([X.]uGH) hat zur[X.]rläuterung, wann eine solche [X.]ntnahme vorliegt, mit [X.]eil vom5. April 2001 in der Rechtssache [X.]/99 [X.] G. van de Water [X.] (Slg. 2001,I-2729) unter [X.]. 35 den Wortlaut der Systemrichtlinie wiederholt: —Nach [X.] 6 Absatz 1 der [X.]chtlinie gelten als Überführung in den steuerrechtlichfreien Verkehr nicht nur jede Herstellung oder [X.]infuhr verbrauchsteuerpflich-tiger [X.]n außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, sondernauch jede [X.] auch unrechtmäßige [X.] [X.]ntnahme der [X.]n aus einem [X.] lassen die Begründungserwägungen zur [X.]/12/[X.]WG) deutlich werden, daß das Funktionieren des gemeinschafts-rechtlichen [X.] die Möglichkeit eines jederzeitigenZugriffs auf die verbrauchsteuerpflichtige [X.] und damit die Kenntnis desOrtes, wo sich die [X.] befindet, voraussetzt. So wird in der Begründung [X.] ausdrücklich festgestellt: —Die Durchsetzung des Steueranspruchssetzt ... eine Kenntnis der Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen [X.] voraus. [X.]s ist deshalb ein Begleitpapier für diese [X.]n vorzusehen. ...Jede [X.] muß leicht identifizierbar sein.fiAuch die Rechtsprechung des [X.] und der Finanzge-richte hat bisher noch keine einheitlichen Auslegungskriterien für die Begriffe—[X.]ntziehen aus dem [X.] und —Überführung in denfreien Verkehr durch unrechtmäßige [X.]ntnahme aus dem [X.] entwickelt. Während einerseits das [X.] ein [X.]nt-ziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren immer dann für gegeben hält,wenn dieses Verfahren nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist ([X.], 211), und somit auch dann, wenn bei einer zur Ausfuhr in das Außen-gebiet im Steueraussetzungsverfahren bestimmten [X.] aufgrund der Fäl-schung des begleitenden Verwaltungsdokuments der Transportweg von [X.] gekommenen Branntweinerzeugnissen nicht nachvollzogen [X.] ([X.] 2000, 242), wird andererseits nicht in jedem Fall der bloße Aus-- 16 -tausch von Begleitpapieren vor der Ausfuhr einer [X.] als [X.]ntziehung ausdem Steueraussetzungsverfahren angesehen (vgl. [X.] [X.] 2001,246 und [X.]. vom 12. September 2001 [X.] 3 K 2464/98). Wieder andere legenden Begriff des [X.]ntziehens im Sinne von § 143 [X.] nach den [X.]. 203 Abs. 1 Zollkodex ([X.]) entwickelten Grundsätzen aus (vgl. [X.], [X.]. vom 24. April 2001 [X.] IV 285/98).Allerdings gibt es zum zollrechtlichen Begriff —[X.]ntziehen aus der [X.] (Art. 203 Abs. 1 [X.]) eine gefestigte [X.]. Danach ist zur Aufrechterhaltung der Kontrollmöglichkeit über [X.]n,die sich im (zollrechtlichen) Versandverfahren befinden, grundsätzlich erfor-derlich, daß diese nur in einer mit dem Versandverfahren zu vereinbarendenWeise behandelt werden ([X.] [X.] 2000, 419). Steht die Behandlung [X.] in keinem Zusammenhang mit dieser Beförderung, so gerätes in der Regel außerhalb der Kontrolle im Rahmen der zollamtlichen Über-wachung und ist damit entzogen ([X.][X.] 144, 311, 313). [X.] Krite-rium für die Abgabenbefreiung in einem Versandverfahren ist die ständigeKontrollmöglichkeit der [X.] durch die für das Verfahren zuständigen Be-hörden.Noch deutlicher wird das [X.]rfordernis der jederzeitigen Kontrollmög-lichkeit für ein solches Versandverfahren in der Rechtsprechung des [X.]uGHzum Begriff des [X.]ntziehens aus zollamtlicher Überwachung: Mit [X.]eil des[X.]uGH vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache [X.]/99 [X.] Liberexim BV([X.] 2002, 338), das insoweit auch auf die [X.]ntscheidung des [X.]uGH in [X.] [X.]/99 ([X.], Slg. 2001, [X.]) Bezug nimmt, ist [X.] der [X.]ntziehung so zu verstehen, —daß er jede Handlung oder Unter-lassung umfaßt, die dazu führt, daß die zuständige Zollbehörde auch nurzeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung [X.] und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorge-sehenen Prüfungen gehindert [X.] ([X.]. 55), wobei es nicht erforderlich ist,daß insoweit ein subjektives [X.]lement vorliegt ([X.]. 61).- 17 -Auch wenn diese Rechtsprechung zum zollrechtlichen [X.]ntziehungs-tatbestand nicht ohne weiteres auf die [X.]ntziehung aus dem Steuerausset-zungsverfahren bei verbrauchsteuerpflichtigen [X.]n übertragen [X.], so wird anhand einer systematischen Auslegung deutlich, daß den Be-griffen des [X.]ntziehens aus einem (zollrechtlichen) externen Versandverfah-ren und des [X.]ntziehens aus einem Steueraussetzungsverfahren wegen derParallelität der Regelungen und ihrer inneren Verzahnung zumindest weitge-hend derselbe Bedeutungsgehalt zukommt.Die Regelungssysteme des [X.]G-Zollrechts und des [X.]G-[X.] haben beide ihre Rechtsquellen im [X.]uropäischen Ge-meinschaftsrecht und dienen gemeinsam der Verwirklichung des [X.]uropäi-schen Binnenmarktes (vgl. Art. 14 [X.]G). Während das [X.]uropäische Zollrechtseine Grundlage im Zollkodex (Verordnung Nr. 2913/92/[X.]WG des [X.]) und der zugehörigen [X.]sverordnung Nr. 2454/93/[X.]WG hat, ist das Verbrauchsteuerrecht inder [X.] durch die System-, Struktur- und Steuersatzrichtlini-en weitgehend harmonisiert; dabei sind die [X.] die Systemrichtlinie Nr. 92/12/[X.]WG bereits im einzelnen einheitlichfestgelegt (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3). Sowohl für das [X.]G-Zollrecht alsauch parallel dazu für das [X.]G-Verbrauchsteuerrecht sind die Kontrollen anden Binnengrenzen zur Schaffung des [X.]uropäischen Binnenmarktes abge-schafft worden; sie wurden durch gemeinsame Zoll- und harmonisierte [X.] ersetzt (vgl. zum Verbrauchsteuerrecht [X.]DStZ 1993, 257 ff., 291 ff.; [X.] in [X.], [X.]G-Vertrag 2. Aufl. Art. 93[X.]. 27 ff.).Beiden Rechtssystemen ist auch gemeinsam, daß [X.]n, die zumZwecke der Ausfuhr in einem Versandverfahren befördert werden, der zoll-amtlichen Überwachung unterliegen (Zoll: externes Versandverfahren,Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Nr. 13 [X.], Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 91 [X.]; [X.]n: Steueraussetzungsverfahren, Art. 5 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1- 18 -Systemrichtlinie 92/12/[X.]WG i.V.m. § 209 [X.]). Die zollamtliche Überwachungsoll in diesen Fällen sicherstellen, daß für die [X.]n, wenn sie nicht bestim-mungsgemäß ausgeführt werden, die gesetzlichen Abgaben erhoben wer-den. Wird eine verbrauchsteuerpflichtige [X.] in einem zollrechtlichenNichterhebungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 lit. a) transportiert, dann befindet [X.] automatisch auch unter Steueraussetzung (vgl. Art. 5 Abs. 2 System-richtlinie 92/12/[X.]WG). Für den Fall der [X.]infuhr verweisen die [X.] sogar insgesamt auf die für Zölle geltenden Vorschriften (vgl. § 21Abs. 2 UStG; § 147 Abs. 1 [X.]; § 21 [X.]; § 13 KaffeeStG;§ 23 [X.]; § 13 Abs. 1 [X.] mit dem zollrechtlichen Versandverfahren als auch mit [X.] werden Transporterleichterungen für [X.]nnormiert, die nicht im Gemeinschaftsgebiet in den freien Verkehr gelangensollen. Beide Verfahren können als Massenverfahren aber nur dann [X.] funktionieren, ohne das Abgabensystem als solches zu gefährden, wennder Aufenthaltsort der in dem Versandverfahren beförderten [X.] stets [X.] ist. Nur dann ist nämlich sichergestellt, daß die anfallenden Abgabenerhoben werden können, wenn die [X.] aus dem Verfahren heraus einerabgabepflichtigen Verwendung zugeführt wird. Solches kann aber dann nichtmehr festgestellt werden, wenn die zuständigen staatlichen Stellen [X.] mehr vom Aufenthaltsort der [X.] haben. Deshalb ist das Steuer-aussetzungsverfahren [X.] ebenso wie das zollrechtliche externe Versandver-fahren [X.] gekennzeichnet durch eine stattfindende zollamtliche Überwachungbzw. [X.] (vgl. [X.] in: [X.]uropäisches Forum fürAußenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (Hrsg.), Hemmnisse [X.] in der [X.]U, S. 125).Diese Parallelität und enge innere Verzahnung der beiden [X.] ließe eine wesentlich unterschiedliche Auslegung des Begriffs der[X.]ntziehung systemwidrig und nicht nachvollziehbar erscheinen. Bei [X.] des Begriffs der [X.]ntziehung bzw. der [X.]ntnahme sind daher für die- 19 -zollrechtlichen und die verbrauchsteuerrechtlichen Versandverfahren weitge-hend dieselben Grundsätze zu beachten, insbesondere das [X.]rfordernis einerständigen Kontrollierbarkeit der [X.]n als Voraussetzung für den [X.]. Auf der Grundlage dieser [X.]rwägungen ist [X.] auf die Rechtsprechung des [X.]uGH, daß zollrechtlich eine [X.]ntziehungvorliegt, wenn —die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zueiner unter zollamtlicher Überwachung stehenden [X.] und an der [X.] der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen ge-hindert [X.] (vgl. [X.]eil des [X.]uGH in der Rechtssache [X.]/99 [X.] [X.],Slg. 2001, [X.], [X.]. 55), jedenfalls immer dann ein [X.]ntziehen aus einemSteueraussetzungsverfahren gegeben, wenn durch einen objektiven Verstoßgegen die Regeln der Steueraussetzung eine auch nur vorübergehende Un-terbrechung der [X.] gegeben ist (so auch Reiche in [X.]/[X.], [X.] § 18 [X.]. 35). In einem solchen Fall istnämlich die [X.] als in einem steuerrechtlich freien Verkehr befindlich [X.] (vgl. Reiche aaO [X.]. 33; [X.] aaO S. 292; Soyk [X.] 1998, 2,4 f. m. w. N.). Die nach der Systemrichtlinie 92/12/[X.]WG erforderliche Kennt-nis der Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen [X.]n ist dann nichtmehr gegeben.[X.]iner Vorlage an den [X.]uGH zur Klärung des Begriffes der [X.]ntnahmeverbrauchsteuerpflichtiger [X.]n aus dem Verfahren der Steueraussetzung(Art. 6 Abs. 1 lit. a der Systemrichtlinie) in einem Vorabentschei-dungsverfahren (Art. 234 Abs. 3 [X.]G) bedarf es hier nicht. Art. 234 [X.]G hatzum Ziel, die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschafts-rechts in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dabei soll mit Abs. 3des Art. 234 [X.]G durch das Auslegungsmonopol des [X.]uGH für [X.] Gemeinschaftsrechts insbesondere verhindert werden, daß sich in einemMitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Nor-men des Gemeinschaftsrechts nicht in [X.]inklang steht ([X.]uGH NJW 1983,2751). [X.]ine Vorlage an den [X.]uGH ist daher nur dann entbehrlich, wenn imkonkreten Fall bereits eine gesicherte Rechtsprechung des [X.]uGH vorliegt- 20 -oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist,daß kein vernünftiger Zweifel an der [X.]ntscheidung der gestellten Frage bleibt([X.]uGH NJW 1983, 1257). Zwar hat der [X.]uGH eine Auslegung des [X.] [X.]ntziehung für das Steueraussetzungsverfahren bisher noch nicht vor-genommen. [X.]s besteht aber angesichts der Rechtsprechung des [X.]uGH zumzollrechtlichen Begriff des [X.]ntziehens unter Berücksichtigung der Systematikund der [X.]ntstehungsgeschichte der betroffenen Regelungsmaterien keinernsthafter Zweifel daran, daß der [X.]uGH für den Begriff des [X.]ntziehens ausdem Steueraussetzungsverfahren zur selben Auslegung wie für den zoll-rechtlichen Begriff des [X.]ntziehens gelangen würde. Die gesicherte Recht-sprechung des [X.]uGH zum Begriff des [X.]ntziehens im Zollrecht, die der [X.]seiner Auslegung des Begriffs des [X.]ntziehens aus dem Steueraussetzungs-verfahren zugrundelegt, läßt neben der vom [X.] vorgenommenen Ausle-gung keine weiteren vernünftigerweise möglichen Auslegungen mehr zu.Damit lag im [X.]ntfernen der begleitenden Verwaltungsdokumente vonder im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderten Alkohol-lieferung und der [X.]rsetzung durch auf nicht verbrauchsteuerpflichtige [X.] eine [X.]ntziehung aus dem Steueraussetzungs-verfahren im Sinne des § 143 [X.]. Für die zuständigen [X.] es ab diesem Zeitpunkt auch bei einer möglichen Kontrolle der Begleit-papiere nicht mehr erkennbar, daß es sich bei der [X.] um eine ver-brauchsteuerpflichtige, aber unversteuerte [X.]) Der [X.]inwand, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern könne [X.] gegeben sein, wenn der Nachweis erbracht sei, daß die [X.] letztlichtatsächlich noch ausgeführt worden sei, greift nicht durch. [X.]ntgegen der [X.] der Verteidigung steht die Tatsache der späteren Ausfuhr des Alkoholsder Annahme einer (vorher erfolgten) [X.]ntziehung aus dem Steuerausset-zungsverfahren nicht entgegen. Wie dies bereits in den [X.] zur Systemrichtlinie 92/12/[X.]WG zum Ausdruck kommt, sind Steuer-aussetzungsverfahren sehr formelle Verfahren, die auf eine hinreichende- 21 -Kontrollmöglichkeit der in diesen Verfahren transportierten [X.]rzeugnisse an-gewiesen sind. Besteht diese Kontrollmöglichkeit für die zuständigen [X.] nicht mehr, ist die [X.] in den freien Verkehr gelangt und damitder [X.] erfüllt. Die Tatsache, daß Bewegungen dieserverbrauchsteuerpflichtigen [X.] über einen längeren Zeitraum ohne Kennt-nis der zuständigen Behörden vonstatten gegangen sind, steht mit [X.] des [X.] so im Widerspruch, daßes für die Frage der [X.]ntziehung nicht darauf ankommen kann, ob die [X.]letztlich einer steuerfreien Verwendung zugeführt wird oder nicht bzw. ob dasmit dem Steueraussetzungsverfahren beabsichtigte Ziel der Ausfuhr nocherreicht wird. Der Verstoß gegen die Vorschriften des innergemeinschaftli-chen Versandverfahrens ist auch so erheblich, daß er nicht lediglich als [X.] bloßer Ordnungsvorschriften angesehen werden kann. [X.]ntgegen[X.] (aaO S. 130 f.) liegt darin nicht lediglich ein Verfah-rensverstoß ohne steuerschuldrechtliche Konsequenzen. Das Steuerausset-zungsverfahren ist nämlich hier durch die Ausfuhr unter Vorlage [X.] überhaupt nicht abgeschlossen worden. Das Verfahren [X.] ist erst dann erledigt, wenn die Ausgangszollstelle be-scheinigt, daß die verbrauchsteuerpflichtigen [X.]n die Gemeinschaft ver-lassen haben (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Systemrichtlinie 92/12/[X.]WG). Auch sinddie in § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den Fall des [X.]ntziehens nor-mierten Ausnahmen von der Steuerentstehung nicht gegeben. Der [X.] weder nachweislich untergegangen, noch an Personen im [X.] worden, die zum Bezug von [X.]rzeugnissen unter Steuerausset-zung berechtigt sind; ein dem Untergang nach § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] gleichstehender Schwund liegt ebenfalls nicht vor. [X.]twas anderes er-gibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 3 [X.], die keine tatbestandlichen [X.]inschränkungen für die Fälle der Steuer-entstehung bei einer —echtenfi [X.]ntziehung nach § 143 Abs. 1 Satz 1[X.] enthält, sondern im Gegenteil für bestimmte [X.] hier nicht vor-liegende [X.] Fallkonstellationen die Fiktion einer [X.]ntziehung aus dem [X.] -Im übrigen muß die Frage, ob eine [X.]ntziehung gegeben ist, zum Zeit-punkt einer möglichen [X.]ntziehung eindeutig zu klären sein. Ob eine [X.]ntzie-hung vorliegt, kann damit nicht von einem zukünftigen ungewissen [X.]reignis(eventuelle tatsächliche Ausfuhr auf anderem als dem vorgesehenen Wege)abhängig gemacht werden; die tatsächliche Ausfuhr führt auch nicht zu ei-nem automatischen nachträglichen Wegfall einer einmal entstandenen [X.]. Wird die [X.] letztlich doch noch ausgeführt, kann dies steu-erschuldrechtlich allenfalls [X.] damit die [X.]rhebung der Steuer für eine ausge-führte [X.] nicht einer ungewollten Sanktion gleichkommt (vgl. [X.]DStR[X.] 2002, 54, 56) [X.] für die Frage eines möglichen [X.]rlasses der Steuer(vgl. § 227 [X.]; Art. 239 [X.]) und steuerstrafrechtlich nur für die Frage derStrafzumessung von Bedeutung sein.(2) Der Angeklagte [X.] ist aufgrund des [X.] § 143 Abs. 4 Satz 2 [X.] Steuerschuldner der durch die[X.]ntziehung anfallenden Branntweinsteuer geworden. Zwar hat der Ange-klagte die [X.]ntziehung nicht in eigener Person vorgenommen [X.] vielmehr wur-de der Alkohol im [X.]er Hafen bereits mit den gefälschten [X.] angeliefert (vgl. [X.]) [X.]; ihm ist aber die [X.]ntziehung [X.] aus dem Steueraussetzungsverfahren durch andere Mitglieder [X.] wie eigenes Tun zuzurechnen.Das [X.] definiert nicht, wer Verantwortlicher einer [X.]ntzie-hung im Sinne des § 143 [X.] und damit Täter einer Steuerhinter-ziehung sein kann.[X.]ine ausdifferenzierte Regelung, wer bei einer [X.]ntziehung aus derzollamtlichen Überwachung Zollschuldner wird, findet sich in Art. 203 Abs. 3Zollkodex ([X.]): [X.]s sind dies nicht nur die Personen, welche die [X.] derzollamtlichen Überwachung entzogen haben (1. Spiegelstrich), sondern auchdiejenigen Personen, die an dieser [X.]ntziehung beteiligt waren(2. Spiegelstrich) und sogar die Personen, welche die [X.] in Besitz gehabt- 23 -haben, obwohl sie im Zeitpunkt des [X.]rhalts der [X.] wußten oder billiger-weise hätten wissen müssen, daß diese der zollamtlichen Überwachung ent-zogen war (3. Spiegelstrich).Diese Regelung kann allerdings nicht auf die [X.]ntziehung aus [X.] übertragen werden. Sie legt nämlich nicht fest,wer als [X.]ntzieher anzusehen ist, sondern bestimmt lediglich, daß neben dem[X.]ntzieher weitere Personen, z. B. Gehilfen, Steuerhehler, weitere [X.] werden. [X.]ine solche Regelung enthält § 143 [X.] nicht. [X.] insoweit und eine analoge Anwendung von Art. [X.]. 3 [X.] spricht, daß beide Vorschriften etwa zum selben Zeitpunkt (1992)Gesetz geworden sind, der Gesetzgeber jedoch unterschiedliche Regelun-gen getroffen hat. Allenfalls kann aus der Regelung des Art. 203 Abs. 3 [X.]im Umkehrschluß geschlossen werden, daß bloße Gehilfen bei einer [X.]ntzie-hung nicht selbst als [X.]ntzieher anzusehen sind.Wer als Täter einer [X.]ntziehung anzusehen ist, muß damit sowohl für§ 143 [X.] als auch für Art. 203 Abs. 3 [X.] nach allgemeinenGrundsätzen bestimmt werden.Nach der Rechtsprechung des [X.] (zur [X.]ntziehung aus zollamtlicherÜberwachung) ist Täter der [X.]ntziehungshandlung derjenige, der die Hand-lung selbst ausführt, wie auch derjenige, der die Handlung veranlaßt, d.h. [X.] hat (vgl. [X.][X.] 161, 266, 270; [X.] [X.] 2000, 419). Für die Be-stimmung der Täterschaft einer vorsätzlich herbeigeführten [X.]ntziehung [X.] von § 143 [X.] sind damit die von der Rechtsprechung fürdie Mittäterschaft bei einer Straftat entwickelten Grundsätze (vgl. oben) ent-sprechend anzuwenden. Der [X.] verkennt dabei nicht, daß es sich [X.] 143 [X.] um einen [X.] und nicht umeinen Straftatbestand handelt: [X.]rst wenn feststeht, daß der [X.] ist, ergeben sich im Sinne des § 370 [X.] strafrechtlich relevante steu-erliche Verhaltenspflichten (die Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung).- 24 -Die Haftungsnorm des § 143 Abs. 4 Satz 2 BrannwMonG hat aber [X.] den Fall vorsätzlicher [X.]ntziehung einen deliktischen Charakter, was [X.] der Grundsätze über die Mittäterschaft rechtfertigt.Danach ist die rechtliche Würdigung des [X.], den Ange-klagten [X.] wegen seiner fast alleinigen Tatherrschaft über einen we-sentlichen Teil des Geschehensablaufes innerhalb einer arbeitsteilig undkonspirativ handelnden [X.] als Mittäter des gesamtenAlkoholschmuggels (siehe oben) und damit auch als [X.]ntzieher des [X.] dem Steueraussetzungsverfahren anzusehen, aus Rechtsgründen nichtzu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, daß der Alkohol bereits mit aus-getauschten Frachtpapieren in [X.] angeliefert wurde, als der eigentli-che Tatbeitrag des Angeklagten [X.]erst einsetzte. Die [X.]ntziehung [X.] aus dem Steueraussetzungsverfahren war durch die bloße Aus-wechslung der Frachtpapiere noch nicht so weit abgeschlossen, daß [X.] [X.] an ihr nicht mehr möglich gewesenwäre und seine Handlungen damit nur noch dem Absatz (§ 374 [X.]) einerbereits dem Verfahren entzogenen [X.] oder der Begünstigung (§ 257StGB) anderer Personen hätten dienen können. Die [X.] be-fanden sich bis zur Umladung durch die Angeklagten [X.]und [X.] noch in denselben Lkw, die in den ursprünglichen Versandpapieren alsTransportmittel angegeben waren, und waren, bis sie in den [X.] Angeklagten [X.]und [X.] gelangten, noch nicht zur Ruhe ge-kommen. [X.]rst durch die Überprüfung der —neuenfi Frachtpapiere auf ihre [X.]ig-nung zur Täuschung durch den Angeklagten [X.] und die Umladungder Alkoholladungen in [X.] wurde die [X.]ntziehung des [X.] dem Steueraussetzungsverfahren endgültig abgeschlossen.(3) Ohne Rechtsfehler hat das [X.] den Angeklagten damit [X.] einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.])angesehen. [X.]r hat nach [X.]ntziehung des Alkohols aus dem Steuerausset-zungsverfahren als Steuerschuldner (§ 143 Abs. 4 Satz 2 [X.]) in- 25 -bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderen für den [X.] der Frachtpapiere verantwortlichen Mitgliedern der Organisation [X.], gemäß § 143 Abs. 4 Satz 3 [X.] unverzüglich für dieentzogenen [X.]rzeugnisse eine Steueranmeldung abzugeben. Auf diese [X.] konnte die Organisation den Alkohol ohne Belastung mit [X.]rBranntweinsteuer auf dem [X.] Schwarzmarkt mit Gewinn absetzen.c) Die Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.[X.]s ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu würdigen.Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung auf die Sach-beschwerde nur unter dem Gesichtspunkt würdigen, ob sie Rechtsfehler ent-hält. Dies ist dann der Fall, wenn die im [X.]eil mitgeteilten Überlegungen [X.] in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder sie ge-gen Denkgesetze oder anerkannte [X.]rfahrungssätze verstoßen (st. Rspr., vgl.nur [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Solches ist hier nicht gegeben.aa) Das [X.] hat sich auf ausreichender Tatsachengrundlagedavon überzeugt, daß die in [X.] umgeladenen [X.] mit [X.] der Firma [X.] in [X.] geladenen Alkohol identisch waren.Dieser Schluß ist möglich, zwingend braucht er nicht zu sein. Bei seinerÜberzeugungbildung durfte das [X.] der Tatsache, daß die Lastzügewährend des Transportes nicht gewechselt wurden, hohes Gewicht beimes-sen ([X.]). Die [X.] hat hierbei die Möglichkeit nicht verkannt,daß eine [X.]ntladung des Alkohols und eine Beladung mit anderen [X.] durchaus möglich gewesen wäre, hat aber diese [X.] eher fernliegende[X.] Möglichkeit im Hinblick auf den erhöhten organisatorischen und finanziellenAufwand, das höhere [X.]ntdeckungsrisiko und die mangelnde [X.]ignung [X.] des [X.] bei Benutzung derselben [X.] unwahrscheinlich angesehen. Auch die festgestellte Differenz in der [X.] gegenüber den [X.] hat das [X.] in seine [X.]rwägungen einbezogen. Nach- 26 -vertretbarer Ansicht der insoweit sachverständig beratenen [X.] liegtdie Abweichung im Rahmen der üblichen Toleranz, so daß von einer [X.] auszugehen ist.bb) Die [X.]rwägungen, aufgrund derer das [X.] zur Überzeu-gung gelangt ist, daß der Austausch der Frachtpapiere noch nicht in [X.], sondern erst in [X.] erfolgt ist, begegnet ebenfalls keinendurchgreifenden Bedenken.Auch hier hat das [X.] die Möglichkeit eines Austauschs be-reits in [X.] oder in den [X.] gesehen und erörtert ([X.]. 25). Wenn das [X.] diese Möglichkeit dann aber unter [X.] wieder verworfen hat, daß zum einen die tatsächlich gefahrene Routenach [X.] von der zu dem in den Frachtpapieren angegebenen [X.]/Oder erst auf [X.] Hoheitsgebiet abzweigt, zum anderen dieverwendeten [X.] ausschließlich auf [X.] Tarnversender und[X.] [X.]mpfänger ausgestellt waren, die in [X.] oder den [X.] Argwohn erweckt und zu einem höheren [X.]siko geführt hätten, [X.] aus Rechtsgründen nicht zu [X.]) Im [X.]rgebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat sich das[X.] auch davon überzeugt, daß der Angeklagte [X.]zumindestbilligend in Kauf genommen hat, daß durch die vorgenommene [X.] (auch) [X.] Verbrauchsteuer entstehen und durchdie Nichtanmeldung hinterzogen werden [X.]) Der Angeklagte [X.] hat sich eingelassen, er habe nicht andie [X.]ntstehung von Verbrauchsteuern durch den Austausch der Frachtpapie-re durch auf Chemikalien lautende Fälschungen gedacht ([X.], 24). [X.]rsei nur von einem Verstoß gegen [X.] Zollformalitäten, die ihm egalgewesen seien, ausgegangen und habe nicht geglaubt, sich in [X.]strafbar zu machen. Auch habe er nicht gewußt, daß der Alkohol bis Ham-- 27 -burg im Steueraussetzungsverfahren transportiert worden sei. Der [X.], derihn beauftragt habe und dessen Namen er nicht nennen wolle, habe ihm er-klärt, es sei [X.] im Freiverkehr, nicht aus einem Steuerlager.Das [X.] konnte sich von einer positiven Kenntnis des Ange-klagten, daß der Alkohol im Steueraussetzungsverfahren transportiert wor-den sei ([X.]), nicht überzeugen. Die [X.] sieht es jedoch alserwiesen an, daß der Angeklagte den Transport im Steueraussetzungsver-fahren, die [X.]ntstehung von Verbrauchsteuern durch den Austausch [X.] und [X.] ohne dies ausdrücklich zu erwähnen [X.] seine Pflicht,dann die [X.] bei den Steuerbehörden anzumelden, zumindest billigend [X.] genommen hat.(2) Die [X.]rwägungen, aufgrund derer sich das [X.] von einembedingten Tatvorsatz des Angeklagten [X.] überzeugt hat, lassen kei-nen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.Der [X.]intritt einer Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal des § 370[X.]. Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus,daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kenntund dessen Höhe zumindest für möglich hält ([X.] wistra 1989, 263; 1990,193, 194; 1995, 191; 1998, 225, 226). [X.]iner genauen Kenntnis der steuerli-chen Vorschriften bedarf es insoweit nicht ([X.] wistra 1998, 225, 226).Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind entla-stende Angaben eines Angeklagten, für deren [X.]chtigkeit oder Unrichtigkeites keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den [X.]eilsfest-stellungen als unwiderlegbar zugrundezulegen. Vielmehr muß der Tatrichterauf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob dieseAngaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen ([X.]St34, 29, 34; [X.] wistra 1998, 225, 226). Dies gilt im besonderen Maße beider Behauptung eines dem Angeklagten günstigen inneren Vorgangs, ohne- 28 -daß objektivierbare Tatsachen, in denen die angebliche innere [X.]instellungeinen erkennbaren Niederschlag gefunden hätte, deutlich würden ([X.] wi-stra 1998, 225, 226; [X.], [X.]. vom 7. September 1993 [X.] 1 StR 325/93). [X.] muß allerdings die vorhandenen Beweise einer erschöpfendenWürdigung unterziehen und dabei auch äußere Umstände bei der Beurtei-lung der subjektiven Seite mit heranziehen (vgl. [X.] StPO § 261 [X.]inlas-sung 5).Diese Grundsätze hat das [X.] beachtet. Wenn es mangelskonkreterer Anhaltspunkte im wesentlichen auf die Umstände der Beauftra-gung des Angeklagten in Verbindung mit seinen langjährigen beruflichen [X.]r-fahrungen als selbständiger Vollkaufmann im [X.]xportgeschäft mit den dortbestehenden Regeln und Usancen abstellt und deshalb die [X.]inlassung [X.] für widerlegt hält, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Das[X.] durfte dabei auch den naheliegenden Schluß ziehen, daß [X.] dem Angeklagten angegebene Zweck seines Tuns, der Verkauf des [X.] auf dem [X.] Schwarzmarkt mit Gewinn, wegen der [X.] mit in der [X.] versteuertem Alkohol nichtzu erreichen gewesen [X.]) [X.]in durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich auch nicht aus der[X.]rwägung des [X.], daß die Angeklagten selbst dann vorsätzlichgehandelt hätten, wenn sie zu Unrecht davon ausgegangen sein sollten, derAustausch fände in [X.] statt (UA S. 29).Das [X.] ist der Ansicht, daß in diesem Fall eine Verkürzung[X.]r Steuern vorliege; eine wesentliche Abweichung des [X.] vom vorgestellten Kausalverlauf sei dennoch nicht gegeben, weil essich bei der tatsächlich verkürzten [X.]n Branntweinsteuer um eineharmonisierte Verbrauchsteuer handele, die in allen Mitgliedstaaten der [X.]u-ropäischen Gemeinschaft in gleicher Weise erhoben werde. [X.] einem anderen Mitgliedstaat zustehenden Verbrauchsteuer sei gemäß- 29 -§ 370 Abs. 6 Satz 2 [X.] auch in [X.] strafbar. Daß eine Verfolgung in[X.] mangels der hierfür nach § 370 Abs. 6 Sätze 3 und 4 [X.] erfor-derlichen Rechtsverordnung und des daraus resultierenden Verfahrenshin-dernisses derzeit ausgeschlossen ist, sei für den Vorsatz unerheblich.Diese [X.]rwägung gefährdet den Schuldspruch nicht, da sie sich ledig-lich mit den Auswirkungen eines vom Gericht letztlich nicht auszuschließen-den Irrtums über einen Umstand befaßt, der kein Merkmal betrifft, das zumgesetzlichen Tatbestand gehört.[X.] subjektives Tatbestandsmerkmal des § 370 [X.] ist [X.], Steuern zu hinterziehen. Durch seine mittäterschaftliche Beteiligungam gesamten den Alkoholschmuggel von [X.] nach [X.] betreffen-den Gesamtgeschehen ist der Angeklagte aber unabhängig davon, ob derAustausch der Frachtpapiere in [X.] oder in [X.] erfolgt ist,Steuerschuldner [X.]r Branntweinsteuer geworden.Ist der Austausch der Frachtdokumente [X.] wie vom [X.] festge-stellt [X.] erst in [X.] erfolgt, ist der Angeklagte gemäß § 143 Abs. 4Satz 2 [X.] Steuerschuldner der entstandenen [X.].Wäre der Austausch aber bereits in [X.] vorgenommen worden,dann wäre ebenfalls [X.] Branntweinsteuer entstanden und der Ange-klagte insoweit Steuerschuldner geworden. Zwar wäre durch eine [X.]ntziehungdes Alkohols aus dem Steueraussetzungsverfahren in [X.] zunächst[X.] Branntweinsteuer angefallen, die der Angeklagte hätte [X.] müssen. Zusätzlich wäre aber durch Weiterbeförderung des [X.] [X.] gemäß § 144 Abs. 2 [X.] auch noch [X.]Branntweinsteuer entstanden, die der Angeklagte ebenfalls hätte anmeldenund abführen müssen. Nach dieser Vorschrift entsteht die [X.] auch dadurch, daß [X.]rzeugnisse erstmals im Steuergebiet zu ge-- 30 -werblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden, nachdem [X.] dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in das Steuergebiet [X.]s verbracht worden sind. Dieser Fall läge hier dann vor, weil der [X.] Austausch der Frachtpapiere in [X.] und der [X.]ntziehung ausdem Steueraussetzungsverfahren bereits in [X.] in den freien Verkehrgelangt wäre. Indem der Angeklagte den Alkohol in [X.] umladen ließ,um ihn nach [X.] zur Veräußerung auf dem [X.], hat er den Alkohol nach dem Verbringen nach [X.] erstmals imSteuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten. Die Pflicht, unver-züglich eine Steueranmeldung abzugeben, ergibt sich in diesem Fall aus§ 144 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Die entstandene [X.] [X.] würde dann wieder erlassen werden (vgl. § 148 [X.]als entsprechende Regelung im [X.]n Verbrauchsteuerrecht).In jedem Fall ist damit [X.] unabhängig vom Ort des Austauschs [X.] [X.] durch das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhangmit der [X.]ntfernung der begleitenden Verwaltungsdokumente und der Umla-dung des Alkohols in [X.] [X.] Branntweinsteuer entstanden.Der Ort des Austauschs der Frachtpapiere hätte für den Vorsatz,[X.] Steuern zu hinterziehen nur dann Bedeutung gehabt, wenn [X.] der Ansicht gewesen wäre, er würde nur [X.] aber keine[X.]n Verbrauchsteuern hinterziehen. Dafür bestehen aber keine [X.]. Nicht einmal der Angeklagte selbst hat dies behauptet, sondernangegeben, überhaupt nicht an das [X.]ntstehen von Verbrauchsteuern ge-dacht zu haben. Dies hat das [X.] mit tragfähigen [X.]rwägungen wi-derlegt und hinreichend deutlich seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht,daß der Angeklagte aus Gewinnstreben ([X.]) billigend in Kauf genom-men hat, (auch) [X.] Verbrauchsteuer zu hinterziehen, damit das Ge-samtunternehmen der [X.] erfolgreich durchgeführt wer-den kann.- 31 -2. Revision des Angeklagten [X.]a) Die Verfahrensrügen entsprechen weitgehend nicht den [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig. Der [X.]rörte-rung bedarf lediglich folgendes:Mit Recht rügt die Revision, daß das [X.] den Inhalt einer ver-lesenen Urkunde im [X.]eil unrichtig gewürdigt und damit gegen die [X.] § 261 StPO verstoßen hat (vgl. [X.] NStZ 1997, 294). Das [X.]ist im [X.]eil davon ausgegangen, daß auch im Fall des verlesenen [X.]eilsdes [X.] Nürnberg-Fürth der Alkoholschmuggel über die deutsch-[X.] Grenze erfolgt sei ([X.]), obwohl es sich dort um die [X.] handelte.Auf diesem Fehler beruht das [X.]eil indes nicht, weil das [X.]den Inhalt des verlesenen [X.]eils nicht zu Beweiszwecken verwertet, sondernmit dem Hinweis auf die [X.]rkenntnisse aus anderen Strafverfahren [X.] bereits getroffene Beweisergebnis bestätigt hat. Im übrigen ist nicht er-sichtlich, weshalb im Hinblick auf das vorliegende Verfahren den Abläufenbei einem Alkoholschmuggel nach [X.] ein minderer Indizwert als beieinem solchen nach [X.] zukommen soll. In beiden Fällen geht es um ein—Durchschmuggelnfi durch die Bundesrepublik [X.].b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Ange-klagten [X.]wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1Nr. 2 [X.]) in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung. [X.] zu diesen Taten beim Angeklagten [X.] gelten für [X.] [X.] entsprechend.Das [X.] hat auch den Angeklagten [X.] als Mittäter ange-sehen und nicht nur als Gehilfen des Angeklagten [X.]. Diese aufgrundeiner Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommene [X.] und nur einge-- 32 -schränkt überprüfbare (vgl. [X.] NJW 1997, 3385, 3387) [X.] Wertung bei [X.] von Mittäterschaft und Beihilfe läßt keinen Rechtsfehler erken-nen.Zwar wurde der Angeklagte [X.] erst von dem Mitangeklagten[X.] zur gemeinsamen Abwicklung der in dessen Aufgabenbereich [X.] Umladung der [X.] in [X.] gewonnen und nahminnerhalb der [X.] eine deutlich niedrigere Stellung alsder Angeklagte [X.] ein. Auch lag die [X.]ntlohnung des Angeklagten[X.]für seine Mitwirkung nicht unerheblich unter der der Mitangeklagten[X.] und [X.] . Trotzdem durfte das [X.] entscheidend aufdie dennoch bestehende erhebliche Tatherrschaft des Angeklagten [X.]über bedeutsame Teile des gesamten Tatgeschehens abstellen und ihn [X.] als Mittäter ansehen. Die Umladung der Alkoholladungen in den [X.] 1 bis 4 der [X.]eilsgründe fand auf dem Gelände der Lagerei [X.] und unter Kontrolle des Angeklagten [X.] statt, der [X.] dieser Firma war. Des weiteren hatte er eigenverantwortlichden Kontakt zur Firma [X.]hergestellt und aufrechterhalten, welche zuVerschleierungszwecken mit der Umladung beauftragt worden war. Nur überden Angeklagten [X.] , der insoweit eine Schlüsselstellung innehatte, wares auch dem Angeklagten [X.] möglich, die [X.] zu er-fragen, welche die Hintermänner in [X.] unbedingt benötigten, um [X.] mit dem Alkohol in [X.]mpfang nehmen zu können.c) Die Beweiswürdigung ist ebenfalls frei von [X.]; es [X.] zum Angeklagten [X.] Gesagte entsprechend. Der Angeklagte[X.] hat sich darauf berufen, daß er ausschließlich daran gedacht habe,daß ein [X.]s [X.]infuhrverbot umgangen werden sollte. [X.]r sei zu einerMitarbeit nur unter der Bedingung bereit gewesen, daß versteuerter [X.] werde ([X.]). Insbesondere im Hinblick auf die ebenfallslangjährige [X.]rfahrung des Angeklagten im [X.]xportgeschäft als [X.] -rer einer Lagerei im [X.]er Hafen brauchte das [X.] diese [X.]in-lassung nicht zu glauben.3. Revision des Angeklagten [X.]a) Die erhobenen Verfahrensrügen haben keinen [X.]rfolg.aa) [X.] der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des [X.][X.] (§ 338 Nr. 4 StPO) ist unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] war der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3, 13 StPO) gege-ben.Nach § 13 StPO ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet,das auch nur für eine der dem Angeklagten zur Last gelegten, gemäß § 3StPO zusammenhängenden Straftaten örtlich zuständig ist (vgl. [X.]R StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 Zuständigkeit 1). Dabei liegt ein sachlicher Zusammen-hang bei einer strafbaren, in dieselbe [X.]chtung zielenden Mitwirkung an [X.] im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO vor ([X.]St 38, 376, 379). Bei der [X.] kommt es auf die tatsächliche Annahme an, dieden Anschuldigungen bei [X.]rhebung der Anklage und bei [X.]röffnung [X.] zugrunde liegt, und nicht auf die Feststellungen, die als [X.]r-gebnis des durchgeführten Hauptverfahrens getroffen worden sind (vgl.[X.]St 18, 238, 239; [X.]R aaO).Zum hierbei maßgeblichen Zeitpunkt der [X.]röffnung des Verfahrens vordem [X.] (vgl. [X.]St 18, 238, 239) bestand für die Fälle 3 bis 17 [X.] wegen des Vorwurfes gemeinschaftlichen Handelns ein sachlicherZusammenhang mit den den Angeklagten [X.] und [X.] zur Lastliegenden Taten. Im Fall 2 der Anklage bestand wiederum ein sachlicher Zu-sammenhang der Taten der der Mittäterschaft beschuldigten Angeklagten[X.], [X.] und [X.]. Da der frühere Mitangeklagte Du seinenWohnsitz in [X.] hatte und damit für ihn der Gerichtsstand des [X.] -gegeben war (§ 8 Abs. 1 StPO), war für sämtliche dem Angeklagten [X.] zur Last liegenden Taten der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3,13 StPO) gegeben.Die Tatsache, daß das Verfahren gegen den Angeklagten [X.][X.] abgetrennt wurde, läßt die Zuständigkeit des [X.] nichtwieder entfallen (vgl. [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Zuständigkeit 1). [X.]ineZuständigkeit, die durch die Verbindung zusammenhängender Strafsachengeschaffen worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn der Grund der [X.] nach [X.]röffnung des Hauptverfahrens wegfällt ([X.]St 16, 391, 393).Der Angeklagte [X.] kann im Revisionsverfahren nicht damit ge-hört werden, daß hinsichtlich des Falles 2 bei [X.]röffnung des Verfahrens keinhinreichender Tatverdacht bestanden habe. Soweit das [X.] dasVerfahren eröffnet hat, ist dies nicht anfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO). [X.] dafür, daß bei der Anklageerhebung ein willkürlich erhobenerTatvorwurf dazu benutzt werden sollte, einen Gerichtsstand des Zusammen-hangs zu begründen, sind nicht ersichtlich.bb) Die gegen die Ablehnung der vier am 1. Juni 2001 gestellten Hilfs-beweisanträge erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. [X.] [X.] zur Begründung der Ablehnung dieser Anträge auf [X.] dargelegten [X.]rwägungen können aus [X.] beanstandet werden. Mit ihrem Versuch, Wertungen des [X.] eigene zu ersetzen, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf.cc) [X.] der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet.Das [X.] hat den Angeklagten [X.] und seinen Verteidigerdurch [X.]uß für die [X.] am 9. und 13. Febru-ar 2001 beurlaubt. Der Verteidiger des Angeklagten blieb daraufhin an die-sen Tagen von der Hauptverhandlung fern. Die Beurlaubung war [X.] zulässig, wenn und soweit der Angeklagte von der Hauptverhandlung an- 35 -diesen Verhandlungstagen —nicht betroffenfi war (§ 231c Satz 1 StPO). An [X.], die ihm durch diese Voraussetzung gezogen waren, hat sich das[X.] gehalten. [X.]s ging am 9. Februar 2001 nicht um einen für [X.] wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. [X.]R StPO§ 338 Nr. 5 Angeklagter 17; [X.], [X.]. vom 24. Januar 1995[X.] 1 StR 744/94 m. w. N.). Dies gilt auch für den 13. Februar 2001, an [X.] allein die strafrechtlichen Vorbelastungen eines Mitangeklagten be-handelt wurden. Da mithin die Anwesenheit des Angeklagten an den ge-nannten Verhandlungstagen nicht geboten war, kommt es nicht darauf an,daß er an diesen Tagen nicht verteidigt war.dd) [X.] der Verletzung des § 229 StPO greift ebenfalls nichtdurch. Die Freistellung des Angeklagten und seines Verteidigers nach § 231cStPO von der im übrigen fortgeführten Hauptverhandlung stellt keine Unter-brechung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 StPO dar; dessen zeitli-che Beschränkungen gelten für die Beurlaubung nach § 231c StPO nicht(vgl. [X.] in [X.]. § 231c [X.]. 15; [X.] in [X.]/Rosenberg25. Aufl. § 231c [X.]. 18).ee) Im übrigen sind die Formalrügen nicht in der von § 344 Abs. 2Satz 2 StPO geforderten Form erhoben und damit unzulässig.b) Die [X.]eilsfeststellungen tragen auch bei dem Angeklagten [X.] den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Daß das [X.] ihn nicht zugleich wegen jeweils tat-einheitlich begangener Urkundenfälschung verurteilt hat, beschwert den [X.] nicht.aa) Obwohl der Angeklagte zu einem großen Teil im Ausland gehan-delt hat, sind die Taten im Inland begangen worden (vgl. § 3 StGB), weil [X.] für den dem Steueraussetzungsverfahren entzogenenAlkohol in [X.] vorzunehmen gewesen wären (§ 9 Abs. 1 StGB).- 36 -bb) Ohne Rechtsfehler hat das [X.] auch den Angeklagten[X.] als Mittäter der Steuerhinterziehung durch Unterlassen angese-hen, weil es für das Gelingen des gemeinsamen [X.]s, den Alkohol ohneBelastung mit [X.]r Verbrauchsteuer auf dem [X.] Schwarzmarktabzusetzen, erforderlich war, daß keiner der an dem —Alkoholschmuggelfibeteiligten Personen eine Steueranmeldung abgab.Der Angeklagte konnte Täter der Steuerhinterziehung durch [X.] sein (vgl. hierzu [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 1), weil er zur Abgabeeiner Steueranmeldung selbst verpflichtet war (§ 143 Abs. 4 Satz 3[X.]).Zwar hat das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen, daßder Angeklagte [X.]an der [X.]ntziehung des Alkohols aus dem innerge-meinschaftlichen Steuerversandverfahren unmittelbar persönlich [X.]. Das [X.] durfte aber die auf einem gemeinsamen [X.] beru-henden Handlungen der anderen Mitglieder der [X.] wäh-rend der [X.] dem Angeklagten wie eigenes Handeln zurech-nen und ihn selbst als —[X.]ntzieherfi im Sinne von § 143 Abs. 4 Satz 2[X.] behandeln. [X.]s bestehen keine rechtlichen Bedenken dage-gen, daß das [X.] in wertender Betrachtung zu dem [X.]rgebnis gelangtist, seine Handlungen nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern alsTeil der Tätigkeit aller anzusehen, und dementsprechend die Handlungen deranderen als [X.]rgänzung seines eigenen [X.] zu bewerten (vgl. [X.]RStGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2). Der Angeklagte, der für seine Tatbeteili-gung wie der Angeklagte [X.] pro Transport einen Betrag von3.000 [X.] erhielt, hatte maßgeblichen [X.]influß auf die Durchführung der [X.], die ohne ihn in der durchgeführten Weise nicht hätten stattfin-den können. [X.]s fiel innerhalb der [X.] in seinen alleinigenZuständigkeitsbereich, geeignete Lieferanten für entsprechende [X.] ausfindig zu machen, den [X.]inkauf vorzunehmen einschließlich [X.] und schließlich durch eigenhändige Sicherstellung der- 37 -Bezahlung den Zeitpunkt der [X.] mitzubestimmen. Die [X.], daß er damit bezüglich des späteren [X.]ntziehens nur eine [X.] vorgenommen hat, steht der Annahme von [X.] entgegen (vgl. [X.]St 40, 299, 301).c) Die Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe aus Gefälligkeit für sei-nen Bruder P [X.] , der in [X.] ein In- und [X.]xportgeschäft für Fein-sprit betrieben habe, neue Lieferanten gesucht. Dabei sei er davon [X.], daß der Alkohol nicht für [X.] bestimmt sei, ohne [X.]. Um den Transport selbst habe er sich nicht gekümmert; das Steuer-aussetzungsverfahren und die Bedeutung der begleitenden Verwaltungsdo-kumente seien ihm unbekannt gewesen. [X.]inen falschen Paß auf den [X.]habe er auf Vorschlag seines Bruders nur deswegen verwendet, damites keine Schwierigkeiten mit den alten Lieferanten gebe ([X.] f.).Das [X.] war nicht gehalten, diese entlastenden Angaben [X.], für die es keinerlei Beweise gibt, den [X.]eilsfeststellungen ohneweiteres als unwiderlegbar zugrundezulegen (vgl. [X.]St 34, 29, 34; [X.]wistra 1998, 225, 226). Ohne Rechtsfehler hat es in einer erschöpfendenWürdigung der vorhandenen Beweise die [X.]inlassung des Angeklagten [X.]für widerlegt angesehen und seinen Tatvorsatz bejaht. Hierbei durftesich das [X.] hinsichtlich seiner Kenntnisse über das Steuerausset-zungsverfahren insbesondere auf die Angaben der im internationalen [X.] Alkohol tätigen Zeugen [X.], [X.] und [X.]stützen, die überein-stimmend angegeben haben, den Angeklagten für einen im Handel mit Fein-sprit erfahrenen Geschäftsmann gehalten zu haben ([X.]). [X.]rgänzendkonnte es die Angaben des [X.]heranziehen, daß der Angeklagte[X.]bei [X.] mit ihm die begleitenden [X.] jeweils selbst zurückgebracht habe und [X.] unter Berufung auf den [X.] vorliegende Verfahren nicht zur Verfügung stehenden Zeugen K [X.] die- 38 -zollrechtliche Abwicklung am [X.] selbst vorgenom-men habe ([X.]). Hinzu kommt sein konspiratives Auftreten unter fal-schem Namen und sein Kontakt zur Tarn-[X.]mpfängerfirma —V fi in der[X.].I[X.]Die angefochtenen [X.]eile können jedoch bei allen Angeklagten [X.] keinen Bestand haben.1. Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des [X.]. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehlervorliegt, z. B. weil der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer [X.] läßt oder weil sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestim-mung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., vgl. nur [X.]St 29,319, 320; 34, 345, 349). [X.]ine ins einzelne gehende [X.]chtigkeitskontrolle isthingegen ausgeschlossen ([X.] aaO).2. [X.]s stellt keinen Rechtsfehler dar, daß das [X.] die Höhe derjeweils hinterzogenen Branntweinsteuer strafschärfend berücksichtigt hat.Durch die Taten der Angeklagten sind trotz der letztlich erfolgten Ausfuhrtatsächlich und nicht nur theoretisch Verbrauchsteuern verkürzt worden.Sind aber verkürzte Steuerforderungen des [X.]n Steuerfiskusnur aus formalen Gründen entstanden, ist dies bei der Strafzumessung [X.] auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2StGB) in gesamtwirtschaftlicher Betrachtung zu berücksichtigen (vgl. [X.]StV 2000, 497). Im [X.] Verbrauchsteuersystem soll [X.] der Verbrauch von [X.]n im Steuergebiet der [X.]uropäischen Gemein-schaft besteuert werden; Ausfuhren sind daher regelmäßig steuerbefreit(§ 142 [X.]). Somit war hier erheblich zugunsten des [X.] berücksichtigen, daß keine Branntweinsteuer angefallen wäre, wenn der- 39 -Alkohol nicht heimlich und falsch deklariert, sondern ordnungsgemäß in [X.] vorgesehenen innergemeinschaftlichen Versandverfahren unter [X.] (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 142 [X.]) ausgeführtworden wäre. Die [X.]rhebung der Branntweinsteuer kommt in einem solchenFall einer systemwidrigen Sanktion gleich, weil die [X.]n nicht in den [X.] eingegangen sind (vgl. [X.] DStR[X.] 2002,54, 56).Diese Umstände sowie die Tatsache, daß der Alkohol zu keinem Zeit-punkt im [X.] in den wirtschaftlichen Verkehr gelangt ist,hat das [X.] ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.[X.]s hat auch gerade mit Hinweis darauf, daß dem Steuerfiskus im Vergleichmit der vorgesehenen Ausfuhr im innergemeinschaftlichen Steuerversand-verfahren kein wirtschaftlicher Nachteil eingetreten ist (vgl. auch [X.] wistra2001, 216, 217), trotz der hohen [X.] einen besondersschweren Fall der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2Nr. 1 [X.] verneint.3. Das [X.] hat jedoch einen wesentlichen [X.] nicht erörtert, der sich zugunsten der Angeklagten auswirken könnte:Die Angeklagten sind —[X.]ntzieherfi im Sinne des § 143 Abs. 4 Satz 2[X.] und damit Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen,weil sie als —[X.] Steuerschuldner selbst eine Steueranmeldung ab-zugeben hatten. Damit haften sie persönlich gemäß § 71 [X.] als Gesamt-schuldner mit anderen [X.] zum Großteil im Ausland befindlichen [X.] Steuer-schuldnern für die gesamte entstandene Branntweinsteuer in Höhe von [X.] 7,7 Mio. [X.] und müssen auch mit ihrer Inanspruchnahme durch die [X.] rechnen. Das [X.] hätte den Umstand dieser Haftungvor dem Hintergrund nicht unerörtert lassen dürfen, daß die Angeklagten [X.] nur eine untergeordnete Rolle spielten und an dem wirt-schaftlichen [X.]rfolg der Taten nur im geringen Umfang beteiligt waren. Bei- 40 -ihnen handelte es sich nach den [X.]eilsfeststellungen nicht um die führendenMitglieder der [X.]; sie wurden entsprechend ihrer Rollein der [X.] nur mit einer geringen [X.]ntlohnung von we-nigen tausend [X.] beteiligt. Die Angeklagten wurden daher durch die [X.] gesamte entstehende Verbrauchsteuer erheblich stärkerbelastet, als es ihrer Rolle im Tatgeschehen und ihrer wirtschaftlichen Betei-ligung am [X.] entsprach. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß unterBedacht auf diesen gewichtigen Gesichtspunkt eine den Angeklagten günsti-gere Sanktion verhängt worden wäre. Dies führt zur Aufhebung des gegendie Angeklagten jeweils verhängten gesamten Strafausspruchs.[X.] Häger GerhardtRaum Schaal

Meta

5 StR 600/01

24.10.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 5 StR 600/01 (REWIS RS 2002, 1036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1036

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