OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2020, Az. 12 U 2228/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 5809

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Tenor

Die Berufung der [X.] gegen das am [X.] verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des [X.], [X.].: [X.]/19, wird als unzulässig verworfen.

[X.] trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe

I.


1

Der [X.] begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der [X.] den Widerruf eines [X.] bei der S. (im Folgenden: S.) hinsichtlich einer durch Vollstreckungsbescheid vom 16.07.2019 titulierten Forderung der Firma [X.] GmbH.

2

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.

3

Mit Beschluss vom 08.11.2019, [X.].: [X.]/19, hat das [X.] die [X.] ohne vorherige Anhörung antragsgemäß verpflichtet den im [X.] näher bezeichneten [X.] gegenüber der S. zu widerrufen.

4

Gegen diese Entscheidung hat die [X.] mit Schriftsatz vom 30.11.2019 Widerspruch eingelegt und diesen begründet.

Der [X.] hat in erster Instanz beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 08.11.2019 aufrechtzuerhalten.

Die [X.] hat beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.11.2019 den Antrag des [X.]s [X.].

5

Mit am [X.] verkündetem Urteil, [X.].: [X.]/19, hat das [X.] den Verfügungsbeschluss vom 08.11.2019 bestätigt.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der [X.].

Sie beantragt,

das Urteil des [X.] vom [X.] abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO [X.].

Der [X.] beantragt,

die Berufung [X.].

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

8

Die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom [X.], [X.].: [X.]/19, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die [X.] durch das erstinstanzliche Urteil nicht mit mehr als 600 € beschwert ist.

9

Der Senat hält insoweit an seiner mit Beschluss vom 09.03.2020 dargelegten Rechtsauffassung fest. Die mit Schriftsatz vom 20.03.2020 erfolgte Gegenerklärung der [X.] führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung.

10

Mit der Berufung wendet die [X.] unter Hinweis auf eine Entscheidung des [X.] aus dem [X.] ([X.], Urteil vom 24.01.2013 - [X.] -, juris) im Wesentlichen ein, die [X.] sei nicht allein nach dem mit der Erfüllung der konkreten Unterlassungsanordnung verbundenen tatsächlichen Aufwand zu beurteilen, sondern unter Einbeziehung der weitreichenden, generellen Folgen eines solches Verbots für ihre Unternehmens- und Organisationsstruktur und den etablierten Verfahrensablauf zu bewerten. Diese Auffassung ist - bezogen auf die von dem [X.] zu beurteilende Fallkonstellation - zutreffend und entspricht für vergleichbare Fälle auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Im Hinblick auf die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts jedoch, sowohl in tatsächlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, erfährt diese generalisierende Betrachtung der [X.] im vorliegenden Fall eine Einschränkung.

11

Der [X.] hatte in einem Hauptsacheverfahren darüber zu befinden, wie ein Verbot zu bewerten ist, das sich gegen eine von zwei im gleichen Geschäftsfeld tätigen Parteien richtet, die sich in einem ständigen geschäftlichen Wettbewerb gegenüberstehen. Er ist hier in verständlicher und nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das anlassbezogene Verbot, in der praktizierten Form (Anwendung des [X.]) gegenüber potentiellen Kunden tätig zu werden, in seinem [X.] nicht lediglich auf den konkreten Verstoß und die zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Rechtszustands erforderlichen Maßnahmen beschränkt, sondern darüber hinaus Auswirkungen auf die generelle Geschäftspraxis der dortigen Schuldnerin entfaltet und damit von einer weitreichenden Rechtswirkung der Unterlassungsanordnung auszugehen ist.

12

So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Die [X.] als Inkassounternehmen ist zunächst gegenüber einem einzelnen säumigen Schuldner, bezogen auf einen individuell zu beurteilenden Verzugs- und Erfüllungstatbestand und - wie das [X.] in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat - gerichtet an eine einzige Adressatin, die S., tätig geworden. Schon die in dem landgerichtlichen Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.] (Urteil vom 11.05.2005, [X.]. [X.]) gewählte Formulierung: „Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen“, macht deutlich, dass die angefochtene Entscheidung zu einem konkreten Lebenssachverhalt eines privaten Verbrauchers vor dem Hintergrund einer individuell zu beurteilenden Tatsachen- und Interessenlage ergangen ist und erkennbar nicht auf die rechtliche Bewertung einer generellen Verfahrenspraxis der [X.] zielt. Dies spiegelt sich auch in der weiteren Feststellung des [X.]s wider, wenn es dort heißt: „Nach diesen Maßstäben überwiegen bei summarischer Prüfung im konkreten Fall (Hervorhebung durch Unterstreichung seitens des Senats) die Interessen des [X.]s die der [X.]“.

13

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich daher bereits in seinem tatsächlichen Ausgangspunkt von der der Entscheidung des [X.] zu Grunde liegenden Sachkonstellation, in der das ergangene Verbot sich gegen eine von der [X.] als (ständiger) Wettbewerberin bei der Kundenakquise geübten Praxis unter Verwendung des [X.] richtete und der Ausspruch des Verbots damit weitreichende Konsequenzen erforderte, die quasi einem allgemeinen Eingriff in das auf Dauer angelegten Unternehmenskonzept der dortigen [X.] gleichkamen und damit [X.]bereich unternehmerischen Handelns tangierten. Von dieser Tragweite ist, wie im Folgenden noch unter einem anderen rechtlichen Aspekt darzulegen ist, nicht auszugehen.

14

Über die aufgezeigten bedeutsamen Unterschiede hinsichtlich des tatsächlichen „Entscheidungshorizonts“ hinaus ist vorliegend vor allem entscheidend, dass die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des [X.]s sich in rechtssystematischer Hinsicht deutlich von der vom [X.] getroffenen Entscheidung über ein Handlungsverbot unterscheidet.

15

Das [X.] hat vorliegend mit dem angefochtenen Urteil aufgrund summarischer Prüfung im Rahmen des von dem [X.] eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Die mit dieser Entscheidung gegen die [X.] ergangene Anordnung hatte die vorläufige Regelung eines einstweiligen Zustands zum Ziel. Die Entscheidung des [X.]s diente daher allein der vorläufigen Sicherung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um einen - auch bei vorläufigem Bestand des [X.]s - irreversibel drohenden Schaden für den [X.] zu vermeiden. Insbesondere vor dem Hintergrund dieser verfahrenssystematischen Überlegungen erscheint es - entgegen der Argumentation der [X.] - gerechtfertigt, auch wertmäßig zwischen dem [X.] des Klägers einerseits und der Beschwer für die [X.] andererseits, die aus den Rechtswirkungen der gegen sie ergangenen landgerichtlichen Anordnung resultiert, zu differenzieren. Während sich das Rechtsschutzinteresse des [X.]s an dem [X.] an den nachteiligen wirtschaftlichen, gegebenenfalls existenzbedrohenden Folgen orientiert, die für ihn bei einer - auch nur vorübergehenden - Aufrechterhaltung des [X.]s drohen und irreversible Folgen [X.] können, wird durch die mit der Anordnung verbundene einstweilige Regelung zu Lasten der [X.] kein manifester, unumkehrbarer, mit weitreichenden Folgen verbundener Zustand geschaffen, der nicht im Rahmen eines von der [X.] initiierbaren Hauptsacheverfahrens wieder revidiert werden könnte.

16

Daher kann die [X.] auch nicht mit Erfolg einwenden, bereits aus Gründen der Waffengleichheit sei eine wertmäßige Gleichstellung der beiderseitigen Interessen geboten, so dass die zur Einlegung des Rechtsmittels erforderliche Wertgrenze erreicht sei. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegte erhebliche Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Auswirkungen eines auch nur temporär verbleibenden [X.]s für den [X.] als Forderungsschuldner und einer (vorübergehenden) Löschung der gemeldeten Forderung zu Lasten der [X.] als die Forderung mitteilender Institution ist ein solches zeitweises geringfügiges Ungleichgewicht im Interesse der Aufrechterhaltung eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes hinzunehmen.

17

Entgegen der mit der Berufung dargelegten Auffassung bedarf das Interesse der [X.] an der Abwendung der landgerichtlichen [X.] auch keiner wertmäßigen „Aufwertung“ im Hinblick auf eine ansonsten erforderliche Änderung ihrer (der [X.]) Organisationsstruktur. Da es sich bei der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Tätigkeit der [X.] um die Übermittlung sensibler personenbezogener Daten handelt, deren rechtmäßige Weitergabe ohnehin einer intensiven vorherigen Abwägung ihres Handelns mit den Schutzinteressen des Schuldners bezogen auf die drohende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfordert, ist davon auszugehen, dass die [X.] als anerkanntes, professionelles Inkassounternehmen ohnehin mit den Verfahrensabläufen und den erforderlichen [X.] hinreichend vertraut ist und diese in ihren Arbeitsablauf und die Entscheidungen über die Weiterleitung fremder Daten zur Anwendung bringt. Das Erfordernis einer besonderen, im Vergleich zu der in der Vergangenheit geübten Praxis gesteigerten Überwachung der Mitarbeiter und Beauftragten und einer verstärkten Einweisung, Einwirkung und Belehrung der hiermit befassten Personen wäre allenfalls dann als den Wert der Beschwer beeinflussend in Erwägung zu ziehen gewesen, wenn diese Arbeitsabläufe nicht ohnehin in dem erforderlichen Maße in den bereits bestehenden [X.] und [X.] der [X.] integriert gewesen wären. Von der Beachtung einer solchen - unabhängig von der streitgegenständlichen Problematik - auch bislang angewandten [X.] bei der Weiterleitung fremder, personenbezogener Daten durch die [X.] als anerkanntes Inkassounternehmen geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall aus.

18

Auch der weiterhin von der [X.] erhobene Einwand, die Verpflichtung zum Widerruf greife in den Gewährleistungsbereich ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit ein, so dass die Befolgung der landgerichtlich tenorierten Verpflichtung einer besonderen „inneren Überwindung“ [X.] und [X.] ihres unternehmerischen Handelns beeinträchtige, trägt im Ergebnis nicht und rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Da das von dem [X.] titulierte Widerrufsgebot, wie dargelegt, als Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen der von dem [X.] glaubhaft gemachten dauerhaften Gefährdung seiner wirtschaftlichen Integrität und den Belangen der [X.] lediglich einen vorübergehenden, im Hauptsacheverfahren revidierbaren Zustand regelt, steht der gegen die [X.] wirkende Unterlassungsaspekt und damit auch der von ihr beanstandete Eingriff in ihren grundrechtlich geschützten Status vorliegend nicht im Vordergrund. Sofern die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen, von dem [X.] beanstandeten Verhaltens in einem Hauptsacheverfahren festgestellt werden sollte, würde sich das mit der Berufung angegriffene Widerrufsgebot lediglich als eine temporäre Regelung darstellen, durch die die grundrechtlich gesicherte Position der [X.] in keiner Weise in Frage gestellt würde. Bei einer die vorläufige Anordnung bestätigenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre die [X.] indes ohnehin nicht in rechtswidriger Weise tangiert. Bei der hier streitgegenständlichen, den Schutz des Schuldners bezweckenden temporären Maßnahme handelt es sich daher nicht um einen Eingriff von Verfassungsrang (und auch nicht nach der Grundrechtecharta) zu Lasten der [X.], so dass vor diesem Hintergrund auch eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den [X.] nicht geboten ist.

19

Auch der weiteren Argumentation der [X.], bei der Bemessung des Gegenstandswertes seien auch die an ein vermeintlich datenschutzrechtswidriges Verhalten geknüpften Schadensersatzansprüche des [X.]s zu berücksichtigen, vermag der Senat nicht zu folgen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der [X.] künftig Schadensersatzforderungen wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die [X.] ihr gegenüber geltend machen wird, kann für die Bemessung des Streitwerts im vorliegenden Berufungsverfahren dahinstehen. Solche Sekundäransprüche waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits und sind daher auch von dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des [X.]s nicht umfasst, so dass sich das landgerichtliche Urteil entsprechend der in § 308 ZPO normierten Bindung des Gerichts an die [X.] hierauf nicht erstrecken durfte. Zudem kann auch hier eine endgültige Klärung der Rechtslage im Rahmen des [X.] werden, so dass es auch vor diesem Hintergrund keiner wertmäßigen Angleichung der Klage- und Anfechtungsbeschwer bedurfte.

20

Gleiches gilt auch in Bezug auf - von der [X.] angeführte - mögliche Regressansprüche der S. wegen eines unmittelbaren Datenschutzverstoßes (§ 31 BDSG).

21

Jedenfalls im Rahmen der hier zu beurteilenden Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Interesse der [X.] an der Beseitigung der Verurteilung mit dem Aufwand zu bemessen, den die [X.] betreiben muss, um die Einhaltung des tenorierten Verbots sicherzustellen. Ein weitergehendes Interesse ist aus den dargelegten Gründen zumindest im einstweiligen [X.] nicht ersichtlich. Über die Frage, wie sich die Wertbemessung für ihre Rechtsverfolgung im Rahmen eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens darstellen würde, hatte der Senat vorliegend nicht zu befinden.

22

Die [X.] ist nach allem durch die im Rahmen des einstweiligen [X.]s ergangene Entscheidung des [X.]s nicht in einem den Wert des § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO [X.]den Maße beschwert; der Senat geht hier unter Berücksichtigung aller von der [X.] dargelegten, relevanten Umstände von einem Wert der Beschwer von allenfalls 100,00 € aus.

III.

23

[X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

24

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

12 U 2228/19

25.03.2020

OLG Koblenz 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: U

Vorgehend: LG Mainz 3 O 137/19

Zitier­vorschlag: OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2020, Az. 12 U 2228/19 (REWIS RS 2020, 5809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 5809


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 O 137/19

LG Mainz, 3 O 137/19, 18.12.2019.


Az. 12 U 2228/19

OLG Koblenz, 12 U 2228/19, 25.03.2020.


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3 O 137/19

I ZR 174/11

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