Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 2 BvC 11/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 2342

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie einer hilfsweise erhobenen Verfassungsbeschwerde - Mangelnder Beitritt von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG innerhalb der Beschwerdefrist - keine Wiedereinsetzung zur Nachreichung von Beitrittserklärungen - Unzulässigkeit einer auf eine Bundestagswahl bezogenen Verfassungsbeschwerde auch nach Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens


Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 [X.] erforderlichen [X.] von mindestens 100 Wahlberechtigten innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachreichung von [X.]serklärungen kann nicht gewährt werden (2.).

2

1. Nach § 48 Abs. 1 [X.] kann ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom [X.] verworfen worden ist, Beschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl nur dann erheben, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten; die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Beschlussfassung des [X.]es beim [X.] zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen.

3

Das [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der vom Gesetz geforderte [X.] weiterer 100 Wahlberechtigter innerhalb der Beschwerdefrist erklärt sein muss ([X.] 1, 430 <432>; 21, 359 <361>; 46, 201 <202>; 58, 170 <171>; 66, 232 <233>; 311 <312>; 79, 47 <48>; zu der entsprechenden Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz vgl. [X.], Beschlüsse des [X.] vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 - und vom 18. Oktober 2010 - 2 BvC 3/10 -, juris). Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich ([X.] 58, 172). Die strenge Fristgebundenheit folgt aus dem Zweck der Vorschrift. Sie soll Beschwerden beschränken auf solche Fälle, die nach Ansicht wenigstens einer gewissen Zahl Wahlberechtigter Grund zur Beschwerde geben. Der [X.] darf deshalb kein formaler sein; er könnte es aber werden, wenn Zustimmungserklärungen noch nachträglich gesammelt und nachgereicht werden dürften ([X.] 58, 170 <171>). Die Notwendigkeit des [X.]s von 100 Wahlberechtigten ist im Hinblick darauf unbedenklich, dass das Wahlprüfungsverfahren primär dem Schutz des objektiven Wahlrechts dient (vgl. [X.] 34, 81 <96>; 79, 47 <48>).

4

Die Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei einer subjektiven Rechtsverletzung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG von dem [X.]serfordernis abgesehen werden müsse, ist nicht geeignet, die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 [X.] auf ihre Wahlprüfungsbeschwerde in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin legt schon nicht dar, dass sie durch die Verwendung der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des [X.] gekennzeichneten Stimmzettel oder die zeitgleiche Durchführung der [X.] mit anderen Wahlen in subjektiven Wahlrechten verletzt sein könnte. Insbesondere zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass und weshalb die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundsätze der freien (vgl. [X.] 124, 1 <24 f.>; m.w.N.) und geheimen (vgl. [X.] 123, 39 <76>; 124, 1 <25>) Wahl durch die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik beeinträchtigt sein könnten. Dessen hätte es bedurft, da Art. 19 Abs. 4 GG dem gesetzlichen Verlangen nach [X.] zu einem Rechtsbehelf von vornherein nicht entgegenstehen kann, wenn eine Betroffenheit in subjektiven Rechten nicht vorliegt (vgl. [X.] 1, 430 <432>).

5

Da vorliegend bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8. September 2010 keine [X.]serklärungen eingegangen sind, ist dem in § 48 Abs. 1 [X.] enthaltenen Zulässigkeitserfordernis (vgl. [X.] 66, 311 <312>) nicht genügt.

6

2. Der Beschwerdeführerin kann auch hinsichtlich der fehlenden [X.]serklärungen keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt werden.

7

Eine Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde nicht. Eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 [X.] scheidet wegen des Zwecks der in § 48 Abs. 1 [X.] normierten zweimonatigen Beschwerdefrist aus. Denn sie ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis im Hinblick auf den primär objektivrechtlichen Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde sowie das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt (vgl. [X.] 21, 359 <361>; [X.], [X.], 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 36; vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/ [X.]-[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 48 Rn. 35 ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 48 Rn. 34).

8

Die hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig.

9

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2010 zunächst erklärt, dass sich die Verfassungsbeschwerde "gegen das Wahlstatistikgesetz und den darauf gründenden Hoheitsakt (Beschluss des [X.]es)" richte. In ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2010 hat sie schließlich ausgeführt, dass "nicht das Gesetz, sondern der konkrete Hoheitsakt angegriffen" werde, nämlich "die Wahl, die in ihrem Wahlkreis nicht als echte geheime und gleiche Wahl" durchgeführt worden sei.

Sollte der Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein, dass sie sich gegen den "Beschluss des [X.]" vom 8. Juli 2010, mit welchem der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit der [X.] vom 27. September 2009 zurückgewiesen worden war, beziehungsweise die Gültigkeit der "Wahl" zum [X.] wendet, so wäre die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. [X.] 11, 329 f.; 14, 154 f.; 16, 128 <130>; 22, 277 <281>; 28, 214 <219>; 29, 18 f.; 34, 81 <94>; 74, 96 <101>; 83, 156 f.). Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin fehl, dass nach Abschluss des [X.]die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der [X.] vom 27. September 2009 wieder zulässig werde. Vielmehr sind hinsichtlich dieser Wahl - entsprechend der Exklusivität der Wahlprüfung - keine weiteren Rechtsbehelfe mehr gegeben.

Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unmittelbar gegen das Wahlstatistikgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde aufzufassen sein, wäre sie verspätet erhoben, da die in § 93 Abs. 3 [X.] bestimmte Jahresfrist bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen war. Das Wahlstatistikgesetz vom 21. Mai 1999 ist zum 1. Juni 1999 in [X.] getreten (vgl. [X.] 1023). Soweit mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des [X.] vom 17. Januar 2002 inhaltliche Änderungen verbunden waren (vgl. [X.] 412), wurden diese zum 25. Januar 2002 wirksam. Die am 8. September 2010 erhobene Verfassungsbeschwerde war daher verspätet (vgl. auch [X.] 23, 153 <164>; 30, 112 <126>).

Meta

2 BvC 11/10

18.10.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 19 Abs 4 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 5 Abs 2 S 1 WStatG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 2 BvC 11/10 (REWIS RS 2011, 2342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2342

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvC 26/14 - Vz 1/16

2 BvC 16/21

Zitiert

2 BvC 3/10

Zitieren mit Quelle:
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