Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 41/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7520

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Gegenstand

Schutz von Unternehmenskennzeichen: Störung einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage durch Markeneintragung; Rechtsverletzung durch Verwendung als Produktkennzeichnung - Peek & Cloppenburg II


Leitsatz

Peek & Cloppenburg II

1. Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus .

2. Eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wird im Regelfall auch dann in unzulässiger Weise gestört, wenn eine Partei bereits über eine markenrechtliche Position verfügt und diese durch weitere Markeneintragungen verfestigt. Darauf, ob die zusätzlich eingetragenen Marken den kennzeichnenden Charakter der bereits vorhandenen Marken im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht verändern, kommt es nicht an .

3. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung firmenmäßig benutzt wird; eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG genügen .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Parteien führen beide die Unternehmensbezeichnung "[X.] KG". Die Klägerin führt ihren Namen seit 1911, die Beklagte jedenfalls seit 1972. Die Parteien betreiben jeweils [X.] in mehreren Filialen, die Klägerin (mit Hauptsitz in [X.]) im norddeutschen Raum, die Beklagte (mit Hauptsitz in [X.]) vor allem im west- und süddeutschen Raum. Zuletzt 1990 vereinbarten die Parteien, dass sie nicht in dem zuvor bezeichneten regionalen Gebiet der jeweils anderen Partei tätig sein werden.

2

Die Klägerin begehrt unter Berufung auf ihr prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen die Einwilligung in die Löschung der neun nachfolgend aufgeführten für die Beklagte eingetragenen Wortmarken:

"Peek", Nr. 2008 930 (angegriffene Marke 1, Priorität 26. November 1991) und Nr. 398 51 479 (angegriffene Marke 2, Priorität 8. September 1998) jeweils eingetragen für Bekleidungsstücke;

"[X.]", Nr. 1165 032 (angegriffene Marke 3, Priorität 14. August 1990), Nr. 2002 135 (angegriffene Marke 4, Priorität 17. November 1990) und Nr. 398 51 477 (angegriffene Marke 5, Priorität 8. September 1998) jeweils eingetragen für Bekleidungstücke;

"peek und [X.]", Nr. 305 03 153 (angegriffene Marke 6, Priorität 20. Januar 2005), eingetragen am 26. August 2005 für die Waren

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

und Nr. 305 42 609 (angegriffene Marke 7, Priorität 20. Januar 2005), eingetragen am 25. November 2005 für Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25;

"peek and [X.]", Nr. 305 03 154 (angegriffene Marke 8, Priorität 20. Januar 2005), eingetragen am 26. August 2005 für die Waren

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

und Nr. 305 42 608 (angegriffene Marke 9, Priorität 20. Januar 2005), eingetragen am 24. November 2005 für Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25.

3

Die Beklagte ist Inhaberin weiterer, im Streitfall nicht angegriffener Marken. Für sie sind unter anderem eingetragen die Marken "[X.]" (Nr. 648 528), "[X.]" (Nr. 648 526) und "[X.]" (Nr. 648 527) jeweils mit Priorität vom 14. März 1953 für "Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke, Leib-, Tisch- und Bettwäsche, Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe". Die Beklagte ist weiter Inhaberin der Wortmarke "Man kauft gut bei [X.]" (Nr. 849 818), die mit Priorität vom 17. August 1967 für "[X.] (einschließlich gewirkter und gestrickter)" eingetragen ist und der Wortmarke "Vogue [X.]" (Nr. 1061 829), die am 26. Mai 1982 angemeldet und für "Bekleidungsstücke, Damenbekleidungsstücke, gewebte, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke" registriert ist.

4

Die Klägerin macht zur Begründung ihres Löschungsantrags geltend, es bestehe zwischen den angegriffenen Marken und ihrer prioritätsälteren Unternehmensbezeichnung "[X.]" Verwechslungsgefahr. Zudem seien die angegriffenen Marken nicht rechtserhaltend benutzt worden.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und geltend gemacht, ihr stünden als Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten [X.] die älteren Firmenrechte zu. Die angegriffenen Marken habe sie durch Verwendung der nachstehend abgebildeten Bezeichnungen "VOGUE [X.]", "EDUARD DRESSLER designed for [X.]" und [X.] Sonderanfertigung für [X.]" sowie "[X.]®Peek®" (mit [X.] im längsgeteilten Wappenschild mit "P" auf rotem und "[X.]" auf blauem Grund) rechtserhaltend benutzt:

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Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG [X.], Urteil vom 31. Januar 2008 - 20 U 24/07, juris).

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat [X.] aus §§ 12, 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 [X.] verneint. Dazu hat es ausgeführt:

9

Eine Löschung wegen älterer Rechte der Klägerin komme nicht in Betracht. Aufgrund der seit Jahrzehnten auf dem [X.] Markt bestehenden Koexistenz der [X.]en sei ihnen ein Besitzstand erwachsen, der einer Anwendung des Prioritätsprinzips auch im Hinblick auf die angegriffenen Marken entgegenstehe. Die zwischen den [X.]en bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage sei dadurch geprägt, dass die [X.] vom Beginn der Koexistenz an, also seit 1972, über die Marken "[X.]", "[X.]" und "Man kauft gut bei [X.]" verfüge, deren charakteristischer Bestandteil der Firmenname oder dessen Abkürzung sei. Durch die Eintragung der angegriffenen Marken werde die Gleichgewichtslage nicht nachteilig verändert. Der [X.]n könne eine maßvolle Fortentwicklung ihrer markenrechtlichen Position, durch welche die Gleichgewichtslage nicht oder nur in einem nach Abwägung der in Frage stehenden Interessen noch hinnehmbaren Umfang verändert werde, nicht generell versagt werden. Die Eintragung der angegriffenen Marken gehe in ihrem Umfang nicht über eine rechtserhaltende Benutzung der bereits zuvor eingetragenen Marken hinaus und führe nicht zu einer Steigerung der Verwechslungsgefahr. Die Marken "[X.]" beschränkten sich auf den charakteristischen Teil der Marke "Man kauft gut bei [X.]". Bei den Marken "peek und [X.]" werde das kaufmännische "&" durch das entsprechende Wort sowie bei den Marken "peek and [X.]" durch das [X.] Wort "and" ersetzt. Die Marken "[X.]" seien auf einen Teil der Unternehmensbezeichnung beschränkt.

Ein Löschungsanspruch der Marken der [X.]n sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verfalls wegen Nichtbenutzung gegeben. Die angegriffenen Marken 6 bis 9 befänden sich noch in der [X.]. Die angegriffenen Marken 3 bis 5 seien in den letzten fünf Jahren vor der Klageerhebung durch Verwendung der Bezeichnungen "[X.] [X.]", "EDUARD DRESSLER designed for [X.]" sowie [X.] Sonderanfertigung für [X.]" in [X.] rechtserhaltend benutzt worden. Die angegriffenen Marken 1 und 2 habe die [X.] durch die von ihr verwendete Bezeichnung [X.]®[X.]® ebenfalls rechtserhaltend benutzt.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar kann die [X.] nicht erfolgreich auf einen Verfall der angegriffenen Marken gestützt werden (dazu [X.]). Jedoch kann ein Löschungsanspruch wegen des Bestehens älterer Zeichenrechte der Klägerin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden (dazu II 2).

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] nicht erfolgreich auf den Verfall der angegriffenen Marken gemäß § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] gestützt werden kann.

Nach diesen Vorschriften wird die Eintragung einer Marke aufgrund einer Klage gelöscht, wenn die Marke nach dem [X.] innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 [X.] benutzt worden ist. Diese Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs sind im Streitfall nicht erfüllt.

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht - und von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass zu dem für die Beurteilung der Klage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Januar 2008 die fünfjährige [X.] gemäß § 25 Abs. 1 [X.] für die am 26. August und 24. sowie 25. November 2005 eingetragenen Marken 6 und 7 (peek und [X.]) sowie die Marken 8 und 9 (peek and [X.]) noch nicht abgelaufen war. Der zwischenzeitliche Ablauf dieser Frist findet in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung ([X.], Urteil vom 13. September 2007 - [X.], [X.], 254 Rn. 51 = [X.], 236 - [X.] HOME STORE).

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffenen Marken 3 bis 5 ([X.]) seien in den letzten fünf Jahren vor der Klageerhebung am 13. April 2006 rechtserhaltend benutzt worden.

aa) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob die rechtserhaltende Benutzung der Marken 3 bis 5 schon aus der Verwendung der Bezeichnung "[X.] [X.]" folgt. Bedenken ergeben sich daraus, dass zugunsten der [X.]n die Marke "Vogue [X.]" registriert ist. Zwar bestimmt die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 2 [X.], dass § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch dann anzuwenden ist, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. Der [X.] hat jedoch in der Entscheidung "[X.]" zu der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Buchst. [X.], die im Wesentlichen identisch mit Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Buchst. a [X.] ist, ausgeführt, dass die rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke nicht dadurch erfolgen kann, dass eine andere ebenfalls eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 343 Rn. 86 - [X.]/[X.] [[X.]]). Mit diesen Erwägungen des Gerichtshofs steht die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht ohne weiteres in Einklang. Welche Folgerungen sich hieraus für die Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 2 [X.] ergeben, kann vorliegend offen bleiben. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Maßstäbe der "[X.]"-Entscheidung auf die vorliegende Fallkonstellation überhaupt übertragbar sind, in der die benutzte Form aufgrund der Wiedergabe von "[X.]" in Großbuchstaben von allen eingetragenen Marken abweicht.

bb) Die rechtserhaltende Benutzung der in Rede stehenden Marken "[X.]" ergibt sich vorliegend jedenfalls aus der Verwendung der Bezeichnung "EDUARD DRESSLER designed for [X.]".

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der zusätzlich zur eingetragenen Marke "[X.]" verwendete Zusatz "EDUARD DRESSLER designed for" einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegensteht, weil der kennzeichnende Charakter des Zeichens "[X.]" sich dadurch nicht verändert (§ 26 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

(1) Die Beurteilung, ob durch die Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form ihr kennzeichnender Charakter verändert wird, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt unter anderem auf eine zutreffende Rechtsanwendung und die Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung überprüfbar ([X.], Urteil vom 26. April 2001 - I ZR 212/98, [X.], 167, 168 = [X.], 1320 - Bit/Bud). Dem Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung kein Rechtsfehler unterlaufen.

(2) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 772 Rn. 39 = [X.], 971 - [X.]; Urteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 729 Rn. 7 = [X.], 1046 - [X.]). Wird die eingetragene Marke mit einem zusätzlichen [X.] benutzt, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Die Verwendung von zwei Zeichen zur Kennzeichnung einer Ware legt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt. Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht. In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verkehr an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist, etwa bei Serienzeichen oder dann, wenn es sich bei einem der beiden Zeichen um den dem Verkehr bekannten Namen des Unternehmens handelt ([X.], Urteil vom 8. Februar 2007 - [X.], [X.], 592 Rn. 13 ff. = [X.], 958 - bodo [X.], [X.]).

(3) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei angewandt. Es hat zu Recht angenommen, dass die neben dem Zeichen "[X.]" auf den Etiketten angebrachten Wörter "EDUARD DRESSLER designed for" den kennzeichnenden Charakter der Marken 3 bis 5 nicht verändern. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Verkehr die Wörter als zwei Marken in dem Sinne auffasst, dass "EDUARD DRESSLER" als Zweitmarke die Kollektion zur Hauptmarke "[X.]" bezeichnet. Das Berufungsgericht hat dies daraus gefolgert, dass "[X.]" ein bekanntes Unternehmenskennzeichen ist, die zwei Wortmarken übereinander angeordnet sind und ein unterschiedliches Schriftbild aufweisen. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

cc) Die Revision beanstandet auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht in der Benutzung des Zeichens "[X.]" zusammen mit den Zeichenwörtern "EDUARD DRESSLER" und der beschreibenden Verbindung "designed for" eine markenmäßige Benutzung für Bekleidungsstücke gesehen hat.

(1) Die Benutzung der für Waren eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Waren von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 [X.] liegt dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen Verwendung findet. Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware ansieht. Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird. Unerheblich ist hierbei, ob die Marke, die Schutz für eine Ware beansprucht, für ein Herstellerunternehmen oder für ein Handelsunternehmen (sogenannte Handelsmarke) eingetragen ist. Auch der für eine rechtserhaltende Benutzung maßgebliche Gegenstand einer sogenannten Handelsmarke wird durch die Ware(n) oder Dienstleistung(en) bestimmt, für die sie eingetragen ist ([X.], Urteil vom 21. Juli 2005 - [X.], [X.], 1047, 1049 = [X.], 1527 - [X.], [X.]). Wird ein mit der Unternehmensbezeichnung übereinstimmendes Kennzeichen, das als Marke für einzelne Waren eingetragen ist, ohne konkreten Bezug zu einzelnen Produkten verwendet, liegt für den angesprochenen Verkehr die Annahme nahe, das von einem Unternehmen verwendete Kennzeichen stelle allein das Unternehmenskennzeichen dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren anbietet, die zum Teil von bekannten Markenherstellern, zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und die als Gemeinsamkeit lediglich den Vertrieb über das betreffende Handelsunternehmen aufweisen ([X.], [X.], 1047, 1049 - [X.]; Beschluss vom 15. September 2005 - [X.], [X.], 150 Rn. 11 = [X.], 241 - NORMA).

(2) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, dass die [X.] die Aufschrift "EDUARD DRESSLER designed for [X.]" auf [X.] zur Kennzeichnung von Textilien verwendet hat. Es ist weiter davon ausgegangen, dass der Verkehr auf dem hier in Rede stehenden [X.] aufgrund weitverbreiteter Übung daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis und die Warenindividualisierung, die durch die Markierung bewirkt werden, insbesondere auch in dem Unternehmenskennzeichen zu sehen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 1998 - [X.], [X.], 1014, 1015 = [X.], 988 - [X.]). Dies gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch für Unternehmen, die - wie die [X.] - vorwiegend mit Textilien anderer Hersteller handeln. Das Berufungsgericht hat dies daraus gefolgert, dass große Handelshäuser häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Ware unter eigenen Hausmarken anbieten, um besonders preisbewusste Kunden anzusprechen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Revision wendet dagegen ohne Erfolg ein, allein die körperliche Verbindung der Marke mit der Ware genüge nicht, um eine markenmäßige Verbindung zu bejahen. Mit dem Zeichen "[X.]" werde nur auf die Firmierung des Handelsunternehmens oder seiner Handelstätigkeit als Dienstleistung hingewiesen, was durch den Zusatz "designed for" verdeutlicht werde.

Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht die markenmäßige Benutzung nicht ausschließlich aus der körperlichen Verbindung der Marke mit der Ware gefolgert, sondern darauf abgestellt, dass große Handelshäuser im Textilbereich Waren auch unter einer eigenen Marke anbieten und der Verkehr die mit der in Rede stehenden Kennzeichnung versehenen Waren als eine Sonderkollektion eines Modeschöpfers für die [X.] auffasst. Diese Beurteilung erweist sich nicht als erfahrungswidrig. Abweichendes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht aus der Verbindung der beiden Zeichen "EDUARD DRESSLER" und "[X.]" durch die Wörter "designed for". Dass die Produkte, die Etiketten mit der Aufschrift "EDUARD DRESSLER designed for [X.]" tragen, von einem bestimmten Modeschöpfer entworfen sind, spricht nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die [X.] mit dem Zeichen "[X.]" die Ursprungsidentität der derart gekennzeichneten Waren garantiert und der Verkehr sie als Unterscheidungszeichen für die Ware auffasst.

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, die angegriffenen Marken 1 und 2 ("[X.]") seien durch die von der [X.]n bewiesene Verwendung der in verschiedenen Textilien eingenähten Etiketten mit der graphisch gestalteten Bezeichnung [X.]®[X.]® seit Februar 2005 rechtserhaltend benutzt worden.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr erkenne in dieser Bezeichnung zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen. Der Bestandteil "[X.]" werde aufgrund seiner grafischen Gestaltung in Form eines längsgeteilten Wappenschilds für sich wahrgenommen und sei zudem dem Verkehr als Kurzbezeichnung für die [X.] bekannt. Der Verkehr werde deshalb "[X.]" sowie "[X.]" als zwei voneinander verschiedene Zeichen wahrnehmen und davon ausgehen, es handele sich um die Marke "[X.]" von "[X.]", die die [X.] als neue Hausmarke zu etablieren suche. Die Vermarktung bestimmter Produktgruppen unter einem Teil ([X.]) des Gesamtkennzeichens ([X.]) sei in der Modebranche nichts Ungewöhnliches. Auch diese Einschätzung ist weder rechtsfehlerhaft noch erfahrungswidrig.

(1) Die Revision hält dem entgegen, die [X.] habe selbst nicht vorgetragen, dass der Bestandteil "[X.]" ein dem Verkehr geläufiges Unternehmenskennzeichen sei und dass die [X.] versuche "[X.]" als neue Hausmarke einzuführen. Der Verkehr habe keine Veranlassung, das Wort "[X.]" als neue Hausbezeichnung aufzufassen. Das Zeichen "[X.]" werde durch Hinzufügung des Bestandteils "[X.]" verändert und vom Verkehr als einheitliches Zeichen wahrgenommen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

(2) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verwenden die [X.]en "[X.]" in der grafischen Gestaltung mit längs geteiltem Wappenschild auf rotem und blauem Grund als Kurzbezeichnung ihrer vollständigen Firmenbezeichnung. Der Tatbestand liefert Beweis für das mündliche [X.]vorbringen (§ 314 ZPO). Eine Unrichtigkeit dieser Feststellungen kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren geltend gemacht werden (§ 320 ZPO). Eine Berichtigung des Tatbestands hat die Klägerin nicht beantragt. Ist danach davon auszugehen, dass beide [X.]en, die insgesamt über annähernd 100 [X.] verfügen, "[X.]" als Kurzbezeichnung ihrer Firmierung verwenden, ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dem Verkehr sei "[X.]" mit Wappenschild in den Farben blau und rot geläufig, nicht zu beanstanden. Auch die Revision stellt nicht in Frage, dass das Zeichen dem Verkehr bekannt ist. Erkennt der Verkehr in der Aufschrift auf den Etiketten aber die auf die [X.] hinweisende Kurzbezeichnung "[X.]", konnte das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen, der Verkehr sehe die Bestandteile "[X.]" und "[X.]" in der fraglichen Aufschrift auf den Etiketten als selbständige Marken an. Auf den weiteren von der Revision bekämpften Gesichtspunkt, die [X.] versuche "[X.]" als neue Hausmarke einzuführen, kommt es danach nicht an.

bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Benutzung des Zeichens "[X.]" sei auch ernsthaft im Sinne des § 26 Abs. 1 [X.] erfolgt.

(1) Eine Marke wird dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, für die sie eingetragen ist, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Ausgeschlossen sind die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, wie insbesondere des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke ([X.], [X.], 343 Rn. 72 - [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], Urteil vom 28. August 2003 - [X.], [X.], 1047, 1048 = [X.], 1439 - Kellogg's/[X.]). Art, Umfang und Dauer der Benutzung müssen dem Zweck des Benutzungszwangs entsprechen, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anforderungen an diese Umstände bestimmen sich nach dem Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten ([X.], [X.], 729 Rn. 15 - [X.], [X.]).

(2) Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, die Verwendung der Etiketten in 43.000 Bekleidungsstücken im Jahr 2005 sowie 51.000 Bekleidungsstücken in 2006, mit denen die [X.] einen Umsatz von 732.000 € (2005) sowie 1.194.000 € (2006) erzielt habe, rechtfertige die Annahme der Ernsthaftigkeit der Benutzung. In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, dass es sich bei der Marke "[X.]" um ein auf dem Markt neu eingeführtes Kennzeichen handelte. Anhaltspunkte für eine bloß symbolische Benutzung zum Zweck der Erhaltung lediglich formaler Markenrechte ergeben sich aus den Absatzzahlen und Umsätzen ebenso wenig wie aus dem Verhältnis zum Gesamtumsatz der [X.]n von gut einer Milliarde Euro. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit berücksichtigt, dass die [X.] in erster Linie mit Bekleidung fremder Hersteller handelt.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Löschungsanspruch aus §§ 12, 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 [X.] stehe die im Streitfall vorliegende zeichenrechtliche Gleichgewichtslage entgegen, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der ältere Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung als Voraussetzung einer auf Löschung einer Marke gerichteten Klage (§ 51 Abs. 1, § 12 [X.]) dann nicht maßgebend ist, wenn der Streitfall nicht nach [X.], sondern nach den vom [X.] zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 [X.] unverändert anwendbar bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 134/05, [X.], 801 Rn. 24 = [X.], 1189 - [X.]).

b) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die [X.]en ihre Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt haben und deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden sind (vgl. auch [X.], Urteil vom 31. März 2010 - [X.], [X.], 738 Rn. 16, 20 = [X.], 880 - [X.] I).

Danach kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken ([X.], [X.], 738 Rn. 19 - [X.] I, [X.]). Auf die Frage, ob die [X.] Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten [X.] et Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 gegründeten Klägerin ein prioritätsälteres Recht am Unternehmenskennzeichen zusteht, oder die Priorität des Unternehmenskennzeichens der [X.]n nur auf das [X.] zurückreicht, kommt es danach nicht an. Jedenfalls besteht im Hinblick auf die Unternehmenskennzeichen der [X.]en eine Gleichgewichtslage, die dadurch entstanden ist, dass die Rechte der [X.]en an verwechselbaren Unternehmensbezeichnungen über Jahrzehnte unbeanstandet nebeneinander existierten. Für die rechtliche Beurteilung kommt es vorliegend danach allein darauf an, ob die [X.] durch die beanstandeten Markeneintragungen die zwischen den [X.]en bestehende Gleichgewichtslage gestört hat.

c) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht weiter erkannt, dass die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen es regelmäßig nicht rechtfertigen können, dass der Name oder die Unternehmensbezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 1966 - [X.], [X.]Z 45, 246, 249 - [X.]; Urteil vom 12. Dezember 1985 - [X.], [X.], 402, 403 = [X.], 265 - [X.]; Urteil vom 12. Juli 1995 - [X.], [X.]Z 130, 276, 288 - [X.]; [X.], [X.], 2. Aufl., § 17 Rn. 52 ff.; [X.], [X.], 4. Aufl., § 15 Rn. 154; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rn. 387 ff.; Büscher, [X.] 2007, 453, 457).

d) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, dass die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen hier die beanstandeten Markeneintragungen ausnahmsweise rechtfertigen, weil die Gleichgewichtslage der [X.]en davon geprägt sei, dass der [X.]n an der Bezeichnung "[X.]" von Beginn der Koexistenz im Jahre 1972 an auch Markenrechte zugestanden hätten. Diese Rechte seien durch die Eintragung der angegriffenen Marken maßvoll in einer Weise fortentwickelt worden, die den Maßstäben einer rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in abgewandelter Form entspreche. Durch die Eintragung der angegriffenen Marken sei die Gleichgewichtslage für die Klägerin nicht nachteilig verändert worden. Für die [X.] bestehe wie für jedes Unternehmen, vor allem für solche aus dem Bekleidungssektor, ein legitimes Interesse an dem Schutz ihres Unternehmenskennzeichens als Marke. Die Eintragung solcher Marken sei zu tolerieren, die einem legitimen Interesse entspreche und durch die die Gleichgewichtslage entweder überhaupt nicht oder nur in einem Umfang verändert werde, der nach Abwägung der in Frage stehenden Interessen noch hinnehmbar erscheine. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen können im Streitfall die beanstandeten Markeneintragungen nicht rechtfertigen.

aa) Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine [X.] ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren mit einem Familiennamen nicht. Es ist daher in aller Regel ungeachtet der [X.] nicht gerechtfertigt, die zwischen den [X.]en eingetretene Gleichgewichtslage dadurch zu stören, dass einer der Beteiligten einseitig (weitere) Markenrechte begründet, bei denen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] mit der Unternehmensbezeichnung der Gegenseite besteht (vgl. [X.]Z 45, 246, 250 - [X.]; [X.], 738 Rn. 21 f. - [X.] I; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 26; [X.] aaO § 15 Rn. 154; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 UWG Rn. 415).

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die seit längerer Zeit bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage der [X.]en nicht durch einen markenmäßigen Gebrauch eines Zeichens oder die Eintragung von Marken gestört werden darf, kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

(1) Möglich ist eine solche Ausnahme danach nur, wenn besondere, gewichtige Gründen vorliegen, nach denen eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen besteht, dass es für den Namensträger unzumutbar wäre, auf die Benutzung seines Namens als Marke zu verzichten. Dies kann in Betracht kommen, wenn ein Namensträger bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder [X.] unter seinem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht hat und der Verkehr die Ware aufgrund dieser schöpferischen Leistung ohnehin mit dem Namensträger identifiziert ([X.], Urteil vom 28. Februar 1991 - [X.], [X.], 475, 478 = [X.], 477 - Caren Pfleger; [X.] aaO § 17 Rn. 56; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 23 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 23 Rn. 36; [X.] aaO § 15 Rn. 154; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht Rn. 2407, 2621; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rn. 389; Büscher, [X.] 2007, 453, 457).

(2) Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass die vom [X.] entwickelten Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen nunmehr im Rahmen des § 23 Nr. 1 [X.] verankert sind. § 23 Nr. 1 [X.] ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass niemand an der lauteren Führung seines Namens im geschäftlichen Verkehr gehindert werden soll; die Vorschrift bietet nach dem Willen des Gesetzgebers die Handhabe zur Fortführung der Rechtsprechung über die Befugnis zur Namensführung (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 12/6581, S. 80).

Abweichendes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], wonach ein rein firmenmäßiger Gebrauch keine Benutzungshandlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 153 Rn. 60 und 64 - [X.]; Urteil vom 11. September 2007 - [X.], [X.]. 2007, [X.] = [X.], 971 Rn. 21 - [X.]; [X.], [X.], 772 Rn. 48 - [X.]). Diese Rechtsprechung ist auf den umgekehrten Fall einer Kollision eines älteren Unternehmenskennzeichens mit einer jüngeren Marke nicht übertragbar (vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Oktober 2003 - [X.], [X.], 512, 513 f. = WRP 2004, 610 - Leysieffer). [X.] nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] setzt nur eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnungen voraus (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 419, 422 = [X.], 605 - Räucherkate; [X.], [X.], 512, 513 f. - Leysieffer). Deshalb kommen nach wie vor nur besondere, gewichtige Gründe in Betracht, die es bei der zwischen den [X.]en bestehenden Gleichgewichtslage ausnahmsweise rechtfertigen können, entsprechende Markenrechte eintragen zu lassen. Dass die markenmäßige Verwendung des Namens oder Unternehmenskennzeichens zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll erscheint, reicht ebenso wenig aus wie etwa das Interesse, den Namen für andere Waren und Dienstleistungen oder im Rahmen eines Merchandisingkonzepts durch Lizenzerteilung zu verwerten ([X.], [X.], 475, 478 - Caren Pfleger; [X.] aaO § 17 Rn. 57; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 27).

bb) Das Berufungsgericht hat keine besonderen Umstände festgestellt, die die Eintragung der angegriffenen Marken ausnahmsweise rechtfertigen.

(1) Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die [X.] bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder [X.] unter ihrem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht hat und der Verkehr Waren oder Dienstleistungen, für die die angegriffenen Marken eingetragen sind, aufgrund dieser schöpferischen Leistung mit dem Unternehmenskennzeichen der [X.]n identifiziert. Die [X.] betreibt ein Bekleidungshaus mit [X.]. Soweit sie Bekleidungsstücke herstellt und unter ihrem Namen oder unter Eigenmarken verkauft, fehlt es ebenfalls an Feststellungen, dass der Verkehr die Ware aufgrund einer schöpferischen Leistung der [X.]n ohnehin mit ihrem Unternehmen verbindet.

(2) Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, dass im Grunde jedes Unternehmen, vor allem eines des Bekleidungssektors, ein legitimes Interesse an dem Schutz der markenmäßigen Verwendung des Firmennamens hat, vielmehr auf den Umstand, dass viele Unternehmen dieselbe Bezeichnung nicht nur als Unternehmenskennzeichen, sondern auch als Marke verwenden und der Verkehr inzwischen in vielen Bereichen, namentlich im Mode- und Accessoirebereich, daran gewöhnt ist, dass [X.] und [X.] zur Produktkennzeichnung verwandt werden.

Damit ist kein besonderer, gewichtiger Grund angesprochen, der eine nur in besonderen Ausnahmefällen zulässige Eintragung als Marke rechtfertigen kann. Das Berufungsgericht beschreibt vielmehr nur ein allgemeines Interesse der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit von Markeneintragungen und einen besonders gewichtigen Grund für weitere Markenregistrierungen.

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Eintragung der in Rede stehenden neun Marken nicht dadurch gerechtfertigt, dass der [X.]n an der Bezeichnung "[X.]" sowie weiteren Bezeichnungen von Beginn der Koexistenz an auch Markenrechte zustanden.

Die Anmeldung einer mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin verwechselbaren Marke stellt ebenso wie der Übergang von einer firmenmäßigen zu einer markenmäßigen Benutzung grundsätzlich eine unzulässige nachteilige Veränderung einer bestehenden Gleichgewichtslage dar ([X.]Z 45, 246, 249 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 18. November 1966 - [X.], [X.] 1967, 355 - Rabe; Urteil vom 21. November 1969 - [X.], [X.] 1970, 315, 317 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 37; [X.] aaO Rn. 264; [X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 36; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 15 [X.] Rn. 21). So liegt es auch hier. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, durch die Eintragung der angegriffenen Marken sei die Gleichgewichtslage für die Klägerin nicht nachteilig verändert worden, ist aus Rechtsgründen nicht haltbar.

(4) Bei den Marken "peek und [X.]" sowie "peek and [X.]" (Marken 6 bis 9) steht der Annahme einer hinnehmbaren, weil lediglich maßvollen Fortentwicklung der markenrechtlichen Position der [X.]n entgegen, dass diese Marken nicht nur Schutz für "Bekleidungsstücke" beanspruchen. Die Marken [X.] und Nr. 305 03 154 sind über Bekleidungsstücke hinaus auch für "Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren" eingetragen. Die Marken Nr. 305 42 609 und Nr. 305 42 608 schützen keinerlei Waren, sondern "Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25". Die damit einhergehende Ausdehnung des markenrechtlichen Schutzbereichs gegenüber den schon vorhandenen Marken der [X.]n ist eine Störung der Gleichgewichtslage, die nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen grundsätzlich unzulässig ist ([X.], Urteil vom 18. September 1959 - [X.], [X.] 1960, 33, 36 - [X.]; [X.], [X.], 801, 802 - [X.]). Das Berufungsgericht hat keine besonderen und gewichtigen Umstände festgestellt, die im Streitfall diese Störung rechtfertigen könnten. Andere Maßstäbe ergeben sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Senatsentscheidung "[X.]I" ([X.], Urteil vom 26. März 1971 - [X.], [X.] 1971, 309). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass die [X.]n jenes Verfahrens bereits über eine alt eingeführte und bekannte Marke verfügten, die für einen besonders nahen [X.] bereits geschützt war. Dagegen verfügt die [X.] nicht über den Marken 6 bis 9 entsprechende, alt eingeführte und bekannte Marken. Gegenteiliges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revisionserwiderung hiergegen etwas erinnert.

(5) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine die [X.] prägende markenrechtliche Position durch weitere Markeneintragungen verfestigt werden darf, sofern diese Eintragungen den Maßstäben einer rechtserhaltenden Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 3 [X.] genügen.

Dieser rein schematische Ansatz steht nicht mit der Senatsrechtsprechung in Einklang, wonach nur besondere, gewichtige Gründe die Eintragung (weiterer) Marken rechtfertigen können (vgl. [X.], [X.], 475, 478 - Caren Pfleger). Im Regelfall stellt jede weitere Anmeldung einer Marke durch einen Gleichnamigen, auch wenn sie in ihrem kennzeichnenden Charakter einer bereits eingetragenen Marke im Sinne des § 26 Abs. 3 [X.] entspricht, eine Vermehrung von - jeweils für sich genommen verkehrsfähigen (§§ 27, 30 [X.]) - Zeichenrechten dar, die die Gleichgewichtslage stören oder eine bereits eingetretene Störung intensivieren kann (dazu auch [X.], [X.] 1996, 679, 688). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier im Hinblick auf die Marken "[X.]", "peek und [X.]" und "peek and [X.]" - [X.] in Alleinstellung oder in Abwandlungen als Marken eingetragen werden. Änderungen in Richtung auf eine zunehmende Benutzung als Schlagwort sowie die Hervorhebung des übereinstimmenden Firmenbestandteils müssen in der Regel keiner der Gleichnamigen dulden, da sie den Eindruck einer Allein- oder Vorrangstellung gegenüber dem anderen erzeugen ([X.]/[X.] aaO § 23 Rn. 42 [X.]).

(6) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Eintragung der angegriffenen Marken für Bekleidungsstücke eine nachteilige Veränderung der Gleichgewichtslage nicht eingetreten ist. Es hat angenommen, dass durch die beanstandeten Marken "[X.]", "[X.]", "peek und [X.]" sowie "peek and [X.]" der kennzeichnende Charakter der älteren Wortmarke "Man kauft gut bei [X.]" nicht verändert worden ist. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die Abweichungen der Marken 1 bis 9 lassen den kennzeichnenden Charakter der Marke "Man kauft gut bei [X.]" nur dann unberührt, wenn der Verkehr die abweichend benutzten Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in den benutzten Formen noch dieselbe Marke sieht ([X.], [X.], 772 Rn. 39 - [X.]; [X.], 729 Rn. 17 - [X.]). Darauf, ob ein einzelner [X.] eines zusammengesetzten Zeichens für sich genommen über Unterscheidungskraft verfügt, kommt es für die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zusammengesetzten Zeichens ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird ([X.], [X.], 772 Rn. 45 - [X.], [X.]). Auch Elemente ohne eigene Unterscheidungskraft können deshalb in Kombination mit der Marke deren kennzeichnenden Charakter verändern. Maßgeblich ist nicht die markenrechtliche Schutzfähigkeit eines Bestandteils, sondern seine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der Verbindung, die er mit der Marke eingeht ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 26 Rn. 100).

Nach diesen Grundsätzen kann der Bestandteil "Man kauft gut bei" entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein aufgrund seines beschreibenden Gehalts vernachlässigt werden. Durch die Verknüpfung der Angabe "Man kauft gut bei" mit dem namensmäßigen Bestandteil "[X.]" entsteht vielmehr der Gesamteindruck einer einheitlichen Sachaussage nach Art eines Werbeslogan (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.]/08 P, [X.], 228 Rn. 45, 56 - [X.] [Vorsprung durch Technik]). Der Verkehr hat deshalb keine Veranlassung, das [X.] "Man kauft gut bei [X.]" zergliedernd zu betrachten und den kennzeichnenden Charakter des [X.]s allein in dem namensmäßigen Bestandteil zu sehen.

Ist danach schon der kennzeichnende Charakter der Marken "[X.]" gegenüber der Marke "Man kauft gut bei [X.]" nicht unverändert, so gilt dies erst recht im Hinblick auf die Marken "peek und [X.]", "peek and [X.]" und "[X.]".

3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil die [X.] auf den Schutz von Unternehmenskennzeichen nicht anwendbar ist und sich auch sonst keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern.

4. Eine etwaige Löschung der angegriffenen Marken stellt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch keinen Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht der [X.]n aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an der Marke (vgl. [X.] 51, 193, 216 f.; 78, 58, 70; 95, 173, 188). Das Markenrecht steht der [X.]n jedoch nicht schrankenlos zu. Sein Bestand wird erst durch die Bestimmungen des Markengesetzes konkretisiert. Dazu rechnen im Kollisionsfall auch die Bestimmungen zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter. Die daraus folgende Begrenzung des Bestands des Markenrechts ist, anders als die Revisionserwiderung meint, auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist vielmehr - soweit auch die übrigen Voraussetzungen für eine Löschung der fraglichen Marken der [X.]n vorliegen - Rechtsfolge des Eingriffs in den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens der Klägerin, die damit keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der [X.]n aus Art. 14 GG darstellt.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den angegriffenen Marken, zum von der [X.]n erhobenen Einwand der Verwirkung sowie dem weiteren Einwand getroffen hat, die Klägerin könne aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 1990 über die Festlegung von regionalen [X.] keine auf das gesamte [X.] bezogene Löschung verlangen. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt werden allerdings die kartellrechtlichen Grenzen für die Wirksamkeit von [X.] zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 1985 - Rs. 35/83, [X.] Int. 1985, 399 Rn. 33 - Toltecs/[X.]; [X.], Urteil vom 22. Mai 1975 - [X.], [X.]Z 65, 147, 151 f. - Thermalquelle; Beschluss vom 12. März 1991 - [X.] 1/90, [X.]Z 114, 40, 47 - Verbandszeichen).

Büscher                                       Pokrant                                    Kirchhoff

                          [X.]

Meta

I ZR 41/08

14.04.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 31. Januar 2008, Az: I-20 U 24/07, Urteil

§ 15 Abs 2 MarkenG, § 23 Nr 1 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 3 S 1 MarkenG, § 26 Abs 3 S 2 MarkenG, § 49 Abs 1 MarkenG, § 51 Abs 1 MarkenG, § 55 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 41/08 (REWIS RS 2011, 7520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7520

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