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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2000 nach § 349Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Be-währung versagt worden ist. Die Vollstreckung der verhängtenFreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt (§ 56Abs. 1 StGB).2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen; es wird jedoch die Gebühr um ein Fünftel ermäßigt. [X.] durch dieses Rechtsmittel entstandenen gerichtlichenAuslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt [X.] ein Fünftel zur Last.[X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung [X.] mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem [X.]. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Voll-streckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. [X.] ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Angeklagte am3. Februar 1997 24.200 Liter eines 96-prozentigen Alkohols, den er [X.] eines Steueraussetzungsverfahrens aus [X.] über Deutschlandzur Ausfuhr aus der [X.] nach [X.] beförderte, etwaeinen Kilometer vor dem deutsch/[X.] Grenzübergang Waidhausder zollamtlichen Überwachung entzogen, indem er mit einem unbekanntenMittäter die von den Zollbehörden in [X.] angelegten [X.] entfernte und die begleitenden Zolldokumente durch gefälschteZollpapiere für die angebliche Ausfuhr von Fliesen nach [X.] er-setzte. Durch die Entziehung des Alkohols aus dem Steueraussetzungsver-fahren ist Branntweinsteuer in Höhe von mehr als 592.000 DM entstanden(vgl. § 143 [X.]).Nach Abfertigung an der [X.] [X.] wurde der [X.] nach [X.] entdeckt und beschlagnahmt. [X.] wurde in der [X.] wegen versuchter Einfuhrnichtdeklarierten Alkohols zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Straf-aussetzung zur Bewährung verurteilt, die ihm im [X.] erlassen wurde.2. Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch [X.] einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nach-prüfung nicht stand.Das [X.] hat dem Angeklagten eine günstige Sozialprognosegestellt (§ 56 Abs. 1 StGB), eine Strafaussetzung zur Bewährung indes nach§ 56 Abs. 3 StGB versagt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechsMonaten bis zu einem Jahr ist zur Verteidigung der Rechtsordnung aller-dings nur dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur [X.] Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das all-gemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch- 4 -das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts er-schüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 ŒVerteidigung 15; [X.], 96, 97). [X.] demgemäß nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbe-standsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit einer Straf-aussetzung zur Bewährung auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr stetseine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und [X.] zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 ŒVerteidigung 5, 6 und 16; NStZ-RR 1998, 7, 8).Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des [X.] zu§ 56 Abs. 3 StGB nicht gerecht. Bei der Gesamtwürdigung hat das [X.] nicht ausreichend berücksichtigt, daß der nicht vorbestrafte, geständigeAngeklagte nur wegen einer einzigen Tat verurteilt wurde, die in zeitlichem,örtlichem und situativem Zusammenhang mit dem Einfuhrschmuggel nach[X.] stand und ausschließlich der Vorbereitung der in [X.]begangenen Tat diente. Für die dort begangene Tat wurde der [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Be-währung verurteilt. Zudem hat das [X.] nicht bedacht, daß der [X.] nicht im Verbrauchsteuergebiet der [X.] verblieben [X.] dem Fiskus im Vergleich mit der vorgesehenen Ausfuhr im Versand-verfahren im Ergebnis kein Nachteil entstanden ist. Denn die dem Steuer-aussetzungsverfahren entzogenen Waren wurden alsbald nach [X.]ausgeführt. Bei legaler Ausfuhr in diesem Verfahren wären die Eingangsab-gaben nicht entstanden (§ 142 [X.]). Schließlich hat der [X.] in die Erwägung eingestellt, daß der Angeklagte zum [X.] fünf Monate Œ also fast die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe Œdurch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat. Nach der [X.] ist aber die in der Sache erlittene Untersuchungshaft bei einer Ent-scheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 56- 5 -Abs. [X.] Verteidigung 7 m.w.N.; [X.], 305, 306).Da die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und das[X.] dem Angeklagten bereits eine günstige Sozialprognose gestellthat, ist die Strafaussetzung zur Bewährung geboten. Diese kann der [X.] vornehmen, weil aufgrund der ansonsten umfassenden [X.] [X.] zu § 56 Abs. 3 StGB ausgeschlossen werden kann, daßdas [X.] bei einer neuen Würdigung der Umstände unter Berück-sichtigung der aufgezeigten Erwägungen zu einer abweichenden Entschei-dung gelangen könnte. Die nach § 268a StPO noch erforderlichen Ne-benentscheidungen hat allerdings das [X.] zu treffen.[X.] [X.]Brause- 6 -
Meta
11.01.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. 5 StR 580/00 (REWIS RS 2001, 3952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3952
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