Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2016, Az. B 6 KA 35/16 B

6. Senat | REWIS RS 2016, 1606

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Gegenstand

(Vertragsärztliche Versorgung - Beurteilung des Auslastungsgrades einer Dialysepraxis - Anwendbarkeit des § 96 SGG - keine fehlerhafte Besetzung eines Senats des Berufungsgerichts)


Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. Februar 2016 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte die Genehmigung eines [X.] aufgehoben hat.

2

Mit Bescheid vom [X.] erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1. Berufsausübungsgemeinschaft ([X.]) die Genehmigung zur Übernahme eines vierten [X.]. Mit Schreiben vom [X.] teilte die Beklagte der Klägerin zu 1. mit, dass sowohl die [X.] als auch Dr. S., [X.] sowie die [X.] Dr. S./[X.] Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt hätten. Mit Bescheid vom 30.1.2012 und Widerspruchsbescheid vom 16.4.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom [X.] mit der Begründung auf, dass die Erteilung der Genehmigung rechtswidrig gewesen sei, weil die Zahl der von der Klägerin zu 1. kontinuierlich behandelten Patienten 150 nicht überschreite, sondern um 135 schwanke, ohne die Zahl von 140 zu überschreiten. Da [X.] gegen den rechtswidrigen Bescheid Widerspruch eingelegt hätten, sei er aufzuheben. Unabhängig davon sei der rechtswidrige Bescheid vom [X.] auch von Amts wegen nach § 45 [X.]B X aufzuheben, weil er auf unrichtigen Angaben der Klägerin zu 1. beruhe.

3

Das [X.] hat der Klage [X.] mit der Begründung stattgegeben, dass der angefochtene Aufhebungsbescheid ohne die erforderliche Anhörung erlassen worden sei. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] mit der Begründung für gegenstandslos erklärt, dass die Beklagte die ursprünglich streitgegenständlichen Bescheide durch Bescheide ersetzt habe, die im Laufe des Berufungsverfahrens ergangen sind. Diese neuen Bescheide seien nach § 96 [X.]G Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und das L[X.] habe darüber (auf Klage) zu entscheiden. In der Sache hat das L[X.] die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide als rechtmäßig angesehen und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Entscheidung zwar nicht auf § 49 [X.]B X stützen können, weil aus den Bescheiden nicht hervorgehe, dass sie über Widersprüche entschieden habe. Rechtsgrundlage der Aufhebung sei deshalb § 45 [X.]B X. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach dieser Vorschrift seien jedoch erfüllt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Krankenkassen vor der Entscheidung über die Rücknahme nicht erneut beteiligt habe. Anders als bei der Erteilung eines [X.] sei bei der Entscheidung über die Rücknahme eine Beteiligung der Krankenkassen nicht erforderlich.

4

Die Kläger machen mit den [X.] eine grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler geltend.

5

II. A. Der Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerde des [X.] zu 2. zulässig ist. Dieser sollte mit der Erteilung des vierten [X.] und im Wege der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung in die [X.] eintreten. Weil die Beklagte nach der Einlegung des Widerspruchs gegen die Erteilung des vierten [X.] keinen Sofortvollzug angeordnet hat, ist der Kläger zu 2. zunächst im Rahmen einer "Job-Sharing-Anstellung" bei der Klägerin tätig geworden. Nach § 4 Abs 1a [X.] ([X.]) wird die Genehmigung zur Versorgung mit Dialyse nicht dem einzelnen Arzt, sondern der Arztpraxis erteilt (B[X.] [X.] 4-5540 § 6 [X.] Rd[X.]6; B[X.] [X.] 4-1500 § 54 [X.] Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 17.10.2012 - [X.] [X.]/11 R - Juris Rd[X.]3). Da der Kläger zu 2. nicht Mitglied der [X.], sondern deren Angestellter ist, ist die Genehmigung nicht ihm zu erteilen. Insofern spricht einiges dafür, dass für die Erteilung des weiteren [X.] nichts anderes gelten kann, als für die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung, deren Adressat nicht der anzustellende, sondern der anstellende Vertragsarzt (B[X.]E 78, 291, 292 f = [X.] 3-5520 § 32b [X.] S 3 mwN), das anstellende [X.] ( B[X.] [X.] 4-2500 § 75 [X.] Rd[X.]6; B[X.] [X.] 4-2500 § 95 [X.]7 Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 17.10.2012 - [X.] KA 39/11 R - Juris Rd[X.]2) bzw - bei gemeinschaftlicher Berufsausübung - die anstellende [X.] (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 103 [X.] Rd[X.]2 ff) ist.

6

B. Jedenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 2. ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1. nicht begründet.

7

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.

8

a) Die Kläger fragen:

        

"Kann eine KÄV eine Genehmigung eines besonderen [X.], die gemäß § 4 Abs. 1 Anlage 9.1 BMV-Ä im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen erteilt wurde, ohne Mitwirkung der Landesverbände der Krankenkassen, insbesondere ohne deren erneutes Einvernehmen auf der Grundlage der §§ 45 ff [X.]B X eigenmächtig wieder aufheben?"

9

Für die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren kommt es auf die Beantwortung dieser Frage jedenfalls unter Zugrundelegung der Feststellungen im Urteil des L[X.] nicht an. Zwar ist es richtig, dass das L[X.] zur Begründung seiner Entscheidung auf die Frage abgestellt hat, deren Klärung die Kläger im Revisionsverfahren erwarten. Allerdings liegt dem die unrichtige Annahme des L[X.] zugrunde, dass § 49 [X.]B X - der die Anwendung [X.] des § 45 [X.]B X ausschließt, wenn der Bescheid durch Dritte angefochten worden ist - nicht zur Anwendung komme, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um eine Entscheidung über die eingelegten [X.] handele. Die Beklagte hat sich in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausdrücklich und unter Hinweis auf die von der [X.]. [X.] sowie die beiden Mitglieder dieser Gemeinschaftspraxis eingelegten Widersprüche auf § 49 [X.]B X gestützt. Nach dieser Vorschrift gelten § 45 Abs 1 bis 4, §§ 47 und 48 [X.]B X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Damit übereinstimmend wird in der Bescheidbegründung ausgeführt: "Durch die Aufhebung des rechtswidrigen Versorgungsauftrages wird dem eingangs erwähnten Drittwiderspruch abgeholfen, die Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1 und 4, 47 und 48 ist nicht erforderlich." Auch wenn die Beklagte versäumt haben sollte, den [X.] die Abhilfeentscheidung bekannt zu geben, könnte das nichts daran ändern, dass es sich um eine Abhilfeentscheidung der Beklagten iS des § 49 [X.]B X handelt. Die Anfechtungsberechtigung der Widerspruchsführer, die die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden näher begründet hat, ist weder durch das L[X.] noch durch die Beschwerdeführer in Frage gestellt worden. Unter diesen Umständen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass es für die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren auf die Voraussetzungen ankommen könnte, unter denen ein Versorgungsauftrag nach § 45 [X.]B X zurückgenommen werden darf.

b) Auch die weitere formulierte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Die Kläger fragen:

        

"Darf ein besonderer Versorgungsauftrag einer Dialysepraxis wegen deren unzureichender Auslastung entzogen werden, wenn zwar an sich vor Ort ein ungedeckter Bedarf im Umfang eines besonderen [X.] besteht, dieser Bedarf aber (noch) von einer Dialyseeinrichtung gedeckt wird, die auf der Grundlage einer nicht bestandssicheren Genehmigung tätig ist."

Auf die Voraussetzungen einer Entziehung kommt es aus den bereits dargelegte Gründen nicht an.

Darüber hinaus fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Nach § 7 Abs 2 Anl 9.1 [X.] iVm § 5 Abs 7 Buchst c Satz 2 Q[X.]litätssicherungsvereinbarung ist die Zahl der "kontinuierlich behandelten Patienten" maßgebend.

Wie der Senat zuletzt in einer Entscheidung vom [X.] zum Az [X.] KA 20/15 R, Rd[X.]1 ff dargelegt hat, sind für die Beurteilung des Auslastungsgrades einer Praxis jedenfalls auch die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Die Frage, ob auch im vorliegenden Zusammenhang eine Prognose zum künftig erwarteten Auslastungsgrad anzustellen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht außer Zweifel, dass die Deckung des Bedarfs durch einen Wettbewerber, der über eine angefochtene und damit "nicht bestandssichere" Genehmigung verfügt, grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben kann. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Bedarfs sind zunächst immer die tatsächlichen Verhältnisse und damit nicht mögliche Änderungen der Bedarfslage als Ergebnis eines laufenden Rechtsstreits. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat lediglich bei der Berücksichtigung von Angeboten im Bereich der Dialyse als erforderlich angesehen, deren Inanspruchnahme Versicherten (im konkreten Fall aufgrund von Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit eines Praxispartners und damit zusammenhängender chaotischer Verhältnisse in der Dialysepraxis) nicht zumutbar ist, auch wenn die Entziehung der Zulassung aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln noch keine Wirkung entfaltet (vgl B[X.] [X.] 4-5540 § 6 [X.] RdNr 42 ff). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer damit vergleichbaren Ausnahmekonstellation sind von den Klägern hier nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht im Ansatz ersichtlich.

2. Die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das L[X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid der Beklagten vom [X.] und der Widerspruchsbescheid vom 31.7.2014 den Bescheid vom 30.1.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 16.4.2012 iS des § 96 Abs 1 [X.]G "abändert oder ersetzt", sodass es diese Bescheide zu Recht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat. Ausschlaggebend ist insoweit, dass der Regelungsgegenstand der Bescheide identisch ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 4a). Dass auch ein Bescheid, der den Verfügungssatz eines vorangegangenen Bescheides nicht ändert, sondern mit dem Ziel wiederholt, einen Fehler im Verwaltungsverfahren (unterlassene Anhörung, fehlende Ermessensausübung) zu korrigieren, nach § 96 [X.]G Gegenstand des Klageverfahrens werden kann, wird von den Klägern zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl B[X.]E 75, 159 = [X.] 3-1300 § 41 [X.]). Die Anwendbarkeit des § 96 [X.]G hängt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht davon ab, ob der neue Bescheid den zuvor erlassenen Bescheid ausdrücklich aufhebt. Die von den Klägern zur Begründung ihres Standpunkts in Bezug genommenen Formulierungen aus einem Beschluss des Großen Senats vom 6.10.1994 (B[X.]E 75, 159, 164 = [X.] 3-1300 § 41 [X.] S 12 f) befassen sich nicht mit ihrer abweichenden Auffassung zum Anwendungsbereich des § 96 [X.]G, sondern mit der Frage, ob ein Fehler im Verwaltungsverfahren durch einen während des Gerichtsverfahrens ergangenen weiteren Bescheid korrigiert werden kann, der den ursprünglich ergangenen Bescheid aufhebt. Vorliegend spricht aus Sicht des Senats im Übrigen viel dafür, dass der Bescheid vom [X.] und der Widerspruchsbescheid vom 31.7.2014 nach dem für den Empfänger ohne Weiteres erkennbaren Willen der Beklagten an die Stelle des Bescheids vom 30.1.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 16.4.2012 treten sollten, auch wenn die Aufhebung der zuvor ergangenen Bescheide nicht ausdrücklich verfügt worden ist. In dieser Weise hat auch das L[X.] die Bescheide ausgelegt. Selbst wenn dieser Auslegung nicht zu folgen wäre, könnte das allenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide haben, aber nichts daran ändern, dass diese aufgrund des übereinstimmenden [X.] nach § 96 [X.]G Gegenstand des Klage- bzw des Berufungsverfahrens geworden sind.

b) Auch die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Senats des L[X.] greift nicht durch. Der Umstand, dass die Berufsrichter, die an der Entscheidung des L[X.] mitgewirkt haben, nach dem Geschäftsverteilungsplan des L[X.] für das Saarland auch weiteren, nicht für das Vertragsarztrecht zuständigen Senaten zugeteilt worden waren, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht geeignet, eine fehlerhafte Besetzung zu begründen. Gegen die Vorgabe des § 31 Abs 2 [X.]G, nach der [X.] des [X.] ein eigener Senat zu bilden ist, verstößt dies nicht.

In Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Angelegenheiten, über die an den Sozialgerichten zu entscheiden ist, sind Berufsrichter gerade an kleineren L[X.]en regelmäßig mehreren Senaten zugeteilt. Damit wird die im [X.]G vorgesehene Spezialisierung ("Fachsenatsprinzip") nicht in Frage gestellt. Ein wesentlicher Grund für die Aufteilung auf eine Vielzahl von Kammern bzw Senaten für unterschiedliche Angelegenheiten ist neben der grundsätzlich angestrebten Spezialisierung die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus unterschiedlichen "[X.]n" (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Krankenkassen, Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, mit dem [X.] Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen, Versorgungsberechtigte, [X.], [X.] und kreisfreie Städte, vgl §§ 12, 33 [X.]G). Wie sich aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des [X.]G ergibt, ist dies auch Hintergrund der für das Vertragsarztrecht ausdrücklich vorgesehenen Bildung eigener Kammern und Senate. Dort wird formuliert: "Für die besonderen Kammern, die Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht zu entscheiden haben, wird sichergestellt, dass als Sozialrichter Personen mitwirken, die mit den schwierigen Rechtsvorschriften und tatsächlichen Gegebenheiten vertraut sind" (BT-Drucks 1/4225 S 17). Mit dem Begriff "Sozialrichter" wurden in diesem Zusammenhang [X.] und nicht die Berufsrichter angesprochen (vgl § 4 Abs 2 des Entwurfs eines Sozialgerichtsgesetzes, BT-Drucks 1/4225).

Dass Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit mehreren Senaten zugeteilt werden können, wird soweit ersichtlich weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung in Zweifel gezogen. Soweit sich die Beschwerdeführer zu ihrer davon abweichenden Auffassung auf eine Entscheidung des Senats vom [X.] (B[X.] Beschluss vom [X.] - 6 RKa 7/58 - [X.] [X.] zu § 12 [X.]G) sowie auf Kommentarliteratur zum [X.]G [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 10 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 31 Rd[X.]6) beziehen, haben diese nicht die hier maßgebende Frage der Zuordnung eines Berufsrichters zu mehreren [X.] zum Gegenstand, sondern die Frage, ob ein und demselben Senat unterschiedliche Angelegenheiten zugewiesen werden können. Dies hat der Senat in einer Entscheidung vom [X.] bezogen auf den Senat eines L[X.] bejaht, dem neben Angelegenheiten des Kassenarztrechts mit anderen ehrenamtlichen Beisitzern auch Versorgungssachen zugewiesen worden waren. Daraus ist vereinzelt [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 10 Rd[X.]; aA zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 10 Rd[X.]) der Schluss gezogen worden, dass die Zuweisung von mehr als zwei Angelegenheiten zu einem Senat nicht zulässig sei. Unabhängig davon, ob dieser Schluss zutreffend ist, ist er jedenfalls nicht auf die im vorliegenden Verfahren allein maßgebende Frage übertragbar, ob Berufsrichter mehreren Senaten zugewiesen werden können. An der Zulässigkeit der Zuweisung eines Berufsrichters zu mehreren Senaten besteht kein Zweifel (vgl dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 10 Rd[X.]6), jedenfalls solange die im [X.]G angestrebte Spezialisierung nicht durch eine gemischte Zuweisung mit Allzuständigkeit unterlaufen wird (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 10 Rd[X.]; [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 31 RdNr 4).

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm §§ 154 ff VwGO. Danach haben die Kläger auch die Kosten der von ihnen ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel zu tragen (§ 154 Abs 2, § 159 Satz 1 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl B[X.]E 96, 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

Meta

B 6 KA 35/16 B

30.11.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 18. Juli 2012, Az: S 2 KA 34/12, Urteil

§ 31 Abs 2 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 82 Abs 1 SGB 5, § 135 Abs 2 SGB 5, Anl 9.1 § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 BMV-Ä, Anl 9.1 § 6 Abs 1 BMV-Ä, Anl 9.1 § 7 Abs 2 BMV-Ä

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2016, Az. B 6 KA 35/16 B (REWIS RS 2016, 1606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1606

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