Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2019, Az. B 6 KA 64/17 R

6. Senat | REWIS RS 2019, 8601

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - besonderer Versorgungsauftrag zur Dialysebetreuung - Mitnahmeverbot bei Ausscheiden eines Arztes - sozialgerichtliches Verfahren - defensive Konkurrentenklage - Recht zur Drittanfechtung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung


Leitsatz

1. Die Regelung, dass bei Ausscheiden eines Arztes der Versorgungsauftrag in der Dialysepraxis verbleibt (sog Mitnahmeverbot), gilt grundsätzlich auch für eine in der Dialyseversorgung tätige überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft.

2. Das Recht zur Drittanfechtung der einem Konkurrenten erteilten Dialysegenehmigung steht bei gemeinschaftlicher Berufsausübung nur der Berufsausübungsgemeinschaft und nicht dem einzelnen ihr angehörenden Arzt zu.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2017 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Im [X.]reit steht die Rechtmäßigkeit eines [X.]escheids, mit dem die beklagte [X.] ([X.]) dem zu 2. beigeladenen Vertragsarzt nach dessen Ausscheiden aus einer überörtlichen, in der [X.] ([X.]) die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen [X.] für die [X.]etreuung von [X.]ialysepatienten an seinem bisherigen [X.] erteilte.

2

[X.]ie Kläger sind Internisten mit Schwerpunkt [X.]ephrologie und seit 1.4.2006 mit [X.] in [X.] (im Folgenden: [X.]) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie haben sich ab 1.1.2008 in einer [X.] zur gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit zusammengeschlossen. Ursprünglich gab es in [X.] keine [X.]ialyseeinrichtung. Vielmehr existierten in dem ca 8 km entfernten [X.] formal zwei [X.]ialysepraxen, und zwar die vom Kläger zu 1. ([X.]r. [X.] <[X.]>) mit den [X.]eigeladenen zu 2. (Prof. [X.]r. [X.]r <[X.]r>) und zu 3. ([X.]r. [X.]e <[X.]e>) gebildete Gemeinschaftspraxis ([X.]) sowie die weitere Gemeinschaftspraxis ([X.]) des [X.] zu 2. ([X.]r. Sr ) und eines anderen Arztes ([X.]r. [X.] <[X.]> - vormals ebenfalls Mitglied der [X.]); beide Gemeinschaftspraxen waren in Praxisgemeinschaft verbunden. [X.]er [X.]eigeladene zu 2. war zum [X.], der Kläger zu 1. zum [X.] der [X.] beigetreten; der Kläger zu 2. hatte sich der [X.] zum 1.10.2004 angeschlossen. [X.]ie beklagte [X.] ([X.]) hatte jedem der genannten Ärzte eine (inhaltsgleiche) Genehmigung zur Übernahme eines besonderen [X.] mit [X.]irkung ab 1.10.2004 gemäß § 3 Abs 3a der Anlage 9.1 zum [X.]undesmantelvertrag-Ärzte ([X.]MV-Ä) bzw zum Arzt-/[X.]rsatzkassenvertrag ([X.]KV) erteilt. [X.]ie [X.]escheide enthielten die [X.]ebenbestimmung, dass sich der besondere Versorgungsauftrag auf die jeweilige Gemeinschaftspraxis sowie die Praxisgemeinschaft mit der weiteren Gemeinschaftspraxis in [X.] sowie die ausgelagerten [X.] in [X.] und [X.] beschränke und die kontinuierliche Versorgung von bis zu 200 Patienten umfasse.

3

[X.]achfolgend beschlossen die genannten Ärzte, die [X.]ialysepraxis von [X.] nach [X.] zu verlagern. [X.]a aber nach den Angaben der Kläger ein vollständiger Umzug zunächst nicht durchführbar war, sollte vorübergehend in [X.] eine [X.]etriebsstätte beibehalten werden. [X.]ementsprechend verlegten der Kläger zu 1. und der [X.]eigeladene zu 3. ([X.]) sowie der Kläger zu 2. und dessen Praxispartner ([X.]) ihre [X.]e zum 1.4.2006 nach [X.]. [X.]er [X.]eigeladene zu 2. verblieb am bisherigen [X.] in [X.]; dadurch wurde die [X.] zur überörtlichen Gemeinschaftspraxis. [X.]ie [X.]eklagte berücksichtigte dies in ihren Genehmigungsbescheiden vom 30./31.5.2006, indem sie ab dem 1.4.2006 den ansonsten unveränderten Versorgungsauftrag auf die überörtliche [X.] sowie deren Praxisgemeinschaft mit der [X.] am [X.]andort [X.] sowie auf die ausgelagerten [X.] in [X.] und [X.] bezog. [X.]ach [X.]intritt eines weiteren Arztes ([X.]r. [X.] <[X.]>) in die [X.] (nunmehr: überörtliche [X.]) zum 1.7.2007 erhöhte die [X.]eklagte die Zahl der zu versorgenden Patienten auf maximal 250.

4

[X.]ach Auflösung der [X.] zum [X.] beschränkte die [X.]eklagte den Versorgungsauftrag für die [X.] (überörtliche [X.]) auf die [X.]etreuung von bis zu 200 Patienten in [X.], [X.] und in den ausgelagerten [X.]. Zugleich erteilte sie [X.]r. [X.] einen Versorgungsauftrag für bis zu 100 Patienten für die Praxis in [X.] und die ausgelagerten [X.], verbunden mit der Auflage, bis zum 31.3.2008 einen weiteren Arzt in die Praxis aufzunehmen. [X.]achdem sich [X.]r. Sr und [X.]r. [X.] jedoch der überörtlichen [X.] angeschlossen hatten, bezog die [X.]eklagte den Versorgungsauftrag ab [X.] auf die überörtliche [X.] mit den [X.]andorten in [X.] und [X.] und den ausgelagerten [X.] sowie für die [X.]etreuung von bis zu 300 Patienten ([X.]escheide vom [X.]). [X.]r. [X.] schied zum 30.6.2008 wieder aus der [X.] aus; er wurde ab [X.] durch Prof. [X.]r. Q und dieser ab 1.7.2010 durch einen angestellten Arzt ersetzt ([X.]escheide zuletzt vom [X.]).

5

[X.]er [X.]eigeladene zu 2. (Prof. [X.]r. [X.]r) kündigte die überörtliche [X.] zum [X.] [X.]r informierte die [X.]eklagte, dass er künftig zusammen mit dem [X.]eigeladenen zu 3. ([X.]r. [X.]e), der seinen [X.] verlegen werde, die [X.]andorte [X.], [X.] und [X.] versorgen wolle, während die Kläger ([X.]r. [X.] und [X.]r. Sr) den [X.]andort [X.] betreuen sollten. [X.]ie Kläger teilten der [X.]eklagten jedoch mit, sie würden die [X.] fortführen und den in der [X.]ialysepraxis verbleibenden Versorgungsauftrag weiterhin erfüllen. [X.]araufhin erkundigte sich die [X.]eklagte bei der Kassenärztlichen [X.]undesvereinigung (KÄ[X.]V) über die Auslegung des § 4 Abs 1b Anlage 9.1 [X.]MV-Ä für den Fall der [X.]eendigung von überörtlichen [X.]en. [X.]ie KÄ[X.]V vertrat den [X.]andpunkt, dass die Vorschrift eine Zersplitterung der [X.]ialyseversorgung durch immer kleinere Praxen mit eigenem Versorgungsauftrag verhindern solle und sich daher nur auf die Situation beziehe, dass ein Arzt - sozusagen "vor Ort" - aus einer Praxis mit nephrologischem Versorgungsauftrag ausscheide. [X.]ine analoge Anwendung bei Auflösung/[X.]eendigung einer überörtlichen [X.] sei nicht intendiert gewesen, zumal deren Gründung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung noch nicht möglich gewesen sei. In dem von der [X.]eklagten geschilderten Fall könne es sinnvoll sein, dass bei Auflösung der überörtlichen [X.] beide Praxen wieder in dem Umfang an der [X.]ialyseversorgung teilnehmen könnten, der vor der Gründung der überörtlichen [X.] bestanden habe (Schreiben vom 14.12.2010). [X.]ach Information aller bisherigen Mitglieder der [X.] über die [X.]ellungnahme der KÄ[X.]V stellte der [X.]eigeladene zu 2. (Prof. [X.]r. [X.]r) vorsorglich den Antrag, ihm die Genehmigung eines besonderen [X.] zur [X.]ialyse am Praxisstandort [X.] sowie in den Zweigpraxen [X.] und [X.] zu erteilen.

6

[X.]ie [X.]eklagte widerrief gegenüber dem [X.]eigeladenen zu 2. mit [X.]irkung zum 31.12.2010 den zuletzt mit [X.]escheid vom [X.] angepassten Versorgungsauftrag. Zugleich erteilte sie ihm ab 1.1.2011 die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen [X.] für den [X.]andort in [X.] sowie die ausgelagerten [X.] in [X.] und [X.] für die kontinuierliche [X.]etreuung von bis zu 30 Patienten ([X.]escheid vom 30.12.2010). In weiteren [X.]escheiden vom 30.12.2010, die gleichlautend an die Kläger zu 1. und zu 2. sowie an den [X.]eigeladenen zu 3. gerichtet waren, beschränkte die [X.]eklagte den Versorgungsauftrag dieser Ärzte nunmehr auf die "Gemeinschaftspraxis" der Adressaten am [X.]andort [X.] sowie die ausgelagerten [X.] in [X.] und [X.] und auf (zunächst) bis zu 250 Patienten. Sämtliche [X.]escheide wurden für sofort vollziehbar erklärt.

7

[X.]ie Kläger zu 1. und zu 2. erhoben im Januar 2011 durch ihren Prozessbevollmächtigten [X.]rittwiderspruch gegen den an den [X.]eigeladenen zu 2. gerichteten [X.]escheid vom [X.] [X.]ie [X.]eklagte wies den Rechtsbehelf zurück ([X.]iderspruchsbescheid vom [X.]). [X.]s sei fraglich, ob die Kläger als [X.]inzelärzte überhaupt aktivlegitimiert seien, da der Gesellschaftsvertrag der [X.] eine gemeinschaftliche rechtsgeschäftliche Vertretung vorsehe. Auch bei [X.]ejahung der Aktivlegitimation könne der [X.]iderspruch jedoch keinen [X.]rfolg haben, weil Anlage 9.1 [X.]MV-Ä keinen [X.]rittschutz vermittle und somit die Anfechtungsbefugnis fehle. Ungeachtet dessen sei der dem [X.]eigeladenen zu 2. erteilte [X.]escheid rechtmäßig. [X.]iesem sei keine neue Genehmigung erteilt, vielmehr sei sie lediglich aus dem Versorgungsauftrag der [X.] "separiert" und sogar auf 30 Patienten eingeschränkt worden; die Kläger seien somit keinem neuen Konkurrenten ausgesetzt. [X.]as Herauslösen eines [X.] für den [X.]eigeladenen zu 2. aus dem Versorgungsauftrag der [X.] sei nicht zu beanstanden, da § 4 Abs 1b Anlage 9.1 [X.]MV-Ä nur [X.]ialysepraxen erfasse, wozu die in Abs 1a (aaO) genannten überörtlichen [X.]en nicht gehörten.

8

Auf die ausdrücklich für den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. erhobene Klage hat das [X.] die [X.] [X.]r. H und [X.]r. K ([X.]eigeladene zu 1.), die eine [X.]ialysepraxis in [X.] mit weiterem [X.]andort in [X.] betreibt, sowie Prof. [X.]r. [X.]r ([X.]eigeladener zu 2.) und [X.]r. [X.]e ([X.]eigeladener zu 3.), der nach Mitteilung der Kläger am 7.11.2011 aus ihrer [X.] ausgeschieden war, zum Verfahren beigeladen. [X.]as [X.] hat den hier streitbefangenen [X.]escheid vom 30.12.2010 aufgehoben (Urteil vom [X.]). [X.]ach seiner Ansicht waren die Kläger für die Anfechtungsklage aktivlegitimiert. [X.]a die von der [X.]eklagten ab 1.1.2011 neu gestalteten [X.] mit gesonderten [X.]escheiden an die Kläger und den [X.]eigeladenen zu 3. adressiert worden seien, sei nicht allein die [X.] für eine [X.]rittklage anfechtungsberechtigt, sondern auch die Kläger. [X.]iese böten im selben räumlichen [X.]ereich die gleichen Leistungen wie der [X.]eigeladene zu 2. an. Zudem komme den Klägern als Inhabern einer bereits erteilten Genehmigung zur Versorgung von [X.]ialysepatienten Vorrang gegenüber dem [X.]eigeladenen zu 2. zu; dieser könne eine neue Genehmigung nur nach Feststellung eines [X.] erhalten. [X.]ie [X.]rteilung der [X.]ialysegenehmigung an den [X.]eigeladenen zu 2. sei rechtswidrig. [X.]ie Heraustrennung eines [X.] für [X.] aus dem der [X.] erteilten Versorgungsauftrag widerspreche der Anordnung in § 4 Abs 1b Anlage 9.1 [X.]MV-Ä, der auch auf überörtliche [X.]en anzuwenden sei. Vor Gründung der überörtlichen [X.] habe keine vom [X.]eigeladenen zu 2. in [X.] allein geführte [X.]ialysepraxis existiert. Für die [X.]rteilung einer neuen [X.]ialysegenehmigung an den [X.]eigeladenen zu 2. fehle jegliche Prüfung, ob Gründe der Sicherstellung eine zusätzliche [X.]ialysepraxis erforderten.

9

Gegen das Urteil des [X.] haben sowohl die [X.]eklagte als auch die [X.]eigeladenen zu 2. und zu 3. [X.]erufung eingelegt. [X.]ährend des [X.]erufungsverfahrens hat Frau [X.]r. S die Position des verstorbenen [X.]r. K als Mitglied der zu 1. beigeladenen [X.] übernommen. Zudem hat das L[X.] auch die Krankenkassen(verbände) zu dem Verfahren beigeladen ([X.]eigeladene zu 4. bis 9.). [X.]ie [X.]eklagte sowie die [X.]eigeladenen zu 2. und zu 3. haben ihre Rechtsmittel primär darauf gestützt, dass die Klage unzulässig geworden sei, weil der streitbefangene Versorgungsauftrag des [X.]eigeladenen zu 2. (Prof. [X.]r. [X.]r) nicht mehr existiere. [X.]ie [X.]eklagte hat dazu erstmals [X.]escheide vom 29.11.2011 bzw vom 28.12.2011 zu den Akten gereicht, die sie nach dem Ausscheiden des [X.]eigeladenen zu 3. ([X.]r. [X.]e) aus der mit den Klägern gebildeten [X.] erlassen hatte. Mit dem an den [X.]eigeladenen zu 3. gerichteten [X.]escheid vom 29.11.2011 hatte die [X.]eklagte den bisher erteilten Versorgungsauftrag mit [X.]irkung vom 7.11.2011 aufgehoben und ihm sowie einem zweiten, noch zu benennenden Arzt einen neuen Versorgungsauftrag zur [X.]etreuung von bis zu 100 Patienten für den "in Praxisgemeinschaft genutzten Sitz" in [X.] sowie die Zweigpraxen in [X.] und [X.] erteilt. In einem an den [X.]eigeladenen zu 2. gerichteten [X.]escheid vom 28.12.2011 hatte die [X.]eklagte den diesem am 30.12.2010 erteilten Versorgungsauftrag im Hinblick auf dessen Antrag zur [X.]ildung einer überörtlichen [X.] mit dem [X.]eigeladenen zu 3. mit [X.]irkung zum 1.1.2012 aufgehoben. [X.]inen entsprechenden [X.]escheid hatte die [X.]eklagte unter dem 28.12.2011 auch gegenüber dem [X.]eigeladenen zu 3. erlassen. In einem weiteren [X.]escheid vom 28.12.2011, der an die "[X.] [X.]res [X.]r, [X.]e" adressiert war, hatte die [X.]eklagte schließlich diesen beiden Ärzten in gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung sowie zwei weiteren, noch zu benennenden Ärzten ab 1.1.2012 einen Versorgungsauftrag für die kontinuierliche [X.]etreuung von bis zu 200 Patienten für die [X.]andorte [X.] und [X.] sowie die Zweigpraxen in [X.] und [X.] erteilt. [X.]a die [X.]escheide vom 29.11.2011 sowie vom 28.12.2011 keine ersetzenden [X.]escheide iS des § 96 [X.]G darstellten und nicht angefochten worden seien, war nach Ansicht der [X.]erufungskläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Im Übrigen sei der [X.]escheid vom 30.12.2010 aus den bereits angeführten Gründen jedenfalls auch materiell rechtmäßig.

In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht haben die Kläger ihr [X.]egehren in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt; der [X.]eigeladene zu 3. hat sein Rechtsmittel zurückgenommen. [X.]as L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). [X.]ie Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei statthaft und die Klage auch sonst zulässig. [X.]in Feststellungsinteresse liege vor; die Klärung der Rechtmäßigkeit des dem [X.]eigeladenen zu 2. ursprünglich erteilten [X.] sei unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Präjudizialität für das Verhältnis der [X.]eteiligten und die insoweit noch anhängigen Verfahren weiterhin relevant. In der Sache müsse der Klage aber der [X.]rfolg versagt bleiben, da die Kläger nicht zur Anfechtung des [X.]escheids vom 30.12.2010 berechtigt gewesen seien. Zwar sei ein real bestehendes Konkurrenzverhältnis anzunehmen, doch habe der [X.]escheid vom 30.12.2010 dem [X.]eigeladenen zu 2. weder die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert noch sei der ihm eingeräumte [X.]atus gegenüber dem der Kläger nachrangig. [X.]er [X.]eigeladene zu 2. sei bereits seit vielen Jahren durch an ihn persönlich gerichtete Genehmigungsbescheide zur Übernahme besonderer [X.]ialyse-[X.] berechtigt gewesen und habe diese auch tatsächlich durchgeführt. [X.]amit habe jener [X.]escheid dem [X.]eigeladenen zu 2. nur diejenige Rechtsposition erhalten, die er bereits zuvor innegehabt habe, und diese sei gegenüber den Rechtspositionen der Kläger gleichrangig.

[X.]ichts anderes ergebe sich aus § 4 Abs 1b Anlage 9.1 [X.]MV-Ä. [X.]iese Vorschrift könne jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn eine überörtliche [X.] dadurch beendet werde, dass der einzige an einem anderen [X.] niedergelassene Arzt ausscheide. [X.]em stehe die [X.]indung des [X.] an den Ort der [X.]iederlassung entgegen, der bei einer überörtlichen [X.] nicht für alle Mitglieder derselbe sei. [X.]amit sei der Versorgungsauftrag, der der [X.]ialysepraxis in [X.] zugeordnet gewesen sei, dort verblieben; in einer solchen Konstellation könne der Zweck der Vorschrift, eine Mitnahme von [X.]n zu verhindern, nicht eingreifen. [X.]ei dieser Sachlage habe keine Genehmigung zur Übernahme eines neuen [X.] erteilt und auch keine [X.]edarfsprüfung durchgeführt werden müssen; drittschützende [X.]ormen seien daher nicht anzuwenden gewesen. Aufgrund der fehlenden Anfechtungsberechtigung der Kläger könne die Rechtmäßigkeit der dem [X.]eigeladenen zu 2. erteilten Genehmigung offenbleiben.

[X.]ie Kläger rügen mit ihren Revisionen eine Verletzung von § 4 Abs 1 S 3 [X.]r 3, Abs 1b Anlage 9.1 [X.]MV-Ä. [X.]as L[X.] habe zu Unrecht ihre Anfechtungsberechtigung verneint. [X.]er dem [X.]eigeladenen zu 2. mit [X.]escheid vom 30.12.2010 erteilte Versorgungsauftrag überschneide sich mit ihrem eigenen Versorgungsauftrag jedenfalls in den [X.]ereichen [X.] und [X.]. Zudem habe der [X.]eigeladene zu 2. einen Versorgungsauftrag ohne [X.]indung an eine gemeinschaftliche [X.]erufsausübung und damit ein "Mehr" gegenüber dem zuvor bestehenden Zustand erhalten. [X.]ie vorgenommene "Anpassung" im Sinne der Heraustrennung eines [X.] für den [X.]andort [X.] sei rechtswidrig, weil der gesamte Versorgungsauftrag bei der [X.]ialysepraxis - dh bei der nunmehr örtlichen [X.] - verblieben sei. Für die [X.]rteilung einer neuen [X.]ialysegenehmigung fehle es an jeglicher [X.]edarfsprüfung.

[X.]ie Kläger beantragen,
das Urteil des L[X.] [X.]iedersachsen-[X.]remen vom [X.] aufzuheben und festzustellen, dass der [X.]escheid der [X.]eklagten vom 30.12.2010 in Gestalt des [X.]iderspruchsbescheides vom [X.] rechtswidrig war.

[X.]ie [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die [X.]ntscheidung des L[X.] für zutreffend. [X.]ei einer überörtlichen [X.] bestehe kein einheitlicher Versorgungsauftrag, sondern mehrere [X.] für die unterschiedlichen [X.]andorte bzw ein Versorgungsauftrag mit zulassungsbedingt örtlicher und damit arztbezogener [X.]ifferenzierung. [X.]ieser Unterschied zur örtlichen [X.] sei bei der Anwendung des § 4 Abs 1b Anlage 9.1 [X.]MV-Ä zu berücksichtigen. Auch im Interesse der Versorgung sei es sinnvoll, dass bei [X.]eendigung einer überörtlichen [X.] die beteiligten Praxen wieder in dem Umfang an der [X.]ialyseversorgung teilnehmen könnten, wie er vor Gründung der [X.] bestanden habe.

[X.]ie [X.]eigeladenen zu 2. und zu 3. verteidigen gleichfalls die [X.]ntscheidung des L[X.], ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Sie verweisen auf das Urteil vom 15.3.2017 ([X.] 6 [X.]/16 R - Juris Rd[X.]r 22), in dem der Senat entschieden habe, dass die [X.] gehalten sei, einen Versorgungsauftrag den geänderten [X.]atusverhältnissen am jeweiligen Praxisstandort anzupassen.

[X.]ie [X.]eigeladene zu 1. stellt ebenfalls keinen Antrag, unterstützt aber das Vorbringen der Kläger. Sie trägt ergänzend vor, der [X.]escheid vom 30.12.2010 habe dazu geführt, dass in [X.] statt zwei nunmehr drei [X.]ialysepraxen tätig werden konnten, obwohl ihre eigene Praxis nur zu 85 % ausgelastet gewesen sei. Anstelle der bis [X.]nde 2010 für die überörtliche [X.] genehmigten 300 Patienten seien aufgrund der [X.]escheide vom 28.12.2011 den beiden daraus hervorgegangenen [X.]en jetzt insgesamt die Versorgung von bis zu 450 Patienten genehmigt. [X.]a keiner der [X.] auf eine bestimmte [X.]etriebsstätte beschränkt sei, könnten ab 2012 zusammen mit ihrem eigenen Versorgungsauftrag von 100 Patienten in der Region statt 400 nunmehr bis zu 550 Patienten versorgt werden, ohne dass sich die [X.]edarfsstruktur grundlegend verändert habe.

[X.]ie weiteren [X.]eigeladenen haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revisionen der Kläger sind unbegründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]). [X.]as [X.] hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, dass das [X.] der Kläger gegen die Erteilung eines besonderen [X.] zur [X.]ialyseversorgung an den [X.]eigeladenen zu 2. in der Sache keinen Erfolg haben kann, weil den Klägern insoweit keine Anfechtungsberechtigung zukommt.

A) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der von den Klägern im [X.]ge einer defensiven Konkurrentenklage angegriffene [X.]escheid vom 30.12.2010, den die [X.]eklagte gegenüber dem [X.]eigeladenen zu 2. erlassen hat, in Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom [X.]. [X.]ie an den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. gerichteten gesonderten [X.]escheide vom 30.12.2010 sind hier nicht streitbefangen (vgl die ruhend gestellten Klageverfahren [X.] [X.] 369/11 sowie [X.] [X.] 370/11 vor dem [X.]). In dem hier relevanten [X.]escheid vom 30.12.2010 hat die [X.]eklagte nach dem Ausscheiden des [X.]eigeladenen zu 2. aus der überörtlichen [X.] zunächst den zuvor erteilten besonderen Versorgungsauftrag zur [X.] mit [X.]irkung vom 31.12.2010 widerrufen und außerdem dem [X.]eigeladenen zu 2. ab 1.1.2011 die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen [X.] nach § 3 Abs 3 [X.]uchst a Anlage 9.1 [X.] für die [X.]etreuung von bis zu 30 Patienten am Standort ([X.]) in [X.] und den ausgelagerten [X.] in [X.] und [X.] erteilt. [X.]as [X.] der Kläger richtet sich ausschließlich gegen die ab 1.1.2011 erteilte Genehmigung; durch den [X.]iderruf des bisherigen [X.] gegenüber dem [X.]eigeladenen zu 2. sind die Kläger nicht beschwert.

[X.]as [X.] hat zutreffend angenommen, dass auch der von der [X.]eklagten gegenüber dem [X.]eigeladenen zu 2. erlassene [X.]escheid vom 28.12.2011 nach § 96 Abs 1 [X.] verfahrensgegenständlich geworden ist. [X.]ieser [X.]escheid ist nach Erlass des [X.]iderspruchsbescheids vom [X.] ergangen; er hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 30.12.2010 mit [X.]irkung für die Zukunft - ab 1.1.2012 - aufgehoben und damit die Geltungsdauer der dem [X.]eigeladenen zu 2. ursprünglich unbefristet erteilten Genehmigung bis zum 31.12.2011 begrenzt (vgl [X.][X.] Urteil vom 17.12.2015 - [X.] 8 [X.] 14/14 R - Juris Rd[X.]1; s auch [X.]. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 96 Rd[X.]a; [X.] in juris-PK [X.], 2017, § 96 Rd[X.]r 30 f). Hingegen ist, wie das [X.] ebenfalls richtig erkannt hat, der weitere [X.]escheid vom 28.12.2011, den die [X.]eklagte an die "[X.]erufsausübungsgemeinschaft [X.]res [X.]r, [X.]" gerichtet und mit dem sie diesen Ärzten "in gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung" (dh im Rahmen der vom Zulassungsausschuss genehmigten überörtlichen [X.]) ab dem 1.1.2012 einen neuen Versorgungsauftrag zuerkannt hat, nicht nach § 96 Abs 1 [X.] in das vorliegende Verfahren einbezogen worden. [X.]er letztgenannte [X.]escheid betrifft aufgrund des abweichenden Rechtssubjekts, dem die Genehmigung erteilt wurde, einen anderen Gegenstand; er kann daher den zur Regelung eines ganz anderen Rechtsverhältnisses erlassenen [X.]escheid vom 30.12.2010 weder abändern noch ersetzen. [X.]nn die Kläger demgegenüber auf den "innerlichen Zusammenhang" der [X.]escheide hinweisen, so reicht das nach der [X.]eufassung des § 96 [X.] (durch das [X.]ArbGGÄndG vom [X.], [X.]G[X.]l I 444) für eine Anwendung dieser [X.]orm nicht mehr aus ([X.][X.] Urteil vom 17.10.2012 - [X.] 6 [X.]/11 R - [X.] 4-2500 § 95 [X.] Rd[X.]1; [X.][X.] Urteil vom 28.8.2018 - [X.] 8 [X.] 31/16 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]3; s auch [X.] in juris-PK [X.], 2017, § 96 Rd[X.]3).

[X.]) [X.]ie zuletzt von den Klägern zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (dazu unter 1.), aber nicht begründet (dazu unter 2.).

1. [X.]ie Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (zu den Voraussetzungen s z[X.] [X.][X.] Urteil vom 8.3.2016 - [X.] 1 KR 19/15 R - [X.][X.]E 121, 32 = [X.] 4-3250 § 17 [X.], Rd[X.]8).

a) Gemäß § 131 Abs 1 [X.] [X.] ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wenn sich ein mit der Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt während eines laufenden Klageverfahrens "durch Zurücknahme oder anders erledigt". [X.]iese Voraussetzungen liegen hier vor.

Von einer Erledigung iS des § 131 Abs 1 [X.] [X.] ist auszugehen, wenn ein Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche [X.]irkungen zu entfalten oder wenn die ihm ursprünglich innewohnende Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist ([X.][X.] Urteil vom 29.11.2017 - [X.] 6 [X.] 34/16 R - [X.][X.]E 124, 294 = [X.] 4-2500 § 34 [X.], Rd[X.]r 30 mw[X.]). [X.]er von den Klägern ursprünglich angegriffene [X.]escheid vom 30.12.2010 ist allerdings, soweit er dem [X.]eigeladenen zu 2. ab 1.1.2011 die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen [X.] erteilt hat, zwischenzeitlich nicht vollständig obsolet geworden. [X.]er an den [X.]eigeladenen zu 2. gerichtete [X.]escheid vom 28.12.2011 hat die diesem mit [X.]escheid vom 30.12.2010 erteilte Genehmigung nur mit [X.]irkung für die Zukunft aufgehoben und damit deren statusähnliche Regelungswirkung ([X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 22/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] Rd[X.]2) auf das [X.] begrenzt. Für diesen Zeitraum ist der [X.]escheid vom 30.12.2010 somit weiterhin geeignet, zugunsten des [X.]eigeladenen zu 2. rechtliche [X.]irkungen zu entfalten.

Eine Erledigung iS des § 131 Abs 1 [X.] [X.] ist aber auch anzunehmen, wenn ein Verwaltungsakt, dem noch Regelungswirkungen innewohnen, aus besonderen ([X.] nicht mehr aufgehoben werden kann. [X.]as ist insbesondere der Fall, wenn die [X.]eseitigung der rechtsgestaltenden [X.]irkung einer Genehmigung mit [X.]irkung ex tunc nicht mehr möglich ist ([X.][X.] Urteil vom 11.9.2012 - [X.] 1 [X.]/11 R - [X.][X.]E 111, 280 = [X.] 4-2500 § 171a [X.], Rd[X.]0: sofort vollziehbare Genehmigung einer Kassenfusion; [X.][X.] Urteil vom 12.3.2013 - [X.] 1 [X.]/12 R - [X.][X.]E 113, 114 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], Rd[X.]1 f: Genehmigung einer Satzungsänderung; [X.][X.] Urteil vom 29.11.2017 - [X.] 6 [X.] 34/16 R - [X.][X.]E 124, 294 = [X.] 4-2500 § 34 [X.], Rd[X.] f sofort vollziehbarer [X.]escheid über die Streichung eines Medizinprodukts aus der Übersicht ausnahmsweise verordnungsfähiger Produkte; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 131 Rd[X.]r 7a). So verhält es sich auch mit der dem [X.]eigeladenen zu 2. mit [X.]escheid vom 30.12.2010 erteilten, für sofort vollziehbar erklärten und mit [X.]escheid vom 28.12.2011 auf das [X.] begrenzten Genehmigung. [X.]achdem die Kläger ihren ursprünglich zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Antrag auf [X.]iederherstellung der aufschiebenden [X.]irkung ihres [X.]iderspruchs gegen den [X.]escheid vom 30.12.2010 (vgl [X.] [X.] 67/11 ER) bereits am 17.2.2011 wieder zurückgenommen und nach Erlass des [X.]iderspruchsbescheids vom [X.] nicht erneut vorläufigen Rechtsschutz begehrt haben, kann nach Ablauf des Jahres 2011 die dem [X.]eigeladenen zu 2. erteilte Genehmigung nicht mehr rückwirkend beseitigt werden. [X.]enn sie bildet die Grundlage für zugunsten der Versicherten im System der Gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte [X.] ebenso wie für die dem [X.]eigeladenen zu 2. hierfür gezahlten Honorare (s [X.][X.] Urteil vom 24.10.2018 - [X.] 6 [X.] 45/17 R - Rd[X.]2 mw[X.], zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen). [X.]iese Genehmigung gilt aber jedenfalls im Rechtsstreit um ihre Rechtmäßigkeit als nunmehr erledigt iS des § 131 Abs 1 [X.] [X.].

b) [X.]ie Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch sonst zulässig. Insbesondere liegt das nach § 131 Abs 1 [X.] Teils 3 [X.] erforderliche Feststellungsinteresse vor. Ein solches Feststellungsinteresse kann allerdings nicht aus einer möglichen Vorgreiflichkeit des vorliegenden Verfahrens für Schadensersatzansprüche der [X.]eigeladenen zu 1. wegen von ihr erlittener "Verdienstausfälle" im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2011 hergeleitet werden. Maßgeblich ist allein ein berechtigtes Interesse der Kläger an der von ihnen erstrebten Feststellung. [X.]ie Kläger selbst haben aber auch auf [X.]achfrage des [X.]s nicht vorgetragen, solche Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen (vgl dazu [X.][X.] Urteil vom 21.3.2018 - [X.] 6 [X.] 44/16 R - [X.] 4-2500 § 73b [X.] Rd[X.]r 32) oder bereits geltend gemacht zu haben (zur Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche vgl §§ 195, 199 Abs 1 [X.] [X.]G[X.]). Sie beziehen sich vielmehr unter dem Aspekt der - bereits realisierten - [X.]iederholungsgefahr (vgl dazu [X.][X.] Urteil vom 11.12.2002 - [X.] 6 [X.] 32/01 R - [X.][X.]E 90, 207, 209 = [X.] 3-1500 § 54 [X.]7 [X.]03; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 131 Rd[X.]0b) auf einen weiteren vergleichbaren [X.]escheid der [X.]eklagten, gegen den sie ebenfalls [X.]iderspruch erhoben hätten und in [X.]ezug auf den ein anhängiges [X.]-Verfahren ([X.] [X.] 81/15) derzeit ruhe. [X.]as [X.] hat das bestätigt und festgestellt, dass die Klärung der Rechtmäßigkeit des hier streitbefangenen, an den [X.]eigeladenen zu 2. erteilten [X.] für weitere noch anhängige Verfahren der [X.]eteiligten von [X.]edeutung ist. Auf dieser Grundlage hat der [X.] keine durchgreifenden Zweifel, dass den Klägern ein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Seite steht.

2. [X.]ie Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. In der hier vorliegenden Konstellation steht den Klägern keine Anfechtungsberechtigung in [X.]ezug auf den an den [X.]eigeladenen zu 2. gerichteten Genehmigungsbescheid vom 30.12.2010 zu.

a) [X.]ie Prüfung der [X.]egründetheit von [X.]rittanfechtungen und ebenso von daraus hervorgegangenen Fortsetzungsfeststellungsklagen erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob die Kläger berechtigt sind bzw waren, die dem Konkurrenten erteilte [X.]egünstigung anzufechten. [X.]ur wenn das zu bejahen ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Verwaltungsentscheidung in der Sache rechtmäßig ist (vgl [X.][X.] Urteil vom 30.11.2016 - [X.] 6 [X.] 3/16 R - [X.] 4-1500 § 54 [X.]2 Rd[X.]; [X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 18/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]1 Rd[X.], jeweils mw[X.]). [X.]ie [X.]erechtigung eines Vertragsarztes oder einer sonstigen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung befugten Einrichtung (vgl § 95 Abs 1 [X.] [X.][X.] V), gegen eine zugunsten anderer Ärzte oder Einrichtungen ergangene Entscheidung gerichtlich vorzugehen (sog defensive Konkurrentenklage), besteht nur dann, wenn (1.) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen [X.]ereich die gleichen Leistungen anbieten und (2.) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert wird und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird sowie (3.) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des [X.] nachrangig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines [X.] abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten oder Einrichtungen nicht abgedeckt wird. [X.]iese Maßstäbe gelten auch für [X.]rittanfechtungsklagen im Rahmen der Versorgung mit [X.]ialyseleistungen (zusammenfassend zuletzt [X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 18/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]1 Rd[X.]r 32 mw[X.]; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: [X.]VerfG [X.]eschluss vom 15.8.2018 - 1 [X.]vR 1780/17 - [X.], 26).

b) [X.]ie genannten Voraussetzungen einer [X.]rittanfechtung sind hier im Verhältnis zwischen den Klägern und dem durch den angefochtenen [X.]escheid vom 30.12.2010 begünstigten [X.]eigeladenen zu 2. nicht erfüllt.

aa) [X.]er [X.] hat allerdings für die seit [X.] geltenden Regelungen der Anlage 9.1 [X.] zur [X.] chronisch niereninsuffizienter Patienten die Anfechtungsberechtigung einer bereits eine [X.]ialysepraxis betreibenden [X.] gegenüber der Genehmigung eines [X.], der einer im selben räumlichen [X.]ereich tätigen anderen Praxis erteilt wird, im Grundsatz bejaht ([X.][X.] Urteil vom 17.10.2012 - [X.] 6 [X.] 41/11 R - [X.] 4-1500 § 54 [X.] Rd[X.]r 30; [X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 18/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]1 Rd[X.]r 35). [X.]ass die [X.], der die beiden Kläger angehörten, und der [X.]eigeladene zu 2. im selben räumlichen [X.]ereich die gleichen Leistungen der [X.]ialyseversorgung anboten und somit in der betreffenden Region zwischen beiden Praxen ein reales Konkurrenzverhältnis bestand, bedarf angesichts der Entfernung zwischen [X.] und [X.] von weniger als 10 km (nach den Feststellungen des [X.] beträgt die [X.]istanz nur 8 km) keiner näheren [X.]arlegungen ([X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 18/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]1 Rd[X.] mw[X.]).

bb) [X.]ennoch liegen nach den hier maßgeblichen Verhältnissen nicht alle Voraussetzungen für eine [X.]rittanfechtungsberechtigung vor.

(1) [X.]as beruht entgegen der Ansicht des [X.] jedoch nicht darauf, dass der [X.]eigeladene zu 2. durch den [X.]escheid vom 30.12.2010 überhaupt keine neue vertragsärztliche Rechtsposition in [X.]ezug auf [X.]ialysebehandlungen erlangt, sondern nur diejenige Rechtsposition behalten hätte, die er bereits zuvor innegehabt habe, nämlich die Genehmigung zur Übernahme eines [X.] für [X.]ialyse an seinem [X.] in [X.]. [X.]iese [X.]ewertung der Reichweite der Regelungen des [X.]escheids vom 30.12.2010 durch das [X.] lässt außer [X.], dass dem [X.]eigeladenen zu 2. als einzelnem Vertragsarzt niemals ein Versorgungsauftrag zur [X.]etreuung von [X.]ialysepatienten in [X.] erteilt worden war. Vielmehr übte der [X.]eigeladene zu 2. seit seinem Eintritt zum [X.] in die zuvor bereits vom [X.]eigeladenen zu 3. zusammen mit [X.]r. St in [X.] geführte nephrologische Gemeinschaftspraxis die genehmigte [X.]ialysetätigkeit dort stets im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis bzw [X.] aus. Auch der Versorgungsauftrag, den die [X.]eklagte vor dem hier streitauslösenden Ausscheiden des [X.]eigeladenen zu 2. aus der [X.] mit den beiden Klägern gebildeten überörtlichen [X.] zuletzt mit [X.]escheiden vom [X.] gegenüber den beteiligten Ärzten genehmigt hatte, war ausdrücklich "auf die überörtliche Gemeinschaftspraxis" bezogen. [X.]as entspricht der Regelung in § 4 Abs 1a [X.] Anlage 9.1 [X.] (Fassung ab [X.], [X.]Ä 2009, [X.]), wonach eine Genehmigung zur Übernahme des [X.] "der [X.]ialysepraxis (im Sinne des § 1a [X.]r. 18 [X.]/EKV) erteilt" wird. [X.]ach § 1a [X.]8 [X.] [X.] ist Arztpraxis in diesem Sinne - hier in Gestalt einer [X.]ialysepraxis - auch die [X.] oder das [X.] (MVZ). Mithin war stets [X.]egünstigter der [X.]ialysegenehmigung nicht der einzelne einer [X.] angehörende Vertragsarzt, sondern die [X.] als solche; nur sie stellt die berechtigte [X.]ialysepraxis dar (s auch [X.][X.] Urteil vom 28.10.2015 - [X.] 6 [X.] 43/14 R - [X.] 4-5540 § 6 [X.] Rd[X.]9). [X.]emgegenüber hatte der [X.]eigeladene zu 2. weder vor der Gründung der überörtlichen [X.] mit den Klägern im Jahr 2006 noch vor Erlass des [X.]escheids vom 30.12.2010 einen nur ihm für den Standort [X.] erteilten Versorgungsauftrag zur [X.]urchführung der [X.]ialyse inne.

[X.]ach dem Ausscheiden des [X.]eigeladenen zu 2. aus der überörtlichen [X.] zum 31.12.2010 aufgrund der von ihm erklärten Kündigung (vgl dazu § 12 Abs 2 iVm § 13 Abs 1, 2 und 4 des Vertrags "Ortsübergreifende Gemeinschaftspraxis" vom 29.2.2008 samt Ergänzung vom [X.]) und dem Verzicht von [X.]r. Hm auf seine Zulassung wurde die bis dahin überörtliche [X.] ab 1.1.2011 nur durch die Kläger und den [X.]eigeladenen zu 3. an deren [X.] in [X.] als örtliche [X.] fortgeführt (so auch Ziffer 2 des [X.]eschlusses des [X.] vom [X.]; vgl [X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 18/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]1 Rd[X.]r 59). [X.]ei dieser nunmehr örtlichen [X.] verblieb der gesamte für die vormals überörtliche [X.] einheitlich genehmigte Versorgungsauftrag (vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 6 [X.] 13/16 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.]2 Rd[X.] ff; [X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 18/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]1 Rd[X.]r 36 ff). Im [X.] abgegrenzte, rechtlich gesondert zu behandelnde (Teil-)[X.] für die unterschiedlichen Standorte ([X.]e sowie ausgelagerte [X.]) der früheren überörtlichen [X.] gab es nicht. Solche auf die einzelnen [X.]etriebsstätten bezogenen gesonderten [X.] sind nämlich nach den [X.]estimmungen in §§ 3, 4 Anlage 9.1 [X.] nicht vorgesehen (vgl die Regelung in Anhang 9.1.5 Abs 2 [X.] zu Anlage 9.1 [X.], wonach der [X.] auf die Gesamtzahl der sowohl in der Praxis als auch in der Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte erbrachten Leistungen zu beziehen ist). [X.]ichts anderes folgt aus dem Umstand, dass gemäß § 4 Abs 1a [X.] Anlage 9.1 [X.] auch jede [X.]ebenbetriebsstätte einer überörtlichen [X.] "der Genehmigung nach Absatz 1" bedarf. [X.]as bedeutet lediglich, dass im Hinblick auf die spezifischen betriebsstättenbezogenen Voraussetzungen der Q[X.]litätssicherungsvereinbarung zu den [X.]lutreinigungsverfahren (hier maßgeblich in der ab [X.] geltenden Fassung, [X.]Ä 2009, [X.]) in der nach § 4 Abs 1 Anlage 9.1 [X.] zu erteilenden Genehmigung zu bezeichnen ist, an welchen [X.]etriebsstätten bzw [X.]ebenbetriebsstätten der erteilte Versorgungsauftrag ausgeführt werden darf (so ausdrücklich § 4 Abs 1a [X.] Anlage 9.1 [X.]); die Erteilung eines gesonderten [X.] für jede einzelne ([X.]eben-)[X.]etriebsstätte ist damit aber nicht verbunden. [X.]amit konnte der [X.]eigeladene zu 2. nach seinem Ausscheiden aus der überörtlichen [X.] keinen rechtlich abgegrenzten, nur ihm zugeordneten Teil der Genehmigung zur [X.]ialyseversorgung von Patienten, die bislang am Standort in [X.] versorgt worden waren, "mitnehmen".

(2) Ebenso wenig war die [X.]eklagte befugt, aus dem umfassenden, allein der [X.] zugeordneten Versorgungsauftrag für bis zu 300 Patienten an den Standorten [X.], [X.], [X.] und [X.] einen Versorgungsauftrag für bis zu 30 Patienten in [X.], [X.] und [X.] zu "separieren" und gleichsam als bereits bestehende Genehmigung auf den [X.]eigeladenen zu 2. zu übertragen. [X.]em steht die [X.]estimmung in § 4 Abs 1b Anlage 9.1 [X.] entgegen, der zufolge der Versorgungsauftrag bei der [X.]ialysepraxis verbleibt, wenn bei gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung ein Arzt aus der [X.]ialysepraxis ausscheidet (sog [X.]; zu dessen Entwicklung s [X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 18/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]1 Rd[X.]r 37, 41 ff; zur Verfassungsmäßigkeit [X.][X.], aaO, Rd[X.]r 63 ff sowie [X.]VerfG [X.]eschluss vom 15.8.2018 - 1 [X.]vR 1780/17 [X.] - [X.], 26 Rd[X.] ff, 23 ff).

Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Ansicht der [X.]eklagten und des [X.] zutrifft, dass die Regelung zum [X.] jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn eine überörtliche [X.] dadurch beendet wird, dass das einzige an einem anderen [X.] niedergelassene [X.]-Mitglied ausscheidet und sämtliche Mitglieder der vormals überörtlichen [X.] ihre Tätigkeit in der ihrem jeweiligen [X.] entsprechenden [X.]ialysepraxis unverändert fortführen. Eine derartige teleologische Reduktion des nach dem [X.]ortlaut eröffneten Anwendungsbereichs der Vorschrift (zu den Voraussetzungen vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 13 R 33/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]7 Rd[X.]r 38 mw[X.] aus der Rspr des [X.]VerfG und des [X.][X.]) erscheint jedenfalls problematisch. Eine Rechtfertigung hierfür ergibt sich nicht ohne [X.]iteres aus der Entstehungsgeschichte der Regelung. Zwar stammt die ursprüngliche Fassung der Anlage 9.1 [X.] aus dem [X.], während die Möglichkeit zur [X.]ildung überörtlicher [X.]en erstmals m[X.]v 1.1.2007 geschaffen wurde (§ 33 Abs 2 [X.] Zulassungsverordnung für Vertragsärzte idF von Art 5 [X.]1 [X.]uchst [X.] vom 22.12.2006, [X.]G[X.]l I 3439). [X.]och berücksichtigt die hier maßgebliche, zum [X.] in [X.] getretene Fassung der Anlage 9.1 [X.] ([X.]Ä 2009, [X.]) im neu gestalteten § 4 Abs 1a [X.] (aaO) ausdrücklich auch überörtliche [X.]en. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der zeitgleich neu eingefügte § 4 Abs 1b (aaO) mit der Verwendung des [X.]egriffs "bei gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung" nur eine Teilmenge der [X.]en - nämlich die örtlichen - erfassen wollte. Im Übrigen haben auch die Vertragspartner des [X.] trotz Kenntnis der Problematik in nachfolgenden Änderungen der Anlage 9.1 [X.] keine Eingrenzung der Regelung zum [X.] vorgenommen (vgl § 4 Abs 1b Anlage 9.1 [X.] in der ab 1.7.2018 geltenden Fassung, [X.]Ä 2018, A-1297).

Ebenso gebieten der Sinn und Zweck der Vorschrift, die Zersplitterung der [X.]ialyseversorgung durch Schaffung immer kleinerer [X.]ialysepraxen mit eigener Versorgungsregion sowie die damit verbundene bedarfsunabhängige Vermehrung von [X.]n zu verhindern ([X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 13/16 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.]2 Rd[X.]r 32), nicht zwingend eine [X.]egrenzung des Anwendungsbereichs von § 4 Abs 1b Anlage 9.1 [X.] in der hier zu beurteilenden Konstellation. Im Gegenteil illustriert gerade der vorliegende Fall, dass es auch beim Ausscheiden eines Mitglieds aus einer überörtlichen [X.] zu einer erheblichen Vermehrung des Umfangs der [X.] kommen kann, wenn das [X.] nicht greift. [X.]as beruht darauf, dass einerseits der aus der [X.] ausgeschiedene Arzt bei kontinuierlicher Versorgung von mehr als 30 Patienten seinen Versorgungsauftrag unabhängig von einer [X.]edarfsprüfung zusammen mit einem weiteren Arzt auf bis zu 100 Patienten ausweiten kann (vgl § 7 Abs 1 Anlage 9.1 [X.] - s [X.][X.] Urteil vom 28.10.2015 - [X.] 6 [X.] 43/14 R - [X.] 4-5540 § 6 [X.] Rd[X.]1) und es andererseits auch der "abgebenden" [X.] gestattet ist, den ausgeschiedenen Arzt innerhalb von sechs Monaten ohne Reduzierung der Zahl der zu betreuenden Patienten zu ersetzen (vgl § 5 Abs 7 [X.]uchst c S 6 der Q[X.]litätssicherungsvereinbarung zu den [X.]lutreinigungsverfahren - s [X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 18/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]1 Rd[X.]1). [X.]ur wenn auch diese Regelungen für den Fall der Auflösung einer überörtlichen [X.] modifiziert würden, wäre eine Gefährdung des gerechtfertigten Ziels des [X.]s, die Q[X.]lität und [X.]irtschaftlichkeit der [X.]ialyseversorgung zu sichern ([X.]VerfG [X.]eschluss vom 15.8.2018 - 1 [X.]vR 1780/17 [X.] - [X.], 26 Rd[X.]3), als Folge der vom [X.] befürworteten einschränkenden Auslegung auszuschließen.

[X.]ie Frage, ob das [X.] in § 4 Abs 1b Anlage 9.1 [X.] auch den Fall der Auflösung einer überörtlichen [X.] bei ansonsten unveränderter Fortführung der Tätigkeit der Vertragsärzte an ihren jeweiligen [X.]en erfasst, muss jedoch nicht abschließend beantwortet werden. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nämlich nicht vor, da der [X.]eigeladene zu 2. - wie bereits ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt die Genehmigung zur Übernahme eines [X.] zur [X.]ialyse in [X.] als Einzelarzt innegehabt, sondern diese Tätigkeit stets im Rahmen einer [X.] ausgeübt hat. Zudem konnte - auch aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Änderungen - nach dem Ausscheiden des [X.]eigeladenen zu 2. der Zustand, wie er vor [X.]ildung der überörtlichen [X.] bestanden hatte, nicht mehr wiederhergestellt werden. Vielmehr hat die [X.]eklagte mit ihrer Genehmigung vom 30.12.2010 dem [X.]eigeladenen zu 2. erstmals als Einzelarzt die Übernahme eines [X.] für [X.]ialyse gestattet. [X.]iese neu erteilte Genehmigung für einen außerhalb der bisherigen [X.] wahrzunehmenden Versorgungsauftrag ging über eine bloße Anpassung des [X.] der [X.] an geänderte Statusverhältnisse (Überführung in ein MVZ), die Gegenstand der von den [X.]eigeladenen zu 2. und 3. herangezogenen [X.]sentscheidung war ([X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 30/16 R - Juris Rd[X.]2), deutlich hinaus. Für eine solche Genehmigung kommt - wie bei einem [X.]e[X.]ntrag - als Rechtsgrundlage nur § 4 Abs 1 [X.] iVm § 6 Anlage 9.1 [X.] in [X.]etracht. [X.]ie genannten Vorschriften sehen eine [X.]edarfsprüfung vor, die denjenigen [X.]rittschutz vermittelt, welche bei der Ermittlung des [X.]edarfs zu berücksichtigen sind ([X.][X.] Urteil vom 17.10.2012 - [X.] 6 [X.] 41/11 R - [X.] 4-1500 § 54 [X.] Rd[X.]r 30; [X.][X.] Urteil vom 15.3.2017 - [X.] 6 [X.] 18/16 R - [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.]1 Rd[X.]r 35 f).

(3) Gleichwohl fehlen hier die Voraussetzungen für eine Anfechtungsberechtigung, weil der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. nicht im selben räumlichen [X.]ereich die gleichen Leistungen der [X.]ialyseversorgung wie der durch den [X.]escheid vom 30.12.2010 begünstigte [X.]eigeladene zu 2. angeboten haben bzw anbieten durften. Eine Überschneidung im diesem Sinne bestand allenfalls zwischen dem Versorgungsangebot der aus den Klägern und dem [X.]eigeladenen zu 3. bestehenden [X.] und demjenigen des [X.]eigeladenen zu 2. [X.]as steht einer Anfechtungsberechtigung allein der Kläger zu 1. und zu 2. entgegen.

Auch in [X.]ezug auf die bei der [X.]edarfsprüfung für eine neue [X.]ialysegenehmigung einzubeziehenden Konkurrenten ist im Fall einer [X.] zu beachten, dass die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen [X.] für die [X.] erteilt wird. Gerade weil der Versorgungsauftrag zur [X.]ialyse der [X.] und nicht persönlich den einzelnen ihr angehörenden Ärzten rechtlich zugeordnet ist (§ 4 Abs 1a [X.] Anlage 9.1 iVm § 1a [X.]8 [X.] [X.]), kommt auch nur dieser [X.] das Recht zu, die Erteilung weiterer [X.] an Konkurrenten gerichtlich überprüfen zu lassen. [X.]as Grundrecht der [X.]erufsfreiheit des einzelnen Arztes (Art 12 Abs 1 GG), der sich freiwillig mit anderen Ärzten zur gemeinschaftlichen Erbringung von [X.]ialyseleistungen zusammengeschlossen und als Einzelarzt eine Genehmigung zur Übernahme eines entsprechenden [X.] weder beantragt noch erhalten hat, steht dem nicht entgegen (zur Förderung der gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung als Rechtfertigung für Einschränkungen der [X.]erufsfreiheit im [X.]ereich der [X.]ialyse s [X.]VerfG [X.]eschluss vom 15.8.2018 - 1 [X.]vR 1780/17 [X.] - [X.], 26 Rd[X.]3). Mithin kam vorliegend nur der [X.], die ab 1.1.2011 von den Klägern zu 1. und zu 2. und dem [X.]eigeladenen zu 3. gebildet wurde und bei der - wie ausgeführt - der Versorgungsauftrag nach dem Ausscheiden des [X.]eigeladenen zu 2. verblieben war, das Recht zu, die dem [X.]eigeladenen zu 2. im selben räumlichen [X.]ereich neu erteilte [X.]ialysegenehmigung anzufechten. Anders als vom [X.] angenommen ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Umstand, dass die [X.]eklagte entsprechend ihrer damaligen Praxis eine Anpassung des [X.] der [X.] ab 1.1.2011 in inhaltlich gleichlautenden [X.]escheiden vornahm, die jeweils gesondert an den Kläger zu 1., den Kläger zu 2. und den [X.]eigeladenen zu 3. adressiert waren. [X.]enn auch diese [X.]escheide enthielten klar und deutlich die [X.]estimmung, dass sich der erteilte Versorgungsauftrag "auf die Gemeinschaftspraxis" mit [X.]r. Sz, [X.]r. Sr und [X.]r. [X.] beschränkt; eine Genehmigung zur [X.]ialyse für jeden dieser Ärzte in Einzelpraxis wurde damit nicht erteilt.

(4) [X.]er Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. waren nicht berechtigt, das der [X.] zustehende [X.]rittanfechtungsrecht im [X.]iderspruchsverfahren und nachfolgend gerichtlich geltend zu machen. [X.]ie die [X.]eklagte bereits im [X.]iderspruchsbescheid ausgeführt hat, oblag nach § 3 Abs 3 des bei Gründung der [X.] abgeschlossenen Vertrags "Ortsübergreifende Gemeinschaftspraxis" die Geschäftsführung und die rechtsgeschäftliche Vertretung der [X.] allen Gesellschaftern gemeinschaftlich. [X.]ie Alleinvertretungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters bestand lediglich, "soweit der laufende Praxisbetrieb dies erfordert"; das umfasste nicht die Anfechtung der einem Konkurrenten der [X.] erteilten [X.]ialyse-Genehmigung. [X.]emnach hätte sowohl ein hiergegen gerichteter [X.]rittwiderspruch als auch die Erhebung der Konkurrentenklage durch alle drei Gesellschafter der [X.] gemeinschaftlich erfolgen müssen.

[X.]ass das hier nicht so gehandhabt wurde, beruhte weder auf einer versehentlichen Falschbezeichnung noch auf einem Missverständnis. Vielmehr wurde der [X.]rittwiderspruch ausdrücklich "für unsere Mandanten" [X.]r. Sz und [X.]r. Sr - die beiden späteren Kläger - erhoben, während der [X.]eigeladene zu 3. als damals weiterhin an der [X.] beteiligter Arzt aufgrund seiner gegenläufigen Interessen nicht mitwirkte. Entsprechendes gilt für das nachfolgende Klageverfahren, das die Prozessbevollmächtigten explizit für den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. unter [X.]ezugnahme auf jeweils von diesen gesondert ausgestellte Prozessvollmachten einleiteten, weil sie entgegen den Ausführungen im [X.]iderspruchsbescheid eine gemeinschaftliche Vorgehensweise aller Gesellschafter der [X.] nicht für erforderlich hielten (vgl Klagebegründung vom [X.], [X.]). Eine Verurteilung des [X.]eigeladenen zu 3., der Einlegung des [X.]rittwiderspruchs und der Klageerhebung durch die [X.] zuzustimmen (vgl § 894 [X.] ZPO - s hierzu [X.]GH Urteil vom 19.6.2008 - [X.]/06 - [X.]J[X.]-RR 2008, 1484 Rd[X.]2), die im Hinblick auf zu beachtende Fristen (§§ 84, 87 iVm § 66 [X.]) auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte verfolgt werden können (§ 940 ZPO), haben die Kläger nicht vorgelegt (zu den Mitwirkungspflichten eines Gesellschafters bei der Geschäftsführung vgl Sprau in [X.], [X.]G[X.], 78. Aufl 2019, Vorbemerkung vor §§ 709 bis 715 Rd[X.]r 8 f). [X.]ie fehlende Mitwirkung des [X.]eigeladenen zu 3. an einer [X.]iderspruchs- bzw Klageerhebung durch die [X.] ist später auch nicht geheilt geworden, als dieser am 7.11.2011 aus der [X.] ausschied, welche von da an von den beiden Klägern als einzigen Gesellschaftern fortgeführt wurde. Mit dem Ausscheiden war kein automatischer [X.]eteiligtenwechsel in dem von den beiden Klägern bis dahin ausdrücklich als Einzelärzten geführten sozialgerichtlichen Verfahren verbunden. Selbst wenn die erstmals im Schriftsatz der Kläger vom [X.] gegenüber dem [X.] erfolgte Mitteilung des Ausscheidens des [X.]eigeladenen zu 3. aus der [X.] zugleich als gewillkürter [X.]eteiligtenwechsel gedeutet werden könnte, wäre zu diesem Zeitpunkt der hier streitbefangene, nicht an die [X.] bekanntgegebene [X.]escheid vom 30.12.2010 zugunsten des [X.]eigeladenen zu 2. gegenüber der [X.] bereits bestandskräftig gewesen (vgl [X.][X.] Urteil vom 17.10.2012 - [X.] 6 [X.]/11 R - [X.] 4-2500 § 95 [X.] Rd[X.]3 ff).

Ebenso wenig liegt hier eine Fallgestaltung vor, bei der einzelne Mitglieder einer [X.] deren Rechte gegenüber [X.]ritten wirksam im eigenen [X.]amen geltend machen können. [X.]er [X.] hat eine solche "actio pro societate" (zu diesem [X.]egriff vgl [X.]GH Urteil vom 19.12.2017 - [X.]/16 - [X.][X.] 2018, 247 Rd[X.]4) gebilligt, sofern das für ein solches prozess[X.]les Vorgehen erforderliche Einvernehmen mit den weiteren [X.]-Mitgliedern erkennbar gegeben ist ([X.][X.] Urteil vom 27.6.2018 - [X.] 6 [X.] 46/17 R - [X.][X.]E 126, 96 = [X.] 4-2500 § 103 [X.]5, Rd[X.]9). Auch im Urteil vom 16.5.2018 hat es der [X.] für zulässig erachtet, dass Honoraransprüche einer [X.] lediglich durch eines ihrer Mitglieder eingeklagt werden, weil dieses Mitglied von der [X.] im [X.]ge der gewillkürten Prozessstandschaft dazu ermächtigt worden war ([X.][X.] Urteil vom 16.5.2018 - [X.] 6 [X.] 15/17 R - Rd[X.]4 f, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen; ebenso bereits [X.][X.] Urteil vom 19.10.2011 - [X.] 6 [X.] 22/10 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.]r 65 Rd[X.]2; zum Erfordernis einer Ermächtigung bei gewillkürter Prozessstandschaft s auch [X.]GH Urteil vom 5.11.2004 - [X.] 3/04 - Juris Rd[X.]1 mw[X.]; [X.][X.] Urteil vom 22.4.2015 - [X.] 3 KR 2/14 R - [X.] 4-2500 § 127 [X.]r 5 Rd[X.]1). Aus der Entscheidung des [X.]s vom 15.3.2017 ([X.] 6 [X.] 13/16 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.]2 Rd[X.]3) ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort ausgeführt, jedes Mitglied einer [X.] sei berechtigt, Forderungen, die gegenüber der [X.] geltend gemacht werden, "wahlweise zusammen mit seinen Praxispartnern oder allein" abzuwehren; das gelte auch für die [X.]ahrung anderer Rechte wie z[X.] den Verbleib des [X.] in der [X.]. Mit dem Hinweis darauf, dass die einzelnen Mitglieder "im Zweifel" als von der [X.] zur Prozessführung ermächtigt anzusehen seien, hat der [X.] auch insoweit an die allgemein anerkannten Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft (vgl Straßfeld in [X.]/[X.]ahrendorf, [X.], 2014, § 70 Rd[X.]r 55 ff) angeknüpft.

[X.]ie Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft sind hier jedoch nicht erfüllt. Es fehlt eine entsprechende Ermächtigung der Kläger durch die [X.]; zudem haben diese nicht offengelegt, dass sie in Prozessstandschaft für die [X.] handeln (zu diesem Erfordernis s [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 KR 18/12 R - [X.][X.]E 114, 36 = [X.] 4-2500 § 130a [X.], Rd[X.]1 mw[X.]), sondern vielmehr betont, dass sie selbst aktivlegitimiert seien. Schließlich hat der [X.]eigeladene zu 3. deutlich gemacht, dass ein Verfahren gegen den [X.]eigeladenen zu 2., mit dem er ab 2012 eine neue [X.] bildet, seine Zustimmung nicht findet.

(5) Speziell im Versorgungsbereich der [X.]ialyse, der aufgrund der Erfordernisse der Q[X.]litätssicherung auf eine gemeinschaftliche [X.]erufsausübung mehrerer Ärzte ausgerichtet ist, stellt es keine bloße [X.] dar, wenn die [X.]rittanfechtungsbefugnis auf diejenigen Praxen konzentriert wird, denen das Recht zur [X.]ialyse selbst zusteht. Gerade wegen der häufig wechselnden personellen Zusammensetzung der Kooperationen muss gewährleistet sein, dass die damit zusammenhängenden Rechte im Interesse der berechtigten [X.] wahrgenommen werden und nicht lediglich einzelne Ärzte ihre eigenen Interessen verfolgen. [X.]eshalb kann nicht darauf verzichtet werden, dass auch die Anfechtungsberechtigung gegenüber [X.]rittbegünstigungen stets der materiellen Zuordnung der [X.] folgt.

C) [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teil 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. [X.]anach haben die Kläger die Kosten des von ihnen erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, und zwar nach Kopfteilen (§ 159 [X.] VwGO iVm § 100 Abs 1 ZPO). [X.]ie außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese im Revisionsverfahren keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO - vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 6 [X.] 62/04 R - [X.][X.]E 96, 257 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]r 3, Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 64/17 R

03.04.2019

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 23. September 2015, Az: S 65 KA 40/14, Urteil

§ 96 Abs 1 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, Anl 9.1 § 4 Abs 1 S 2 BMV-Ä, Anl 9.1 § 4 Abs 1a S 1 BMV-Ä, Anl 9.1 § 4 Abs 1a S 3 BMV-Ä, Anl 9.1 § 4 Abs 1b BMV-Ä, Anl 9.1 § 6 BMV-Ä, § 1a Nr 18 S 2 BMV-Ä, § 33 Abs 2 S 2 Ärzte-ZV vom 22.12.2006, Art 12 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2019, Az. B 6 KA 64/17 R (REWIS RS 2019, 8601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8601

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1 BvR 1780/17

II ZR 255/16

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