LG Mainz, Urteil vom 18.12.2019, Az. 3 O 137/19

3. Zivilkammer | REWIS RS 2019, 196

SCHUFA DSGVO

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Gegenstand

Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegenüber einem Inkassodienstleister auf Widerruf einer Eintragung bei einer Wirtschaftsauskunftei.


Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des [X.] vom 08.11.2019, Az. [X.]/19, wird bestätigt.

2. Der Verfügungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Meldung von Daten an die ... die zu einem [X.] in der [X.] geführt hat.

Die Verfügungsbeklagte ist ein Inkasso-Unternehmen. Der Verfügungskläger war Schuldner einer Forderung der ... die einen [X.] gegen den Beklagten beantragt hatte, der am 16.07.2019 zum Aktenzeichen ... erlassen worden ist und um den [X.] zugestellt worden sein muss.

Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

Er sei getrennt lebender und allein erziehender Familienvater zweier Töchter; zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe er ein Au-Pair-Mädchen gehabt und habe sich selbst viel im Ausland aufgehalten.

Einen Mahnbescheid habe er nicht erhalten. Den [X.] habe er am Sonntag, [X.], in seinem Briefkasten vorgefunden. Am Montag, 22.07.2019 habe er die titulierte Summe in Höhe von 493,81 € auf das im [X.] angegebene Konto des Rechtsanwalts Z. unter Angabe des Aktenzeichens gezahlt.

Die Antragsgegnerin habe nachträglich durch Übersendung der entsprechenden Daten folgenden [X.] im [X.] veranlasst:

Am [X.] habe er auf einer Dienstreise in [X.] von dem [X.] dadurch erfahren, dass ihm seine Hausbank beide Kreditkarten gesperrt habe und angekündigt habe, die Immobilienfinanzierung vorzeitig zu kündigen.

Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte durch Schreiben vom 30.10.2019 und unter Fristsetzung bis zum 06.11.2019 auf, den [X.] zur Löschung zu bringen (Anlage [X.], [X.]. 19 ff. d.A.). Die Verfügungsbeklagte entgegnete durch Schreiben vom 02.11.2019, dass der [X.] berechtigt erfolgt sei und dass unmittelbar nach [X.] eine Schlussmeldung erfolgt sei (Anlage [X.], [X.]. 24 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 07.11.2019, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (Antragsschrift vom 07.11.2019, [X.]. 1 d.A.).

Der Verfügungskläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Widerruf des [X.], insbesondere da ein berechtigtes Interesse zur Datenübermittlung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO nicht vorgelegen habe, da zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Sch. die Forderung schon bezahlt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Verfügungsbeklagte keine oder eine unzutreffende Interessenabwägung vorgenommen, da seine Interessen - da er zeitnah nach Zustellung des [X.]s die Forderung beglichen habe - überwögen.

Das [X.] hat am 08.11.2019 ohne vorherige Anhörung der Verfügungsbeklagten im Verfahren der einstweiligen Verfügung unter leichter Veränderung/Klarstellung des beantragten Tenors folgenden Beschluss erlassen:

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Angaben gegenüber der [xxx] schriftlich unter Verweis auf die unrechtmäßige Einmeldung zu widerrufen, die zu dem in der Datenbank der [xxx] veröffentlichten Eintrag über dem Antragsteller mit dem folgenden Wortlaut geführt haben:
    [...]
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Durch Schriftsatz vom 30.11.2019, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die Einmeldung der Daten an die Sch. sei am 16.07.2019 und damit vor Zahlung erfolgt. Eine weitere Mitteilung der erfolgten Zahlung mit dem Wert „0“ (= Vollzahlung, keine offene Forderung mehr aus der „SE“-Meldung) sei am [X.] erfolgt (Schreiben der Sch. Holding AG vom [X.], Anlage 10, [X.]. 100 d.A.). Das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig, zuständig sei das [X.], wie dies in der Antragsschrift ausgeführt werde. Das Gericht habe durch Erlass der einstweiligen Verfügung seine Verfahrensgrundrechte, insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt; insbesondere sei keine Benachteiligung des Verfügungsklägers zu befürchten gewesen, da die Einmeldung bei der Sch. den Verfügungskläger offensichtlich faktisch über einen Zeitraum von nahezu drei Monaten tatsächlich nicht beeinträchtigt habe. Darüber hinaus handele es sich um eine unzulässige Regelungsverfügung unter Vorwegnahme der Hauptsache. Ein Widerrufsanspruch bestehe nicht; es sei kein Datenschutzverstoß durch die SE-Mitteilung an die ... erfolgt. Jedenfalls müsse die gebotene Interessenabwägung aufgrund ihrer berechtigten Interessen zu ihren Gunsten ausfallen.

Mit Schreiben vom 12.11.2019 hat die ... mitgeteilt, sie habe die hier in Rede stehenden Daten zum Forderungsverlauf im Sch.-Datenbestand gelöscht (Schreiben vom 12.11.2019, [X.]. 123 ff. d.A.).

Das Gericht hat am 05.12.2019 mündlich verhandelt (Sitzungsniederschrift vom 05.12.2019, [X.]. 126 ff. d.A.); nach Mitteilung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung erfolgte die Löschung im Sch.-Datenbestand ohne Widerruf seitens der Verfügungsbeklagten.

Entscheidungsgründe

1

Das [X.] ist örtlich zuständig. Der Verfügungskläger hat seinen Wohnsitz ausweislich der im Rubrum angegebenen Adresse offensichtlich im Landgerichtsbezirk; dies geht auch aus der Anschrift des Beklagten in den ausgestellten zugrunde liegenden Rechnungen der [xxx] für die Verbrauchsstelle des Beklagten im [xxx] hervor. Soweit im [X.] vom [X.] gesprochen wird, ist dies offensichtlich auf ein Anwaltsversehen zurückzuführen.

2

Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.

3

Ein Rechtschutzbedürfnis besteht auch nach Löschung der Daten in der [X.]. selbst. Denn die Verfügungsbeklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass ihre Übermittlung der Daten rechtmäßig war und hat auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung dergestalt abgegeben, dass sie von einer Wideraufnahme der Daten in das [X.] absehe. Danach erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagte sich ihrerseits an die Sch. wenden könnte und auf [X.] der übermittelten Daten besteht.

4

Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn die Begehr des Verfügungsklägers erschöpft sich offensichtlich nicht in der Übermittlung bzw. dem einmaligen Widerruf der Daten gegenüber der Sch., sondern ist gerichtet auf eine seiner Meinung nach zutreffende Datenübermittlung an die Sch. (nämlich Zahlung vor Meldung an die Sch.), die zur endgültigen Löschung des Eintrags führt bzw. zur Klarstellung, dass die Forderung bereits seit [X.] beglichen worden ist. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist lediglich auf Grundlage einer summarischen Prüfung vorläufig zu klären, ob ein Anspruch auf [X.] der Daten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache besteht; im Hauptsacheverfahren kann dann geklärt werden, ob ein Anspruch der Verfügungsbeklagten auf dauerhafte [X.] der Daten im [X.] besteht.

5

In der Sache ist die Einstweilige Verfügung gemäß § 925 Abs. 2 ZPO zu bestätigen. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist im Rahmen einer summarischen Prüfung auf vorläufiger Tatsachengrundlage der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung begründet.

6

In der Sache war der Antrag dahingehend auszulegen und im Tenor klarzustellen, dass die Antragstellerin nur den Widerruf gegenüber der [xxx] schuldet, der zur [X.] der Daten geführt hat, nicht aber etwa die Entfernung des [X.]. Diesbezüglich war der Antrag mehrdeutig formuliert, wobei aus der Begründung hervor geht, dass der Antragsteller lediglich den Widerruf gegenüber der [xxx] begehrt.

7

Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 920 Abs. 2 BGB durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.

8

Ein Verfügungsanspruch ergibt sich analog §§ 823 Abs. 1, 1004 [X.]. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung.

9

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt. Insofern kann ein Anspruch auf Widerruf wie auch ein solcher auf Richtigstellung als Beseitigungsanspruch der durch die unzulässige Übermittlung entstandenen Störung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB gegeben sein ([X.], Urteil v. 11.05.2005, [X.]. [X.]/04 m.w.[X.]., juris).

10

Die Datenübermittlung war in der vorliegenden Form auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO zulässig.

11

Nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines [X.] erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Norm enthält demnach die zentrale Interessenabwägungsklausel der DS-GVO, der im Datenverkehr zwischen Privaten größte praktische Bedeutung zukommt ([X.] [X.]/[X.]/[X.], [X.]. 1.11.2019, DS-GVO Art. 6 Rn. 45). Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist rein normativ zu entscheiden und zunächst unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung zu beurteilen. Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 [X.]. 1 lit. f, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines [X.]) zu schaffen, können dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung („berechtigt“) sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden ([X.] [X.]/[X.]/[X.], [X.]. 1.11.2019, DS-GVO Art. 6 Rn. 49). Auch wenn ein berechtigtes Interesse nach der Vorstellung des Gesetzgebers in den genannten Fällen regelmäßig zu bejahen ist, so begründet dies für sich genommen noch nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung; die Legitimationswirkung von Art. 6 Abs. 1 [X.]. 1 lit. f erfordert daneben stets die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung und in einem weiteren Schritt eine Abwägung mit den Interessen des Betroffenen im Einzelfall ([X.]/[X.] Das neue [X.] Teil 3 Rn. 51 mit Verweis auf [X.], wonach in jedem Fall das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen ist) ([X.] [X.]/[X.]/[X.], [X.]. 1.11.2019, DS-GVO Art. 6 Rn. 49). Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen ([X.] a.a.O. m.w.[X.].).

12

Dabei ist das Ziel des [X.], die Kreditvergabe an [X.] zu verhindern, grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Maßgeblich für die Beurteilung des berechtigten Interesses im Einzelfall ist dabei, welche Bedeutung das mitgeteilte Merkmal für das Kreditsicherungssystem hat. Ein berechtigtes Interesse der Bank an der Übermittlung ist danach jedenfalls dann zu verneinen, wenn die mitgeteilte Information unrichtig ist (vgl. [X.], Beschluss v. 07.03.1989, [X.]. 11 W 106/88, juris).

13

Nach diesen Maßstäben überwiegen bei summarischer Prüfung im konkreten Fall die Interessen des Verfügungsklägers die der Verfügungsbeklagten. Dabei hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass selbst wenn die Datenübermittlung an die Sch., wie von [X.] vorgetragen und durch das Schreiben der Sch. vom [X.] (Anlage 10, [X.]. 100 d.A.) bestätigt, am [X.] erfolgt sein sollte, jedenfalls bereits vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Verfügungskläger erfolgte. Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse des Gläubigers oder von [X.] daran bestehen kann, einen Titel der Sch. zu melden, von dem der Schuldner noch keine Kenntnis hat und demgemäß auch keine Gelegenheit erhalten hat auf diesen Titel zu zahlen. Dies muss im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn im konkreten Fall überwiegen jedenfalls die Interessen des Verfügungsklägers. Denn es handelte sich mit 493,00 € um eine nicht allzu hohe Forderung. Bei der Abwägung zu berücksichtigen waren aber vor allem auch die tatsächlichen Nachteile des Verfügungsklägers, der von seiner Bank unmittelbar die Kreditkarten gesperrt bekam und dem die Kündigung der Immobilienfinanzierung angedroht worden ist. Die Ausführungen der [X.], dass hierin keine tatsächlichen Nachteile zu sehen sind, sind nicht nachvollziehbar. Denn unabhängig von der Frage, ob eine Bank so handeln muss, handelte sie jedenfalls so und entstanden dem Verfügungskläger die bereits beschriebenen Nachteile durch Sperrung der Kreditkarten. Zu berücksichtigen war ferner, dass unabhängig von der streitigen Frage, welche Daten wann übermittelt wurden, die [X.] in der [X.] dahingehend falsch war, dass die gemeldete Forderung nicht als beglichen veröffentlicht wurde, sondern lediglich die Formulierungen enthielt „Gemeldeter Forderungsbetrag 493 Euro“, „Datum des Ereignisses [X.]“ sowie „Datum des Ereignisses 24.07.2019“, wobei das frühere Datum des Ereignisses in einer Zeile mit der Formulierung „[X.] tituliert“ zu finden ist. Jedenfalls fehlte der Zusatz, dass die Forderung am [X.] vollständig beglichen worden ist. Nach der Glaubhaftmachung des Verfügungsklägers war diese falsche [X.] auch noch im Oktober 2019 und damit 3 Monate nach Meldung an die Sch. im Sch.-Datenbestand enthalten und die Verfügungsbeklagte reagierte auch auf die Aufforderung des Verfügungsklägers nicht etwa dahingehend, dass sie die Sch. zur Richtigstellung aufforderte. Nach alledem überwiegen im konkreten Fall die Interessen des Verfügungsklägers deutlich die Interessen der Verfügungsbeklagten an der [X.].

14

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus §§ 935, 917, 940 ZPO.

15

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist danach eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs oder eine besondere Dringlichkeit für eine sofortige Regelung. Die Regelung eines einstweiligen Zustandes ist in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dann zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ebenso findet die Regelungsverfügung ihre Rechtfertigung nur darin, Ansprüche des Antragstellers zu sichern, die ihre Grundlage in dem streitigen Rechtsverhältnis finden und deren Verwirklichung ohne die Anordnung vereitelt oder wesentlich erschwert wäre ([X.] ZPO/[X.], [X.]. [X.], ZPO § 935 Rn. 21, 22).

16

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn mit jedem Tag des Andauerns der [X.] würde den - derzeit nicht begründeten - Interessen der Verfügungsbeklagten an der [X.] der falschen Daten weiter nachgekommen, wohingegen gleichzeitig die Interessen des Verfügungsklägers vollkommen vernachlässigt würden. Würde der falsche Datenbestand veröffentlicht bleiben, bestehe die realistische Gefahr, dass der Verfügungskläger wirtschaftlich erheblich geschädigt wird, etwa durch Aufkündigung des [X.] durch die Hausbank. Die Einwendungen der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die angedrohte Kündigung des [X.] und die Sperrung der Kreditkarten im Zusammenhang mit der [X.] stehen, folgt das Gericht nicht. Dies liegt angesichts der [X.] der Daten bei der Sch. auf der Hand. Danach ist die sofortige Regelung aufgrund besonderer Dringlichkeit erforderlich, zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile des Verfügungsklägers.

17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Meta

3 O 137/19

18.12.2019

LG Mainz 3. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

§§ 823, 1004 BGB, Art. 6 DS-GVO

Zitier­vorschlag: LG Mainz, Urteil vom 18.12.2019, Az. 3 O 137/19 (REWIS RS 2019, 196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 196


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 12 U 2228/19

OLG Koblenz, 12 U 2228/19, 25.03.2020.


Az. 3 O 137/19

LG Mainz, 3 O 137/19, 18.12.2019.


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