Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2014, Az. XII ZR 164/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2349

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur: Angemessenheitskontrolle für Klauseln mit Verweisung auf Entgeltlisten


Leitsatz

Die von der DB Netz AG im Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur enthaltenen Klauseln, die auf die "Entgeltliste in ihrer jeweils gültigen Fassung" bzw. auf die "jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen" verweisen, sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die gewerblichen Interessen privater Eisenbahngüterverkehrsunternehmen vertritt und dessen satzungsmäßiger Zweck unter anderem darin besteht, seine Mitglieder bei der Durchsetzung von Regelungen auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur zu unterstützen. Die [X.] ist die [X.], die als Konzernunternehmen der [X.] den weit überwiegenden Teil des [X.] Schienennetzes unterhält und betreibt.

2

Die [X.] ist nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ([X.]) und der [X.] ([X.]) dazu verpflichtet, privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Die Bedingungen des [X.] einschließlich der Entgeltgrundsätze legt die [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] in ihren [X.] ([X.]) fest, zu deren Bestandteilen (Kapitel 8 der [X.]) die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der [X.]" ([X.]) gehören.

3

Die [X.] schließt mit den am Netzzugang interessierten privaten EVU für die Dauer von deren Zulassung zum Schienenverkehr gleichlautende [X.] ([X.]), die in § 1 auf die Geltung der [X.] und der darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur verweisen. Diese [X.] sind ihrerseits Grundlage für den Abschluss von [X.] über konkret bestimmte Zugtrassen. Die Einzelnutzungsverträge werden entweder für den einjährigen Zeitraum der Gültigkeit eines [X.] geschlossen oder betreffen die Nutzung einer Trasse außerhalb des [X.] (Gelegenheitsverkehr). Die Entgelte für die Trassennutzung setzt die [X.] in gesonderten und von ihr veröffentlichten [X.] (sog. Trassenpreissysteme) fest, die nicht Bestandteil der Benutzungsbedingungen sind und jeweils für eine Netzfahrplanperiode gelten.

4

Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der Verbandsklage gemäß § 1 [X.] darauf in Anspruch, ihr die Verwendung der folgenden Klauseln beim Abschluss von Verträgen und die Geltendmachung dieser Klauseln bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse zu untersagen:

§ 3 Ziff. 1 [X.]: "Für die in § 2 genannten Leistungen entrichtet das EVU der [X.] Entgelte entsprechend der [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung…"

Ziff. 8.7.1 [X.]: "Grundlage für die Entgeltberechnung der [X.] ist die jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen."

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die streitgegenständlichen Klauseln in den [X.] seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB anzusehen. Der in ihnen enthaltene Verweis auf die Preislisten sei nicht nur als bloßer Hinweis zu verstehen, der einem Kontrollverfahren nicht zugänglich wäre. Die Klauseln unterlägen aber als deklaratorische Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle. Denn der in diesem Zusammenhang anzustellende [X.] ergebe, dass die Beklagte auch ohne die streitgegenständlichen Klauseln dazu berechtigt wäre, die Entgelte für die Nutzung ihrer Schieneninfrastruktur durch von ihr einseitig erstellte Preislisten zu bestimmen. Die Beklagte dürfe das Nutzungsentgelt nicht mit ihren Vertragspartnern von Fall zu Fall aushandeln; vielmehr sei sie nach § 21 Abs. 6 [X.] grundsätzlich dazu verpflichtet, jedem Nutzer das Entgelt in gleicher Weise zu berechnen. Es ergebe sich insoweit ein [X.] an die Beklagte, den sie unter Berücksichtigung der eisenbahnrechtlichen Vorgaben ausführen müsse. Zudem bestehe für die Beklagte bei der konkreten Bemessung ihrer Entgelte ein privatautonomer Spielraum, den sie aber nicht beliebig nutzen dürfe, sondern nach dem Maßstab billigen Ermessens auszufüllen habe. Die streitgegenständlichen Verweisklauseln änderten diese Rechtslage nicht; vielmehr zeichneten sie die gesetzliche Maßgeblichkeit der von der [X.] gestalteten Preislisten unverändert nach. Sie seien nicht dahin auszulegen, dass sich die Beklagte eine Preisanpassung unabhängig von den sie bindenden eisenbahnrechtlichen Vorgaben etwa hinsichtlich der Verbindlichkeit für eine Fahrplanperiode oder hinsichtlich des Gebots einer billigen Ermessensausübung vorbehalte. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Die Verweisung auf die Preislisten der [X.] sei klar und verständlich. Die Klauseln enthielten zwar selbst keine Maßstäbe zur Preisbemessung; diese ergäben sich aber aus den zwingenden Vorschriften des [X.] und dem Gebot der billigen Ermessensausübung. Der Einwand des [X.], dass die eisenbahnrechtlichen Maßstäbe zu ungenau seien, könne nicht die Beklagte, sondern nur den Gesetzgeber treffen.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) einen Anspruch aus § 1 [X.] auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln mit Recht versagt.

1. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß § 1 [X.] voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt und dass diese einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB oder - bei einer Verwendung zwischen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) - einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verwendung der beanstandeten Klauseln in § 3 Ziff. 1 [X.] und Ziff. 8.7.1 [X.] unterlässt.

2. Das Berufungsgericht ist - insoweit für die Revision günstig - davon ausgegangen, dass es sich bei den streitbefangenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, die zwischen Unternehmern verwendet werden. Die Klauseln sind aber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen und auch nicht wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber leistungsbestimmende Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar festlegen und rechtsdeklaratorische Klauseln, die lediglich das wiedergeben, was von Rechts wegen ohnehin für die betreffende Thematik gilt. Bei diesen rechtsdeklaratorischen Klauseln würde eine Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB auf eine mittelbare Angemessenheitskontrolle des Gesetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der Gesetzesbindung der Judikative (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle müsste zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (grundlegend [X.], 55, 57 = NJW 1984, 2161; [X.] Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.] - [X.], 1344 Rn. 15 mwN).

Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleiches zwischen dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (vgl. [X.]/[X.] BGB [2013] § 307 Rn. 292; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 307 Rn. 6).

aa) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Klauseln ersichtlich dahingehend ausgelegt, dass sie der [X.] ein vertragliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Trassenentgelte für künftige Netzfahrplanperioden einräumen (ebenso [X.] [1. [X.]ellsenat] Urteil vom 17. Januar 2012 - 11 U 43/09 ([X.]) - juris Rn. 38 f.; [X.] Urteil vom 23. Februar 2012 - [X.] ([X.]) - juris Rn. 34; OLG Düsseldorf Urteil vom 14. Oktober 2009 - [X.] ([X.]) 4/09 - juris Rn. 86; [X.]/[X.] N&R Beilage 2010 Nr. 1, [X.] f.; [X.], 173, 176; dagegen [X.] in [X.]/[X.] Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn. 562; [X.]/[X.] Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und [X.] [X.] f.; Bredt N&R 2009, 235, 238).

Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass die Klauseln durch die Bezugnahme auf die "jeweils gültige Fassung" bzw. die "jeweils gültige Liste" ein dynamisches Element enthalten. Dem [X.] ist es im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] nicht möglich, die genaue [X.] für die spätere Trassennutzung sicher zu bestimmen. Das Gesetz enthält zwar in § 14 [X.] und in §§ 21 ff. [X.] allgemeine methodische Vorgaben zur Bestimmung des Entgelts für die Trassennutzung. Die konkreten preisbestimmenden Faktoren sind dem vertragsbeteiligten [X.] dagegen nicht bekannt; es wirkt an der Preisbestimmung - ebenso wie die anderen Verkehrsunternehmen - nicht mit, so dass das [X.] das in den [X.] konkretisierte Ergebnis der Preisfindung durch die Beklagte weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Unter vergleichbaren Umständen hat der [X.] im Vertrag eines Stromnetzbetreibers, der wegen der Entgelte in einer Klausel auf ein "jeweils geltendes" Preisblatt verweist, die Vereinbarung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechts gesehen, und zwar sowohl hinsichtlich eines betragsmäßig bereits feststellbaren [X.] als auch hinsichtlich der von dem Netzbetreiber durch Änderung der - nach bestimmten [X.] berechneten - Preisblätter einseitig bestimmten Folgeentgelte (vgl. [X.]Z 164, 336, 339 f. = NJW 2006, 684 f. - Stromnetznutzungsentgelt I).

Ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, hat der [X.] bislang offen gelassen ([X.] Urteil vom 18. Oktober 2011 - [X.] - NVwZ 2012, 189 Rn. 12 - Stornierungsentgelt), und diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Durch den Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag werden allerdings selbst noch keine unmittelbaren, auf einer Leistungsbestimmung der [X.] beruhenden Zahlungspflichten für das [X.] begründet; dies ist erst mit dem Abschluss eines Einzelnutzungsvertrages der Fall, dessen höchstmögliche Laufzeit ein Jahr beträgt (§ 11 Abs. 2 [X.]) und mit dem sich das [X.] dazu verpflichtet, die in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Trassenpreissystem ausgewiesenen Entgelte für die Inanspruchnahme der Zugtrassen zu bezahlen. Die [X.] enthalten auch - anders als Rahmenverträge im Sinne von §§ 14 a [X.], 13 [X.] - noch keine rechtliche Verpflichtung zum künftigen Abschluss von [X.] (vgl. [X.]/[X.] Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und [X.] [X.]). Unabhängig davon ist dem Berufungsgericht aber in seiner Beurteilung beizutreten, dass § 3 Ziff. 1 [X.] und Ziff. 8.7.1 [X.] nicht "inhaltsleer" sind, sondern einen selbständigen Regelungsinhalt haben. Ihnen lässt sich das Einverständnis der [X.] entnehmen, beim Abschluss von [X.] (nur) diejenigen Entgelte zu vereinbaren, die in der jeweils gültigen Trassenpreisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden. Das [X.] begibt sich damit der Möglichkeit, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungsverträge über die von der [X.] in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können.

bb) Soweit sich aus den streitgegenständlichen Klauseln eine auf die [X.] bezogene Einschränkung des Verhandlungsspielraums der [X.] beim Abschluss von [X.] ergibt, kann darin aber keine von der Rechtslage abweichende Regelung gesehen werden.

Dies gilt auch mit Blick auf § 14 Abs. 6 [X.], wonach die Einzelheiten des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur - insbesondere auch das zu entrichtende Entgelt - zwischen den Vertragsparteien zu "vereinbaren" sind. Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die öffentlich-rechtliche Überformung der an sich privatrechtlich einzuordnenden (vgl. [X.] Urteil vom 18. Oktober 2011 - [X.] - NVwZ 2012, 189 Rn. 22 - Stornierungsentgelt; BVerwG NVwZ 2012, 307 Rn. 22) [X.] hin. Die eisenbahnrechtlichen Regelungen zur Entgeltgestaltung richten sich ausdrücklich nur an die Betreiber der Schienenwege. Nach § 14 Abs. 4 [X.] haben sie ihre Entgelte unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben - im Wesentlichen des Gebots der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien [X.] (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und des Grundsatzes einer kostenorientierten Entgeltbemessung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - und der durch die [X.] konkretisierten Kriterien zu "bemessen". Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Entgelte - soweit sie die Bezahlung von Pflichtleistungen nach dem [X.] betreffen - durch den Betreiber der Schienenwege so zu "gestalten", dass sie durch leistungsabhängige Bestandteile Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. Das Wegeentgelt kann umweltbezogene Auswirkungen, die Knappheit der Kapazitäten auf bestimmten Abschnitten und erhöhte Kosten bei bestimmten Verkehrsarten berücksichtigen (§ 21 Abs. 2 bis Abs. 4 [X.]). § 21 Abs. 6 [X.] bestimmt, dass Entgelte grundsätzlich gegenüber jedem [X.] in gleicher Weise zu "berechnen" sind. [X.] dürfen nur nach den konkret in § 23 [X.] bezeichneten Vorgaben gewährt werden, wobei auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten ist. Die unter Beachtung dieser Kriterien durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gestalteten "Entgeltgrundsätze" sind nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] i.V.m. mit der Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 [X.] zwingender Bestandteil der vom Betreiber der Schienenwege zu erstellenden und zu veröffentlichenden [X.]. Auch sind die von den Betreibern der Schienenwege bestimmten Entgelte unter Berücksichtigung bestimmter Verfahrensregeln bekanntzumachen (§ 21 Abs. 7 [X.]).

Gemessen daran haben die Betreiber der Schienenwege das Recht und die Pflicht, unter Beachtung bestimmter inhaltlicher und verfahrensmäßiger Vorgaben aus § 14 [X.] und §§ 21 ff. [X.] und unter Belassung eines unternehmerischen Ermessensspielraums (vgl. [X.] Urteil vom 18. Oktober 2011 - [X.] - NVwZ 2012, 189 Rn. 16 f. - Stornierungsentgelt; [X.] Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und europäisches Eisenbahnregulierungsrecht S. 25 f.) allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden, ohne den [X.] dabei eine Mitwirkungsmöglichkeit einräumen zu müssen. Ob dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.]s zum Zugang zu fremden Stromnetzen ([X.] Urteile vom 4. März 2008 - [X.] - NJW 2008, 2175 Rn. 18 ff. - Stromnetznutzungsentgelt III; vom 20. Juli 2010 - [X.] 23/09 - NJW 2011, 212 Rn. 17 - Stromnetznutzungsentgelt IV und vom 20. Juli 2010 - [X.] 24/09 - NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 17) den offensichtlich auch vom Berufungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass den Betreibern der Schienenwege damit ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist (ebenso [X.] Urteil vom 23. Februar 2012 - [X.] ([X.]) - juris Rn. 36; [X.] LMK 2012, 327729; [X.]/[X.] N&R Beilage 2010 Nr. 1, [X.], 2; dagegen [X.] in [X.]/[X.], Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn. 566 ff.; [X.]/[X.] Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und [X.], [X.] f; Bredt N&R 2009, 235, 239), muss nicht entschieden werden. Für die [X.] Beurteilung genügt die Erkenntnis, dass die Höhe des Entgelts für die Benutzung der Infrastruktur nach den Vorschriften des die Vertragsfreiheit insoweit überformenden [X.] - insbesondere wegen des Gebots der diskriminierungsfreien Entgeltberechnung (§ 21 Abs. 6 [X.]) - individuell nicht verhandelbar sein soll. Eine Vertragsklausel, durch die sich das [X.] der Möglichkeit des freien [X.] der Nutzungsentgelte in den [X.] begibt, weicht von dieser Rechtslage nicht ab.

cc) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige [X.] beschränkenden Klauseln nicht den Anforderungen genügen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa [X.]Z 180, 257 = NJW 2009, 2051 Rn. 27 f. und [X.] Urteil vom 13. Dezember 2006 - [X.] - NJW 2007, 1054 Rn. 21). Mit Recht macht die Revisionserwiderung geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln formal nicht um "klassische" [X.] im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt, weil der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der [X.] erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet.

Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Netznutzer nicht erkennen können, in welchem Umfang und gestützt auf welche Änderungen bei den Vorkosten die Beklagte Preiserhöhungen im Rahmen einer nach einem Fahrplanwechsel aktualisierten [X.] vornimmt. Dies entspricht aber der eisenbahnrechtlichen Konzeption, welche die Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu berechtigt und verpflichtet, für jede Netzfahrplanperiode unter Berücksichtigung eisenbahnrechtlicher Vorgaben Entgelte auf der Grundlage der nur ihnen bekannten konkreten preisbildenden Faktoren zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte durch die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des [X.] daran gehindert sein könnte, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden, die es für die vertragsbeteiligten [X.] transparent machen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Größenordnung künftige Preiserhöhungen für die Trassennutzung zu erwarten sind. Der den Eisenbahninfrastrukturunternehmen kraft Gesetzes erteilte [X.] bei der Entgeltbemessung sieht eine solche Transparenz gegenüber den Netznutzern gerade nicht vor. Würde man daher im Rahmen der [X.]n Überprüfung der Vertragsklauseln in einem Netznutzungsvertrag diejenigen Maßstäbe implementieren, die von der Rechtsprechung in anderen Fällen an die Beurteilung der Angemessenheit eines einseitigen Preisanpassungsrechts angelegt werden, liefe dies - worauf schon das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - auf eine unzulässige Angemessenheitskontrolle des Gesetzes hinaus.

b) Die Klauseln in § 3 Ziff. 1 [X.] und Ziff. 8.7.1. [X.] sind auch nicht wegen Intransparenz unwirksam. Zwar kann sich, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unterliegt, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht der Fall. Insbesondere ist die [X.] schon wegen des Hinweises auf die "Gültigkeit" der [X.] nicht geeignet, bei einem verständigen [X.] den Eindruck zu erwecken, dass sich die Beklagte ein vertragliches Recht zu einer unterjährigen - und daher mit Blick auf § 21 Abs. 7 [X.] eisenbahnrechtswidrigen - Neubemessung der Entgelte vorbehalten wollte. Insoweit erinnert auch die Revision nichts mehr.

Dose                               Schilling                       Günter

            Nedden-Boeger                        Botur

Meta

XII ZR 164/12

08.10.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 20. Juni 2012, Az: 1 U 112/11

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 14 AEG, § 21 Abs 6 EIBV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2014, Az. XII ZR 164/12 (REWIS RS 2014, 2349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2349

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